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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft bei der Vermietung von Freizeitgegenst盲nden
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Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung von Gegenst盲nden, die als Freizeitgegenst盲nde genutzt werden k枚nnen, als wirtschaftliche (unternehmerische) T盲tigkeit im Sinne des Artikels 4 der 6. EG-Richtlinie beurteilt werden kann. Im Streitfall war der Vorsteuerabzug f眉r ein Wohnmobil geltend gemacht worden, das innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren zweimal an fremde Dritte und im 眉brigen an den Ehemann der Kl盲gerin vermietet war bzw. selbst genutzt wurde.
Der EuGH hat entschieden, da脽 die Vermietung eines Freizeitgegenstandes nur dann eine unternehmerische T盲tigkeit darstellt, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird. Dies habe das vorlegende Gericht anhand der Umst盲nde des Einzelfalles zu beurteilen. Die Leerstandszeiten sind nach dem Urteil im Grundsatz der nichtunternehmerischen Nutzung des Gegenstandes zuzuordnen. Die Aufwendungen f眉r diese Zeiten d眉rfen allerdings nur im Verh盲ltnis zwischen der tats盲chlichen Privatnutzung und der gesamten Dauer der tats盲chlichen Nutzung des Gegenstandes herangezogen werden.
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Beteiligte
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Urteil des Gerichtshofes
(Vierte Kammer)
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Begriff der wirtschaftlichen T盲tigkeit 鈥 Besteuerungsgrundlage鈥
In der Rechtssache C-230/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Renate Enkler
gegen
Finanzamt Homburg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung von Artikel 4 Abs盲tze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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Der Gerichtshof
(Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten C. N. Kakouris, der Richter P. J. G. Kapteyn und
H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: H. A. R眉hl, Hauptverwaltungsrat
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
von Renate Enkler, vertreten durch Steuerberater Hans-J眉rgen Enkler,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst R枚der, Bundesministerium f眉r Wirtschaft, als BevoIIm盲chtigten,
der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. ColIins als Bevollm盲chtigten,
der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch J眉rgen Grunwald, Juristischer Dienst, als BevoIlm盲chtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlicher Ausf眉hrungen von Renate Enkler, vertreten durch Hans-J眉rgen Enkler, des Finanzamts Homburg, vertreten durch Regierungsoberrat Hans-Werner Klein als Bevollm盲chtigten, und der Kommission, vertreten durch J眉rgen Grunwald, in der Sitzung vom 15. Februar 1996,
nach Anh枚rung der Schlu脽antr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. M盲rz
folgendes
Urteil
1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit BeschIu脽 vom 5. Mai 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 1994, gem盲脽 Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 Abs盲tze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitIiche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Enkler (im folgenden: Kl盲gerin) und dem Finanzemt Homburg wegen der Unternehmereigenschaft der Kl盲gerin und der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage eines ihr geh枚renden Wohnmobils.
3 Gem盲脽 Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger aIs solcher im Inland gegen Entgelt ausf眉hrt, der Mehrwertsteuer.
4 In Artikel 4 der Sechsten RichtIinie hei脽t es:
- Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten selbst盲ndig und unabh盲ngig von ihrem Ort aus眉bt, gIeichzeitig zu weIchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
- Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen T盲tigkeiten sind alleT盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden einschlie脽lich der T盲tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T盲tigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfa脽t.鈥
5 Ferner ist in Artikel 6 folgendes vorgesehen:
鈥(1) Als Dienstleistung giIt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5...