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Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des Vorsteuerabzuges f眉r Investitionsg眉ter
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Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Verfahren ging es um die Frage der Berichtigung des Vorsteuerabzuges f眉r Investitionsg眉ter und die Zuordnung eines gekauften Investitionsgutes zum Unternehmensverm枚gen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Pkw erworben, den er im Jahr der Anschaffung zu ca. 8 % f眉r seine nebenberufliche unternehmerische T盲tigkeit nutzte und im Folgejahr in seinen Betrieb einlegte, da er ab diesem Zeitpunkt nur noch unternehmerisch t盲tig war. Da er im Jahr der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, beantragte er f眉r das Folgejahr eine Ber眉cksichtigung der Vorsteuern aus dem Kauf des Pkw nach 搂 15 a UStG, was das Finanzamt ablehnte.
Das Vorlagegericht fragte deshalb, ob die Berichtigung der Vorsteuer auch auf Investitionsg眉ter anwendbar ist, die aus dem nichtunternehmerischen Bereich in den unternehmerischen Bereich eingelegt werden und ob f眉r diese Zuordnung ein Mindestma脽 an unternehmerischer Nutzung erforderlich ist (nach damaliger Rechtslage, Abschnitt 192 Abs. 17 Nr. 5 Satz 2 UStR 1988, war eine Nutzung des Gegenstandes von mindestens 10 % erforderlich).
Nach dem Urteil kann in diesen F盲llen auch nachtr盲glich Vorsteuer abgezogen werden, weil der Unternehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Investitionsgutes die Vorsteuer abziehen kann, wie gering auch immer der Anteil der Verwendung f眉r unternehmerische Zwecke sein mag. Der EuGH verwarf die deutsche 10 %-Regelung, weil sie eine Abweichung von der 6. Richtlinie darstelle, die ohne eine entsprechende Ratserm盲chtigung gem盲脽 Artikel 27 der Richtlinie nicht zul盲ssig gewesen sei.
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Beteiligte
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Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Abzug der f眉r ein Investitionsgut gezahlten Vorsteuer鈥
In der Rechtssache C-97/90
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht M眉nchen in dem bei diesem anh盲ngigen Rechtsstreit
Dipl.-Kfm. H. Lennartz, M眉nchen,
gegen
Finanzamt M眉nchen III
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung von Artikel 20 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
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Der Gerichtshof
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten G. F. Mancini, der Richter T. F. O'Higgins, C. N. Kakouris, F. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: V. Di Bucci, Verwaltungsrat
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ernst R枚der und Joachim Karl, Bundesministerium f眉r Wirtschaft, als Bevollm盲chtigte,
der Regierung der Franz枚sischen Republik, vertreten durch Edwige Belliard als Bevollm盲chtigte und G茅raud de Bergues als stellvertretenden Bevollm盲chtigten, Rechtsabteilung des Au脽enministeriums,
des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch John Collins, Treasury Solicitor, als Bevollm盲chtigten,
der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Henri Etienne als Bevollm盲chtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen der Bundesregierung, vertreten durch Claus-Dieter Quassowski, Bundesministerium f眉r Wirtschaft, als Bevollm盲chtigten, des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch Barrister David Anderson, und der Kommission in der Sitzung vom 7. M盲rz 1991,
nach Anh枚rung der Schlu脽antr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 1991,
folgendes
Urteil
1 Das Finanzgericht M眉nchen hat mit auf die m眉ndliche Verhandlung vom 24. Januar 1990 ergangenem Beschlu脽, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 1990, gem盲脽 Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zurVorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem der Kl盲ger, Steuerberater in M眉nchen, gegen das Finanzamt M眉nchen IlI wegen dessen Weigerung klagt, ihm eine nachtr盲gliche Berichtigung seiner Umsatzsteuererkl盲rung 1985 zu gew盲hren.
3 1985 und 1986 arbeitete der Kl盲ger teils als Angestellter, teils als selbst盲ndiger Steuerberater. F眉r diesen Zeitraum gab er j盲hrliche Umsatzsteuererkl盲rungen f眉r seine selbst盲ndige T盲tigkeit ab. 1985 erwarb er ein Kraftfahrzeug f眉r 20.206,15 DM zuz眉glich Mehrwertsteuer von 2.826,86 DM. 1985 nutzte er dieses Fahrzeug 眉berwiegend privat und nur zu einem geringen Teil, n盲mlich zu etwa 8 %, f眉r unternehmerische Zwecke. Bei der Er枚ffnung seiner eigenen Steuerberaterpraxis legte er das Fahrzeug in den Betrieb ein. In seiner Umsatzsteuererkl盲rung 1986 machte er aufgrund...