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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbarkeit des Verkaufs von mindestens 140 Pelzm盲nteln auf der Handelsplattform 鈥瀍Bay鈥 durch eine Finanzdienstleisterin
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Leitsatz (amtlich)
Wer planm盲脽ig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzm盲ntel 眉ber eine elektronische Handelsplattform (z.B. 鈥瀍Bay鈥) in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) t盲tig.
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Normenkette
UStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听2 Abs. 1 S盲tze听1, 3, 搂听25a Abs. 1 Nrn.听1-2; EWGRL 388/77 Art.听2 Nr. 1, Art.听4 Abs.听1-3; EGRL 112/2006 Art.听2 Abs. 1, Art.听9 Abs. 1 Unterabs. 1, Art.听9 Abs. 1 Unterabs. 2, Art.听12
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg, Au脽ensenate Freiburg, vom 18. Juli 2012 14 K 702/10 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) mit dem Verkauf von Pelzm盲nteln 眉ber eine Internet-Handelsplattform 鈥瀍Bay鈥) als Unternehmerin im Rahmen ihres Unternehmens t盲tig geworden ist.
Rz. 2
Die Kl盲gerin betrieb in den Streitjahren (2004 und 2005) ein Unternehmen 鈥濬inanzdienstleistungen鈥. Sie reichte Umsatzsteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre ein und erkl盲rte darin sowohl steuerpflichtige als auch nach 搂 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes in der f眉r die Streitjahre geltenden Fassung (UStG) steuerfreie Ums盲tze.
Rz. 3
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥揊A鈥) 盲nderte am 1. August 2005 die Steueranmeldung f眉r das Jahr 2004 gem盲脽 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) aus hier nicht streitigen Gr眉nden. Zum Jahr 2005 erging aus nicht streitigen Gr眉nden am 11. Januar 2007 ein Umsatzsteuer-脛nderungsbescheid. Der Vorbehalt der Nachpr眉fung blieb jeweils bestehen.
Rz. 4
Am 8. Februar 2006 ging beim FA eine anonyme Anzeige eines 鈥瀍hrlichen B眉rgers鈥 ein, der angab, ihm sei aufgefallen, dass die Kl盲gerin und ihr Ehemann 眉ber die Internet-Handelsplattform 鈥瀍Bay鈥 unter verschiedenen Namen (sog. Nicknames) 鈥瀖ehrere Hundert Pelzware鈥 verkauft h盲tten. Der Erstatter der Anzeige gab au脽erdem ein Konto der Kl盲gerin an.
Rz. 5
Im Rahmen einer Au脽enpr眉fung bei der Kl盲gerin und ihrem Ehemann wurde Folgendes ermittelt:
鈥 In den Jahren 2005 und 2006 wurden 眉ber das eBay-Konto 鈥濧鈥 Ums盲tze in H枚he von 54.166,06 EUR erzielt (2005: 21.862,06 EUR und 2006: 32.304 EUR);
鈥 in den Jahren 2003 bis 2006 眉ber ein weiteres eBay-Konto 鈥濨鈥) Ums盲tze in H枚he von 8.148,40 EUR (2003: 188,50 EUR, 2004: 3.311,02 EUR, 2005: 4.433,38 EUR und 2006: 215,50 EUR);
鈥 in den Jahren 2005 und 2006 眉ber das eBay-Konto 鈥濩鈥 Ums盲tze in H枚he von 15.568,72 EUR (2005: 3.653,25 EUR und 2006: 11.915,47 EUR);
鈥 in den Jahren 2004 und 2005 眉ber das eBay-Konto 鈥濪鈥 Ums盲tze in H枚he von 87.383,57 EUR (2004: 33.032,41 EUR und 2005: 54.351,16 EUR) und
鈥 im Jahr 2005 眉ber das eBay-Konto 鈥濫鈥 Ums盲tze in H枚he von 2.716,52 EUR.
Rz. 6
Die Konten 鈥濪鈥 und 鈥濫鈥 lauteten auf die Kl盲gerin. Verkauft wurden 眉ber diese Konten 鈥瀒m Wesentlichen鈥 insgesamt 140 Pelzm盲ntel und -jacken. 脺ber die eBay-Konten des Ehemannes der Kl盲gerin 鈥濧鈥, 鈥濨鈥 und 鈥濩鈥) wurden (neben anderen Haushaltsgegenst盲nden wie Vasen, Teegl盲sern, Kerzenst盲ndern, Kleidung, Modellautos, Parfum und Spielzeug) 79 Pelzm盲ntel verkauft. In den Streitjahren unterhielt die Kl盲gerin bei der X-Bank (Bank) u.a. zwei Bankkonten mit den Nummern 鈥 und 鈥, die in allen eBay-Konten, auch denen des Ehemannes der Kl盲gerin, als Bankverbindung gespeichert waren.
Rz. 7
Aufgrund dieser Ermittlungen erlie脽 das FA am 4. Juli 2007 auf 搂 164 Abs. 2 AO gest眉tzte Umsatzsteuer-脛nderungsbescheide f眉r die Streitjahre, in denen es der Kl盲gerin die Ums盲tze der eBay-Konten 鈥濪鈥 und 鈥濫鈥 zurechnete.
Rz. 8
Mit ihren Einspr眉chen trug die Kl盲gerin vor, die vom FA ihr zugerechneten Ums盲tze seien ihrem Ehemann zuzurechnen. Im Zuge der Aufl枚sung des umfangreichen Junggesellenhaushalts ihres Ehemannes sowie des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter sei eine gro脽e Anzahl privat gebrauchter Haushaltsgegenst盲nde 眉ber eBay verkauft worden. Die ver盲u脽erten Pelze h盲tten ihrer Schwiegermutter geh枚rt und seien zwischen 1960 und 1985 angeschafft worden. Anl盲sslich des Umzugs ihrer Schwiegermutter in ein Altenheim im Jahr 1991 seien diese an ihren Ehemann 眉bergeben worden. Auf Grund der lange vergangenen Zeit und dreier weiterer Umz眉ge habe sie, die Kl盲gerin, hier眉ber keine Unterlagen mehr.
Rz. 9
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens reichte die Kl盲gerin eine Best盲tigung ihres Ehemannes vom 29. Juli 2007 ein: 鈥瀦ur Vorlage bei Beh枚rden und 脛mtern best盲tige ich hiermit, dass ich Frau 鈥︹ (die Kl盲gerin) 鈥瀌amit beauftragt hatte, den Gro脽teil der Gegenst盲nde meines privaten Haushaltes f眉r mich bei ebay zu verkaufen und bei der Verkaufsabwicklung behilflich zu sein鈥. Ebenso versicherte der Ehemann der Kl盲gerin am 17. Februar 2008, dass er die Kl盲gerin 鈥瀌amit beauftragt hatte, den Gro脽teil der Gegenst盲nde meines privaten Haushaltes f眉r mich 眉ber ebay zu verkaufen und bei der Verkaufsabwicklung behilflich zu sein鈥.
Rz. 10
Im Laufe des Einspruchsverfahrens half das FA den Einspr眉chen insoweit teilweise ab, als es im Umsatzsteuer-脛nderungsbescheid f眉r das Jahr 2004 vom 29. Januar 2010 der Kl盲gerin nicht mehr s盲mtliche Verk盲ufe 眉ber eBay, sondern nur noch die Verk盲ufe der Pelze zurechnete. Der Vorbehalt der Nachpr眉fung blieb bestehen.
Rz. 11
Durch Einspruchsentscheidungen vom 1. Februar 2010 wies das FA die Einspr眉che der Kl盲gerin als unbegr眉ndet zur眉ck. Zur Begr眉ndung f眉hrte es aus, es sei nicht glaubhaft, dass die ver盲u脽erten Pelzm盲ntel aus dem Besitz der Schwiegermutter der Kl盲gerin stammten. U.a. lasse der Umstand, dass Pelze in unterschiedlichen Gr枚脽en ver盲u脽ert worden seien, den Schluss zu, dass es sich nicht um den privaten Besitz der Schwiegermutter gehandelt habe. Das Gleiche gelte f眉r die Anzahl von insgesamt 眉ber 200 ver盲u脽erten Pelzen. Die Ums盲tze seien auch der Kl盲gerin zuzurechnen. Die Best盲tigung des Ehemannes der Kl盲gerin 眉berzeuge nicht.
Rz. 12
Mit ihrer Klage lie脽 die Kl盲gerin vorbringen, die ver盲u脽erten Gegenst盲nde seien auf sie, die Kl盲gerin, und ihren Ehemann aufgeteilt worden, um sie schneller ver盲u脽ern zu k枚nnen. Sie, die Kl盲gerin, sei lediglich als Erf眉llungsgehilfin ihres Ehemannes t盲tig gewesen. Die Verkaufst盲tigkeit sei im 脺brigen nicht nachhaltig gewesen. Beim Verkauf der Haushaltsgegenst盲nde ihrer Schwiegermutter habe es sich um eine einmalige und unwiederholbare Angelegenheit gehandelt. Die Pelze seien im Zeitraum Mai 2004 bis Oktober 2005 verkauft worden. Auch habe nicht sie am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, sondern ihr Ehemann. Sie, die Kl盲gerin, habe nach au脽en erkennbar im Auftrag ihres Mannes gehandelt. Die unterschiedliche Gr枚脽e der Pelze resultiere aus der unterschiedlichen Kleidergr枚脽e ihrer Schwiegermutter, die sich in einem Zeitraum von 1960 bis 1985 鈥瀞chon mal 盲ndern鈥 k枚nne.
Rz. 13
Zudem reichte die Kl盲gerin eine Best盲tigung des Bruders ihres Ehemannes ein, der angab, seine Mutter habe eine Vorliebe f眉r Pelzm盲ntel und -jacken gehabt und davon 鈥瀍ine stattliche Sammlung鈥 besessen.
Rz. 14
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage 鈥搉ach Vernehmung des Ehemannes der Kl盲gerin als Zeugen鈥 statt. Sein Urteil ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2013, 1249 ver枚ffentlicht.
Rz. 15
Es f眉hrte zur Begr眉ndung aus, zwar habe die Kl盲gerin nach der 脺berzeugung des Gerichts in den Streitjahren die Pelzm盲ntel und -jacken 眉ber die eBay-Konten 鈥濪鈥 und 鈥濫鈥 verkauft und nicht ihr Ehemann. Dass sie, die Kl盲gerin, 鈥瀒m Auftrag鈥 ihres Ehemannes gehandelt habe, habe sie nicht nachweisen k枚nnen.
Rz. 16
Allerdings sei diese T盲tigkeit nicht der unternehmerischen Sph盲re der Kl盲gerin zuzurechnen: Weder falle der Verkauf von Pelzm盲nteln und -jacken in den Rahmen ihres Einzelunternehmens 鈥濬inanzdienstleistungen鈥 noch sei die Kl盲gerin mit dieser T盲tigkeit f眉r sich genommen nachhaltig t盲tig geworden. Es liege keine nachhaltige T盲tigkeit vor, weil die Kl盲gerin Teile einer Privatsammlung von 眉ber 200 Pelzm盲nteln verschiedener Gr枚脽en verkauft habe.
Rz. 17
Mit seiner Revision r眉gt das FA die Verletzung des 搂 2 Abs. 1 UStG. Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH) spiele es bei der Beurteilung der 鈥瀍Bay鈥-Ums盲tze der Kl盲gerin eine Rolle, dass die Kl盲gerin mit ihrem Unternehmen Finanzdienstleistungen unternehmerisch t盲tig sei. Die Kl盲gerin 眉be damit ohnehin bereits eine wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥Richtlinie 77/388/EWG鈥 (jetzt: Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 鈥揗wStSystRL鈥) aus. Gem盲脽 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) gelte als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche T盲tigkeit selbst盲ndig 补耻蝉眉产别. Dies sei bei der Kl盲gerin bereits mit den Finanzdienstleistungen der Fall.
Rz. 18
Unabh盲ngig davon sei aber auch die Auffassung des FG unzutreffend, der Verkauf von 140 Pelzen in 13 Monaten mit einem Gesamtumsatz von 77.419 EUR 眉ber eine Handelsplattform sei nicht 鈥瀗achhaltig鈥 i.S. des 搂 2 Abs. 1 UStG. Die T盲tigkeit der Kl盲gerin sei auf Wiederholung angelegt, planm盲脽ig und l盲ngerfristig gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn man mit dem FG 鈥搖nzutreffenderweise鈥 annehme, dass diese aus dem Privatverm枚gen des Ehemannes der Kl盲gerin stammten.
Rz. 19
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 20
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 21
Die Auffassung des FA, die Verkaufst盲tigkeit sei unabh盲ngig vom Kriterium der Nachhaltigkeit als unternehmerisch zu qualifizieren, weil sie, die Kl盲gerin, bereits als Finanzdienstleisterin Unternehmerin gewesen sei, treffe nicht zu. Sie habe diese T盲tigkeit im 脺brigen zum 31. Mai 2005 eingestellt und am 29. November 2006 das Gewerbe abgemeldet. Das zum 1. April 2006 angemeldete Gewerbe 鈥濰andel mit Textilien鈥 sei ebenfalls zum 29. November 2006 abgemeldet worden, ohne dass die beabsichtigte T盲tigkeit jemals aufgenommen worden sei. Auch sei sie auf der Handelsplattform 鈥瀍Bay鈥 nicht als 鈥濰盲ndlerin鈥 t盲tig geworden.
Rz. 22
Nach der Sichtweise des FA w盲re jeder Verkauf von Privatverm枚gen eines Unternehmers umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Das sei vom EuGH ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Der blo脽e Erwerb und Verkauf eines Gegenstands sei keine wirtschaftliche T盲tigkeit. Erst wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb der Ware unternehme, indem er sich wie eine in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannte Person verhalte, k枚nne von einer wirtschaftlichen T盲tigkeit gesprochen werden. Dies habe das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Der vom FA angef眉hrte technische Wandel habe lediglich Einfluss auf die Art des Verkaufs. Auch ein H盲ndler im Internet m眉sse Ware einkaufen, bevor er sie verkauft. Die W眉rdigung des FG binde deshalb den Bundesfinanzhof (BFH).
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Rz. 23
II. Die Revision ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung 鈥揊GO鈥). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin mit dem Verkauf der Pelzm盲ntel nicht unternehmerisch t盲tig geworden sei.
Rz. 24
1. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Streitfall dahingehend gew眉rdigt, dass die Kl盲gerin und nicht ihr Ehemann die 140 Pelzm盲ntel geliefert hat.
Rz. 25
a) Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt, sind nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gem盲脽 Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf盲nger bestehenden Rechtsverh盲ltnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Verg眉tung den Gegenwert f眉r die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1.; vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f.; vom 14. M盲rz 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 52).
Rz. 26
b) Leistender ist grunds盲tzlich derjenige, der im eigenen Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen眉ber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausf眉hrt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 1212, Rz 19). Dies kann regelm盲脽ig den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen entnommen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 22; vgl. dazu auch EuGH-Urteil Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 鈥揌FR鈥 2013, 851). Tritt der Leistende unter fremdem Namen auf, sind ihm die Leistungen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1994 V R 105/91, BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671, unter II.1.).
Rz. 27
c) F眉r die Frage, ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer die Leistung ausf眉hrt, gilt nichts anderes; auch insoweit kommt es darauf an, wer nach au脽en auftritt (z.B. BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 45; BFH-Beschluss vom 27. Juni 1994 V B 190/93, BFH/NV 1995, 654).
Rz. 28
d) Die Auslegung von Willenserkl盲rungen und Vertr盲gen, d.h. die Ermittlung dessen, was die Vertragsparteien erkl盲rt und was sie gewollt haben, geh枚rt grunds盲tzlich zu den 鈥瀟ats盲chlichen Feststellungen鈥 i.S. des 搂 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt; die W眉rdigung des FG ist f眉r den BFH bindend, wenn sie m枚glich ist und nicht gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungss盲tze oder die Grunds盲tze der Vertragsauslegung verst枚脽t (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 34 f., m.w.N.).
Rz. 29
e) Gemessen daran ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass die Kl盲gerin die hier zu beurteilenden Lieferungen von Pelzm盲nteln ausgef眉hrt hat.
Rz. 30
Es hat festgestellt, dass die Kl盲gerin Inhaberin der eBay-Konten 鈥濪鈥 und 鈥濫鈥 war, und daraus mangels abweichender Anhaltspunkte zu Recht den Schluss gezogen, dass die Kl盲gerin unter diesen Pseudonymen (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 174, 469, BStBl II 1994, 671, unter II.1.) die Pelzm盲ntel ver盲u脽ert hat (vgl. allgemein auch Urteil des FG Baden-W眉rttemberg vom 19. Dezember 2013 1 K 1939/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 790, unter 2.c). Dass die Kl盲gerin, wie sie vorgetragen hat, im Rahmen der Verk盲ufe den K盲ufern gegen眉ber angegeben habe, sie sei 鈥瀒m Auftrag鈥 f眉r ihren Ehemann t盲tig geworden, hat das FG nicht f眉r nachgewiesen gehalten. Im 脺brigen f眉hrte die Angabe 鈥瀒m Auftrag鈥 zu keiner anderen Beurteilung, solange die Kl盲gerin gegen眉ber den K盲ufern nicht als Vertreterin ihres Ehemanns, sondern in eigenem Namen aufgetreten w盲re (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1990 V R 31/85, BFHE 164, 134, BStBl II 1991, 381, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2003 V B 12/02, BFH/NV 2004, 97, unter II.1.c). Ein Auftreten der Kl盲gerin als Vertreterin ihres Ehemannes hat das FG ebenso wenig festgestellt wie das Auftreten einer Gemeinschaft der Ehegatten.
Rz. 31
2. Es bleibt offen, ob die hier zu beurteilenden Ums盲tze schon deshalb steuerbar und steuerpflichtig sind, weil die Kl盲gerin in den Streitjahren ohnehin als Finanzdienstleisterin Unternehmerin war.
Rz. 32
a) Nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt. Unternehmer ist gem盲脽 搂 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. Gewerblich oder beruflich ist nach 搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Rz. 33
b) Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche T盲tigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausge眉bt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II.1.; vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II.1.). Dabei ist zu ber眉cksichtigen, dass Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (EuGH-Urteile Van Tiem vom 4. Dezember 1990 C-186/89, EU:C:1990:429, Der Betrieb 1992, 121, Rz 17; EDM vom 29. April 2004 C-77/01, EU:C:2004:243, Umsatzsteuer-Rundschau 鈥揢R鈥 2004, 292, Rz 47).
Rz. 34
c) Diese Voraussetzungen liegen 鈥搘ie das FG zutreffend erkannt hat鈥 in der Person der Kl盲gerin unabh盲ngig von den hier zu beurteilenden Ums盲tzen vor; denn die Kl盲gerin hat in den Streitjahren Finanzdienstleistungen erbracht.
Rz. 35
d) Soweit Lieferungen nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG von einem Unternehmer 鈥瀒m Rahmen seines Unternehmens鈥 ausgef眉hrt werden m眉ssen, umfasst das Unternehmen nach 搂 2 Abs. 1 Satz 2 UStG 鈥瀌ie gesamte gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit des Unternehmers鈥. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL) bestimmt diesbez眉glich, dass 鈥瀉lle鈥 T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden als wirtschaftliche T盲tigkeit gelten; der Steuerpflichtige muss u.a. Lieferungen 鈥瀉ls solcher鈥 ausf眉hren (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL).
Rz. 36
aa) Der EuGH (vgl. EuGH-Urteil Kostov vom 13. Juni 2013 C-62/12, EU:C:2013:391, HFR 2013, 757, Rz 28 ff., zu Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) geht davon aus, dass eine nat眉rliche Person, die bereits mit ihrer Hauptt盲tigkeit ein Steuerpflichtiger ist, f眉r jede weitere, gelegentlich ausge眉bte wirtschaftliche T盲tigkeit als 鈥濻teuerpflichtiger鈥 anzusehen sei, sofern diese T盲tigkeit eine T盲tigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL darstelle. Art. 12 Abs. 1 MwStSystRL beziehe sich nur auf Personen, die nicht bereits f眉r ihre wirtschaftliche Hauptt盲tigkeit mehrwertsteuerpflichtig seien. Dagegen st眉nde es insbesondere mit dem Ziel einer einfachen und m枚glichst allgemeinen Erhebung der Mehrwertsteuer nicht in Einklang, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass der Begriff 鈥瀢irtschaftliche T盲tigkeit鈥 eine T盲tigkeit nicht umfasse, die zwar nur gelegentlich ausge眉bt werde, aber unter die allgemeine Definition dieses Begriffs falle und von einem Steuerpflichtigen ausge眉bt werde, der noch eine weitere wirtschaftliche T盲tigkeit im Sinne der MwStSystRL 补耻蝉眉产别.
Rz. 37
bb) Ausgehend davon ist fraglich geworden, ob an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach Leistungen, die sich als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Bet盲tigung (fr眉her auch sog. Eigenleben) ergeben 鈥搘ie z.B. der Verkauf gebrauchter Gegenst盲nde aus dem Privatbereich鈥 grunds盲tzlich zum nichtunternehmerischen Bereich geh枚ren und nur dann zu unternehmerischen Ums盲tzen werden, wenn sie einen 鈥瀏esch盲ftlichen鈥 Rahmen i.S. des 搂 2 Abs. 1 UStG erreichen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735, unter II.2.b; in BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II.2.b cc; s. dazu auch Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, 搂 33 Rz 101 ff.; Husmann in Rau/D眉rrw盲chter, Umsatzsteuergesetz, 搂 1 Rz 189 ff.; Abschn. 2.7 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), in vollem Umfang unver盲ndert festgehalten werden kann.
Rz. 38
3. Allerdings bedarf dies im Streitfall keiner Entscheidung; denn die tats盲chliche W眉rdigung des FG, es liege keine unternehmerische (wirtschaftliche) T盲tigkeit der Kl盲gerin vor, h盲lt unabh盲ngig von der neueren EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache Kostov (Urteil, EU:C:2013:391, HFR 2013, 757) einer revisionsrechtlichen 脺berpr眉fung nicht stand, so dass die Vorentscheidung jedenfalls aus diesem Grund aufzuheben ist.
Rz. 39
a) Unionsrechtlich wird nach st盲ndiger Rechtsprechung des EuGH, der der BFH folgt (s. zu Verkaufsums盲tzen 眉ber eine elektronische Handelsplattform BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 33 ff.), der Begriff des Steuerpflichtigen unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen T盲tigkeit definiert, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG alle T盲tigkeiten eines Erzeugers, H盲ndlers oder Dienstleistenden sowie Ums盲tze, die die Nutzung von k枚rperlichen oder nicht k枚rperlichen Gegenst盲nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, umfasst (vgl. EuGH-Urteile Slaby u.a. vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, HFR 2011, 1253, Rz 43 und 44; Trgovina Prizma vom 9. Juli 2015 C-331/14, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 19).
Rz. 40
aa) Der Begriff der wirtschaftlichen T盲tigkeit erstreckt sich auf einen weiten Bereich; die T盲tigkeit an sich wird unabh盲ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis betrachtet (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2013 C-219/12, EU:C:2013:413, HFR 2013, 752, Rz 17). Der Vergleich zwischen den Umst盲nden, unter denen der Betreffende einen Gegenstand tats盲chlich nutzt, und den Umst盲nden, unter denen die entsprechende wirtschaftliche T盲tigkeit gew枚hnlich ausge眉bt wird, kann eine der Methoden darstellen, mit denen gepr眉ft werden kann, ob eine T盲tigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausge眉bt wird (vgl. EuGH-Urteil Redlihs vom 19. Juli 2012 C-263/11, EU:C:2012:497, HFR 2012, 1020, Rz 35 f.).
Rz. 41
bb) Die blo脽e Aus眉bung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber ist als solche nicht als wirtschaftliche T盲tigkeit anzusehen (vgl. EuGH-Urteil Slaby u.a., EU:C:2011:589, HFR 2011, 1253, Rz 36). Ein Steuerpflichtiger handelt beim Verkauf eines Gegenstands, von dem er einen Teil nicht seinem Unternehmensverm枚gen zugeordnet hatte, hinsichtlich dieses Teils grunds盲tzlich nicht als Steuerpflichtiger (vgl. EuGH-Urteil Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, EU:C:1995:304, BStBl II 1996, 392, Rz 24).
Rz. 42
cc) Aus der oben angef眉hrten Rechtsprechung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verkauf eines Gegenstands, den er seinem Privatverm枚gen zugeordnet hatte, allein aus diesem Grund nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Denn entgeltliche Ums盲tze eines Steuerpflichtigen unterliegen zwar grunds盲tzlich der Mehrwertsteuer, wenn er als solcher gehandelt hat, doch ist f眉r die fehlende Steuerbarkeit eines solchen Umsatzes neben der Zuordnung zum Privatverm枚gen auch erforderlich, dass der Steuerpflichtige einen solchen Verkauf nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit vornimmt, sondern im Rahmen der Verwaltung seines Privatverm枚gens (vgl. EuGH-Urteil Trgovina Prizma, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 22). Dass eine Person einen Gegenstand f眉r ihren pers枚nlichen Bedarf erworben hat, schlie脽t nicht aus, dass der Gegenstand im Anschluss zur Aus眉bung einer wirtschaftlichen T盲tigkeit genutzt wird (vgl. EuGH-Urteil Redlihs, EU:C:2012:497, HFR 2012, 1020, Rz 39).
Rz. 43
dd) Ein ma脽gebliches Beurteilungskriterium daf眉r, dass eine wirtschaftliche T盲tigkeit vorliegt, besteht darin, dass der Eigent眉mer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich 盲hnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, H盲ndler oder Dienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, z.B. bew盲hrte Vermarktungsma脽nahmen durchf眉hrt (vgl. EuGH-Urteile Redlihs, EU:C:2012:497, HFR 2012, 1020, Rz 36; Trgovina Prizma, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 24). Derartige Ma脽nahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatverm枚gen, so dass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als blo脽e Aus眉bung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann (vgl. EuGH-Urteil Slaby u.a., EU:C:2011:589, HFR 2011, 1253, Rz 41). Auch die Dauer des Zeitraums, w盲hrenddessen Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die H枚he der Einnahmen sind Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls geh枚ren und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Pr眉fung ber眉cksichtigt werden k枚nnen (vgl. EuGH-Urteil Redlihs, EU:C:2012:497, HFR 2012, 1020, Rz 38).
Rz. 44
b) Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verh盲ltnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen T盲tigkeit i.S. des 搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erf眉llt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschlie脽end festgelegter) Kriterien zu w眉rdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung f眉r oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen k枚nnen (z.B. BFH-Urteile vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 22 ff.; in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 35; s. auch BFH-Beschluss vom 9. April 2014 XI B 6/14, BFH/NV 2014, 1230 bei 40 Verkaufsangeboten und 16 Anzeigen f眉r Uhren und Schmuck, sowie zur Problematik der 鈥瀍Bay-Verk盲ufe鈥 allgemein auch Roth/Loose, UR 2014, 169, 172 ff.; Hundt-E脽wein, Deutsches Steuerrecht 2012, 1371; Meurer, Der Umsatz-Steuer-Berater 2012, 164; Pinkernell, Steuerrecht kurzgefasst 2012, 309; Rei脽 in Rei脽/Kraeusel/Langer, UStG 搂 2 Rz 38.17 ff.; Renner, Steuer- und Wirtschaftskartei 19/2012, 897; Roth, Neue Wirtschafts-Briefe 2012, 1966; Schie脽l, Steuern und Bilanzen 2012, 471; Martin, BFH/PR 2012, 280; Grube, juris-PraxisReport Steuerrecht 27/2012, Anm. 5). Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 36).
Rz. 45
c) Das FG hat seine W眉rdigung, die Kl盲gerin sei mit dem Verkauf der Pelzm盲ntel nicht unternehmerisch t盲tig gewesen, auf die Rechtsprechung zu M眉nz- und Briefmarkensammlern gest眉tzt. Solche Sammler seien nach den BFH-Urteilen vom 29. Juni 1987 X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom 16. Juli 1987 X R 48/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) keine Unternehmer. Die Kl盲gerin sei vergleichbar einem Sammler, der eine vorhandene Sammlung (hier: von Pelzm盲nteln der Schwiegermutter der Kl盲gerin, die diese ihrem Sohn geschenkt habe) aufl枚se, nicht wie ein H盲ndler am Markt aufgetreten. Die Feststellungslast f眉r das Vorliegen einer unternehmerischen T盲tigkeit liege beim FA.
Rz. 46
d) Dies h盲lt einer revisionsrechtlichen Pr眉fung nicht stand; denn das FG hat bei seiner Beurteilung nicht alle bedeutsamen Begleitumst盲nde zutreffend ber眉cksichtigt. Seine W眉rdigung ist deshalb f眉r den Senat nicht bindend (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 33; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734, Rz 27, m.w.N.).
Rz. 47
aa) Bei seiner W眉rdigung hat das FG unber眉cksichtigt gelassen, dass die Kl盲gerin nicht eigene, sondern fremde Pelzm盲ntel (eine fremde 鈥濻ammlung鈥) verkauft haben will. Der Streitfall ist insoweit mit den vom FG herangezogenen Urteilsf盲llen nicht vergleichbar; denn die Kl盲gerin hat es nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt 眉bernommen, 140 fremde Pelzm盲ntel in eigenem Namen auf einer Internet-Handelsplattform zu ver盲u脽ern. Diese T盲tigkeit, die der Ehemann der Kl盲gerin als 鈥濾erkaufsabwicklung鈥 bezeichnet hat, ist 鈥搄edenfalls in dem vom FG festgestellten Umfang鈥 eine typisch unternehmerische T盲tigkeit und f眉r einen vom FG im Rahmen seiner W眉rdigung als Vergleich herangezogenen Sammler vollkommen untypisch.
Rz. 48
bb) Ebenfalls nicht ber眉cksichtigt hat das FG, dass die verkauften Gegenst盲nde (Pelzm盲ntel) 鈥揳nders als z.B. Briefmarken (BFH-Urteil in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744), M眉nzen (BFH-Urteil in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) oder historische Fahrzeuge (BFH-Urteil in BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524)鈥 keine Sammlerst眉cke, sondern Gebrauchsgegenst盲nde sind.
Rz. 49
In Rz 12 des BFH-Urteils in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752 hat der X. Senat des BFH ausgef眉hrt: 鈥濻o wird f眉r Briefmarken, M眉nzen und andere Sammlungsst眉cke, die im wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben (anders als bei Gebrauchsgegenst盲nden wie z.B. Teppichen), regelm盲脽ig anzunehmen sein, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden.鈥
Rz. 50
Unter II.2. der Gr眉nde des BFH-Urteils in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744 hat der X. Senat des BFH die fehlende wirtschaftliche T盲tigkeit eines Briefmarkensammlers wie folgt begr眉ndet: 鈥濪as Sammeln von Briefmarken ist eine weit verbreitete Freizeitbesch盲ftigung, die aus der Sicht des Sammlers ihre Sinnerf眉llung darin findet, dass ein umfassender oder gar vollst盲ndiger Bestand an Serien, Motiven, Marken eines bestimmten Landes usw. geschaffen wird. 鈥 Der Kauf von Einzelst眉cken und Kollektionen und die Ver盲u脽erung oder das Wegtauschen von Einzelst眉cken sind unumg盲nglich, um die angestrebte Vollst盲ndigkeit der Sammlung zu erreichen. Die auf Vervollst盲ndigung und Bestandsvermehrung abzielenden An- und Verkaufs- oder Tauschvorg盲nge sind trotz st盲ndiger Wiederholung keine Umsatzakte.鈥
Rz. 51
Mit dieser T盲tigkeit eines privaten Sammlers hat die T盲tigkeit der Kl盲gerin bzw. ihres Ehemanns bzw. ihrer Schwiegermutter nichts zu tun. Au脽erdem ist vorliegend 鈥搘ie sich aus den Anzeigen ergibt, auf die das FG auf Seite 4 des Urteils Bezug genommen hat und die deshalb vom Senat ber眉cksichtigt werden d眉rfen鈥 angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgr枚脽en und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden 脛rmell盲ngen der Pelzm盲ntel nicht ersichtlich, welches 鈥濻ammelthema鈥 verfolgt worden sein sollte.
Rz. 52
cc) Weiter hat das FG nicht die 鈥濾ervielfachung鈥 der Verk盲uferkonten als aktive Ma脽nahme zum Vertrieb der Pelzm盲ntel in seine W眉rdigung einbezogen. Die Kl盲gerin selbst (und 眉brigens auch ihr Ehemann) verf眉gten jeweils 眉ber mindestens zwei Verk盲uferkonten. Dies geht 眉ber die schlichte Ver盲u脽erung nicht mehr ben枚tigter privater Gegenst盲nde durch eine Privatperson 眉ber ein Verk盲uferkonto erheblich hinaus. Auch dieses h盲ndlertypische Verhalten ist mit den vom X. Senat des BFH entschiedenen F盲llen eines M眉nz- bzw. Briefmarkensammlers, der seine Sammlung en bloc aufgibt und versteigern l盲sst, nicht vergleichbar (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 39). Weiter wurden von der Kl盲gerin zwei Bankkonten zur Abwicklung genutzt.
Rz. 53
dd) Der im Einspruchs鈥 und Klageverfahren erhobene Einwand der Kl盲gerin, der Verkauf sei auf fremde Rechnung erfolgt, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil das FG tats盲chlich festgestellt hat, dass die Kaufpreise auf Bankkonten der Kl盲gerin gezahlt worden sind.
Rz. 54
ee) Dass die Kl盲gerin mit den Verk盲ufen keinen Gewinn erzielt haben will, spielt f眉r die Umsatzsteuer keine Rolle (搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG und EuGH-Urteil Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, EU:C:2013:413, HFR 2013, 752, Rz 25).
Rz. 55
ff) Nicht gegen die Einstufung der Verk盲ufe als wirtschaftliche T盲tigkeit spricht, dass das FG keinen Wareneinkauf der Kl盲gerin mit dem f眉r eine richterliche 脺berzeugungsbildung erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen konnte; denn ein Wareneinkauf durch den Unternehmer in Ver盲u脽erungsabsicht ist gem盲脽 den Ausf眉hrungen unter II.3.a und b nicht erforderlich und findet 眉berdies bei der Ver盲u脽erung fremder Gegenst盲nde naturgem盲脽 nicht statt.
Rz. 56
gg) Auch der Hinweis der Kl盲gerin auf die begrenzte Dauer ihrer T盲tigkeit f眉hrt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar spricht die kurze Dauer einer T盲tigkeit gegen deren Nachhaltigkeit; trotz kurzer Dauer ist jedoch von einer nachhaltigen T盲tigkeit auszugehen, wenn eine Person innerhalb der kurz bemessenen Zeit planm盲脽ig, wiederholt und intensiv am Marktgeschehen teilgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 86/90, BFHE 172, 549, BStBl II 1994, 274, unter 1. zu einem Karnevalsprinzen). Dies ist hier der Fall; denn das FG hat auf Seite 14 und 15 des Urteils festgestellt, die Kl盲gerin sei planm盲脽ig t盲tig gewesen und ihre T盲tigkeit habe einen erheblichen Organisationsaufwand erfordert. Au脽erdem wurden mindestens 140 Pelzm盲ntel geliefert, wie das FG auf Seite 4 des Urteils festgestellt hat.
Rz. 57
e) Soweit das FG im Rahmen seiner Beurteilung auf die Feststellungslast des FA hingewiesen hat, ist die Anwendung der Regeln 眉ber die Feststellungslast lediglich 鈥瀠ltima ratio鈥; vorher ist zun盲chst u.a. der 鈥揳uch im Streitfall bedeutsame (vgl. Urteil des Nieders盲chsischen FG vom 16. September 2010 16 K 315/09, juris, Rz 29 f.)鈥 Grundsatz der Beweisn盲he zu ber眉cksichtigen (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; vom 23. M盲rz 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884).
Rz. 58
4. Die Sache ist spruchreif.
Rz. 59
a) Die T盲tigkeit der Kl盲gerin ist aus den unter II.3. genannten Gr眉nden als unternehmerische T盲tigkeit anzusehen, so dass sie die Lieferungen der Pelzm盲ntel im Rahmen ihres Unternehmens ausgef眉hrt hat. Der Senat darf diese W眉rdigung trotz 搂 118 Abs. 2 FGO selbst vornehmen, weil das FG die daf眉r ma脽geblichen Tatsachen festgestellt hat (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, www.bundesfinanzhof.de/ entscheidungen, Rz 38, m.w.N.).
Rz. 60
b) Sonstige Rechtsfehler des FA im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist bei der Kl盲gerin nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt kein Vorsteuerabzug aus einem Wareneinkauf zu ber眉cksichtigen, da die Pelzm盲ntel nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG von der Schwiegermutter der Kl盲gerin lange vor den Streitjahren zu privaten Zwecken erworben wurden. Die Anwendung des 搂 25a UStG scheidet schon deshalb aus, weil die Kl盲gerin angegeben hat, dass 眉ber die Anschaffungen in den Jahren 1960 bis 1985 keine Unterlagen mehr existieren, so dass nicht festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen des 搂 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG vorliegen. Angesichts der Gr枚脽enordnung der Ums盲tze findet die Kleinunternehmerregelung (搂 19 UStG) keine Anwendung.
Rz. 61
5. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 135 Abs. 1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 8448983 |
BFH/NV 2015, 1651 |
BFH/PR 2015, 426 |
BStBl II 2015, 919 |
BFHE 2016, 253 |
BFHE 251, 253 |
BB 2016, 1050 |
DB 2015, 11 |
DB 2015, 2370 |
DB 2015, 6 |
DStR 2015, 2175 |
DStRE 2015, 1275 |
DStZ 2015, 805 |
HFR 2015, 1074 |
UR 2015, 942 |