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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft kann beim Verkauf von Schmuckst眉cken 眉ber "ebay" begr眉ndet werden
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Leitsatz (NV)
Hat das FG bei der gebotenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Pr眉fung aller Umst盲nde des Einzelfalls bei Verk盲ufen von Schmuckst眉cken im ebay-Handel die Unternehmereigenschaft des Verk盲ufers bejaht, liegt keine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz zum BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 (BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634) vor.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG 搂听1 Abs. 1, 搂听19 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung f眉r das Jahr 2004 (Streitjahr) darum, ob die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) als Schmuckh盲ndlerin unternehmerisch t盲tig war.
Rz. 2
Die Kl盲gerin wurde am 13. Juni 2003 unter der Bezeichnung "鈥" beim Auktionshaus eBay als "seller" registriert. In der Folgezeit gab die Kl盲gerin bis zum 12. August 2003 und anschlie脽end im Zeitraum zwischen Juli bis einschlie脽lich November 2005 und sodann im April 2006 unter dieser Bezeichnung insgesamt 40 Verkaufsangebote 眉berwiegend f眉r Schmuckgegenst盲nde und Uhren ab. Im Jahr 2004 (Streitjahr) wurden unter dem Namen der Kl盲gerin insgesamt mindestens 16 Kleinanzeigen 眉berwiegend in der 鈥 Zeitung, ferner in anderen Tageszeitungen in Deutschland und 脰sterreich ver枚ffentlicht und einzelne oder mehrere Schmuckst眉cke oder Pfandscheine 眉ber Schmuckgegenst盲nde zum Verkauf angeboten. Dabei reichten die in den Anzeigen angegebenen Werte der Verkaufsgegenst盲nde von 990 鈧 bis 22.500 鈧. F眉r die Inserate entstanden der Kl盲gerin Kosten in H枚he von insgesamt 2.194,92 鈧.
Rz. 3
Die Kl盲gerin ist Mutter eines Kindes, dessen Vater der vom Finanzgericht (FG) vernommene Zeuge 鈥 (H) ist. Der Zeuge H war im Ausland als Schmuckh盲ndler t盲tig. Sein Name war ebenfalls auf dem Klingelschild der Mietwohnung der Kl盲gerin in A angegeben. Die Kl盲gerin unterhielt unter der Adresse ihrer Mutter in B ein Konto bei der Bank. Auf dieses Konto erfolgten ab dem 3. September 2003 bis zum 23. September 2004 insgesamt etwa 50 Bareinzahlungen mit Einzelbetr盲gen von 20 鈧 bis zu 7.575 鈧. Hiervon entfielen auf das Streitjahr Einzahlungen im Gesamtbetrag von ca. 65.000 鈧. Als Abg盲nge von diesem Konto wurden beginnend mit dem 26. April 2004 Zahlungen auf Konten des Zeugen H im Ausland in H枚he von insgesamt rd. 53.000 鈧 im Streitjahr erfasst. Als die Kl盲gerin im Streitjahr von einem Bediensteten der Bank auf die Bareinzahlungen angesprochen wurde, habe sie mitgeteilt, es handele sich um finanzielle Unterst眉tzungen aus dem famili盲ren Umfeld. Die Auslands眉berweisungen seien zur Begleichung privater Schulden erfolgt.
Rz. 4
Nachdem die Kl盲gerin zur Abgabe von Steuererkl盲rungen aufgefordert worden war, gab sie erstmals f眉r das Jahr 2004 eine Einkommensteuererkl盲rung und eine Umsatzsteuererkl盲rung ab. In der Umsatzsteuererkl盲rung waren keine Ums盲tze erkl盲rt und keine Vorsteuerbetr盲ge angesetzt. Im Anschluss an eine bei der Kl盲gerin durchgef眉hrte Betriebspr眉fung sch盲tzte das seinerzeit zust盲ndige Finanzamt A Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 ausgehend von Ums盲tzen in H枚he von 58.183 鈧 die Umsatzsteuer f眉r 2004 auf 9.309,28 鈧 fest.
Rz. 5
Mit dem Einspruch machte die Kl盲gerin u.a. geltend, die Schmuckverk盲ufe seien H bzw. dessen Firma zuzurechnen. W盲hrend des Einspruchsverfahrens zog die Kl盲gerin nach C um, so dass nunmehr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zust盲ndig wurde. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 erh枚hte das FA nach vorheriger Androhung der Verb枚serung die Festsetzung der Umsatzsteuer f眉r 2004 auf 11.274,80 鈧.
Rz. 6
Das FG wies die anschlie脽end erhobene Klage (auch wegen Einkommensteuer f眉r das Streitjahr) als unbegr眉ndet ab.
Rz. 7
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde r眉gt die Kl盲gerin als Verfahrensfehler i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verletzung rechtlichen Geh枚rs durch eine unzul盲ssige 脺berraschungsentscheidung, und macht mehrere Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme sowie hinsichtlich der dem FG obliegenden Sachaufkl盲rungspflicht geltend. Au脽erdem beruft sich die Kl盲gerin aus mehreren Gr眉nden auf das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO.
Rz. 8
Der f眉r die Einkommensteuer zust盲ndige X. Senat des BFH hat das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2004 mit Beschluss vom 22. November 2013 zum Az. X B 35/13 abgetrennt und an den hierf眉r zust盲ndigen XI. Senat abgegeben und die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer 2004 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
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Rz. 9
II. Die Beschwerde der Kl盲gerin wegen Umsatzsteuer 2004 hat keinen Erfolg.
Rz. 10
Die von der Kl盲gerin geltend gemachten Zulassungsgr眉nde liegen zum Teil nicht vor bzw. sind nicht entsprechend den in 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgesehenen Anforderungen dargelegt.
Rz. 11
1. Der von der Kl盲gerin behauptete Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Geh枚rs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, 搂 96 Abs. 2 FGO) durch eine unzul盲ssige 脺berraschungsentscheidung ist nicht gegeben.
Rz. 12
a) Eine unzul盲ssige 脺berraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht er枚rterten rechtlichen oder tats盲chlichen Gesichtspunkt st眉tzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber眉cksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2013 XI B 114/12, BFH/NV 2013, 1947, Rz 10, m.w.N.).
Rz. 13
b) Die Kl盲gerin f眉hrt hierzu aus, das FG habe das Vorliegen einer nachhaltigen unternehmerischen T盲tigkeit i.S. von 搂 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Streitjahr auf Verk盲ufe in den Jahren 2003 bis Fr眉hjahr 2006, auf die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen und darauf gest眉tzt, dass sie bereits in den Jahren 1998, 2000 und 2002 als Schmuckverk盲uferin aufgetreten sei, was sich aus den polizeilichen Ermittlungen in diesen Jahren ergebe. Bei dieser Argumentation im Urteil des FG handele es sich um eine unzul盲ssige 脺berraschungsentscheidung, da weder die Jahre 1998, 2000, 2002, 2005 und 2006 noch die angeblichen polizeilichen Ermittlungen in der m眉ndlichen Verhandlung zur Sprache gekommen seien.
Rz. 14
aa) Soweit die Kl盲gerin vortr盲gt, das FG habe zu ihren Lasten zu Unrecht auch Vorf盲lle aus den Jahren 2003 bis zum Fr眉hjahr 2006 au脽erhalb des Streitjahres ber眉cksichtigt, handelt es sich nicht um eine unzul盲ssige 脺berraschungsentscheidung. Denn Vorf盲lle aus diesen Zeitr盲umen waren bereits im Rahmen der Betriebspr眉fung untersucht und zum Teil mit der Kl盲gerin er枚rtert worden, wie sich u.a. aus einem Aktenvermerk 眉ber die mit ihr telefonisch gef眉hrte Schlussbesprechung ergibt. Die Kl盲gerin musste daher davon ausgehen, dass auch au脽erhalb des Streitjahres liegende aktenkundige Umst盲nde im Rahmen des FG-Urteils Ber眉cksichtigung finden k枚nnten.
Rz. 15
bb) Hinsichtlich der Jahre 1998, 2000 und 2002 sowie der den entsprechenden polizeilichen Ermittlungen liegt schon deshalb keine unzul盲ssige 脺berraschungsentscheidung vor, weil das FG diese nicht f眉r entscheidungserheblich gehalten hat.
Rz. 16
2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich.
Rz. 17
a) Soweit die Kl盲gerin eine Divergenz i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO behauptet, entspricht ihre R眉ge schon nicht den in 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genannten Darlegungsanforderungen.
Rz. 18
aa) Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdef眉hrer tragende und abstrakte Rechtss盲tze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegen眉berstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschl眉sse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892, und vom 22. M盲rz 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719). Dabei ist insbesondere auszuf眉hren, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. BFH-Beschl眉sse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450; vom 11. Mai 2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339, und vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164).
Rz. 19
bb) Diesen Anforderungen gen眉gt das Vorbringen der Kl盲gerin nicht. Die Kl盲gerin hat zwar vorgetragen, dass nach der st盲ndigen Rechtsprechung ein Umsatz bei "ebay" von 4.974,67 鈧 oder von 21,01 鈧 im Jahr 2003 keine Unternehmerstellung begr眉nden k枚nne, wie sich dies aus den entsprechenden Urteilen des BFH ergebe. Sie hat es aber schon vers盲umt, entsprechende Urteile zu zitieren.
Rz. 20
Soweit die Kl盲gerin damit sinngem盲脽 eine Divergenz zu den vom BFH in seinem Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 (BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634) aufgestellten Rechtsgrunds盲tzen r眉gt, w盲re eine solche Divergenz nicht gegeben, da das FG im Streitfall die entsprechend gebotene Einzelfallw眉rdigung vorgenommen hat (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 35 f.).
Rz. 21
b) Die Kl盲gerin hat auch keinen schwerwiegenden Rechtsfehler aufgezeigt, der eine Zulassung der Revision gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geboten erscheinen l盲sst.
Rz. 22
aa) Ein Fehler bei der Rechtsanwendung kann nur ausnahmsweise nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision f眉hren, wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch盲digen. Ein derartiger Fehler liegt nur dann vor, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willk眉rlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 164, Rz 34).
Rz. 23
bb) Soweit die Kl盲gerin ausf眉hrt, das FG habe eindeutig die Aussage des Zeugen H falsch gew眉rdigt, und eine "grob fehlerhafte" Beweisw眉rdigung vorgenommen, gen眉gt dieses Vorbringen nicht, um eine objektiv willk眉rliche oder greifbar gesetzwidrige Entscheidung darzutun.
Rz. 24
Denn eine Beweisw眉rdigung ist nur dann willk眉rlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweisw眉rdigung zuwiderl盲uft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. M盲rz 2012 V B 10/11, BFH/NV 2012, 1315, Rz 11, m.w.N.). Diese besonderen Umst盲nde sind substantiiert darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269), was im Streitfall nicht geschehen ist; vielmehr ersetzt die Kl盲gerin lediglich die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen durch ihre eigene W眉rdigung.
Rz. 25
cc) Soweit die Kl盲gerin die Nichtanwendung des 搂 19 UStG r眉gt, kann sie --wie das FG zutreffend ausgef眉hrt hat--, die in dieser Vorschrift vorgesehene Kleinunternehmerregelung, wonach bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 50.000 鈧 im laufenden Kalenderjahr ausnahmsweise von der Erhebung der entsprechend geschuldeten Umsatzsteuer abgesehen wird, nicht in Anspruch nehmen, weil sie nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG Ums盲tze in H枚he von mehr als 50.000 鈧 ausgef眉hrt hat.
Rz. 26
3. Das FG hat auch keinen Verfahrensfehler i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Zusammenhang mit der von der Kl盲gerin beanstandeten Durchf眉hrung der Beweisaufnahme bzw. im Hinblick auf weitere dem FG obliegenden Aufkl盲rungspflichten begangen.
Rz. 27
Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf眉hrungen des X. Senats in seinem Beschluss vom 22. November 2013 X B 35/13 (unter II.4., II.5. und II.6.) zum Parallelverfahren betreffend Einkommensteuer f眉r das Jahr 2004, denen sich der Senat auch f眉r die in diesem Verfahren streitbefangene Umsatzsteuerfestsetzung f眉r das Jahr 2004 in vollem Umfang anschlie脽t.
Rz. 28
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begr眉ndung ab (搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Rz. 29
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2014, 1230 |