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Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverh盲ltnis zwischen Angeh枚rigen
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Leitsatz (NV)
1. Die betriebliche Veranlassung von Verg眉tungen aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einem Angeh枚rigen h盲ngt, zumal wenn der Arbeitsvertrag nur eine geringf眉gige Besch盲ftigung zum Gegenstand hat, nicht davon ab, da脽 die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung in ihren Einzelheiten schriftlich festgelegt wird. Ma脽geblich ist allein, da脽 der Arbeitnehmer nachweisbar die geschuldete Arbeitsleistung erbringt.
2. Die Fremd眉blichkeit eines Arbeitsvertrags zwischen Angeh枚rigen kann im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht unter Hinweis darauf verneint werden, da脽 eine Mithilfe von Eltern in einem auf ihre Kinder 眉bergegangenen landwirtschaftlichen Betrieb 眉blich sei.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 4, 搂听12 Nr. 1; BGB 搂 1619; EStG 搂 12 Nr. 2
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (StEd 1998, 115) |
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Tatbestand
Die Eltern des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) 眉bertrugen ihm durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17. Februar 1986 "zur Erleichterung der k眉nftigen Auseinandersetzung 眉ber ihr Verm枚gen" einen zuvor von ihnen selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb. Der Vater des Kl盲gers war seinerzeit 62 Jahre alt. Der Kl盲ger verpflichtete sich, seinen Eltern bis zum Tode des L盲ngstlebenden eine wertgesicherte, gem盲脽 搂323 der Zivilproze脽ordnung ab盲nderbare Rente in H枚he von 400 DM monatlich zu zahlen und sie auf Lebenszeit entsprechend ihren bisherigen Bed眉rfnissen zu unterhalten, sie zu pflegen und ihnen Wohnung, Kost, Licht, Heizung und alles zum Leben Notwendige zu gew盲hren, wie sie es bisher gew枚hnt waren und wie es die Umst盲nde jeweils erfordern. Als Wohnung wurde den Eltern ein Zimmer in dem 眉bergebenen Hofgeb盲ude zugewiesen. Ihnen steht ferner die Mitbenutzung weiterer R盲ume in diesem Geb盲ude zu.
Der Kl盲ger f眉hrte den Hof zun盲chst als Vollerwerbsbetrieb fort. Seit der Aufnahme einer nichtselbst盲ndigen T盲tigkeit Anfang Oktober 1990 f眉hrt er ihn nur noch als Nebenerwerbsbetrieb. Die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1993/94 durch Betriebsverm枚gensvergleich gem盲脽 搂4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kl盲ger und sein Vater schlossen am 1. Januar 1987 eine als "Arbeitsvertrag" bezeichnete, formularm盲脽ig gestaltete Vereinbarung ab, nach der sich beide dar眉ber einig waren, da脽 die Mitarbeit des Vaters im Unternehmen des Kl盲gers betrieblich notwendig sei. Als Arbeitszeit waren 13 Stunden w枚chentlich vorgesehen. Die Verg眉tung betrug 400 DM monatlich. Zu den Einzelheiten der vom Vater zu erbringenden Art der Arbeitsleistung enth盲lt der Vertrag keine Angaben. Die Arbeitszeit sollte den betrieblichen Bed眉rfnissen anzupassen sein. Der die Dauer des Urlaubs des Arbeitnehmers betreffende Abschnitt des Vertrags blieb unausgef眉llt. Soweit keine ausdr眉cklichen Regelungen getroffen waren, sollten die Vorschriften des B眉rgerlichen Rechts und des Sozialrechts erg盲nzende Anwendung finden. Der Kl盲ger 眉berwies die Verg眉tung in der Folgezeit regelm盲脽ig zusammen mit dem Baraltenteil auf ein eigenes Konto seines Vaters. Aufzeichnungen 眉ber Art und Umfang der geleisteten Arbeit existieren nicht.
In den Gewinnermittlungen f眉r die Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1993/94 zog der Kl盲ger au脽er den an seinen Vater gezahlten Verg眉tungen darauf entfallende Beitr盲ge zur Berufsgenossenschaft als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) veranlagte den Kl盲ger und seine Ehefrau f眉r die Streitjahre 1989 und 1991 erkl盲rungsgem盲脽. Die Einkommensteuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung.
Nach einer f眉r diese Jahre durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung erkannte das FA das Arbeitsverh盲ltnis nicht mehr an. Es erlie脽 deshalb f眉r diese Jahre ge盲nderte Bescheide, in denen es die Betriebsausgaben um die Lohnzahlungen k眉rzte. Lohnzahlungen f眉r die Streitjahre 1992 und 1993 lie脽 es ebenfalls nicht zum Abzug zu.
Die dagegen gerichteten Einspr眉che hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage als unbegr眉ndet ab (Steuer- Eildienst 1998, 115).
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts und einen Verfahrensfehler geltend.
Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 5. August 1996 5 K 1529/95 die ge盲nderten Einkommensteuerbescheide f眉r 1989 bis 1991 sowie die Einkommensteuerbescheide f眉r 1992 und f眉r 1993, jeweils in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. M盲rz 1995, dahin zu 盲ndern, da脽 f眉r jedes Jahr bei den Eink眉nften aus Land- und Forstwirtschaft weitere Betriebsausgaben in H枚he von 4 800 DM abgezogen werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob das FG 搂4 Abs. 4 EStG im Ergebnis zutreffend angewandt hat. Dazu bedarf es weiterer, im zweiten Rechtsgang zu treffender Feststellungen.
1. Betriebsausgaben sind nach 搂4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla脽t sind. Dies ist bei Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angeh枚rigen der Fall, wenn dieser aufgrund eines Arbeitsvertrags besch盲ftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erf眉llt (Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, und Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31. Oktober 1989 VIII R 293/84, BFH/NV 1990, 759). Angesichts des bei Angeh枚rigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Mi脽brauchs zivilrechtlicher Gestaltungsm枚glichkeiten mu脽 sichergestellt sein, da脽 die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tats盲chlich dem betrieblichen und nicht -- z. B. als Unterhaltsleistungen -- dem privaten Bereich ( 搂12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzurechnen sind. Dazu bedarf es einer Gesamtw眉rdigung aller ma脽geblichen Umst盲nde (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1964 VI 109/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz bis 1974, 搂4, Rechtsspruch 825, und vom 25. Juli 1991 XI R 30, 31/89, BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842; Beschlu脽 vom 13. Juli 1994 I B 133/93, BFH/NV 1994, 861). Indizmerkmal f眉r die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich im Sinne des BVerfG-Beschlusses in BStBl II 1996, 34 ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tats盲chlichen Durchf眉hrung dem entspricht, was zwischen Fremden 眉blich ist (Senatsurteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, und vom 23. Juni 1988 IV R 129/86, BFH/NV 1989, 219). Dabei ist allerdings zu beachten, da脽 geringf眉gige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom 脺blichen sowohl bez眉glich des Vertragsinhalts als auch bez眉glich der Vertragsdurchf眉hrung f眉r sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverh盲ltnisses f眉hren m眉ssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, und Senatsurteil vom 17. September 1997 IV R 54/96, BFH/NV 1998, 164).
a) Das FG durfte die Fremd眉blichkeit des zwischen dem Kl盲ger und seinem Vater abgeschlossenen Arbeitsvertrags nicht unter Hinweis darauf verneinen, da脽 eine Mithilfe von Eltern in einem auf ihre Kinder 眉bergegangenen landwirtschaftlichen Betrieb nach dessen 脺bergabe 眉blich sei. Da es im Verh盲ltnis von Eltern zu ihren erwerbst盲tigen Kindern keine dem 搂1619 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechende Vorschrift gibt, ist es schon zweifelhaft, ob sich ein Erfahrungssatz dieses Inhalts aufstellen l盲脽t (vgl. in diesem Sinne aber auch BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 81/96, BFH/NV 1998, 293). Das FG hat jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Umst盲nde es zu dieser Annahme gelangt ist. Da es dem Steuerpflichtigen freisteht, einen Angeh枚rigen unentgeltlich, gegen Gew盲hrung lediglich von Unterhalt oder auf arbeitsvertraglicher Grundlage im Betrieb zu besch盲ftigen (BFH-Urteile vom 19. August 1971 IV R 121/66, BFHE 103, 463, BStBl II 1972, 172, und in BFH/NV 1998, 293), kann, wenn der Steuerpflichtige sich f眉r den Abschlu脽 eines Arbeitsvertrags entscheidet, diesem die Anerkennung nicht unter Hinweis auf eine 眉bliche Mithilfe im Rahmen des Familienverbundes versagt werden, wenn der Arbeitsvertrag den vorstehend dargelegten Anforderungen gen眉gt (vgl. auch 搂13 a Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 EStG).
b) Auch das Fehlen von Regelungen zur Art der vom Vater des Kl盲gers zu erbringenden Arbeitsleistungen und zu den konkreten Arbeitszeiten (Verteilung der Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochentage) rechtfertigt ohne weitere Feststellungen zur tats盲chlichen Durchf眉hrung des Vertrags noch nicht den Schlu脽, da脽 die strittigen Zahlungen nicht betrieblich veranla脽t sind, weil ein Vertrag ohne diese Regelungen unter Fremden nicht abgeschlossen worden w盲re.
Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien 眉ber die f眉r diesen Vertragstyp wesentlichen Rechte und Pflichten einig sind. Dies sind die Arbeitsbedingungen, d. h. die zeitliche Dauer der Arbeitsleistung (t盲gliche, w枚chentliche oder monatliche Arbeitszeit), und das f眉r diese Arbeitsleistung geschuldete Entgelt (BFH- Urteile vom 8. Oktober 1986 I R 209/82, BFH/NV 1988, 434, und vom 10. M盲rz 1988 IV R 214/85, BFHE 153, 520, BStBl II 1988, 877). Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung im Vertrag nicht im einzelnen festgelegt, so steht dies der steuerlichen Anerkennung des Vertrags dann nicht entgegen, wenn die Leistung bestimmbar ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige sie gegen眉ber der Finanzbeh枚rde n盲her erl盲utert (Senatsurteil in BFH/NV 1989, 219, und BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453). Die Zul盲ssigkeit m眉ndlicher Absprachen zum Einsatz des Arbeitnehmers im Falle fehlender schriftlicher Fixierung der Modalit盲ten des Arbeitseinsatzes folgt daraus, da脽 ein Arbeitsvertrag weder unter fremden Dritten noch unter Angeh枚rigen schriftlich abgeschlossen werden mu脽, um wirksam zu sein bzw. anerkannt zu werden; die Schriftform ist lediglich zwecks leichteren Nachweises des Vertragsinhalts empfehlenswert (BFH-Urteile vom 30. Juni 1989 III R 130/86, BFH/NV 1990, 224, und in BFH/NV 1990, 759; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., 搂搂4, 5 EStG Rn. 1852). Dies entspricht der Rechtslage im Arbeitsrecht, wonach der Arbeitsvertrag grunds盲tzlich formfrei abgeschlossen werden kann und f眉r seinen Abschlu脽 schon die Einigung 眉ber die entgeltliche Verwendung des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers ausreicht. Die n盲heren Arbeitspflichten k枚nnen vom Arbeitgeber in diesem Fall mittels seines Direktionsrechts festgelegt werden (Schaub, Arbeitsrechts- Handbuch, 8. Aufl. 1996, 搂32 II 2, III 1; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1989, 219). Die Aufnahme der Bezeichnung oder allgemeinen Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden T盲tigkeit sowie die Dauer des j盲hrlichen Erholungsurlaubs in eine Niederschrift 眉ber die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags gem盲脽 搂2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 8 des Gesetzes 眉ber den Nachweis der f眉r ein Arbeitsverh盲ltnis geltenden wesentlichen Bedingungen -- NachwG -- (Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20. Juli 1995, BGBl I 1995, 946) kann zwar auch im Rahmen von Arbeitsverh盲ltnissen verlangt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden, soweit der schriftliche Arbeitsvertrag diese Angaben nicht enth盲lt (搂4 NachwG); auch kann von den Vorschriften des NachwG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (搂5 NachwG). Das NachwG regelt jedoch weder abweichend von 搂611 BGB den Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags, noch enthalten die Vorschriften dieses Gesetzes Formerfordernisse, deren Nichtbeachtung den Vertrag unwirksam machen w眉rde (vgl. auch Schaub, a. a. O., 搂32 III 1 b). Die steuerliche Anerkennung von Arbeitsvertr盲gen zwischen Angeh枚rigen richtet sich indessen ohnehin nach den ma脽gebenden steuerrechtlichen Vorschriften und nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
F眉r das wirksame Zustandekommen eines Arbeitsvertrags gleichfalls ohne Bedeutung ist eine Regelung zum Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Das Bundesurlaubsgesetz -- BUrlG -- (BGBl 1993, 2) regelt zugunsten des Arbeitnehmers zwingend, wieviel Tage Urlaub ihm j盲hrlich mindestens zustehen (搂搂3 Abs. 1, 13 Abs. 1 BUrlG). Entscheidend f眉r den Urlaubsanspruch ist allein, ob es sich bei dem Besch盲ftigten um einen Arbeitnehmer handelt (搂1 BUrlG; vgl. auch Dersch/Neumann, Bundesurlaubsgesetz, 8. Aufl. 1997, 搂2 Bem. 46). Unterbleibt in einem Arbeitsvertrag mit einem Angeh枚rigen eine Regelung des Urlaubsanspruchs, so rechtfertigt dies folglich selbst dann, wenn das Vertragsformular dazu eine Regelung vorsieht, nicht den Schlu脽, da脽 der Vertrag mangels Fremd眉blichkeit nicht anzuerkennen sei (so aber FG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 1998 V 19/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1998, 723).
Im Streitfall kommt -- worauf der Kl盲ger mit Recht hinweist -- hinzu, da脽 das Arbeitsverh盲ltnis mit seinem Vater den Charakter einer geringf眉gigen Besch盲ftigung hat, der Vater die Verh盲ltnisse des dem Kl盲ger 眉bergebenen Betriebs kannte und die von ihm nach Absprache mit dem Kl盲ger auszuf眉hrenden Arbeiten m枚glicherweise aufgrund betriebsindividueller Gegebenheiten variieren konnten. So erkennt die Rechtsprechung es z. B. an, da脽 eine Unklarheit bei der Wochenarbeitszeit eines vom Steuerpflichtigen besch盲ftigten Angeh枚rigen f眉r die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverh盲ltnisses nicht sch盲dlich ist, wenn die Arbeitszeit von den betrieblichen oder beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abh盲ngt, deshalb letztlich unbestimmt und nur in Sch盲tzwerten anzugeben ist. Die Unklarheit ist in einem solchen Fall auf die Eigenart des Arbeitsverh盲ltnisses zur眉ckzuf眉hren und nicht auf eine un眉bliche Gestaltung (BFH-Urteil vom 21. August 1984 VIII R 66/80, Juristisches Informationssystem -- juris --). Gerade bei einem Arbeitsverh盲ltnis, das Hilfst盲tigkeiten von untergeordneter Bedeutung zum Gegenstand hat, werden das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers auch in Arbeitsvertr盲gen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers 眉berlassen (Nieders盲chsisches FG, Urteil vom 18. Januar 1994 VIII 150/91, EFG 1994, 867; a. A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 1988 2 K 91/88, juris). Zum Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung k枚nnen dann aber Belege (z. B. Stundenzettel) 眉blich sein (FG Baden-W眉rttemberg, Urteil vom 16. M盲rz 1995 14 K 323/91, EFG 1995, 705; FG D眉sseldorf, Urteil vom 18. April 1996 15 K 1449/93 E, EFG 1996, 1152). Generell gilt, da脽 Umst盲nde des Einzelfalls, wie auch der Kl盲ger sie vorliegend anf眉hrt, zwar die Besonderheiten bei der Gestaltung und Durchf眉hrung eines Arbeitsvertrags erkl盲ren k枚nnen und sogar -- bei vergleichbarer Sachlage -- unter fremden Dritten denkbar sein m枚gen. Solche besonderen Umst盲nde machen jedoch bei Rechtsverh盲ltnissen zwischen nahen Angeh枚rigen aus den eingangs dargelegten Gr眉nden nicht den Nachweis entbehrlich, da脽 die Vertragsparteien die geschuldeten Leistungen vereinbarungsgem盲脽 erbracht haben und diesen Leistungen tats盲chlich der angegebene Rechtsgrund zugrunde liegt (vgl. auch S枚hn in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 搂4 Rdnr. E 1036).
2. Das FG wird vor der erneuten Entscheidung kl盲ren m眉ssen, ob der Arbeitsvertrag zwischen dem Kl盲ger und seinem Vater hinsichtlich der vom FA beanstandeten Gesichtspunkte (Konkretisierung der vom Vater geschuldeten Arbeitsleistung nach Art und Verteilung auf einzelne Wochentage) m眉ndlich n盲her ausgestaltet und nach Ma脽gabe aller schriftlichen und m眉ndlichen Vereinbarungen tats盲chlich durchgef眉hrt worden ist. Als Beweismittel daf眉r bietet sich -- wie auch vom Kl盲ger beantragt -- eine Vernehmung des Vaters an.
Das FG wird u. a. aufzukl盲ren haben, ob es neben den vom Kl盲ger selbst ausgef眉hrten Arbeiten gen眉gend Aufgaben f眉r seinen Vater gab, die dessen Besch盲ftigung auf arbeitsvertraglicher Grundlage rechtfertigten, m. a. W., ob der Vater des Kl盲gers eine fremde Arbeitskraft ersetzt hat (vgl. BFH- Urteile vom 6. Oktober 1961 VI 244/61 U, BFHE 73, 777, BStBl III 1961, 549, und vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174/76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80, und Beschlu脽 vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; S枚hn, a. a. O., 搂4 Rdnr. E 1031). Bem眉hungen, die nur geringe Zeit in Anspruch nehmen und die Arbeitszeit nicht ausf眉llen, eignen sich nicht als Inhalt eines Arbeitsverh盲ltnisses (Senatsurteile vom 17. M盲rz 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632, und vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298). Von Bedeutung sein kann auch, warum der Arbeitsvertrag erst zehn Monate nach der Hof眉bergabe geschlossen wurde, ob der Vater des Kl盲gers bis zur Hof眉bergabe einen Arbeitnehmer besch盲ftigt hatte und ob die Umstellung des Hofes auf reinen Getreideanbau nach Aufnahme der nichtselbst盲ndigen T盲tigkeit des Kl盲gers Auswirkungen auf den Bedarf nach einer Arbeitskraft hatte. Ferner wird zu kl盲ren sein, ob der Einsatz des Vaters nach Art der Arbeitsleistung und der Aufteilung auf Wochentage (einschlie脽lich Wochenenden) Gegenstand m眉ndlicher Absprachen zwischen den Vertragsparteien war.
Als Indiz f眉r einen vereinbarungsgem盲脽en Vollzug des Arbeitsverh盲ltnisses und damit f眉r dessen betriebliche Veranlassung kommt in Betracht, da脽 der Kl盲ger ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen f眉r die Wirtschaftsjahre, in denen er den Gewinn gem盲脽 搂4 Abs. 1 EStG ermittelt hat, f眉r seinen Vater Beitr盲ge zur Berufsgenossenschaft abgef眉hrt hat (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1983 IV R 103/82, BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, und in BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842). Der Kl盲ger hat ferner -- vom FA unwidersprochen -- vorgetragen, da脽 sein Vater die Lohnzahlungen als Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit versteuert habe, was ebenfalls daf眉r spricht, da脽 die Vertragsparteien einen Arbeitsvertrag als Grundlage f眉r die strittigen Zahlungen angesehen haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 73, 777, BStBl III 1961, 549). Der Vater des Kl盲gers war f眉r eine Mitarbeit in dem zuvor von ihm selbst bewirtschafteten Betrieb auch hinreichend qualifiziert. Da脽 er aus Altersgr眉nden an der Erf眉llung ihm zugewiesener Aufgaben gehindert war, ist jedenfalls bez眉glich der Mitarbeit in den Streitjahren nicht erkennbar. Da er auf dem Hof wohnt und nach dessen 脺bergabe von anderen Verpflichtungen entbunden war, m枚gen auch Arbeiten an Wochenenden f眉r ihn -- anders als f眉r einen an Werktagen vollbesch盲ftigten und in einiger Entfernung von der Arbeitsstelle wohnenden fremden Arbeitnehmer -- kaum belastend gewesen und deshalb auch aus seiner Sicht ohne weiteres Teil der geschuldeten Arbeitsleistung gewesen sein.
3. Sollte die betriebliche Veranlassung der strittigen Zahlungen auch nach erneuter Verhandlung der Sache nicht zur 脺berzeugung des FG feststehen, was zu Lasten des Kl盲gers ginge, weil es sich dabei um eine f眉r ihn g眉nstige Tatsache handelt, so w盲re ein Abzug der Zahlungen als weitere Baraltenteilsleistungen nur zu pr眉fen, wenn der Arbeitsvertrag sich f眉r das FG als Scheingesch盲ft darstellen w眉rde, durch das die Gew盲hrung h枚herer als im 脺bergabevertrag vereinbarter Baraltenteilsleistungen verdeckt werden sollte ( 搂41 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Steht dagegen f眉r das FG fest, da脽 der Kl盲ger und sein Vater insoweit -- wie auch bisher vorgetragen -- ausschlie脽lich einen Leistungsaustausch auf arbeitsvertraglicher Grundlage wollten, so k盲me ein Abzug der Lohnzahlungen als dauernde Last mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 55926 |
BFH/NV 1999, 919 |
DStRE 1999, 457 |
DStZ 1999, 756 |
HFR 1999, 540 |