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Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertr盲ge 眉ber geringf眉gige Mitarbeit von Kindern im Betrieb der Eltern
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Leitsatz (NV)
1. Arbeitsvertr盲ge 眉ber die Mitarbeit von Kindern im Betrieb der Eltern sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistungen wegen ihrer Geringf眉gigkeit oder ihrer Eigenart 眉blicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden.
2. Ob eine Mitarbeit ihrem Umfang oder ihrer Eigenart nach - z.B. aufgrund des Alters des Kindes, der Schwierigkeit der dem Kind 眉bertragenen Arbeiten, des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten - von Kindern 眉blicherweise auf familienrechtlichen Grundlagen geleistet wird, h盲ngt von den Umst盲nden des Einzelfalles ab. Wegen der Vielfalt der Lebenssachverhalte k枚nnen keine allgemeinen Regeln aufgestellt werden, nach denen zu entscheiden ist, welche Arbeiten ihrer Art oder Umfang nach 眉blicherweise von Kindern im Betrieb der Eltern oder eines Elternteils unentgeltlich oder f眉r ein am Erziehungszweck ausgerichtetes Taschengeld und damit auf familienrechtlicher Grundlage geleistet werden.
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 4; BGB 搂 1619
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Verfahrensgang
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr眉ndet und war daher zur眉ckzuweisen.
Der Rechtsstreit hat keine grunds盲tzliche Bedeutung. Die von den Kl盲gern und Beschwerdef眉hrern aufgezeigten Rechtsfragen sind nicht kl盲rungsbed眉rftig.
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Arbeitsvertr盲ge 眉ber die Mitarbeit von Kindern im Betrieb der Eltern steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Arbeitsleistungen wegen ihrer Geringf眉gigkeit oder ihrer Eigenart 眉blicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden (s. BFH-Urteile vom 17. M盲rz 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 23. Juni 1988 IV R 129/86, BFH/NV 1989, 219; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453; vom 9. Dezember 1993 IV R 14/92, BFHE 173, 140, BStBl II 1994, 298; s.a. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 166, 173, 174//76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80). Gekl盲rt ist auch, da脽 nicht alle Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang noch in den Bereich der familienrechtlichen Dienstleistungspflicht gem盲脽 搂 1619 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) fallen, wegen Geringf眉gigkeit oder ihrer Eigenart nach 眉blicherweise auf familienrechtlicher und nicht auf arbeitsrechtlicher Grundlage erbracht werden. So hat der BFH im Urteil in BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453 z.B. die Mitarbeit vollj盲hriger Kinder im Betrieb des Vaters als Aushilfsverk盲uferin oder Stundenbuchhalterin als T盲tigkeiten beurteilt, die nicht geringf眉gig sind und in vielen Branchen h盲ufig von Sch眉lern, Studenten oder Hausfrauen aufgrund eines Arbeitsvertrages ausge眉bt werden.
Ob eine Mitarbeit ihrem Umfang oder ihrer Eigenart nach - z.B. aufgrund des Alters des Kindes, der Schwierigkeit der dem Kind 眉bertragenen Arbeiten, des Arbeitsortes und der Arbeitszeiten - von Kindern 眉blicherweise auf familienrechtlicher Grundlage geleistet wird, h盲ngt von den Umst盲nden des Einzelfalles ab. Wegen der Vielfalt der Lebenssachverhalte k枚nnen keine allgemeinen Regeln aufgestellt werden, nach denen zu entscheiden ist, welche Arbeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach 眉blicherweise von Kindern im Betrieb der Eltern oder eines Elternteils unentgeltlich oder f眉r ein am Erziehungszweck ausgerichtetes Taschengeld und damit auf familienrechtlicher Grundlage geleistet werden. Es ist Aufgabe der FG als Tatsacheninstanz, aufgrund der Umst盲nde des Einzelfalls zu entscheiden, ob nach den oben aufgef眉hrten abstrakten Grunds盲tzen der BFH-Rechtsprechung ein Vertrag 眉ber die Mitarbeit eines Kindes im Betrieb der Eltern oder eines Elternteils steuerrechtlich anzuerkennen ist oder nicht.
Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.
Das FG ist nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453 abgewichen. Es hat vielmehr entsprechend diesem von ihm zitierten Urteil ausgef眉hrt, auch nach 搂 1619 BGB geschuldete Dienstleistungen k枚nnten auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden. Da脽 das FG die von den S枚hnen des Kl盲gers im Fahrschulbetrieb des Kl盲gers ausge眉bten T盲tigkeiten als untergeordnete Hilfsarbeiten und typisch famili盲re Mitarbeit beurteilt hat, stellt keine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung dar.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 420084 |
BFH/NV 1994, 861 |