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Leitsatz (amtlich)
"Arbeitsvertr盲ge" 眉ber gelegentliche Hilfeleistungen durch Angeh枚rige k枚nnen steuerlich nicht anerkannt werden, weil sie zwischen Dritten nicht vereinbart worden w盲ren.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 4, 搂听12 Nr. 1
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind Eheleute; sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der klagende Ehemann (Kl盲ger) ist als Kinderarzt freiberuflich in A t盲tig. Er hat mit seiner Tochter und seinem Sohn in den Jahren 1979 bzw. 1980 Arbeitsvertr盲ge geschlossen. Die 1960 geborene Tochter besuchte die Universit盲t B und hatte eine eigene Wohnung; der 1962 geborene Sohn besuchte die Schule und wohnte im Haushalt der Eltern. In den Arbeitsvertr盲gen war vorgesehen, da脽 die Kinder in der Praxis f眉r Botendienste, Telefondienste und Mithilfe bei der Abrechnung besch盲ftigt w眉rden. Die Arbeitszeit sollte sich nach den betrieblichen Erfordernissen richten. Den Kindern war ein festes Monatsgehalt von 390 DM bzw. 400 DM zugesagt. Nach einer Betriebspr眉fung lie脽 der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) die Zahlungen an die Kinder nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu; die Einkommensteuerbescheide 1979 bis 1981 wurden entsprechend ge盲ndert.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) h枚rte die Kinder als Zeugen und nahm dann an, da脽 die Arbeitsverh盲ltnisse --wenn auch nicht im vorgesehenen Umfang-- tats盲chlich vollzogen worden seien.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger眉gt wird.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Auf die Revision des FA mu脽 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Entscheidung des FG steht im Widerspruch zur st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Nach dieser Rechtsprechung k枚nnen Vertragsverh盲ltnisse zwischen Kindern und ihren Eltern der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart wurden, inhaltlich dem zwischen Fremden 脺blichen entsprechen und auch tats盲chlich durchgef眉hrt worden sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 13.November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.
Es entspricht der Lebenswirklichkeit, da脽 die Angeh枚rigen einer Familie am Beruf oder der Ausbildung des anderen Anteil nehmen und ihm bei der Erf眉llung seiner Aufgaben zur Seite stehen; diese dem Wesen der Familie entsprechenden und von den jeweiligen Bed眉rfnissen abh盲ngigen Hilfeleistungen lassen sich nicht in einem Netz von schuldrechtlichen Vertr盲gen regeln. F眉r Kinder, die dem elterlichen Hausstand angeh枚ren und von den Eltern erzogen oder unterhalten werden, ist in 搂 1619 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgesehen, da脽 sie in einer ihren Kr盲ften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Gesch盲ft Dienste zu leisten haben. Diese Verpflichtung traf auch die Tochter der Kl盲ger, selbst wenn sie ausw盲rts untergebracht war, aber im elterlichen Hausstand ihren Lebensmittelpunkt hatte. Gleichwohl k枚nnen Kinder in ein Arbeitsverh盲ltnis zur ihren Eltern treten. Alsdann mu脽 das Arbeitsverh盲ltnis aber so gestaltet und abgewickelt werden, wie dies sonst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 眉blich ist. Hilfeleistungen, die 眉blicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begr眉ndenden Arbeitsverh盲ltnisses; hier眉ber geschlossene Vertr盲ge k枚nnen deshalb steuerlich keine Anerkennung beanspruchen (vgl. BFH-Urteil vom 27.Oktober 1978 VI R 166,173,174/76, BFHE 126, 285, BStBl II 1979, 80).
So liegen die Verh盲ltnisse im Streitfall. Nach den Feststellungen des FG waren der Kl盲ger und seine Ehefrau an zwei Abenden in der Woche abwesend; w盲hrend dieser Zeit habe jeweils eines der Kinder drei bis f眉nf Telefonanrufe entgegengenommen. Solche Telefonanrufe werden in einem Arzthaushalt 眉blicherweise von den Angeh枚rigen beantwortet, sofern der Arzt abwesend ist; ihr Inhalt kann nur darin bestehen, da脽 auf die R眉ckkunft des Arztes oder einen anderen diensthabenden Arzt verwiesen wird. Als Inhalt eines Arbeitsverh盲ltnisses eignen sich diese Bem眉hungen nicht, weil sie nur geringe Zeit in Anspruch nehmen und die Arbeitszeit nicht ausf眉llen w眉rden. So ist nicht denkbar, da脽 ein fremder Arbeitnehmer nur zu dem Zweck besch盲ftigt w眉rde, im Laufe eines Abends drei bis f眉nf Telefonanrufe entgegenzunehmen. Auch die vom FG festgestellte Mithilfe der Kinder bei den Wochenendbereitschaften spricht nicht f眉r ein Arbeitsverh盲ltnis, das den erw盲hnten Anforderungen gen眉gt. Da脽 die Kinder bei der Behandlung der Patienten mitgeholfen und damit die Rolle einer Arzthelferin 眉bernommen haben k枚nnten, obwohl ihnen jegliche Ausbildung fehlte, widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung; der Kl盲ger w盲re damit seinen 盲rztlichen Pflichten nicht gerecht geworden. Das gilt schlie脽lich auch f眉r die Fahrten, die der Sohn als Fahrer des Kl盲gers bei dessen Patientenbesuchen gemacht hat. Zu Recht weist das FG darauf hin, da脽 脛rzte f眉r die Durchf眉hrung von Hausbesuchen keinen Fahrer besch盲ftigen. Es konnte dann nicht zu dem Ergebnis kommen, da脽 die Fahrten vom Sohn zur Erf眉llung von Pflichten aus einem Arbeitsverh盲ltnis unternommen worden seien, zumal es den Anla脽 f眉r diese Fahrten auch in dem Wunsch des Sohnes gesehen hat, nach Erhalt des F眉hrerscheins Fahrpraxis zu gewinnen. Arbeitnehmer eines Arztes erhalten feste Aufgaben innerhalb der Praxis, die sie innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu erf眉llen haben. An beidem mangelt es im Streitfall. Ob angesichts dessen zwischen dem Kl盲ger und seinen Kindern 眉berhaupt ein rechtsverbindliches Vertragsverh盲ltnis bestanden hat, ist ungewi脽; jedenfalls w盲re es in dieser Form mit einem Dritten nicht abgeschlossen worden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62082 |
BStBl II 1988, 632 |
BFHE 153, 117 |
BFHE 1989, 117 |
BB 1988, 1584-1585 (LT1) |
DB 1988, 1525-1525 (ST) |
DStR 1988, 459 (ST1) |
DStZ 1988, 542 (ST) |
HFR 1988, 437 (LT1) |