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Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnzahlungen an den Ehegatten als Werbungskosten eines Au脽endienstmitarbeiters
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Leitsatz (amtlich)
Ein Ehegattendienstverh盲ltnis ist wegen erheblicher Abweichungen vom unter fremden Dritten 脺blichen steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anstellungsvertrag weder Regelungen zur Art der zu erbringenden T盲tigkeiten noch zur Arbeitszeit enth盲lt, und die geleistete Arbeitszeit auch nicht auf andere Weise (durch Stundenzettel o.a.) nachgewiesen werden kann.
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Normenkette
EStG 1987 搂 9 Abs. 1 S. 1
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Tatbestand
I.
Der Kl盲ger war im Streitjahr 1988 als Au脽endienstmitarbeiter der Firma 鈥 t盲tig und erzielte Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die Kl盲gerin erzielte im Streitjahr als kaufm盲nnische Angestellte bei 鈥 ebenfalls Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit.
Der Kl盲ger arbeitete provisionsabh盲ngig. Im Rahmen seiner T盲tigkeit 眉bernachtete er regelm盲脽ig an zwei bis drei Tagen pro Woche ausw盲rts. An den 眉brigen Tagen kehrte er h盲ufig erst in den Abendstunden zu seiner Wohnung zur眉ck. Die Zentrale der Firma befand sich damals in 鈥瀀-Stadt鈥. Das Unternehmen befand sich in einer Aufbauphase und richtete zun盲chst keine regionalen B眉ros ein. Die Mitarbeit von Ehefrauen von Au脽endienstmitarbeitern wurde in dieser Phase stillschweigend vorausgesetzt. Seit 1992 besteht das Unternehmen nicht mehr.
In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r 1988 machte der Kl盲ger unter anderem Zahlungen an die Kl盲gerin als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften geltend.
Hierzu legte der Kl盲ger einen Arbeitsvertrag vom 30.12.1987 vor, wonach sich die Kl盲gerin verpflichtet hatte, in seinem 鈥濨etrieb鈥 als kaufm盲nnische Hilfskraft bei einer w枚chentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und einem Bruttogehalt von 440 DM monatlich mitzuarbeiten. Die Bezahlung f眉r die geleisteten T盲tigkeiten sollte bar erfolgen. F眉r das Streitjahr wurde das vereinbarte Ehegattengehalt pauschal lohnversteuert.
Die Kl盲ger legten eine von der Kl盲gerin gefertigte 鈥濨escheinigung鈥 vom 16.4.1996 vor, wonach sie die Arbeitsverg眉tung monatlich bar erhalten habe.
Mit Schreiben vom 4.7.1990 bescheinigte der Arbeitgeber des Kl盲gers, da脽 die Kl盲gerin zur T盲tigkeit des Kl盲gers geh枚rende Aufgaben (Erstellung der Wochen-Besuchsplanung, Errechnung der Spesen, Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs) erledigt habe.
Der Beklagte lie脽 die behaupteten Lohnzahlungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer unbeachtet. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kl盲ger Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 11.02.1993 zur眉ckgewiesen wurde. Am 10.03.1993 erhoben die Kl盲ger die hiergegen gerichtete Klage.
Die Kl盲ger sind der Ansicht,
da脽 die durch die Rechtsprechung zu Ehegattenarbeitsverh盲ltnissen entwickelten Grunds盲tze von ihnen beachtet wurden. Arbeitsverh盲ltnisse zwischen Ehegatten bei Au脽endienstmitarbeitern seien 眉blich und w眉rden in vergleichbaren F盲llen steuerlich anerkannt.
So sei die Kl盲gerin tats盲chlich in erheblichem Umfang t盲tig gewesen. Es sei ihre Aufgabe gewesen, die Aufstellung der Wochenbesuchsplanung, die Errechnung der angefallenen Spesen und die Bearbeitung des angefallenen Schriftverkehrs zu erledigen. Weiterhin habe sie bei mehrt盲gigen Gesch盲ftsreisen des Kl盲gers die Aufgabe gehabt, ankommende Post zu bearbeiten, diese per Fax an den Kl盲ger weiterzuleiten, den Anrufbeantworter abzuh枚ren und hieraus resultierende Arbeiten zu erledigen.
Durch die gleitenden Arbeitszeit der Kl盲gerin sei es ihr m枚glich gewesen, wochentags t盲glich 1 鈥 2 Stunden und auch am Wochenende f眉r den Kl盲ger t盲tig zu werden.
Die Kl盲ger berufen sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 21.2.1991 115/89, EFG 1991, 314.
Die Kl盲ger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 9.8.1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.1993 in der Weise zu 盲ndern, da脽 die Lohnzahlungen des Kl盲gers an die Kl盲gerin i.H.v. 5.280 DM als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt den Standpunkt,
die dem Arbeitsvertrag zu Grunde liegenden T盲tigkeiten seien solche, die 眉blicherweise auf einer familienrechtlichen Grundlage in einer ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht w眉rden. Desweiteren sei die Kl盲gerin aufgrund der fehlenden innerbetrieblichen Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, einen detaillierte Wochen-Besuchsplan zu erstellen, sondern allenfalls eine 眉berschl盲gige Wochenplanung zu fertigen. Gleiches gelte auch f眉r die Errechnung der Spesen. Im 眉brigen ersetze die Zusammenstellung der der H枚he nach Tabellen zu entnehmenden Spesen nicht die Erstellung der Spesenabrechnungen. Die Abrechnungserstellung sei aber nicht 眉bertragbare Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag des Kl盲gers.
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II. Die Klage ist unbegr眉ndet.
Die von den Kl盲gern geltend gemachten Lohnzahlungen sind keine Werbungskosten.
Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz 鈥揈StG鈥 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Eine auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung der Auf...