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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zuordnungsentscheidung bei einem gemischt genutzten Geb盲ude
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Leitsatz (NV)
1. Ist ein Gegenstand sowohl f眉r unternehmerische Zwecke als auch f眉r nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH ein Zuordnungswahlrecht.
2. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gest眉tzte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes.
3. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererkl盲rung, aus der die Zuordnung des Geb盲udeteils zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen Versp盲tung ab, dann m眉ssen gewichtige sonstige Umst盲nde vorliegen, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Geb盲udeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbez眉ge seinem Unternehmen zugeordnet.
4. Die Entscheidung 眉ber die Zuordnung des Geb盲udes zum Unternehmensverm枚gen kann nicht nachtr盲glich mit R眉ckwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden.
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Normenkette
UStG 搂听2 Abs. 1, 搂听4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, 搂听9 Abs. 1, 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art.听4, 17 Abs. 2; EStG 搂 9b Abs. 1; FGO 搂听96 Abs. 2, 搂听119 Nr. 3, 搂听120 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Leistungsbez眉gen zur Errichtung eines Geb盲udes, das seit der Fertigstellung teilweise f眉r Wohnzwecke genutzt und teilweise an einen Unternehmer vermietet wird.
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) war zun盲chst nicht unternehmerisch t盲tig. Im Jahr 2000 errichtete sie auf ihrem Grundst眉ck ein Einfamilienhaus mit B眉ror盲umen. Der Bauantrag ging am 21. Mai 1999 bei der Gemeinde ein. Mit den Bauma脽nahmen wurde im Juni 2000 begonnen. Die Wohnr盲ume im Erdgeschoss und Dachgeschoss werden seit November 2000 von der Kl盲gerin und ihrer Familie zu Wohnzwecken genutzt. Seit 1. Juli 2001 vermietet die Kl盲gerin mehrere R盲ume im Untergeschoss mit einer Gesamtfl盲che von 49,704 qm (= 19,40 % der Gesamtfl盲che) an ihren Ehemann, der ein Architekturb眉ro betreibt.
In den Einkommensteuererkl盲rungen f眉r 2000 bis 2002 machte die Kl盲gerin bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung die anteilig auf die B眉ror盲ume entfallenden Schuldzinsen sowie ab 2001 zus盲tzlich die Betriebskosten und die anteiligen Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) ausgehend von den Bruttoherstellungskosten des Geb盲udes als Werbungskosten geltend. F眉r die Zeit ab 1. Juli 2001 erkl盲rte sie als Einnahmen die Miete zuz眉glich der Umsatzsteuer und der Betriebskostenvorauszahlungen. Die Einkommensteuerbescheide sind bestandskr盲ftig.
Eine Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 2000 reichte die Kl盲gerin zun盲chst nicht ein.
In der am 4. Februar 2003 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingegangenen Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 2001 waren die Mieteinnahmen f眉r das B眉ro und f眉r eine Garage als steuerpflichtige und die Betriebskostenvorauszahlungen als steuerfreie Ums盲tze sowie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer f眉r die Betriebskosten als Vorsteuer angegeben. Das FA erlie脽 daraufhin am 7. April 2003 eine Abrechnung f眉r 2001.
Am 8. April 2004 reichte die Kl盲gerin unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00 --Seeling-- (Slg. 2003, I-4101) und das im Anschluss hieran ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2003 V R 39/99 (BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371) f眉r die Jahre 2000 und 2002 erstmalige Umsatzsteuererkl盲rungen sowie f眉r das Jahr 2001 eine ge盲nderte Umsatzsteuererkl盲rung ein. Darin machte sie neben den Vorsteuerbetr盲gen aus den laufenden Kosten die Vorsteuerbetr盲ge aus den Herstellungskosten des Geb盲udes in H枚he von 86 384,38 DM in 2000, 6 392,47 DM in 2001 und 1 979,35 鈧 in 2002 geltend. Weiter erkl盲rte sie neben den Vermietungsums盲tzen f眉r 2001 und 2002 --wegen der Nutzung von 80 % der R盲ume zu eigenen Wohnzwecken-- Ums盲tze aus sonstigen Leistungen gem盲脽 搂 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) jeweils in H枚he von 2 % der anteiligen Nettoherstellungskosten des Geb盲udes.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung ging das FA davon aus, dass die Voraussetzungen f眉r die Zuordnung des Grundst眉cks zum Unternehmen der Kl盲gerin nicht vorl盲gen. Die Kl盲gerin habe das Grundst眉ck mit der Abgabe der Umsatzsteuererkl盲rung 2001 am 4. Februar 2003 ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet.
Das FA setzte die Umsatzsteuer f眉r 2000 mit Bescheid vom 20. September 2004 unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gem盲脽 搂 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) auf 0 鈧 fest. Der Antrag auf 脛nderung der Umsatzsteuerfestsetzung f眉r 2001 wurde mit Bescheid vom 9. September 2004 abgelehnt. Die Umsatzsteuer f眉r 2002 wurde mit Bescheid vom 20. September 2004 entsprechend den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung ge盲ndert. F眉r 2001 und f眉r 2002 blieb der Vorbehalt der Nachpr眉fung gem盲脽 搂 164 Abs. 1 AO jeweils unver盲ndert bestehen.
Die Einspr眉che blieben ohne Erfolg.
Im Rahmen des Klageverfahrens schr盲nkte die Kl盲gerin in der m眉ndlichen Verhandlung vom 29. August 2006 ihr Begehren ein, und zwar auf den Abzug von 20 % der im Zusammenhang mit der Geb盲udeerrichtung angefallenen Vorsteuerbetr盲ge. Zugleich verzichtete sie f眉r den Fall, dass erneut entschieden werden muss, auf die Durchf眉hrung einer m眉ndlichen Verhandlung. Das Finanzgericht (FG) zog nach der m眉ndlichen Verhandlung die Bauakten des Landratsamts bei. Das FA erlie脽 am 21. September 2006 ge盲nderte Umsatzsteuerbescheide f眉r 2001 und 2002, in denen f眉r die Zeit ab 1. Juni 2001, dem Tag der Unterzeichnung des Mietvertrags, zus盲tzlich Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 745 DM (= 6 392,47 DM x 20 % x 7/12) in 2001 und in H枚he von 396 鈧 (1 979,35 鈧 x 20 %) in 2002 anerkannt wurden. Das FG wies die Klage ohne Durchf眉hrung einer weiteren m眉ndlichen Verhandlung am 28. September 2006 ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 719 ver枚ffentlicht.
Mit der vom FG zugelassenen Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das FG habe seine Sachaufkl盲rungspflicht verletzt. Sie --die Kl盲gerin-- habe den an das Architekturb眉ro vermieteten Geb盲udeteil von Anfang an ihrem Unternehmen zugeordnet. Die Zuordnungsentscheidung sei zun盲chst nicht durch eine entsprechende Geltendmachung der Vorsteuerbetr盲ge in den Jahren 2000 und 2001 dokumentiert worden, weil ihr Prozessbevollm盲chtigter m枚glicherweise rechtsirrt眉mlich davon ausgegangen sei, dass der Abzug der Vorsteuer wegen der 脛nderbarkeit der Steuerfestsetzungen sp盲ter nachgeholt werden k枚nne. Die diesbez眉glichen Beweisantritte seien unbestritten geblieben. Nachdem sich aus den Bauakten keine Anhaltspunkte f眉r die Zuordnungsentscheidung ergeben h盲tten, h盲tten die in den Schrifts盲tzen enthaltenen Beweisantritte eingehender beurteilt werden m眉ssen, auch wenn Beweisantr盲ge in der m眉ndlichen Verhandlung nicht mehr gesondert gestellt worden seien. Der Erlass des Urteils ohne vorherige Unterrichtung 眉ber das Ergebnis der Einsichtnahme in die Bauakten stelle zudem eine 脺berraschungsentscheidung dar, die das rechtliche Geh枚r i.S. des 搂 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletze.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs versto脽e aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Der Klageantrag sei nicht auf den Abzug von 20 % der streitigen Vorsteuerbetr盲ge beschr盲nkt worden. Aus dem Protokoll der m眉ndlichen Verhandlung vom 29. August 2006 sei ersichtlich, dass es sich bei der Beschr盲nkung auf 20 % um einen Hilfsantrag gehandelt habe.
Die Kl盲gerin hat zun盲chst beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide f眉r 2000 bis 2002 unter Ansatz der beantragten Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Geb盲udes zu 盲ndern.
Sie beantragt nunmehr, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet und deshalb zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 FGO). F眉r das Streitjahr 2002 gilt dies gem盲脽 搂 126 Abs. 4 FGO mit der Ma脽gabe, dass die Klage nicht unbegr眉ndet, sondern unzul盲ssig ist.
1. Ein Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgem盲脽 ger眉gt worden.
Die R眉ge, das FG habe das Urteil erlassen, ohne vorher die Beteiligten 眉ber das Ergebnis der Einsichtnahme in die Bauakten zu unterrichten, und dadurch sei der Anspruch der Kl盲gerin auf rechtliches Geh枚r verletzt (vgl. 搂 96 Abs. 2, 搂 119 Nr. 3 FGO), ist erst nach Ablauf der Revisionsbegr眉ndungsfrist des 搂 120 Abs. 2 Satz 1 FGO und damit versp盲tet erhoben worden. Verfahrensm盲ngel k枚nnen nur gepr眉ft werden, wenn sie innerhalb der Revisionsbegr眉ndungsfrist schl眉ssig ger眉gt wurden (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 119 Rz 2, m.w.N.).
2. Die sachliche Pr眉fung des Klagebegehrens f眉r das Streitjahr 2002 ist ausgeschlossen.
Das FA hat insoweit noch vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 28. September 2006 dem Klageantrag voll entsprochen und eine um 395,87 鈧 (= 1 979,35 鈧 x 20 %) h枚here Vorsteuer ber眉cksichtigt. Damit liegt objektiv eine Erledigung der Hauptsache vor. Diese f眉hrt, wenn Erledigungserkl盲rungen nicht abgegeben werden, dazu, dass die Klage wegen des wegfallenden Rechtsschutzinteresses unzul盲ssig wird (vgl. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 138 Rz 22; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 138 FGO Rz 52). Die Klage f眉r das Streitjahr 2002 war deshalb nicht --wie das FG entschieden hat-- unbegr眉ndet, sondern unzul盲ssig.
3. F眉r die Streitjahre 2000 und 2001 hat das FG zutreffend einen h枚heren Vorsteuerabzug verneint. Die Kl盲gerin hat den vermieteten Geb盲udeteil jedenfalls nicht vor dem vom FA bereits anerkannten Zeitpunkt, dem 1. Juni 2001, ihrem Unternehmen zugeordnet.
a) Nach 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des 搂 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, als Vorsteuerbetr盲ge abziehen.
b) Das FG ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin in den Streitjahren Unternehmerin i.S. von 搂 2 Abs. 1 UStG war. Gem盲脽 搂 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit selbst盲ndig aus眉bt. Gewerblich oder beruflich ist nach 搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei richtlinienkonformer Auslegung muss dabei eine wirtschaftliche T盲tigkeit (Art. 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG--) ausge眉bt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2004 V R 19/04, BFH/NV 2005, 725, m.w.N.). Als Steuerpflichtiger (Unternehmer) hat zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine derartige T盲tigkeit auszu眉ben, und erste Investitionsausgaben f眉r diese Zwecke t盲tigt (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 鈥-Breitsohl--, Slg. 2000, I-4321; BFH-Beschluss vom 29. August 2002 V R 65/01, BFH/NV 2003, 211). Dabei kommt es auf die Verh盲ltnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 211, m.w.N.).
Selbst wenn die Kl盲gerin bereits beim Bezug der Eingangsleistungen Unternehmerin gewesen w盲re, weil sie die Absicht hatte, die R盲ume im Untergeschoss zu vermieten, sind aber keine objektiven Anhaltspunkte daf眉r erkennbar, dass sie die R盲ume bereits vor dem vom FA anerkannten Zeitpunkt ihrem Unternehmen zugeordnet hatte und beabsichtigte, damit Ums盲tze auszuf眉hren, die nach Option steuerpflichtig sind (搂 9 Abs. 1 i.V.m. 搂 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG) und als besteuerte Verwendungsums盲tze gem盲脽 Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, 搂 15 Abs. 1 UStG den Vorsteuerabzug erm枚glichen.
c) Ist ein Gegenstand --wie im Streitfall das von der Kl盲gerin errichtete Geb盲ude-- sowohl f眉r unternehmerische Zwecke als auch f眉r nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Steuerpflichtige (Unternehmer) nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH ein Zuordnungswahlrecht (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 --Lennartz--, Slg. 1991, I-3795; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, m.w.N.; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815). Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatverm枚gen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollst盲ndig entzogen wird, oder ihn auch nur im Umfang der tats盲chlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen (vgl. EuGH-Urteile vom 21. April 2005 Rs. C-25/03 --HE--, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 46; vom 14. Juli 2005 Rs. C-434/03 --Charles und Charles-Tijmens--, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23, m.w.N.; jeweils zu gemischtgenutzten Geb盲uden).
Soweit der Unternehmer einen Teil des Geb盲udes dem Unternehmensverm枚gen zuordnet, ist davon auszugehen, dass er im Umfang der unternehmerischen Verwendung bei der Errichtung des Geb盲udes als Steuerpflichtiger gehandelt hat und das Geb盲ude insoweit als f眉r Zwecke seiner besteuerten Ums盲tze verwendet i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen ist (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-3123, Randnr. 47).
aa) Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gest眉tzte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.2.b; EuGH-Urteil in Slg. 1991, I-3795).
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelm盲脽ig ein gewichtiges Indiz f眉r die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz dagegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, und in BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815). F眉r die Zuordnung eines Gegenstands reicht es aber nicht aus, dass ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den laufenden Unterhaltskosten des Gegenstands geltend macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815, unter II.2.b). Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Lieferung (bzw. Leistungen zur Herstellung) eines Gegenstands und die steuerbaren Aufwendungen f眉r den Gebrauch bzw. die Erhaltung des Gegenstands hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug getrennt zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 8. M盲rz 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 33). Die Zuordnung des Gegenstands bestimmt die Anwendung des Mehrwertsteuersystems auf das Wirtschaftsgut selbst. Das Recht auf Abzug der Vorsteuer aus den laufenden Aufwendungen h盲ngt dagegen insbesondere von dem Zusammenhang mit den besteuerten Ums盲tzen des Steuerpflichtigen ab (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-1831, Randnr. 33).
Gibt es keine Beweisanzeichen f眉r eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815). Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. M盲rz 2004 IV B 7 -S 7300- 24/04, BStBl I 2004, 451, und vom 13. April 2004 IV B 7 -S 7300- 26/04, BStBl I 2004, 469).
bb) Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07, BFH/NV 2008, 1773). Das folgt aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer.
Die mithin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers wird in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug f盲llt, sp盲testens aber --mit endg眉ltiger Wirkung-- in der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Jahr, in das der Leistungsbezug f盲llt, nach au脽en hin zu dokumentieren sein.
d) Danach liegt f眉r die (noch streitige) Zeit bis einschlie脽lich 31. Mai 2001 keine wirksame Zuordnung des vermieteten Geb盲udeteils zum Unternehmensverm枚gen der Kl盲gerin vor.
aa) Die B眉ror盲ume im Untergeschoss des Geb盲udes sind in der Zeit von Mai 1999 bis Mitte des Jahres 2001 geplant und erstellt worden. Am 1. Juni 2001 hat die Kl盲gerin den Mietvertrag mit ihrem Ehemann f眉r die Zeit ab 1. Juli 2001 unterzeichnet. Den Abzug der auf die B眉ror盲ume entfallenden Vorsteuer f眉r das Jahr 2000 hat sie nicht zeitnah geltend gemacht, obwohl ihr wegen der Bauleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung des Geb盲udes Umsatzsteuer in H枚he von insgesamt 86 384,38 DM in Rechnung gestellt wurde und die anteilige Vorsteuer f眉r die B眉ror盲ume sich auf 17 276,88 DM (86 384,38 DM x 20 %) belaufen h盲tte. Die Kl盲gerin hat weder Voranmeldungen abgegeben noch zeitnah eine Jahreserkl盲rung eingereicht.
Die am 8. April 2004 eingereichte Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 2000 kann nicht als Indiz f眉r eine rechtzeitige Zuordnung der B眉ror盲ume zum Unternehmensbereich der Kl盲gerin angesehen werden. In dieser Erkl盲rung hat die Kl盲gerin zwar erstmals den Abzug der im Jahr 2000 f眉r die Errichtung des gesamten Geb盲udes in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetr盲ge als Vorsteuer geltend gemacht. Ein derart versp盲tet beanspruchter Vorsteuerabzug stellt aber kein Indiz f眉r eine bereits im Jahr 2000 beim Leistungsbezug getroffene Zuordnungsentscheidung dar. Je sp盲ter die Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Jahr abgegeben wird, f眉r das bei einer Zuordnung eines Geb盲udeteils zum Unternehmen die Vorsteuer nach 搂 15 UStG geltend zu machen ist, desto mehr spricht dies daf眉r, dass der Unternehmer den Geb盲udeteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbez眉ge seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen wollte. Denn wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistungsbez眉ge tats盲chlich den Willen hatte, den Geb盲udeteil dem Unternehmen zuzuordnen, dann hat er regelm盲脽ig auch ein wirtschaftliches Interesse daran, die Vorsteuer hierf眉r m枚glichst bald und nicht erst Jahre sp盲ter erstattet zu bekommen.
bb) Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererkl盲rung, aus der die Zuordnung des Geb盲udeteils zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen Versp盲tung ab, dann m眉ssen gewichtige sonstige Umst盲nde vorliegen, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Geb盲udeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbez眉ge seinem Unternehmen zugeordnet.
Im Streitfall k枚nnen derartige Umst盲nde nicht festgestellt werden. Selbst wenn in dem zwischen der Kl盲gerin und ihrem Ehemann abgeschlossenen Mietvertrag vom 1. Juni 2001 --wie in den Steuererkl盲rungen angegeben-- Miete zuz眉glich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart worden sein sollte, ist dies angesichts des zun盲chst unterlassenen Vorsteuerabzugs kein geeignetes Beweisanzeichen daf眉r, dass die Kl盲gerin bereits in dem noch streitigen Zeitraum, f眉r den sie Vorsteuerbetr盲ge aus Leistungsbez眉gen Dritter zur Herstellung des Geb盲udes geltend macht, den vermieteten Geb盲udeteil ihrem Unternehmensverm枚gen zugeordnet hat. Die Entscheidung 眉ber die Zuordnung eines Gegenstands wird nicht durch die teilweise Nutzung f眉r Zwecke der wirtschaftlichen T盲tigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-1831, Randnr. 32).
Andere objektive Anhaltspunkte, die eine Zuordnung des vermieteten Geb盲udeteils zum Unternehmensverm枚gen indizieren k枚nnten (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.2.b), sind nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des FG haben sich insbesondere aus den beigezogenen Bauakten keine Hinweise auf eine Zuordnung zum Unternehmensverm枚gen ergeben. Hierf眉r w眉rde allein die Kennzeichnung mehrerer R盲ume als Arbeitszimmer auch nicht ausreichen.
cc) Die Sachbehandlung in den Einkommensteuererkl盲rungen 2001 und 2002 spricht vielmehr f眉r eine Zuordnung des vermieteten Geb盲udeteils zum nichtunternehmerischen Verm枚gen.
Nach 搂 9b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes geh枚rt der Vorsteuerbetrag nach 搂 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entf盲llt. Die Kl盲gerin hat demgegen眉ber die AfA ausgehend von den Bruttoherstellungskosten geltend gemacht und als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Daraus ist erkennbar, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererkl盲rungen f眉r 2001 und 2002 nicht von einem anteiligen Vorsteuerabzug f眉r den vermieteten Geb盲udeteil ausgegangen ist.
dd) Hinzu kommt, dass die Kl盲gerin die Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 2001 zeitlich vor derjenigen f眉r das Jahr 2000 abgegeben hat und auch hier Vorsteuerbetr盲ge, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Geb盲udeteils angefallen waren, nicht beansprucht hat, obwohl die B眉ror盲ume zum Zeitpunkt der Abgabe der Erkl盲rung (am 4. Februar 2003) bereits lange Zeit vermietet waren. Beantragt und gew盲hrt wurde lediglich der Abzug der Vorsteuer aus den anteiligen Betriebskosten. Sp盲testens mit der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r 2001 hat die Kl盲gerin dem FA zu erkennen gegeben, dass sie den vermieteten Geb盲udeteil jedenfalls f眉r die Zeit vor der Vermietung ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet hat.
ee) Mangels objektiver Anhaltspunkte f眉r eine Zuordnung des vermieteten Geb盲udeteils zum Unternehmen der Kl盲gerin brauchte das FG den im Rahmen des Klageverfahrens gestellten Beweisantr盲gen auf Zeugen- und Parteivernehmung nicht nachzugehen. Die Zuordnung zum Unternehmen muss sich aus objektiven Umst盲nden ergeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Abgabenverwaltung nicht gehindert, objektive Nachweise f眉r die erkl盲rte Absicht zu verlangen, zu besteuerten Ums盲tzen f眉hrende wirtschaftliche T盲tigkeiten aufzunehmen (vgl. Urteil in Slg. 2000, I-4321, Randnr. 39). Entsprechendes gilt f眉r die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.
ff) Die Entscheidung 眉ber die Zuordnung des Geb盲udes zum Unternehmensverm枚gen kann auch nicht nachtr盲glich mit R眉ckwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden. Denn Absichts盲nderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zur眉ck und f眉hren deshalb nicht dazu, dass f眉r Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetr盲ge nachtr盲glich als Vorsteuerbetr盲ge abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 38/03, BFHE 208, 84, BStBl II 2005, 414; BFH-Beschluss vom 10. M盲rz 2006 V B 81/05, BFH/NV 2006, 1364).
Die am 8. April 2004 eingereichten Umsatzsteuererkl盲rungen f眉r 2000 und 2001 k枚nnen deshalb f眉r die noch streitige Zeit bis einschlie脽lich 31. Mai 2001 weder eine Zuordnung des vermieteten Geb盲udeteils zum Unternehmen bewirken noch die f眉r 2001 getroffene Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich 盲ndern.
gg) Ein Irrtum des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Vertreters 眉ber die Rechtsfolgen, die das Unterlassen des sofortigen Vorsteuerabzugs nach sich zieht, ist regelm盲脽ig unbeachtlich (vgl. Lohse, Die Zuordnung im Mehrwertsteuerrecht, S. 321).
e) Die Kl盲gerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto脽e.
aa) Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 (UStR) sieht zwar vor, dass ein Unternehmer, der von der M枚glichkeit der Zuordnung von nichtunternehmerisch verwendeten Geb盲udeteilen zum nichtunternehmerischen Bereich Gebrauch machen will, dies dem FA sp盲testens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererkl盲rung des Jahres schriftlich mitteilen muss, in dem das Geb盲ude erstmals verwendet wird. Ansonsten ist davon auszugehen, dass der Unternehmer das Geb盲ude insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat (Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 UStR).
Die Finanzverwaltung wendet die Fiktion in Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 UStR auf Geb盲ude an, die vor dem 1. Juli 2004 hergestellt worden sind, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus dem unternehmerisch genutzten Geb盲udeteil geltend gemacht hat (vgl. Rundverf眉gung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 14. Juli 2008 S 7206/S 7300 A - St 44 5, Tz. 6.1).
bb) Danach liegt im Streitfall schon deshalb kein Versto脽 gegen die Grunds盲tze von Treu und Glauben vor, weil eine wirksame Zuordnung des vermieteten Geb盲udeteils zum Unternehmensverm枚gen zumindest in der Zeit bis 31. Mai 2001 nicht erfolgt ist.
Die Kl盲gerin kann auch nicht geltend machen, dass Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 UStR die Zuordnung noch im Jahr der erstmaligen Verwendung erlaube. Denn im Streitfall geht es nicht um die Zuordnung von nichtunternehmerisch genutzten Geb盲udeteilen, sondern um die Zuordnung des unternehmerisch genutzten Geb盲udeteils. Im 脺brigen binden Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht f眉r das Festsetzungsverfahren.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2128277 |
BFH/NV 2009, 798 |
HFR 2009, 598 |