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BMF, Schreiben v. 30.3.2004, IV B 7 - S 7300 - 24/04, BStBl I 2004, 451
Bezug: BFH-Urteile vom 31.1.2002 (BStBl 2003 II S. 813) und vom 28.2.2002 (BStBl 2003 II S. 815)
Mit Urteil vom 31.1.2002 (BStBl 2003 II S. 813) hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand zur teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen Nutzung erwirbt, den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen kann; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schlie脽lich kann er ihn entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen und im 脺brigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges regelm盲脽ig ein gewichtiges Indiz f眉r, die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen f眉r die Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteil vom 28.2.2002, BStBl 2003 II S. 815).
Unter Bezugnahme auf die Er枚rterung mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder gilt zur Frage der Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen Folgendes:
Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gest眉tzte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen T盲tigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des Gegenstandes in der jeweiligen Sph盲re muss objektiv m枚glich und auch durchf眉hrbar sein. Kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen besteht bei Gegenst盲nden, die ausschlie脽lich f眉r unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand anschafft oder herstellt, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zu mindestens 10 % f眉r unternehmerische Zwecke nutzt (搂 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist regelm盲脽ig ein gewichtiges Indiz f眉r, die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht m枚glich, m眉ssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unternehmer im Einzelfall Gegenst盲nde f眉r Zwecke seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Ber眉cksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenst盲nde und der zwischen dem Erwerb der Gegenst盲nde und ihrer Verwendung f眉r Zwecke der wirtschaftlichen T盲tigkeiten des Unternehmers liegende Zeitraum geh枚ren, zu beurteilen ist. Hierbei kann zu ber眉cksichtigen sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Gegenstandes unter seinem Firmennamen auftritt, ob er den Gegenstand betrieblich oder privat versichert hat. Unter Umst盲nden kann auch die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung ein Indiz f眉r die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Zwar ist die Wahrnehmung von Bilanzierungspflichten f眉r die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht ma脽geblich, jedoch kann z.B. der Umstand, dass der Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen behandelt, obwohl die Voraussetzungen daf眉r gegeben sind, ein Indiz daf眉r sein, dass er es auch umsatzsteuerrechtlich nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte.
Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen f眉r eine Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.
Bei einer 鈥 von der ertragsteuerlichen Behandlung abweichenden 鈥 teilweisen Zuordnung muss der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen f眉r eine Vorsteuerberichtigung besonders aufzeichnen.
Ordnet der Unternehmer den teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch genutzten Gegenstand dem Unternehmen in vollem Umfang zu, kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung, der Herstellung sowie der Verwendung oder Nutzung in voller H枚he abziehen, wenn er den Gegenstand f眉r Ums盲tze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlie脽en. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt nach 搂 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Will der Unternehmer einen Gegenstand nur hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils dem Unternehmen zuordnen, darf er aus der Anschaffung oder Herstellung nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer abziehen.
Im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Geb盲udes gilt Folgendes:
Ist im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Geb盲udes ein Vorsteuerabzug nicht m枚glich, kann eine teilweise oder vollst盲ndige Zuordnung zum Unternehmen angenommen werden, wenn der Unternehmer gegen眉ber dem FA durch eine schriftliche Erkl盲rung sp盲testens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Jahr, in dem die jeweilige Leistung bezogen worden ist, erkl盲rt, dass u...