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Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsverm枚gen eines Einzelgewerbetreibenden
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Leitsatz (NV)
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft geh枚rt zum notwendigen Betriebsverm枚gen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Bet盲tigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu f枚rdern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gew盲hrleisten. Dabei sind auch die Gesch盲ftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen.
2. Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsverm枚gen eines Einzelgewerbetreibenden geh枚rt, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.
3. Der Teilwert einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, die ein negatives buchm盲脽iges Eigenkapital ausweist und in deren Bilanzans盲tzen keine stillen Reserven liegen, ist in der Regel unter den Nennwert gesunken, wenn nicht aus besonderen Umst盲nden positive Ertragsaussichten der Schuldnerin f眉r die Zukunft erkennbar sind.
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Normenkette
EStG 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Kl盲gers wird das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen vom 7. Dezember 2016听听1 K 446/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht M眉nchen zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) wird f眉r das Streitjahr 1999 mit seiner --nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten-- Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielt mit einem Immobilienunternehmen (Bautr盲gergesch盲ft und Hausverwaltung) Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb; seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsverm枚gensvergleich. Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist, ob eine Darlehensforderung zum Betriebsverm枚gen dieses Einzelunternehmens geh枚rt hat und der Kl盲ger zum 31.听Dezember 1999 eine Teilwertabschreibung auf die Forderung vornehmen durfte.
Rz. 2
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12.听Mai 1995 erwarb der Kl盲ger 50听% der Anteile an einer Bautr盲ger-GmbH (B-GmbH). Auf dieser Gesellschafterversammlung wurde der Kl盲ger zum alleinigen Gesch盲ftsf眉hrer der B-GmbH berufen. Nach dem auf f眉nf Jahre abgeschlossenen Gesch盲ftsf眉hrer-Dienstvertrag sollte der Kl盲ger eine vom Gewinn der B-GmbH abh盲ngige Verg眉tung erhalten, die von der Gesellschaft bei Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verh盲ltnisse herabgesetzt werden konnte.
Rz. 3
Die weiteren 50听% der Anteile an der B-GmbH wurden --schon seit August 1992-- von einer Verm枚gensverwaltungs-GmbH (V-GmbH) gehalten, an der der Sohn (S) des Kl盲gers zu 98听% beteiligt war; seit dem 8.听Juli 1996 war S unmittelbar Inhaber dieses Anteils an der B-GmbH.
Rz. 4
Die B-GmbH nutzte f眉r ihre gesch盲ftliche T盲tigkeit R盲ume in einem Geb盲ude, das dem Kl盲ger geh枚rte. Sie hatte hierf眉r zun盲chst kein Entgelt zu entrichten; am 19.听August 1997 wurde dann ein Mietvertrag abgeschlossen. F眉r die B-GmbH wurden die Angestellten des Einzelunternehmens des Kl盲gers t盲tig; zudem nutzte die B-GmbH, die bis Ende 1997 nicht 眉ber eine eigene Gesch盲ftsausstattung verf眉gte, die gesamte B眉ro-Infrastruktur des Einzelunternehmens des Kl盲gers.
Rz. 5
Am 28.听Juni 1995 erwarb die B-GmbH ein mit einem Mehrfamilienhaus (48听Wohnungen) bebautes Grundst眉ck in X (neue Bundesl盲nder) und 眉bertrug die Hausverwaltung dem Einzelunternehmen des Kl盲gers. In den Folgejahren sanierte sie das Objekt und wandelte es in Eigentumswohnungen um, die anschlie脽end ganz 眉berwiegend verkauft wurden.
Rz. 6
Am 3.听September 1996 erwarb die B-GmbH --im Rahmen des Zwischenerwerbermodells nach dem Altschuldenhilfegesetz (ASHG)-- ein in Y (neue Bundesl盲nder) belegenes Grundst眉ck mit 120听Wohnungen in zwei Mehrfamilienh盲usern f眉r ca. 4,2听Mio.听DM (Objekt听Y1). Die B-GmbH war nach dem Kaufvertrag verpflichtet, die Geb盲ude innerhalb von vier Jahren nach Bestandskraft der erforderlichen Baugenehmigung zu sanieren. Am 26.听November 1996 betraute die B-GmbH den Kl盲ger auch mit der Hausverwaltung f眉r das Objekt听Y1.
Rz. 7
Zur Finanzierung des letztgenannten Erwerbs gew盲hrte ein Kreditinstitut der B-GmbH mit Vertrag vom 17.听September 1996 ein Darlehen 眉ber 1,4 Mio.听DM. Als Darlehensnehmer wurden --nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) auf Dr盲ngen der Bank-- neben der B-GmbH auch die V-GmbH sowie S pers枚nlich in den Vertrag einbezogen. Als Sicherheit wurden Grundschulden 眉ber insgesamt 4听Mio.听DM auf dem finanzierten Objekt eingetragen. Der Zinssatz betrug 6,2听% und war bis zum 30.听Mai 2000 festgeschrieben.
Rz. 8
Die restliche Fremdfinanzierung f眉r den Grundst眉ckserwerb wurde durch ein aus privaten Mitteln stammendes Darlehen des Kl盲gers an die B-GmbH 眉ber 2,6 Mio.听DM (Vertrag vom 4.听November 1996) aufgebracht. Als Laufzeit war "bis auf weiteres" vereinbart; Sicherheiten wurden nicht bestellt. Der Zinssatz sollte 10听% betragen. Im Darlehensvertrag war die Gesch盲ftsanschrift des Kl盲gers angegeben.
Rz. 9
Zum 31.听Dezember 1996 verzichtete der Kl盲ger --aufl枚send bedingt-- zur Vermeidung einer buchm盲脽igen 脺berschuldung der B-GmbH auf die R眉ckzahlung eines Darlehensteilbetrags von 100.000听DM. Nachdem sich die Ertragslage der B-GmbH im Gesch盲ftsjahr 1997 verbessert hatte, wurde der Verzicht zum 31.听Dezember 1997 wieder aufgehoben. Die B-GmbH bildete die Gewinnauswirkungen, die sich aus dem Verzicht und seiner Aufhebung ergaben, in ihren Jahresabschl眉ssen ab.
Rz. 10
Der Kl盲ger richtete in der Folgezeit --眉berwiegend auf dem Briefbogen seines Einzelunternehmens-- viertelj盲hrliche Zinsabrechnungen an die B-GmbH. Darin gab er sein privates Bankkonto als Empf盲ngerkonto an. Mit Wirkung ab dem 1.听November 1997 wurde die H枚he der Zinsen in den Abrechnungen auf 8听% abgesenkt.
Rz. 11
Am 14.听Oktober 1996 gr眉ndete die B-GmbH gemeinsam mit einem konzernfremden Bautr盲gerunternehmen und einem eigenen Anteil von 50听% eine KG. Diese erwarb mit Vertrag vom 17.听Oktober 1996 zum 1.听Januar 1997 --ebenfalls im Zwischenerwerbermodell nach dem ASHG-- ein Objekt mit 1听064听Wohnungen in Y (Objekt Y2). Auch insoweit wurde der Kl盲ger am 26.听November 1996 mit der Hausverwaltung beauftragt.
Rz. 12
Der Kl盲ger erzielte in seinem Einzelunternehmen die folgenden Erl枚se:
|
Jahr |
Umsatz Einzelunternehmen |
davon Hausverwaltung |
davon B-GmbH |
davon KG |
1996 |
2.430.280听DM |
1.339.246听DM |
0听DM |
0听DM |
1997 |
2.427.309听DM |
1.892.604听DM |
48.438听DM |
363.281听DM |
1998 |
2.652.706听DM |
1.925.517听DM |
48.754听DM |
366.005听DM |
1999 |
32.172.795听DM |
1.913.145听DM |
48.859听DM |
292.119听DM |
Rz. 13
Insgesamt erzielte der Kl盲ger in der Zeit von 1997 bis 2004 aus der Verwaltung der Objekte der B-GmbH und der KG Erl枚se von 1.252.738,02听鈧. Im Jahr 2004 眉bertrug er die Hausverwaltung auf eine zu seiner Firmengruppe geh枚rende GmbH, die hiermit anschlie脽end weitere Erl枚se erzielte.
Rz. 14
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4.听November 1998 trat der Kl盲ger seine 50听%-Beteiligung an der B-GmbH an Herrn G ab. Die Vertragsparteien verzichteten ausdr眉cklich darauf, auch ihre schuldrechtlichen Vereinbarungen --insbesondere die H枚he des Kaufpreises-- beurkunden zu lassen.
Rz. 15
Die B-GmbH hatte bereits in ihrer Bilanz zum 31.听Dezember 1997 auf den Ansatz des Objekts Y1 eine Teilwertabschreibung auf 90听% des bisherigen Buchwerts vorgenommen. Im Jahresabschluss zum 31.听Dezember 1998 behielt sie diesen niedrigeren Wertansatz bei. Zugleich nahm sie in erheblichem Umfang eine Teilwertabschreibung "auf ihre Beteiligung an der KG" vor. F眉r das gesamte Jahr 1998 hatte der Kl盲ger --anders als in den Vorjahren-- kein Gesch盲ftsf眉hrergehalt mehr von der B-GmbH erhalten. Deren Ergebnis f眉r 1998 belief sich auf./.听1.607.239,44听DM, was zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.115.825,71听DM f眉hrte. Der Kl盲ger verpflichtete sich am 26.听Januar 2000, mit seiner Darlehensforderung in H枚he des genannten bilanziellen Fehlbetrags im Rang zugunsten anderer Gl盲ubiger zur眉ckzutreten.
Rz. 16
Zum 31.听Dezember 1999 nahm die B-GmbH weitere Teilwertabschreibungen sowohl auf das Objekt听Y1 (Buchwert nunmehr gut 80听% der Anschaffungskosten) als auch auf die "Beteiligung an der KG" vor. Das Jahresergebnis betrug./.听1.648.594,97听DM; ihre Bilanz wies nunmehr einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 2.764.420,68听DM aus.
Rz. 17
Zum Betriebsverm枚gen der B-GmbH geh枚rten zum 31.听Dezember 1999 neben den in ihrem Eigentum stehenden Objekten X und Y1 noch vier Beteiligungen:
- 50听%-Beteiligung an der KG (Objekt Y2),
- 50听%-Beteiligung an der Komplement盲r-GmbH der KG,
- 50听%-Beteiligung an einer GbR, die angesichts der Unverk盲uflichkeit der Wohnungen des Objekts听Y2 etwa ein Drittel des Wohnungsbestands der KG 眉bernommen hatte,
- 50听%-Beteiligung an einer weiteren Bautr盲ger-GmbH, die mit 1听DM bewertet wurde, weil im Jahr 2000 die Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens 眉ber das Verm枚gen dieser GmbH mangels Masse abgelehnt worden war.
Rz. 18
Im Juni und Juli 2000 schloss die B-GmbH zur Finanzierung der Sanierungskosten f眉r das Objekt Y1 mit der Bank zwei weitere Darlehensvertr盲ge 眉ber insgesamt ca.听5,8听Mio.听DM. Die Laufzeiten waren zun盲chst bis zum 31.听Dezember 2000 bzw. 30.听Juni 2001 begrenzt. Als Sicherheiten wurden weitere Grundschulden am finanzierten Objekt --in einer die Darlehensbetr盲ge erneut erheblich 眉bersteigenden H枚he-- eingetragen. Ferner gaben die V-GmbH sowie S B眉rgschaften jeweils in voller H枚he der Darlehenssummen ab. Au脽erdem trat die B-GmbH ihre Anspr眉che aus den Mietvertr盲gen an die finanzierende Bank ab.
Rz. 19
Am 21.听M盲rz 2001 verkaufte G die im Jahr 1998 vom Kl盲ger erworbene 50听%-Beteiligung an der B-GmbH f眉r 95.000听DM an die Tochter (T) des Kl盲gers weiter.
Rz. 20
Am 18.听Juli 2001 gew盲hrte auch der Kl盲ger der B-GmbH ein weiteres Darlehen 眉ber 120.000听DM. Insoweit ist zwischen den Beteiligten von Anfang an unstreitig gewesen, dass diese Forderung zum Betriebsverm枚gen des Einzelunternehmens des Kl盲gers geh枚rt und eine zum 31.听Dezember 2001 vorgenommene Teilwertabschreibung auf die Forderung der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
Rz. 21
Die B-GmbH wies die folgenden Bilanzkennzahlen aus:
Jahr |
Ergebnis |
bilanzielles Eigenkapital |
1995 |
./.听7.960,40听DM |
|
1996 |
./.听81.082,88听DM |
./.听956,78听DM |
1997 |
+听492.370,51听DM |
+听491.413,73听DM |
1998 |
./.听1.607.239,44听DM |
./.听1.115.825,71听DM |
1999 |
./.听1.648.594,97听DM |
./.听2.764.420,68听DM |
2000 |
./.听35.180,46听DM |
./.听2.799.691,14听DM |
2001 |
./.听722.877,50听DM |
./.听3.522,478,64听DM |
2002 |
+听21.893,84听鈧 |
./.听1.779.120,92听鈧 |
2003 |
./.听77.127,99听鈧 |
./.听1.856.248,91听鈧 |
Rz. 22
Mit einer auf den 2.听Januar 2004 datierten privatschriftlichen Vereinbarung trat der Kl盲ger seine gegen die B-GmbH bestehende Forderung an S ab. Ein Kaufpreis wurde wegen der von den Parteien angenommenen Wertlosigkeit der Forderung nicht vereinbart. Soweit allerdings die B-GmbH bis zum 31.听Dezember 2007 R眉ckzahlungen auf das Darlehen vornehmen sollte, sollte der Kl盲ger hiervon 25听% erhalten.
Rz. 23
Im Jahresabschluss der B-GmbH zum 31.听Dezember 2004 ist indes noch der Kl盲ger --nicht etwa S-- als Inhaber der Forderung bezeichnet. Auch eine am 30.听September 2004 abgegebene weitere Rangr眉cktrittserkl盲rung hinsichtlich dieser Forderung ist allein vom Kl盲ger unterzeichnet worden. Erst in dem --im Jahr 2007 aufgestellten-- Jahresabschluss der B-GmbH zum 31.听Dezember 2005 ist S erstmals als Gl盲ubiger genannt.
Rz. 24
Bereits seit 2002 f眉hrte die B-GmbH mit ihren Gl盲ubigern --bzw. den Gl盲ubigern der KG und der GbR-- umfangreiche Verhandlungen 眉ber eine Sanierung. Am 27.听Dezember 2004 stellte die finanzierende Bank die B-GmbH und die aus dem Umfeld des Kl盲gers stammenden B眉rgen von der Haftung f眉r Verbindlichkeiten der KG und der GbR im Umfang von ca.听26听Mio.听鈧 gegen eine Einmalzahlung von 600.000听鈧 frei. Der andere Gesellschafter der KG und der GbR stellte die B-GmbH mit Vertrag vom 21.听M盲rz 2006 gegen eine Zahlung von 400.000听鈧 auch im Innenverh盲ltnis von einer Inanspruchnahme f眉r die Bankdarlehen frei. Demgegen眉ber gaben der Kl盲ger bzw. S in Bezug auf ihre Forderung gegen die B-GmbH keine Verzichtserkl盲rung ab.
Rz. 25
Im Mai 2007 ver盲u脽erte die B-GmbH das Objekt Y1 f眉r 5,65听Mio.听鈧. Der Kaufpreis floss ihr im Oktober 2007 zu. Im Jahr 2008 zahlte sie das Darlehen in voller H枚he an S zur眉ck. S, der kein Einzelunternehmen unterhielt, sondern nur an Kapitalgesellschaften beteiligt war, erzielte dadurch eine nichtsteuerbare Verm枚gensmehrung im Privatverm枚gen.
Rz. 26
Die Beteiligung an der B-GmbH behandelte der Kl盲ger durchg盲ngig als Privatverm枚gen. Aus der Ver盲u脽erung dieser Beteiligung erkl盲rte er f眉r 1998 einen Ver盲u脽erungspreis von 50.000听DM und --nach Abzug der Anschaffungskosten von 30.000听DM-- einen Ver盲u脽erungsgewinn nach 搂听17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 20.000听DM. Die Einnahmen aus der Vermietung der B眉ror盲ume an die B-GmbH erkl盲rte der Kl盲ger in seinen Einkommensteuererkl盲rungen f眉r 1997 bis 1999 bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung.
Rz. 27
Hinsichtlich des Darlehens, das der Kl盲ger der B-GmbH gew盲hrt hatte, erkl盲rte er die im Jahr 1997 zugeflossenen Zinseinnahmen f眉r die Jahre 1996 und 1997 bei seinen Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen. Seit 1998 erfasste er die Zinszahlungen --bzw. die noch nicht ausgeglichenen Forderungen auf Zahlung entstandener Zinsen-- als Betriebseinnahmen seines Einzelunternehmens. Dies beruhte darauf, dass er die Darlehensforderung im Rahmen der --im Januar 2000 abgeschlossenen-- Erstellung des Jahresabschlusses seines Einzelunternehmens zum 31.听Dezember 1998 mit Wirkung zum 1.听Januar 1998 zum Nennwert als Einlage in sein Betriebsverm枚gen eingebucht hatte.
Rz. 28
Im Jahresabschluss seines Einzelunternehmens zum 31.听Dezember des Streitjahres 1999 schrieb der Kl盲ger den Bilanzansatz f眉r das Darlehen bis auf einen Erinnerungswert von 1听DM ab. Hierdurch entstand ein au脽erordentlicher Aufwand von 2.564.810,24听DM, um dessen ertragsteuerrechtliche Ber眉cksichtigung die Beteiligten im vorliegenden Verfahren streiten.
Rz. 29
Im Rahmen einer Au脽enpr眉fung vertrat die Pr眉ferin die Auffassung, das Darlehen habe durchg盲ngig zum Privatverm枚gen geh枚rt; eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung zum 31.听Dezember 1999 sei daher nicht zul盲ssig.
Rz. 30
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) teilte diese Meinung, erh枚hte den gewerblichen Gewinn des Kl盲gers um den Betrag der Teilwertabschreibung und zog gegenl盲ufig die Zuf眉hrung zur Gewerbesteuer-R眉ckstellung ab.
Rz. 31
Im Einspruchsverfahren vertrat der Kl盲ger u.a. die Auffassung, die Darlehensforderung habe schon bei ihrer Begr眉ndung zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚rt, weil auch die Beteiligung an der B-GmbH notwendiges Betriebsverm枚gen des Einzelunternehmens gewesen sei. Beide Unternehmen seien branchengleich; die B-GmbH habe die Bautr盲ger- und Hausverwaltungst盲tigkeit des Einzelunternehmens in Zusammenarbeit mit S auf die neuen Bundesl盲nder erweitern sollen. Wirtschaftlich sei die B-GmbH wie eine unselbst盲ndige Betriebsabteilung des Einzelunternehmens gef眉hrt worden. Das Darlehen sei von vornherein in die Finanzplanung der B-GmbH einbezogen worden, da die Bank einen eigenen Finanzierungsbeitrag des Kl盲gers in H枚he von etwa 25听% der gesamten, auf ca.听10听Mio.听DM gesch盲tzten Investitionssumme (Kaufpreis f眉r den Altbestand zzgl. Sanierungskosten) gefordert habe. Das Darlehen sei nur deshalb nicht schon buchhalterisch als Betriebsverm枚gen erfasst worden, weil die Zinseinnahmen auf dem privaten Bankkonto des Kl盲gers eingegangen seien. Eine fehlerhafte bilanzielle Behandlung durch den Steuerpflichtigen sei bei Wirtschaftsg眉tern, die objektiv zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚rten, aber ohne Belang.
Rz. 32
Zum 31.听Dezember 1999 sei von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Darlehensforderung auszugehen. Stille Reserven seien im Verm枚gen der B-GmbH nicht vorhanden gewesen. Im Gegenteil habe diese Gesellschaft auf das Objekt听Y1 bereits zwei Teilwertabschreibungen vornehmen m眉ssen. Die Wertans盲tze der vier Beteiligungen, die die B-GmbH gehalten habe, h盲tten ebenfalls keine stillen Reserven aufgewiesen. Eine Werthaltigkeit der Darlehensforderung des Kl盲gers k枚nne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die finanzierende Bank im Jahr 2000 weitere Darlehen gew盲hrt habe. Denn die Bank sei im Gegensatz zum Kl盲ger durch Grundschulden, B眉rgschaften und Abtretungen mehrfach abgesichert gewesen. Sie habe diese weiteren Darlehen ausgereicht, um ihre erste Forderung zu retten.
Rz. 33
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Rz. 34
Das FG wies die Klage ab. Es vertrat --im Gegensatz zum FA-- die Auffassung, die Beteiligung an der B-GmbH sei wegen der Verschaffung erheblicher Hausverwaltungsums盲tze (unter Einbeziehung der mit der KG als Tochtergesellschaft der B-GmbH erzielten Ums盲tze) als notwendiges Betriebsverm枚gen des Einzelunternehmens des Kl盲gers anzusehen gewesen.
Rz. 35
Demgegen眉ber habe die Darlehensforderung aber nicht zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚rt, da sich nicht feststellen lasse, dass sie das Einzelunternehmen wesentlich gef枚rdert habe. Direkte Folge der Darlehensgew盲hrung sei die Vereinfachung der Finanzierung des Kaufpreises f眉r das Objekt听Y1 gewesen. Daraus habe sich f眉r den Kl盲ger die M枚glichkeit zur Erzielung entsprechender Hausverwaltungsums盲tze ergeben. Diese seien jedoch bei Weitem zu gering, um eine ma脽gebliche F枚rderung des Einzelunternehmens bewirken zu k枚nnen. Anders als bei der Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung an der B-GmbH zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚rt habe, seien hier die mit der KG in Bezug auf deren Objekt听Y2 erzielten Hausverwaltungsums盲tze nicht einzubeziehen, da die Durchf眉hrung des --durch das Darlehen des Kl盲gers allein mitfinanzierten-- Vorhabens听Y1 mit dem von der KG verantworteten Vorhaben听Y2 nichts zu tun gehabt habe. Es habe sich nicht um ein Finanzplandarlehen gehandelt, weil das gesetzliche K眉ndigungsrecht des Kl盲gers nicht ausgeschlossen worden sei. Ein krisenbestimmtes Darlehen liege ebenfalls nicht vor, weil der Kl盲ger keine origin盲ren Verzichtserkl盲rungen f眉r den Krisenfall abgegeben habe. Er habe Rangr眉cktrittserkl盲rungen vielmehr erst nachtr盲glich von Fall zu Fall abgegeben.
Rz. 36
Der Kl盲ger, der insoweit die Feststellungslast trage, habe jedoch nicht nachgewiesen, dass zum 31.听Dezember 1999 eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Darlehensforderung eingetreten sei. Er habe als einzige objektive Grundlage f眉r die damaligen Ertragsaussichten der B-GmbH eine im Jahr 2016 erstellte "pr眉ferische Durchsicht" vorgelegt. Diese sei aber methodisch abzulehnen, weil sie auch die von der B-GmbH in den Jahren 2000 bis 2004 erzielten Ergebnisse ber眉cksichtige, die bei Aufstellung des Jahresabschlusses 1999 am 23.听Dezember 2000 indes noch gar nicht h盲tten bekannt sein k枚nnen. Au脽erdem ber眉cksichtige der Kl盲ger nicht den Umstand, dass die finanzierende Bank der B-GmbH noch im Jahr 2000 weitere Sanierungsmittel ausgezahlt habe. Dies deute darauf hin, dass die Ertragslage der B-GmbH im Jahr 1999 durchaus positiv gesehen worden sei. Die als Zeugin vernommene Kreditsachbearbeiterin der Bank habe erkl盲rt, dass f眉r Objekte in den neuen Bundesl盲ndern noch bis zur Jahrtausendwende positive Ertragsaussichten angenommen worden seien. An Schwierigkeiten mit der Finanzierung der Sanierung des Objekts听Y1 habe sie sich nicht erinnern k枚nnen.
Rz. 37
Aus der Betrachtung des Substanzwerts der B-GmbH k枚nne ebenfalls nichts dem Kl盲ger G眉nstiges abgeleitet werden. Bereits im Jahr 1998 seien weder bei den Beteiligungen der B-GmbH noch bei deren eigenen Objekten stille Reserven erkennbar gewesen. Auch habe die B-GmbH schon 1998 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen; der Kl盲ger habe schon damals kein Gesch盲ftsf眉hrergehalt mehr erhalten. Bei alleiniger Abstellung auf den Substanzwert h盲tte sich daher bereits im Jahr 1998 eine Bewertung der Darlehensforderung mit 0听DM begr眉nden lassen. Diese 脺berlegungen k枚nnten aber nicht dazu f眉hren, ohne objektive Grundlage von einer Wertlosigkeit des Darlehens auch im Jahr 1999 auszugehen.
Rz. 38
Unter dem Gesichtspunkt des gewillk眉rten Betriebsverm枚gens komme eine Teilwertabschreibung ebenfalls nicht in Betracht. W盲re das Darlehen im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses 1998 --zu Beginn des Jahres 2000-- bereits als wertgemindert zu qualifizieren gewesen, h盲tte es nicht in das Betriebsverm枚gen eingelegt werden k枚nnen, weil dies die Verlagerung privater Verluste in den betrieblichen Bereich bedeutet h盲tte. Wenn es aber --wegen einer positiven Ertragslage der B-GmbH-- h盲tte eingelegt werden k枚nnen, h盲tte es an der M枚glichkeit einer gleichzeitigen Teilwertabschreibung gefehlt.
Rz. 39
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger, das FG habe zu hohe Anforderungen an die Zuordnung der Darlehensforderung zum notwendigen Betriebsverm枚gen gestellt. Es habe zwar die h枚chstrichterliche Rechtsprechung zitiert, die in F盲llen einer zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚renden Beteiligung eine Indizwirkung auch f眉r die entsprechende Zuordnung einer gegen die Beteiligungsgesellschaft bestehenden Forderung annehme. Diese Indizwirkung habe es seiner W眉rdigung aber nicht zugrunde gelegt, obwohl es ausdr眉cklich keine Feststellungen getroffen habe, die f眉r eine private Veranlassung des Darlehens spr盲chen. Der Anteilsbesitz an der B-GmbH und die Begebung des Darlehens h盲tten auf derselben kaufm盲nnischen Entscheidung beruht. Der Kl盲ger habe die erhebliche Gefahr des Ausfalls der Forderung nur hingenommen, weil seine Planungen auf eine Wertsteigerung der Beteiligung aufgrund des erwarteten Gewinns aus dem Objekt听Y1 gerichtet gewesen seien.
Rz. 40
Auch hinsichtlich der Feststellung eines niedrigeren Teilwerts der Darlehensforderung habe das FG zu hohe Anforderungen gestellt. Es sei zwar angesichts der buchm盲脽igen 脺berschuldung und der fehlenden stillen Reserven wohl davon ausgegangen, dass das Betriebsverm枚gen der B-GmbH zum 31.听Dezember 1999 keinen Substanzwert aufgewiesen habe. Es h盲tte aber --ungeachtet der beim Kl盲ger liegenden Feststellungslast-- nicht zu der W眉rdigung kommen d眉rfen, dieser habe die Vermutung eines positiven Ertragswerts des Betriebsverm枚gens der Darlehensschuldnerin nicht widerlegt.
Rz. 41
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 15.听Januar 2013 aufzuheben und die Bescheide 眉ber die Festsetzung der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrags f眉r 1999 vom 12.听November 2008 dahingehend zu 盲ndern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Ber眉cksichtigung einer Teilwertabschreibung von 2.564.810听DM herabgesetzt wird.
Rz. 42
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 43
Es ist weiterhin der Auffassung, schon die Beteiligung an der B-GmbH habe nicht zum notwendigen Betriebsverm枚gen des Kl盲gers geh枚rt. Die in der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren F盲llen angef眉hrten Anteile der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens w眉rden hier nur knapp erreicht. Das subjektive Merkmal, wonach die Beteiligung dem Einzelunternehmen zu dienen bestimmt sein m眉sse, sei aber nicht erf眉llt. Dies folge insbesondere aus dem nur sehr geringen Erl枚s, den der Kl盲ger im Jahr 1998 f眉r die Ver盲u脽erung seiner Beteiligung erzielt habe.
Rz. 44
Auch die Darlehensforderung habe nicht zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚rt, da der Kl盲ger sie nicht zu seinem Betriebsverm枚gen "bestimmt" habe. Dass die Forderung f眉r das Einzelunternehmen ohne Bedeutung gewesen sei, werde zudem daraus deutlich, dass der Kl盲ger sie im Jahr 2004 ohne Not und ohne jede Gegenleistung an S abgetreten habe.
Rz. 45
Schlie脽lich seien die Voraussetzungen f眉r eine Teilwertabschreibung nicht dargelegt. Zum einen sei die pr眉ferische Durchsicht methodisch ungeeignet. Zum anderen k枚nne das Darlehen denklogisch gar nicht wertlos gewesen sein, weil der Kl盲ger Rangr眉cktrittserkl盲rungen abgegeben habe; eine Rangr眉cktrittserkl盲rung f眉r ein wertloses Darlehen sei aber sinnlos. Zudem sei die Forderung aus der Sicht des Einzelunternehmens zu bewerten; hierf眉r sei die Lage des Schuldners nicht ausschlaggebend.
Rz. 46
Die gesamte Gestaltung habe das Ziel verfolgt, tats盲chlich nicht eingetretene Verluste steuerwirksam zu machen und die Ertr盲ge bei S in den nicht steuerbaren Bereich zu verschieben.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 47
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 48
Das FG hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die Beteiligung an der B-GmbH zum notwendigen Betriebsverm枚gen des Kl盲gers geh枚rte (dazu unten听1.). Mit der vom FG gegebenen Begr眉ndung kann jedoch weder die Betriebsverm枚genseigenschaft der Darlehensforderung gegen die B-GmbH (unten 2.) noch ein gesunkener Teilwert dieser Forderung zum 31.听Dezember 1999 (unten 3.) verneint werden. Zur erneuten --dem Tatrichter obliegenden-- Sachverhaltsw眉rdigung muss die Sache daher an das FG zur眉ckgehen.
Rz. 49
1. Die W眉rdigung des FG, die Beteiligung an der B-GmbH habe zum notwendigen Betriebsverm枚gen (搂听4 Abs.听1 Satz听1 EStG) des Kl盲gers geh枚rt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 50
a) Wirtschaftsg眉ter geh枚ren zum notwendigen Betriebsverm枚gen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass sie f眉r den Betrieb notwendig i.S. von "erforderlich" sind (st盲ndige h枚chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4.听Februar 1998 XI听R听45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, unter II.1., m.w.N.; vom 31.听Mai 2001 IV听R听49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, unter 1. vor a, und vom 26.听Januar 2011 VIII听R听19/08, BFH/NV 2011, 1311, Rz听18).
Rz. 51
aa) Hiervon ausgehend haben die f眉r die Besteuerung von Einzelgewerbetreibenden zust盲ndigen bzw. zust盲ndig gewesenen Senate des BFH den Rechtssatz entwickelt, dass eine Beteiligung unmittelbar f眉r eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird --also notwendiges Betriebsverm枚gen darstellt--, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Bet盲tigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu f枚rdern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gew盲hrleisten (Urteile vom 20.听September 1995 X听R听46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; vom 6.听M盲rz 2003 XI听R听52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d; vom 13.听Juni 2002 III听B听13/01, BFH/NV 2002, 1301, unter 1.; vom 20.听April 2005 X听R听2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694, unter II.1.a, und vom 12.听Juni 2013 X听R听2/10, BFHE 242, 28, BStBl II 2013, 907, Rz听18). Demgegen眉ber reicht die Unterhaltung von Gesch盲ftsbeziehungen, wie sie 眉blicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, f眉r die Annahme notwendigen Betriebsverm枚gens ebenso wenig aus wie ein einmaliger Gesch盲ftsvorfall (dazu BFH-Urteil vom 15.听Oktober 2003 XI听R听39/01, BFH/NV 2004, 622, unter II.2.a).
Rz. 52
Die Absatzf枚rderung beschr盲nkt sich dabei nicht auf "Produkte" im engeren Sinne (Waren); vielmehr ist die Zuordnung zum notwendigen Betriebsverm枚gen auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligungsgesellschaft den Absatz von Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gew盲hrleistet (Senatsurteil vom 25.听November 2008 X听B听268/07, BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).
Rz. 53
Nach der von der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Formulierung ("oder") ist nicht stets erforderlich, dass die Bet盲tigungen des Einzelgewerbetreibenden und der Kapitalgesellschaft branchengleich sind. Vielmehr gen眉gt es f眉r die Zuordnung zum notwendigen Betriebsverm枚gen, wenn die Beteiligung den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen gew盲hrleisten soll (Senatsurteile vom 2.听September 2008 X听R听32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b听aa, und in BFH/NV 2009, 162, unter 1.a).
Rz. 54
Entscheidend f眉r den Gesichtspunkt der Absatzf枚rderung ist der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelunternehmens, nicht aber an dessen Gewinn (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 162, unter 1.b).
Rz. 55
bb) Auf dieser Grundlage ist notwendiges Betriebsverm枚gen bejaht worden f眉r die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Bank-GmbH, deren Gesellschafter nur kleine und mittelst盲ndische Betriebe sein konnten und die Kredite nur in der Weise vergab, dass sie eine Zahlungsanweisung erteilte, mit denen die Kreditnehmer ausschlie脽lich in den Betrieben der Gesellschafter der Bank einkaufen konnten (BFH-Urteil vom 10.听Juli 1974 I听R听223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, unter I.3.b); f眉r die Beteiligung eines Schreiners an einer GmbH, die die von ihm produzierten Setzk盲sten abnahm (BFH-Urteil vom 9.听September 1986 VIII听R听159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, unter 1.); f眉r die 100听%-Beteiligung eines Versicherungsmaklers an einer Versicherungsfinanzierungs-GmbH, wenn der Makler 眉ber die GmbH sein Gesch盲ft erweitern wollte (BFH-Urteil vom 3.听Oktober 1989 VIII听R听328/84, BFH/NV 1990, 361, unter 2.); f眉r die 95听%-Beteiligung eines Planungsunternehmers an einer Bau-GmbH, die als Verg眉tung 4,5听% der Bausummen zahlte und dadurch in den Konkurs getrieben wurde (BFH-Urteil in BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d); f眉r die 49听%-Beteiligung einer gewerblichen Vermieterin von Maschinen an einer GmbH, die nahezu ihre einzige Mieterin war (Senatsurteil vom 31.听Mai 2005 X听R听36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.2.b); f眉r die 50听%-Beteiligung eines Fuhrunternehmers an einer GmbH, von der er alle seine Auftr盲ge erhielt, wenn die GmbH zudem keine anderen Fuhrunternehmer beauftragte (Senatsurteil in BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b), und f眉r die 100听%-Beteiligung an einer GmbH, an die der Einzelunternehmer zahlreiche Wirtschaftsg眉ter vermietete, ohne dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung festgestellt waren, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige weitere gleichartige Wirtschaftsg眉ter an Dritte vermietete (Senatsurteil vom 5.听Mai 2015 X听R听48/13, BFH/NV 2015, 1358, Rz听44).
Rz. 56
Auch bei einer 5听%-Beteiligung eines Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH, von der der Maler 12,5听% seiner Auftr盲ge erhielt, hat der BFH die Annahme von notwendigem Betriebsverm枚gen jedenfalls nicht f眉r ausgeschlossen erachtet und als entscheidend angesehen, ob die GmbH auch solche Wettbewerber des Steuerpflichtigen, die nicht an ihr beteiligt waren, mit Malerauftr盲gen bedacht hatte und der Steuerpflichtige weitere langj盲hrige Dauerkunden mit einem vergleichbar hohen Auftragsanteil hatte (Urteil vom 8.听Dezember 1993 XI听R听18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296).
Rz. 57
cc) Abzugrenzen sind diese der Absatzf枚rderung dienenden --und daher unmittelbar f眉r eigenbetriebliche Zwecke genutzten-- Beteiligungen haupts盲chlich von solchen Anteilen, die in erster Linie der Kapitalanlage dienen. Dies ist --soweit ersichtlich-- in der bisherigen h枚chstrichterlichen Rechtsprechung zu Einzelgewerbetreibenden in tragender Weise nur f眉r einen Sachverhalt bejaht worden, in dem ein Apotheker zus盲tzlich zu den Pflichtanteilen weitere Anteile an einer Apotheker-Genossenschaft, von der er den gr枚脽ten Teil seiner Waren bezog, erworben hatte, wenn mit den zus盲tzlichen Anteilen zwar hohe Aussch眉ttungen, aber keine zus盲tzlichen Stimmrechte verbunden waren und die Genossenschaft sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder zu denselben Bedingungen belieferte (BFH-Urteil in BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301); ferner f眉r eine Beteiligung, die vorrangig zum Zwecke der steuersparenden Kapitalanlage erworben worden war (Senatsurteil vom 6.听Oktober 2004 X听R听36/03, BFH/NV 2005, 682, unter II.3.a).
Rz. 58
dd) Ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚rt, ist im Wesentlichen Tatfrage (Senatsurteil vom 6.听M盲rz 1991 X听R听57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, unter I.3., m.w.N.). Eine vom FG in rechts- und verfahrensfehlerfreier Weise vorgenommene W眉rdigung bindet daher das Revisionsgericht gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO.
Rz. 59
b) Nach diesen Grunds盲tzen ist die W眉rdigung des FG, die Beteiligung an der B-GmbH habe zum notwendigen Betriebsverm枚gen des Kl盲gers geh枚rt, revisionsrechtlich bindend, da sie weder Rechtsfehler aufweist noch gegen sie Verfahrensr眉gen erhoben worden sind.
Rz. 60
Das FG ist von den vorstehend dargestellten Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen. Es hat in revisionsrechtlich bedenkenfreier Weise nicht nur die unmittelbar von der B-GmbH beauftragten Hausverwaltungsums盲tze, sondern auch die entsprechenden von der KG beauftragten Ums盲tze in seine Betrachtung einbezogen. Hierf眉r spricht auch, dass beide Gesellschaften den Kl盲ger sofort nach dem Erwerb der jeweiligen Objekte mit der Hausverwaltung beauftragt haben. Sowohl die B-GmbH als auch die KG haben ausschlie脽lich den Kl盲ger mit Hausverwaltungsleistungen beauftragt, hatten in diesem T盲tigkeitsbereich --der f眉r eine ertragbringende Vermietung der umfangreichen Wohnungsbest盲nde der beiden Gesellschaften von entscheidender Bedeutung war-- also keinen weiteren Gesch盲ftspartner.
Rz. 61
Der Anteil dieser Ums盲tze von 17听% am Gesamtumsatz des Einzelunternehmens des Kl盲gers (einschlie脽lich des Bautr盲gergesch盲fts) in den Jahren 1997 und 1998 ist nach der angef眉hrten h枚chstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls geeignet, eine diese Ums盲tze vermittelnde Beteiligung als notwendiges Betriebsverm枚gen anzusehen. Erg盲nzend hat das FG zutreffend auch darauf abgestellt, dass das Bautr盲gergesch盲ft stark schwankte und es daher vern眉nftigem unternehmerischen Handeln entsprach, die konstanten und kalkulierbaren Ums盲tze aus der Hausverwaltungst盲tigkeit auszuweiten. Hinzu kommt die intensive Verflechtung der beiden Unternehmen, die sich u.a. daran zeigt, dass die B-GmbH die B眉ror盲ume, die Gesch盲ftsausstattung und das Personal des Einzelunternehmens genutzt hat, sowie die vergleichbare T盲tigkeit beider Unternehmen.
Rz. 62
Demgegen眉ber hat das FG keine Anhaltspunkte daf眉r festgestellt, dass die Beteiligung vom Kl盲ger vorrangig zum Zwecke der Kapitalanlage erworben worden sein k枚nnte. Auch das FA hat solche Anhaltspunkte nicht vorgetragen.
Rz. 63
Die vom FA im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, einen Rechtsfehler der W眉rdigung des FG aufzuzeigen. So ist auf das subjektive Merkmal der Definition des notwendigen Betriebsverm枚gens ("zu dienen bestimmt") bereits daraus zu schlie脽en, dass die Beteiligung der Absatzf枚rderung des Einzelunternehmens dient. Der vom FA in den Vordergrund seiner revisionsrechtlichen Argumentation gestellte Umstand, wie hoch der sp盲tere Erl枚s aus der Ver盲u脽erung der Beteiligung ausf盲llt, ist hierf眉r ohne Belang. Im 脺brigen hat der Kl盲ger seine Beteiligung vorliegend im Jahr 1998 mit einem Gewinn verkaufen k枚nnen.
Rz. 64
2. Demgegen眉ber weist die weitere W眉rdigung des FG, die Darlehensforderung des Kl盲gers gegen die B-GmbH --anders als die Beteiligung selbst-- sei nicht dem notwendigen Betriebsverm枚gen zuzuordnen, Rechtsfehler auf.
Rz. 65
a) Eine Darlehensforderung geh枚rt zum notwendigen Betriebsverm枚gen, wenn die Gew盲hrung des Darlehens auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich f盲llt (BFH-Urteil vom 12.听Juni 1974 I听R听212/73, BFHE 113, 279, BStBl II 1974, 734, unter 1., m.w.N.).
Rz. 66
Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsverm枚gen geh枚rt, liegt es --so die von der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grunds盲tze-- nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist. Allerdings gilt dies nicht "ohne weiteres"; vielmehr sind die tats盲chlichen Verh盲ltnisse des Einzelfalls ma脽gebend (zum Ganzen BFH-Urteile vom 12.听M盲rz 1964 IV听376/62听U, BFHE 79, 524, BStBl III 1964, 424 ["in der Regel"], und vom 11.听M盲rz 1976 IV听R听185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380, unter 2.2.2.).
Rz. 67
Zutreffend weist der Kl盲ger erg盲nzend darauf hin, dass es zahlreiche Entscheidungen gibt, in denen die Zuordnung einer Beteiligung und einer Darlehensforderung zum Betriebsverm枚gen einheitlich gepr眉ft worden ist (z.B. BFH-Urteile vom 14.听Januar 1982 IV听R听168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345; vom 24.听August 1989 IV听R听80/88, BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17, und in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828).
Rz. 68
b) Der Kl盲ger r眉gt zu Recht, das FG habe die h枚chstrichterliche Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass eine Forderung gegen eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile zum Betriebsverm枚gen geh枚ren, "in der Regel" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 79, 524, BStBl III 1964, 424) ebenfalls Betriebsverm枚gen darstellt bzw. dies nahe liegt, und die damit ein Regel-Ausnahme-Verh盲ltnis vorsieht, zwar zitiert, in seiner Subsumtion aber nicht beachtet. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zum Wegfall der Bindungswirkung der vom FG vorgenommenen W眉rdigung f眉hrt.
Rz. 69
Das FG hat nicht nur keine Gesichtspunkte festgestellt, die die Vermutung, die f眉r die Eigenschaft der Darlehensforderung als notwendiges Betriebsverm枚gen spricht, widerlegen k枚nnten. Dar眉ber hinaus gibt es erhebliche tats盲chliche Umst盲nde, die --bereits ohne Anwendung einer Vermutungswirkung-- positiv f眉r die Zuordnung der Forderung zum notwendigen Betriebsverm枚gen sprechen.
Rz. 70
aa) Das FG hat --wenn auch in anderem Zusammenhang-- ausgef眉hrt, das Darlehen habe den Betrieb der B-GmbH dadurch gef枚rdert, dass diese das Objekt听Y1 habe erwerben und aus dessen Vermietung einen erheblichen 脺berschuss erzielen k枚nnen. In diesem Zusammenhang hat es ferner festgestellt, es spr盲chen keine 眉berwiegenden Gesichtspunkte f眉r eine private Veranlassung der Darlehensgew盲hrung i.S. einer Kapitalanlage.
Rz. 71
Dies erweist sich als zutreffend. Die Annahme, der Kl盲ger k枚nnte die Darlehensforderung bei ihrer Hingabe als lukrative private Kapitalanlage angesehen haben, ist fernliegend, da die Darlehensgew盲hrung f眉r ihn hochriskant war. Es handelte sich um eine nachrangige Immobilienfinanzierung, zu der die Banken nicht bereit waren. Sicherheiten wurden nicht bestellt. Dieses erhebliche Risiko hat sich nicht erst in der Teilwertabschreibung des Jahres 1999 realisiert. Vielmehr musste der Kl盲ger schon zum 31.听Dezember 1996, also nicht einmal zwei Monate nach der Gew盲hrung des Darlehens, auf einen Teilbetrag von 100.000听DM --wenn auch aufl枚send bedingt-- verzichten. Dieser Risikocharakter der Darlehensgew盲hrung spricht entscheidend f眉r eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis, das aber dem betrieblichen Bereich des Kl盲gers zuzuordnen war, da die GmbH-Anteile zu seinem Betriebsverm枚gen geh枚rten.
Rz. 72
Gerade der vom FA hervorgehobene Gesichtspunkt, das Darlehen habe weniger das Einzelunternehmen, sondern vielmehr die B-GmbH gef枚rdert, erscheint in einem anderen Licht, wenn die Beteiligung an der B-GmbH dem notwendigen Betriebsverm枚gen zugeordnet wird.
Rz. 73
Die Verkn眉pfung der Forderung mit der --zum Betriebsverm枚gen geh枚renden-- Beteiligung zeigt sich entscheidend auch daran, dass nach der vom FG protokollierten Zeugenaussage der Bankmitarbeiterin eine pers枚nliche Haftung des Gesellschafters oder Gesch盲ftsf眉hrers bei bankfinanzierten Immobilieninvestitionen damals 眉blich war. Diese pers枚nliche Haftung wurde im Fall des S durch dessen unmittelbare Beteiligung am Darlehensvertrag als Mitschuldner des Darlehens, im Fall des Kl盲gers aber durch die Einbeziehung seines Darlehens in das Gesamtfinanzierungspaket erreicht.
Rz. 74
bb) Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch der W眉rdigung des FG, es habe sich nicht um ein Finanzplandarlehen gehandelt, nicht zustimmen. Das FG hat dies in erster Linie damit begr眉ndet, dass es an einem ausdr眉cklichen Ausschluss des K眉ndigungsrechts gefehlt habe. Ein solcher ausdr眉cklicher Ausschluss des K眉ndigungsrechts ist aber keine notwendige Voraussetzung f眉r die Annahme eines Finanzplandarlehens (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. aus j眉ngster Zeit BFH-Urteile vom 11.听Oktober 2017 IX听R听29/16, BFH/NV 2018, 451, Rz听25, und vom 29.听November 2017 X听R听8/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz听83听ff., m.w.N.). Vielmehr kann sich die erforderliche Verpflichtung zur langfristigen 脺berlassung des Kapitals auch aus den objektiven Umst盲nden ergeben. Dies war hier der Fall, da es angesichts der --f眉r alle Vertragsparteien zur Gesch盲ftsgrundlage gewordenen-- Verkn眉pfung zwischen der Bankfinanzierung und der erg盲nzenden Darlehensgew盲hrung durch den Kl盲ger ausgeschlossen war, dass der Kl盲ger seinen Finanzierungsbeitrag vorzeitig h盲tte zur眉ckziehen k枚nnen. Zudem war das gesamte Kapital der B-GmbH in ihren nicht liquiden Immobilieninvestitionen gebunden, was die M枚glichkeit einer kurzfristigen R眉ckzahlung ebenfalls ausschloss. Damit handelte es sich um ein Finanzplandarlehen, was wiederum eine besonders starke Verkn眉pfung zwischen der Forderung und der --zum Betriebsverm枚gen geh枚renden-- Beteiligung bedeutet.
Rz. 75
cc) Daneben zeigt sich die Funktion der Darlehensforderung, das Einzelunternehmen des Kl盲gers zu st盲rken, aber auch darin, dass erst die Darlehensgew盲hrung die B-GmbH in die Lage versetzte, die Immobilieninvestitionen zu t盲tigen, die dann wiederum zu einer erheblichen Ausweitung des Hausverwaltungsgesch盲fts des Einzelunternehmens f眉hrten.
Rz. 76
dd) Hinzu kommt, dass das im Juli 2001 gew盲hrte weitere Darlehen des Kl盲gers an die B-GmbH vom FA ohne Weiteres als Betriebsverm枚gen angesehen worden ist.
Rz. 77
ee) Bei dieser Sachlage ist der Umstand, dass der Kl盲ger das Darlehen aus privaten Mitteln gew盲hrt hat und die Zinszahlungen anf盲nglich auf einem privaten Bankkonto vereinnahmt wurden, im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht entscheidend. Auch das FG hat hierauf zu Recht nicht abgestellt.
Rz. 78
c) Bei Zugrundelegung der dargestellten Grunds盲tze der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung und der vom FG bisher festgestellten Umst盲nde w盲re das Darlehen daher von Anfang an dem notwendigen Betriebsverm枚gen des Kl盲gers zuzuordnen gewesen. Eine dahingehende eigene W眉rdigung ist dem Senat aber verwehrt, weil dies voraussetzen w眉rde, dass keine weiteren Tatsachenfeststellungen in Betracht kommen (Senatsurteil vom 14.听Januar 2004 X听R听37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4., m.w.N.). Vorliegend kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Tatsachenfeststellungen m枚glich sind.
Rz. 79
3. Die weitere W眉rdigung des FG, der Kl盲ger habe zum 31.听Dezember 1999 keinen gesunkenen Teilwert der Forderung nachgewiesen, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.
Rz. 80
a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der ma脽gebende Teilwert einer Geldforderung im Allgemeinen nur im Wege der Sch盲tzung ermittelt werden kann. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere Bedeutung zu. Ma脽gebend ist, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umst盲nden des Einzelfalls die Annahme eines --ggf. teilweisen-- Forderungsausfalls herleiten darf. Die Zahlungsf盲higkeit und -willigkeit eines Schuldners ist dabei individuell nach dessen Verh盲ltnissen zu ermitteln. Die Sch盲tzung muss eine objektive Grundlage in den am Bilanzstichtag gegebenen Verh盲ltnissen finden; Sch盲tzungen, die auf blo脽en pessimistischen Prognosen zur k眉nftigen Entwicklung beruhen, sind daher unbeachtlich. Zu ber眉cksichtigen sind alle Erkenntnisse 眉ber den am Bilanzstichtag bestehenden Wert der Forderung, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung erlangt werden (zusammenfassend zum Ganzen BFH-Urteil vom 20.听August 2003 I听R听49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941, unter II.2., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Rz. 81
Ist Darlehensschuldnerin eine Kapitalgesellschaft, die bilanziell --unter Einbeziehung der stillen Reserven ihres Verm枚gens-- 眉berschuldet ist, betr盲gt der Teilwert einer gegen diese Gesellschaft bestehenden Forderung in der Regel Null (BFH-Urteile vom 15.听Oktober 1997 I听R听103/93, BFH/NV 1998, 572, unter II.1., und vom 31.听Mai 2005 I听R听35/04, BFHE 210, 487, BStBl II 2006, 132, unter II.2.b听bb vor aaa). Der Steuerpflichtige tr盲gt allerdings die Feststellungslast f眉r die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung (Senatsurteil vom 21.听September 2016 X听R听58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz听36).
Rz. 82
b) Bei Anwendung dieser Grunds盲tze kann die Annahme eines gesunkenen Teilwerts der Darlehensforderung jedenfalls nicht mit der vom FG gegebenen Begr眉ndung verneint werden.
Rz. 83
aa) Zutreffend hat das FG allerdings die "pr眉ferische Durchsicht" als ungeeignet f眉r die Darlegung einer Teilwertabschreibung angesehen.
Rz. 84
Der Verfasser dieser Durchsicht hat darin selbst erkl盲rt, dass der Betrachtung die geplanten Ergebnisse der n盲chsten f眉nf Jahre zugrunde zu legen seien. Tats盲chlich herangezogen hat er aber nicht die --aus Sicht des Bilanzstichtags 31.听Dezember 1999-- geplanten Ergebnisse, sondern r眉ckblickend die tats盲chlich erzielten Ergebnisse der n盲chsten f眉nf Jahre, die am Bewertungsstichtag aber niemandem bekannt sein konnten. Dies ist methodisch nicht vertretbar.
Rz. 85
Auch der Kl盲ger selbst vertritt letztlich diese Auffassung, indem er erkl盲rt hat, der im Jahr 2001 von G gezahlte Kaufpreis f眉r die Beteiligung an der B-GmbH lasse keinen R眉ckschluss auf die Bonit盲t der B-GmbH am Stichtag 31.听Dezember 1999 zu. Dies muss dann umso mehr f眉r Ergebnisse der Jahre bis 2004 gelten, die noch wesentlich weiter vom ma脽gebenden Bewertungsstichtag entfernt sind als der Tag des Abschlusses des Anteilskaufvertrags.
Rz. 86
bb) Das FG hat allerdings ausgef眉hrt, diese "pr眉ferische Durchsicht" sei die einzige vom Kl盲ger vorgelegte objektive Grundlage f眉r die von ihm begehrte Teilwertabschreibung gewesen. Dies trifft in der Sache jedoch nicht zu. Vielmehr kann die "objektive Grundlage" f眉r die begehrte Teilwertabschreibung in den Bilanzkennzahlen der B-GmbH zu sehen sein.
Rz. 87
Die B-GmbH hatte in den Jahren 1998 und 1999 jeweils erhebliche Verluste erzielt und wies in ihrer Bilanz zum 31.听Dezember 1999 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, der die Darlehensforderung des Kl盲gers 眉berstieg. Es ist nicht erkennbar, dass die Bilanzans盲tze der B-GmbH stille Reserven beinhalten k枚nnten. Auf die Bilanzans盲tze der ihr geh枚renden Grundst眉cke und Geb盲ude hatte sie selbst bereits Teilwertabschreibungen vornehmen m眉ssen. Auch in den Bilanzans盲tzen der Beteiligungsgesellschaften sind keine stillen Reserven erkennbar, da alle vier Gesellschaften sich ihrerseits in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Der Senat versteht die Ausf眉hrungen des FG so, dass auch das FG nicht von stillen Reserven in den Buchans盲tzen der vier Beteiligungsgesellschaften der B-GmbH sowie ihrer eigenen Immobilienbest盲nde ausgegangen ist.
Rz. 88
Objektive Krisenanzeichen bestanden bei der B-GmbH bereits seit Ende 1997. So nahm sie zum 31.听Dezember 1997 eine erste Teilwertabschreibung auf den Bilanzansatz f眉r das Objekt听Y1 vor und zahlte dem Kl盲ger seit Januar 1998 kein Gesch盲ftsf眉hrergehalt mehr. Das FA geht in der Einspruchsentscheidung sogar schon f眉r die Zeit nach 1996 von einem "schwindenden Markt" und von "nicht ver盲u脽erbaren Objekten" der B-GmbH aus. Dementsprechend hat das FA in der Einspruchsentscheidung weiter ausgef眉hrt, die Forderung w盲re schon zum 1.听Januar 1998 mit 0听DM zu bewerten gewesen. Auch das FG hat dem Darlehen zum 31.听Dezember 1998 einen Wert von 0听DM beigemessen.
Rz. 89
Anhaltspunkte daf眉r, dass sich die Lage der B-GmbH bis zum 31.听Dezember 1999 wieder verbessert haben k枚nnte, bestehen nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt nicht. Im Gegenteil hat die Gesellschaft im Jahr 1999 einen weiteren hohen Verlust erzielt; sie musste erneut Teilwertabschreibungen auf das Objekt听Y1 und ihre "Beteiligung an der KG" vornehmen. Da der Bilanzposition "Beteiligung an einer Personengesellschaft" keine eigenst盲ndige Bedeutung als besonderes Wirtschaftsgut zukommt und sie daher einer Teilwertabschreibung nicht zug盲nglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.听September 1976 I听R听171/75, BFHE 120, 222, BStBl II 1977, 259, unter 2., und vom 20.听Juni 1985 IV听R听36/83, BFHE 144, 230, BStBl II 1985, 654, unter 1.), versteht der Senat die gewinnwirksame Minderung dieser Bilanzposition nicht als Teilwertabschreibung im technischen Sinne, sondern als Abbildung des der B-GmbH zugewiesenen anteiligen Verlusts der KG, der indes seinerseits auf Teilwertabschreibungen auf die Bilanzans盲tze der Wirtschaftsg眉ter der KG beruhen kann.
Rz. 90
cc) Vor diesem Hintergrund kann der Senat der Annahme des FG, der Teilwert der Forderung sei nicht gemindert gewesen, nicht folgen. Das FG hat sich hierf眉r einzig darauf berufen, dass die Bank der B-GmbH im Juni und Juli 2000 weitere Darlehen ausgezahlt hat. Dabei hat es aber 眉bersehen, dass die Situation der Bank mit derjenigen des Kl盲gers in keiner Weise vergleichbar war. Vielmehr war die Bank --anders als der Kl盲ger-- in mehrfacher Weise werthaltig abgesichert. Diese Sicherungen beschr盲nkten sich nicht allein auf die der B-GmbH geh枚renden finanzierten Objekte, sondern bezogen zudem mehrere zus盲tzliche Darlehensschuldner und B眉rgen au脽erhalb der B-GmbH mit ein, die mit ihrem gesamten Verm枚gen f眉r die R眉ckzahlung der Bankdarlehen einzustehen hatten. Demgegen眉ber standen dem Kl盲ger keinerlei Sicherheiten f眉r seine Forderung zu.
Rz. 91
dd) Gleichwohl kann der Senat die vom FG festgestellten Tatsachen nicht selbst dahingehend w眉rdigen, dass f眉r die Forderung zum 31.听Dezember 1999 nur ein Teilwert von 0听DM zutreffend sein kann. Denn gegenl盲ufig ist zu ber眉cksichtigen, dass der Kl盲ger seine Beteiligung an der B-GmbH im November 1998 zu einem Betrag oberhalb des Nennwerts an G verkauft hat. G hat diese Beteiligung im Jahr 2001 --allerdings erst nach Aufstellung des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens f眉r 1999 und damit nach Ablauf des ma脽gebenden Wertaufhellungszeitraums-- dann mit einem weiteren Gewinn an T verkauft.
Rz. 92
Die Argumente, mit denen der Kl盲ger sich dagegen wendet, aus diesen Anteilskaufpreisen m枚gliche R眉ckschl眉sse auf den wahren Wert des Verm枚gens bzw. auf die Ertragsaussichten der B-GmbH zu ziehen, h盲lt der Senat beim derzeitigen Stand der Sachaufkl盲rung jedenfalls nicht f眉r durchgreifend.
Rz. 93
(1) So hat der Kl盲ger seine Behauptung, G habe beim Anteilserwerb im Jahr 1998 --zu einem Zeitpunkt, als die B-GmbH sich bereits erkennbar in der Krise befand, auch wenn diese sich bis zum vorliegend ma脽geblichen Stichtag 31.听Dezember 1999 noch deutlich vertieft hatte-- eine "Eintrittsgeb眉hr" bezahlt, bisher nicht belegt. Ebenso gut k枚nnte man umgekehrt argumentieren, es liege nahe, dass G wegen seiner politischen Kontakte und Einflussm枚glichkeiten nur einen besonders geringen Kaufpreis zu zahlen hatte, weil er umfassendes Know-How und wertvolle Beziehungen in die Unternehmensgruppe einbrachte.
Rz. 94
(2) Der vom Kl盲ger hervorgehobene Umstand, dass G beim Verkauf seines Anteils im Jahr 2001 nochmals verpflichtet worden sei, eine --ohnehin bestehende-- Forderung der B-GmbH gegen ihn zu begleichen, weist jedenfalls ohne zus盲tzliche Erl盲uterungen keinen Zusammenhang mit der H枚he des im Verh盲ltnis zwischen G und T vereinbarten Anteilskaufpreises auf.
Rz. 95
c) Das FG wird sich daher im zweiten Rechtsgang --unter Beachtung der vorstehenden Ausf眉hrungen-- erneut mit der Ermittlung des Teilwerts der Darlehensforderung zum 31.听Dezember 1999 befassen m眉ssen. Sollte es danach ein Absinken des Teilwerts unter den Nennwert bejahen k枚nnen, w眉rde eine Teilwertabschreibung allerdings zus盲tzlich voraussetzen, dass diese Wertminderung als voraussichtlich dauernd anzusehen ist (搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG). Hierzu hat das FG --aus seiner Sicht folgerichtig-- bisher noch keine Feststellungen getroffen.
Rz. 96
d) Das FA hat w盲hrend des gesamten Verfahrens auf zahlreiche Zweifelsfragen hingewiesen, die sich aus der angeblich am 2.听Januar 2004 vorgenommenen Abtretung der Forderung an S sowie der Bedienung der Forderung (erst) im Jahr 2008 ergeben. Die vom FA ge盲u脽erten Zweifel sind nach Auffassung des Senats beim jetzigen Stand der Sachverhaltsfeststellungen nachvollziehbar; sie betreffen aber ausschlie脽lich die Besteuerung des Kl盲gers in den Veranlagungszeitr盲umen ab 2004 und k枚nnen daher nicht zu einer Versagung einer im Jahr 1999 etwaig vorzunehmenden Teilwertabschreibung f眉hren.
Rz. 97
Sollten die Steuerbescheide f眉r die Jahre ab 2004 verfahrensrechtlich noch 盲nderbar sein, kann das FA --au脽erhalb des vorliegenden, allein den Veranlagungszeitraum 1999 betreffenden Verfahrens-- pr眉fen, ob die Abtretungsvereinbarung tats盲chlich am 2.听Januar 2004 geschlossen worden ist und ob der unter nahen Angeh枚rigen vereinbarte Verzicht auf die Zahlung eines Kaufpreises als fremd眉blich anzusehen ist.
Rz. 98
4. Die 脺bertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf 搂听143 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13013133 |
BFH/NV 2019, 530 |