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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger
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Leitsatz (amtlich)
Die nach 搂搂 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger f眉r Betreuungs- und Unterbringungssachen k枚nnen sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; UStG 搂听4 Nr.听16 Buchst. k, Nr.听25 S. 3 Buchst. c, 搂听15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FamFG 搂搂听158, 276, 317
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Kl盲gers wird das Urteil des S盲chsischen Finanzgerichts vom 04.04.2019 - 4 K 1673/15 hinsichtlich der Streitjahre 2014 und 2015 aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das S盲chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung 眉ber die Kosten des Verfahrens 眉bertragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten (nur) noch 眉ber die Steuerfreiheit der Ums盲tze des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) als Verfahrenspfleger f眉r Betreuungs- und Unterbringungssachen in 2014 und 2015 (Streitjahre).
Rz. 2
Der Kl盲ger war in den Streitjahren u.a. als Umgangspfleger, Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach 搂听158 des Gesetzes 眉ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie als Verfahrenspfleger in Betreuungssachen (搂听276 FamFG) und in Unterbringungssachen (搂听317 FamFG) t盲tig. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) betrugen die Ums盲tze aus der T盲tigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen 鈥μ偓 in 2014 und 0听鈧 in 2015.
Rz. 3
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung f眉r 2013 ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) von einer Steuerpflicht der Ums盲tze als Verfahrensbeistand und -pfleger aus. Hierauf gab der Kl盲ger in seiner Umsatzsteuererkl盲rung 2014 sowie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2015 zwar steuerpflichtige Ums盲tze als Verfahrensbeistand und -pfleger an, legte dagegen jedoch Einspruch ein. Zur Begr眉ndung machte er geltend, diese Ums盲tze seien nach 搂听4 Nr.听25 des Umsatzsteuergesetzes in den in den Streitjahren geltenden Fassungen (UStG听a.F.) sowie nach Art.听132 Abs.听1 Buchst.听g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei.
Rz. 4
Das FA half den Einspr眉chen nur hinsichtlich der Ums盲tze als Umgangspfleger ab und wies sie im 脺brigen als unbegr眉ndet zur眉ck (Einspruchsentscheidung vom 12.11.2015).
Rz. 5
Mit der dagegen vor dem FG erhobenen Klage berief sich der Kl盲ger weiterhin auf die Steuerfreiheit seiner Ums盲tze als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen sowie als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Die w盲hrend des Klageverfahrens eingereichte und zu einer Vorbehaltsfestsetzung f眉hrende Umsatzsteuer-Jahreserkl盲rung 2015 wurde gem盲脽 搂听68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.
Rz. 6
Das FG wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1773 ver枚ffentlichten Urteil ab, weil s盲mtliche Ums盲tze des Kl盲gers steuerpflichtig seien. F眉r die lediglich im Streitjahr 2014 angefallenen Ums盲tze aus der T盲tigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- sowie in Unterbringungssachen ergebe sich eine Steuerbefreiung weder aus nationalem Recht (搂听4 Nr.听16 Buchst.听k UStG听a.F. oder 搂听4 Nr.听25 Satz听3 Buchst.听c UStG a.F.) noch aus dem Unionsrecht. Beide Verfahrenspflegschaften seien auf das gerichtliche Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen nach 搂搂听271听ff. FamFG bzw. 搂搂听312听ff. FamFG beschr盲nkt. Die T盲tigkeit des Verfahrenspflegers unterscheide sich nicht wesentlich von der steuerpflichtigen T盲tigkeit des Verfahrensbeistands nach 搂听158 FamFG. Dass das Betreuungsrecht (搂搂听1896听ff. des B眉rgerlichen Gesetzbuches --BGB--) nur f眉r Vollj盲hrige gelte, w盲hrend sich die entsprechenden Rechtsfolgen f眉r Minderj盲hrige im Wesentlichen aus dem Recht der Vormundschaft (搂听1773 BGB) bzw. den Bestimmungen 眉ber freiheitsentziehende Ma脽nahmen (搂听1631b BGB) erg盲ben, rechtfertige es nicht, die streitgegenst盲ndlichen Verfahrenspflegschaften anders als den Verfahrensbeistand nach 搂听158 FamFG zu behandeln. Die Finanzverwaltung versage daher in Abschn.听4.25.2 Abs.听9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zu Recht die Steuerfreiheit derartiger Ums盲tze.
Rz. 7
Mit seiner Revision wandte sich der Kl盲ger gegen die Versagung der Steuerfreiheit f眉r die Ums盲tze aus der T盲tigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen und als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Im Hinblick auf das Senatsurteil vom 17.07.2019听- V听R听27/17 (BFHE 266, 82), das vom FG bei seiner Entscheidung noch nicht ber眉cksichtigt werden konnte, half das FA dem Klagebegehren mit den 脛nderungsbescheiden vom 21.07.2020 f眉r die seinerzeit auch streitigen Jahre 2010 bis 2013 sowie f眉r die noch streitigen Jahre (2014 und 2015) insoweit ab, als es die Ums盲tze aus der T盲tigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen steuerfrei stellte und die Vorsteuerbetr盲ge entsprechend k眉rzte. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit f眉r die Jahre 2010 bis 2013 in der Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt hatten, ist das Verfahren insoweit abgetrennt und durch Kostenbeschluss vom 26.05.2021 (V听R听18/21) erledigt worden.
Rz. 8
Hinsichtlich der noch streitigen Ums盲tze als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen tr盲gt der Kl盲ger vor, dass f眉r diese T盲tigkeit nichts anderes gelten k枚nne als f眉r die T盲tigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach 搂听158 FamFG. Selbst das FG habe in seinem Urteil festgestellt, dass sich beide T盲tigkeiten nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Der einzige Unterschied liege darin, dass er, der Kl盲ger, als Verfahrenspfleger nicht gegen眉ber Kindern, sondern gegen眉ber solchen vollj盲hrigen Personen t盲tig werde, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer k枚rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen k枚nnten. Dabei werde er t盲tig, bevor das Gericht entscheide, ob ein gesetzlicher Betreuer bestellt oder eine freiheitsentziehende Ma脽nahme genehmigt werde. Ein Verfahrenspfleger solle die Interessen des Betroffenen umfassend vertreten und dessen Rechte --insbesondere im Hinblick auf etwaige gravierende Eingriffe-- wahren, wie beispielsweise eine m枚gliche Unterbringung. Weiterhin habe er zu pr眉fen, ob alle m枚glichen freiwilligen Angebote f眉r den Betroffenen ausgesch枚pft wurden, um dessen Interessen angemessen gerecht zu werden. Schlie脽lich geh枚re es zu seinen Aufgaben, dem Betroffenen den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens zu erl盲utern.
Rz. 9
Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer k枚rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seien ebenso schutzbed眉rftig wie Kinder. Leistungen an Kranke habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in seinem Urteil vom 25.04.2013听- V听R听7/11 (BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976 "Berufsbetreuer") als umsatzsteuerbefreit anerkannt. Der Berufsbetreuer werde unter Umst盲nden f眉r die gleiche Person eingesetzt, f眉r die zuvor ein Verfahrenspfleger bestellt wurde. Im Hinblick auf die identischen Leistungsempf盲nger stelle auch die T盲tigkeit als Verfahrenspfleger eine eng mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung dar. Zu ber眉cksichtigen seien auch die Solidarit盲ts- und Schutzpflichten gegen眉ber Menschen mit Behinderung (Art.听3 Abs.听3 des Grundgesetzes --GG--, Art.听26 der Charta der Grundrechte der Europ盲ischen Union --EUGrdRCh--) sowie die besondere Rechtfertigungsbed眉rftigkeit von freiheitsentziehenden Ma脽nahmen (Art.听2 Abs.听2 GG).
Rz. 10
Verfahrenspfleger seien auch als soziale Einrichtung anerkannt. Die gesetzlichen Regelungen in 搂搂听276, 317 FamFG stellten spezifische Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH) dar. An der T盲tigkeit des Verfahrenspflegers bestehe auch ein erhebliches Gemeinwohlinteresse, da die Bestellung bezwecke, Vollj盲hrige zu unterst眉tzen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k枚rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen k枚nnten. Die Kosten眉bernahme erfolge im 眉berwiegenden Teil der F盲lle durch die Staatskasse.
Rz. 11
Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 24.03.2021 hat der Kl盲ger am 06.04.2021 mitgeteilt, dass der Umsatz als Verfahrenspfleger f眉r 2015 im Urteil des FG f盲lschlicherweise im Betrag "Verfahrensbeistand" enthalten sei. Im Urteil sei der Umsatz als Verfahrensbeistand mit 鈥μ偓 beziffert, dabei handele es sich allerdings um die Summe der Ums盲tze als Verfahrensbeistand (鈥μ偓) und als Verfahrenspfleger (鈥μ偓). Korrekt w盲re zwar der getrennte Ausweis der Ums盲tze gewesen, diese Unstimmigkeit sei jedoch aufgrund der Offensichtlichkeit unsch盲dlich.
Rz. 12
Der Kl盲ger beantragt nunmehr sinngem盲脽,
das angefochtene Urteil des S盲chsischen FG vom 04.04.2019听- 4听K听1673/15 aufzuheben und die Umsatzsteuerfestsetzungen f眉r 2014 und 2015 in Gestalt der Umsatzsteuerbescheide vom 21.07.2020 dahingehend zu 盲ndern, dass die Ums盲tze aus der T盲tigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen in H枚he von 鈥μ偓 (2014) und in H枚he von 鈥μ偓 (2015) als umsatzsteuerfrei behandelt und die Vorsteuerbetr盲ge entsprechend angepasst werden.
Rz. 13
Das FA beantragt sinngem盲脽, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 14
Es beruft sich auf die Verwaltungsauffassung in Abschn.听4.25.2 Abs.听9 UStAE, wonach Verfahrenspfleger keine den Betreuern oder Vorm眉ndern vergleichbare T盲tigkeit aus眉ben, weil sie lediglich in Gerichtsverfahren auftreten und dort die Interessen der betroffenen Person zur Geltung bringen. Im Vergleich zu Betreuern und Vorm眉ndern sei der Gegenstand der Leistung begrenzt, z.B. auf die Stellungnahme zu der Frage, wer das Sorgerecht erhalten solle. Eine umfassende Personen- oder Verm枚genssorge werde nicht wahrgenommen. Die Vertretung vor Gericht sei keine eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung.
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Rz. 15
II. Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife an das FG zur眉ckzuverweisen (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听2 FGO). Das FG hat die Steuerfreiheit der Ums盲tze des Kl盲gers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen unter Versto脽 gegen Art.听132 Abs.听1 Buchst.听g MwStSystRL verneint, es fehlen jedoch f眉r das Streitjahr 2015 Feststellungen zur H枚he der streitgegenst盲ndlichen Ums盲tze und f眉r beide Streitjahre (2014 und 2015) Feststellungen dazu, ob und ggf. in welcher H枚he Vorsteuerbetr盲ge auf die steuerfreien Ums盲tze entfallen (搂听15 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 UStG).
Rz. 16
1. Die Leistungen des Kl盲gers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind --wovon auch die Beteiligten zu Recht ausgehen-- weder nach 搂听4 Nr.听16 Buchst.听k UStG noch nach 搂听4 Nr.听25 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Rz. 17
a) 搂听4 Nr.听16 Buchst.听k UStG befreit u.a. Ums盲tze der Einrichtungen von der Umsatzsteuer, die als Betreuer nach 搂听1896 Abs.听1 BGB bestellt worden sind. Der Kl盲ger wird hinsichtlich der streitgegenst盲ndlichen Ums盲tze nicht als amtlich bestellter Betreuer nach 搂听1896 BGB t盲tig, seine T盲tigkeit beschr盲nkt sich auf die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren vor der Anordnung einer Betreuung oder der Anordnung einer Unterbringung. Dabei beruht seine Bestellung auf 搂听276 FamFG (Betreuungssachen) oder auf 搂听317 FamFG (Unterbringungssachen).
Rz. 18
b) Die Steuerfreiheit nach 搂听4 Nr.听25 Satz听3 Buchst.听c UStG听a.F. ist ebenfalls nicht einschl盲gig, da sie lediglich Leistungen der Vorm眉nder nach 搂听1773 BGB oder Erg盲nzungspfleger nach 搂听1909 BGB betrifft und der Kl盲ger nicht zu dieser Personengruppe geh枚rt.
Rz. 19
2. Die Ums盲tze des Kl盲gers sind aber --entgegen der Auffassung des FG-- nach Art.听132 Abs.听1 Buchst.听g MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. Der Kl盲ger erbringt beg眉nstigte Leistungen sozialen Charakters und er ist auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.
Rz. 20
Nach Art.听132 Abs.听1 Buchst.听g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten "eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (...), einschlie脽lich derjenigen, die durch (...) Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden". Diese Steuerbefreiung kn眉pft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialf眉rsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (Senatsurteile in BFHE 266, 82, und vom 18.08.2005听- V听R听71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, Rz听45 und 46, sowie BFH-Urteil vom 07.12.2016听- XI听R听5/15, BFHE 256, 550; EuGH-Urteile Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, EQ vom 15.04.2021听- C-846/19, EU:C:2021:277, und Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005听- C-498/03, EU:C:2005:322, Rz听34).
Rz. 21
a) Die Leistungen des Kl盲gers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind "eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen".
Rz. 22
Die in Art.听132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen zwar eigenst盲ndige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz听22, m.w.N.), die Begriffe "Sozialf眉rsorge" und "soziale Sicherheit" werden aber weder in der MwStSystRL noch vom EuGH definiert. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass diese Steuerbefreiung stets Leistungen an hilfsbed眉rftige Personen betrifft, und zwar an k枚rperlich oder wirtschaftlich Hilfsbed眉rftige (EuGH-Urteil K眉gler vom 10.09.2002听- C-141/00, EU:C:2002:473), an Kinder (vgl. EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006听- C-415/04, EU:C:2006:95) oder an Senioren in einer Einrichtung f眉r betreutes Wohnen (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016听- C-335/14, EU:C:2016:36). Dar眉ber hinaus m眉ssen die erbrachten Dienstleistungen jedenfalls f眉r die der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Ums盲tze unerl盲sslich sein (EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020听- C-657/19, EU:C:2020:811; BFH-Urteil vom 24.02.2021听- XI听R听30/20, BFHE 272, 259, Leitsatz听1).
Rz. 23
Diese Voraussetzungen erf眉llen auch die im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers t盲tigen Verfahrenspfleger nach 搂听276 FamFG sowie die vor Anordnung einer (geschlossenen) Unterbringung t盲tigen Verfahrenspfleger nach 搂听317 FamFG.
Rz. 24
aa) Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers --auch als "Pfleger f眉r das Verfahren" bezeichnet-- besteht darin, gegen眉ber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art.听103 Abs.听1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Geh枚r zu verwirklichen (Beschl眉sse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.05.2017听- XII听ZB听546/16, Zeitschrift f眉r das Gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2017, 1322; vom 29.06.2011听- XII听ZB听19/11, FamRZ 2011, 1577, Rz听8, sowie vom 28.05.2014听- XII听ZB听705/13, FamRZ 2014, 1446, Rz听5, m.w.N.).
Rz. 25
"Betroffene" in diesem Sinne sind beim Verfahrenspfleger f眉r Betreuungssachen vollj盲hrige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer k枚rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen k枚nnen (搂听1896 Abs.听1 BGB). Von Unterbringungsverfahren betroffen sind insbesondere Personen, bei denen aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass sie sich selbst gef盲hrden oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zuf眉gen und daher eine --zivilrechtliche (搂听1906 BGB) oder 枚ffentlich-rechtliche (nach den Landesgesetzen 眉ber Hilfen und Schutzma脽nahmen bei psychischen Krankheiten)-- Unterbringung erforderlich erscheint (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 09.06.2021听- XII听ZB听97/21, FamRZ 2021, 1661).
Rz. 26
In beiden F盲llen erbringt der Verfahrenspfleger Leistungen an (hilfsbed眉rftige) Personen. Denn zu diesen geh枚ren auch Erwachsene, deren geistige F盲higkeiten infolge Krankheit, Behinderung oder Gebrechlichkeit stark beeintr盲chtigt sind (vgl. EuGH-Urteil Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, EQ, EU:C:2021:277; Senatsurteil in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976).
Rz. 27
bb) Die Leistungen des Verfahrenspflegers sind f眉r die der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Ums盲tze von Betreuern in rechtlicher Hinsicht unerl盲sslich. Denn die Bestellung eines Betreuers setzt ebenso wie die Anordnung der geschlossenen Unterbringung die Mitwirkung des Verfahrenspflegers voraus:
Rz. 28
(1) Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach 搂听1896 BGB hat das zust盲ndige Betreuungsgericht einen Verfahrenspfleger im Regelfall zu bestellen, wenn von der pers枚nlichen Anh枚rung des Betroffenen abgesehen werden soll (搂听276 Abs.听1 Satz听2 Nr.听1 FamFG) oder aber Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist (搂听276 Abs.听1 Satz听2 Nr.听2 FamFG). Liegen diese Regelbeispiele nicht vor, kann dem Betroffenen nach der Generalklausel des 搂听276 Abs.听1 Satz听1 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn dies "zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist". Wann dies der Fall ist, h盲ngt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (BGH-Beschl眉sse vom 11.12.2013听- XII听ZB听280/11, FamRZ 2014, 378, sowie vom 13.11.2013听- XII听ZB听339/13, FamRZ 2014, 192).
Rz. 29
(2) In Unterbringungsverfahren gilt dies entsprechend (vgl. 搂听317 Abs.听1 Satz听1 FamFG). Dabei ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers insbesondere dann erforderlich, wenn von einer Anh枚rung des Betroffenen abgesehen werden soll (搂听317 Abs.听1 S盲tze听1 und 2 FamFG). Anders als in Betreuungssachen kann in Unterbringungssachen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht abgesehen werden, wenn kein Interesse des Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers besteht.
Rz. 30
Fehlt es an der (erforderlichen) Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist die jeweilige Ma脽nahme verfahrensfehlerhaft und der entsprechende Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Geh枚rs (Art.听103 Abs.听1 GG) aufzuheben (vgl. BGH-Beschluss vom 20.01.2021听- XII听ZB听202/20, FamRZ 2021, 636). Ohne wirksamen Beschluss kann die als Betreuer vorgesehene Person nicht f眉r den Hilfsbed眉rftigen t盲tig werden und die zum Schutz des Betroffenen erforderliche Unterbringungsma脽nahme nicht erfolgen.
Rz. 31
cc) Der Qualifikation als Sozialleistung steht nicht entgegen, dass als Verfahrenspfleger im Regelfall Anw盲lte bestellt werden. Denn der Verfahrenspfleger wird mit dem Akt der Bestellung zum Beteiligten und hat damit die Aufgabe, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Der Verfahrenspfleger ist nach der gesetzlichen Ausformung ein "besonderer Pfleger", der f眉r seine Aufgaben anwaltliche Qualifikationen mitbringen kann, aber nicht notwendigerweise mitbringen muss. Die Verfahrenspflegschaft ist daher keine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene T盲tigkeit (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2000听- 1听BvR听23/00, FamRZ 2000, 1280, Rz听23).
Rz. 32
b) Entgegen der Ansicht des FG ist der Verfahrenspfleger auch als soziale Einrichtung anerkannt. Einer Anerkennung steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich beim Kl盲ger um eine nat眉rliche Person mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz听35 und 40; MDDP vom 28.11.2013听- C-319/12, EU:C:2013:778, Rz听28 und 31).
Rz. 33
aa) Da Art.听132 Abs.听1 Buchst.听g MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalit盲ten der Anerkennung als soziale Einrichtung nicht festlegt, ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gew盲hrt werden kann. Dabei haben die nationalen Beh枚rden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die f眉r die Anerkennung ma脽geblichen Gesichtspunkte zu ber眉cksichtigen.
Rz. 34
Zu diesen geh枚ren
- das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,
- das mit den T盲tigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
- die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen T盲tigkeiten bereits in den Genuss einer 盲hnlichen Anerkennung kommen, und
- die 脺bernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum gro脽en Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. hierzu EuGH-Urteile K眉gler, EU:C:2002:473, Rz听54 und 58, und Zimmermann vom 15.11.2012听- C-174/11, EU:C:2012:716, Rz听26).
Rz. 35
bb) Im Streitfall folgt die Anerkennung des Kl盲gers als soziale Einrichtung aus dem Bestehen spezifischer Vorschriften f眉r Verfahrenspfleger, deren T盲tigkeit im Gemeinwohlinteresse sowie aus der Anerkennung anderer Steuerpflichtiger mit gleichen T盲tigkeiten ("Neutralit盲tsprinzip").
Rz. 36
(1) Die Anerkennung des Kl盲gers ergibt sich insbesondere aus 搂听276 FamFG sowie 搂听317 FamFG als spezifische Vorschriften im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Bei der Auswahl und der anschlie脽enden Bestellung des Verfahrenspflegers hat das Familiengericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Eignung der auszuw盲hlenden Person zu pr眉fen und festzustellen (vgl. 搂听276 Abs.听3 und 4 sowie 搂听317 Abs.听3 und 4 FamFG).
Rz. 37
Die Qualifikation von 搂听276 bzw. 搂听317 FamFG als "spezifische Vorschrift" scheitert nicht daran, dass die Anforderungen an die Person des Verfahrenspflegers nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt sind (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 82, Rz听29, und in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz听23). Abgesehen davon, dass zur Konkretisierung auf das allgemeine Pflegschaftsrecht zur眉ckgegriffen werden kann, wonach sich die Eignung des Verfahrenspflegers letztlich nach den f眉r einen Vormund bestimmten Kriterien richtet (vgl. Fr枚schle in Pr眉tting/Helms, FamFG, 5.听Aufl., 搂听276 Rz听42听f.), gen眉gt insoweit als Indiz f眉r die Anerkennung, dass vor der Bestellung des Verfahrenspflegers eine gesetzlich vorgeschriebene Eignungspr眉fung durch das Familiengericht erfolgt.
Rz. 38
(2) An der T盲tigkeit eines Verfahrensbeistands in Betreuungs- und Unterbringungssachen besteht ein besonderes Gemeinwohlinteresse. In diesen Verfahren geht es fast ausschlie脽lich um intensive Grundrechtseingriffe gegen眉ber Hilfsbed眉rftigen, sei es, weil eine Betreuerbestellung erfolgt, eine weitergehende Betreuungsma脽nahme beschlossen wird oder weil eine Ma脽nahme unterlassen und der Rechtsanspruch auf rechtliche Betreuung nicht erf眉llt wird (Brosey in Bahrenfuss, FamFG, 3.听Aufl., 搂听276 Rz听1). Die Ma脽nahmen bed眉rfen daher verfahrensrechtlicher Garantien, um den Betroffenen unter den Schutz der Rechtsgemeinschaft zu stellen (vgl. Leeb/Weber, Der Verfahrenspfleger, Neue Juristische Online-Zeitschrift 2014, 1201). Sind die Betroffenen infolge dauerhafter k枚rperlicher oder geistiger Beeintr盲chtigung als Menschen mit Behinderung anzusehen, greifen zudem die Schutz- und F眉rsorgepflichten aus Art.听3 Abs.听3 Satz听2 GG sowie Art.听26 EUGrdRCh ein. Dies gilt erst recht f眉r die von Unterbringungssachen betroffenen Personen, da es hier um schwerwiegende Eingriffe in deren grundrechtlich gesch眉tzte Freiheitsrechte (Art.听2 Abs.听2 GG) geht.
Rz. 39
(3) F眉r die Anerkennung des Verfahrensbeistands als soziale Einrichtung spricht dar眉ber hinaus, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen T盲tigkeiten 眉ber eine Anerkennung verf眉gen ("Neutralit盲tsprinzip").
Rz. 40
(a) Andere Steuerpflichtige mit den gleichen T盲tigkeiten und staatlicher Anerkennung sind allerdings nicht die Berufsbetreuer nach 搂听1896 BGB, deren T盲tigkeit durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur 脛nderung steuerlicher Vorschriften vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) in 搂听4 Nr.听16 Buchst.听k UStG seit 01.07.2013 von der Umsatzsteuer befreit wurde. Denn diese Berufsgruppen 眉ben --wie das FA und das FG zu Recht vortragen-- andere T盲tigkeiten als der Verfahrenspfleger aus. W盲hrend dieser vor der Bestellung eines Betreuers und lediglich im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens t盲tig wird, setzt die auf Dauer angelegte T盲tigkeit des Betreuers erst nach dem T盲tigwerden des Verfahrenspflegers und mit seiner wirksamen Bestellung ein. Beide T盲tigkeiten schlie脽en sich gegenseitig aus, da es nicht zul盲ssig ist, einen Verfahrenspfleger auch zum Betreuer zu bestellen. Geschieht dies gleichwohl, ist diese Bestellung zwar formell nicht unwirksam, der Betroffene hat aber dann tats盲chlich keinen oder einen v枚llig ungeeigneten Verfahrenspfleger (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.01.1994听- 3Z听BR听303/93, FamRZ 1994, 780).
Rz. 41
(b) Eine dem Neutralit盲tsprinzip widersprechende Ungleichbehandlung findet jedoch hinsichtlich der Verfahrensbeist盲nde und des Verfahrenspflegers statt. Denn der Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach 搂听158 FamFG, in Abstammungssachen nach 搂听174 FamFG sowie in Adoptionssachen nach 搂听191 FamFG wurde vom Gesetzgeber durch 搂听4 Nr.听25 Satz听3 Buchst.听d UStG mit Wirkung zum 01.01.2021 (UStG n.F.) von der Umsatzsteuer befreit und damit (konkludent) als soziale Einrichtung im Sinne des Unionsrechts anerkannt. Wie der Kl盲ger zu Recht geltend macht und wovon auch das FG ausgeht, besteht zwischen beiden Berufsgruppen kein wesentlicher Unterschied. Zwar werden die Verfahrensbeist盲nde nach 搂搂听158, 174 und 191 FamFG in Kindschaftssachen t盲tig, w盲hrend die Verfahrenspfleger die Interessen von physisch oder psychisch kranken Vollj盲hrigen wahrnehmen, jedoch handelt es sich in beiden F盲llen um besonders schutzbed眉rftige Personen.
Rz. 42
(4) Ob auch das Kriterium der Kosten眉bernahme f眉r eine Anerkennung als soziale Einrichtung spricht, kann der Senat im Ergebnis offen lassen. Denn die Pr眉fung der Anerkennung als soziale Einrichtung erfolgt im Rahmen einer Gesamtw眉rdigung, bei der mehrere Gesichtspunkte zu ber眉cksichtigen sind. Die Anerkennung setzt daher nicht voraus, dass alle f眉r die Anerkennung in Betracht kommenden Kriterien kumulativ vorliegen m眉ssen (EuGH-Urteil Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz听31; Senatsurteile in BFHE 241, 475, BStBl II听2013, 976, Rz听28, sowie BFH-Urteil vom 08.06.2011听- XI听R听22/09, BFHE 234, 448).
Rz. 43
3. Das Urteil des FG widerspricht diesen Grunds盲tzen und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, sondern wegen fehlender Feststellungen an das FG zur眉ckzuverweisen.
Rz. 44
a) Aufgrund der Steuerfreiheit der Leistungen des Kl盲gers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist 眉ber die sich hieraus ergebenden Einschr盲nkungen beim Vorsteuerabzug (搂听15 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 UStG) zu entscheiden. Der Kl盲ger hat weder in seinen Schrifts盲tzen noch in seinem Revisionsantrag bezifferte Angaben zu dem auf die steuerfreien Ums盲tze entfallenden Vorsteuerabzug gemacht und das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese sind daher im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Rz. 45
b) F眉r das Streitjahr 2015 hat das FG festgestellt, dass keine Ums盲tze als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen get盲tigt wurden. Der Senat ist nach 搂听118 Abs.听2 FGO an diese Feststellungen gebunden, da hiergegen keine begr眉ndeten Verfahrensr眉gen vorgebracht wurden. Soweit der Kl盲ger behauptet, dass diese Feststellung des FG f盲lschlicherweise getroffen und tats盲chlich beg眉nstigte Ums盲tze in H枚he von 鈥μ偓 ausgef眉hrt worden seien, ist es dem Senat im Revisionsverfahren versagt, neue Tatsachen zu ber眉cksichtigen (st盲ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 01.12.2020听- VIII听R听40/18, BFHE 271, 493, Rz听35, m.w.N.). Das FG wird daher im Rahmen des zweiten Rechtsgangs festzustellen haben, ob und bejahendenfalls in welcher H枚he derartige Ums盲tze tats盲chlich vorliegen. Sofern dies der Fall sein sollte, sind diese Ums盲tze nach den o.g. Ausf眉hrungen unter II.2. umsatzsteuerfrei zu stellen und der Vorsteuerabzug entsprechend zu k眉rzen (搂听15 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 UStG).
Rz. 46
4. Die 脺bertragung der Kostenentscheidung an das FG beruht auf 搂听143 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15103305 |
BFH/NV 2022, 561 |
BFH/PR 2022, 158 |
BB 2022, 725 |
DB 2022, 6 |
DStR 2022, 653 |
DStR 2022, 8 |
DStRE 2022, 504 |
UR 2022, 347 |