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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung der Vermittlung von Kinderbetreuungsleistungen, wenn sie eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden ist
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Leitsatz (amtlich)
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die eine Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts oder eine von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung als Vermittler zwischen Personen, die einen Kinderbetreuungsdienst suchen, und Personen, die einen solchen Dienst anbieten, erbringt, nur dann nach diesen Bestimmungen von der Mehrwertsteuer befreit werden k枚nnen, wenn
鈥 der Kinderbetreuungsdienst selbst die Voraussetzungen f眉r die Steuerbefreiung nach diesen Bestimmungen erf眉llt;
鈥 dieser Dienst von einer solchen Art oder Qualit盲t ist, dass f眉r die Eltern ein gleichwertiger Dienst ohne Mitwirken eines Vermittlungsdienstes, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht gew盲hrleistet ist;
鈥 diese Vermittlungsdienste nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zus盲tzliche Eink眉nfte durch T盲tigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit mehrwertsteuerpflichtigen gewerblichen Unternehmen durchgef眉hrt werden.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs.听1 Buchst.听g, h, Abs.听2 Buchst. b
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Beteiligte
Stichting Kinderopvang Enschede |
Staatssecretaris van Financi毛n |
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Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 24.09.2004) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Befreiungen 鈥 Dienstleistungen, die mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbunden sind鈥
In der Rechtssache C-415/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 24. September 2004, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
Staatssecretaris van Financi毛n
gegen
Stichting Kinderopvang Enschede
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovsk媒, A. La Pergola, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und A. 脫 Caoimh,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Stichting Kinderopvang Enschede, vertreten durch Steuerberater W. Rouwenhorst,
鈥 der niederl盲ndischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Weimar als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2005
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g bis i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Stichting Kinderopvang Enschede (im Folgenden: Stiftung) gegen den Staatssecretaris van Financi毛n (Staatssekret盲r der Finanzen), bei dem es um die Erstattung der Mehrwertsteuer geht, die die Stiftung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. M盲rz 1998 entrichtet hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 13 Teil A Abs盲tze 1 Buchstaben g bis i und 2 der Sechsten Richtlinie lautet wie folgt:
鈥濧. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender T盲tigkeiten
(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew盲hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh眉tung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr盲uchen festsetzen, von der Steuer:
鈥
g) die eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst盲nden, einschlie脽lich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;
h) die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst盲nden durch Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;
i) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst盲nden durch Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder anderer Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer ...