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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ver盲u脽erungserl枚s aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen
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Leitsatz (amtlich)
Der aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Ver盲u脽erungserl枚s stellt keine Verg眉tung f眉r die gegen眉ber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbst盲ndige T盲tigkeit dar, wenn die Beteiligung als eine eigenst盲ndige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Eink眉nften anzusehen ist.
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Normenkette
EStG 搂搂听19, 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D眉sseldorf vom 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob ein Gewinn aus der Ver盲u脽erung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen ist.
Rz. 2
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) war in den Streitjahren (2014 und 2015) angestellter Manager bei der B-GmbH und erzielte aus dieser T盲tigkeit Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit gem盲脽 搂听19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Rz. 3
Die B-GmbH war seit dem Jahr 2006 Teil der D听Group (DG) mit Sitz in den USA. Die DG war 眉ber ihre Tochtergesellschaften C听Holdings听1 S.脿.r.l. (C1) und C听Holdings听2 S.脿.r.l. (C2) zu 100听% an der B-Unternehmensgruppe, zu der auch die B-GmbH geh枚rte, beteiligt. Die C1 hielt s盲mtliche Anteile an der C2, welche --眉ber eine andere Kapitalgesellschaft-- s盲mtliche Anteile an der B-GmbH hielt.
Rz. 4
Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der C1 f眉r die C2 wurde im Juni 2010 beschlossen, das Eigenkapital der C2 um 2.250听USD auf 25.000听USD aufzustocken und dieses sodann auf 400听000 Anteile unterschiedlicher Klassen (272听200 Klasse听A, 40听000 Klasse听B und 87听800 Klasse听C) aufzuteilen. Zugleich wurde der C2 eine neue Satzung entsprechend einem gleichzeitig mit der Kapitalerh枚hung abgeschlossenen "Recapitalization and Shareholders Agreement" (SHA) gegeben. Ziel des SHA war es, neben der DG und dem Gr眉nder und Vorstandsvorsitzenden der B-Unternehmensgruppe, E, auch die Mitarbeiter des Managements der B-Unternehmensgruppe (Manager) zu beteiligen. Danach sollte die DG die Anteile der Klasse听A und der E die Anteile der Klasse听B erhalten, w盲hrend die Anteile der Klasse听C den Managern zum Kauf angeboten wurden. Der St眉ckpreis von 0,0625听USD wurde auf der Grundlage des nominellen Stammkapitals der C2 ermittelt, da der Firmenwert laut eines Gutachtens 0听USD betrug. Der Kl盲ger erwarb 160听Anteile der Klasse听C zu einem Kaufpreis von insgesamt 10听USD.
Rz. 5
Das SHA sah zugunsten der DG die M枚glichkeit vor, durch Aus眉bung von "Call"-Optionen die ausgegebenen Anteile der Klasse听C von den Anteilseignern zur眉ck zu erwerben. Diese "Call"-Optionen sollten sukzessive durch Zeitablauf, n盲mlich in den Jahren 2010 bis 2013 zu je 25听% j盲hrlich, oder durch Erreichen bestimmter Erl枚s- und Gewinnziele in den Jahren 2010 bis 2012 zu je 20听% j盲hrlich, oder im Falle eines Verkaufs von mehr als 50听% der Anteile zu einem Kaufpreis von mehr als 170听Mio.听USD zu weiteren 40听%, erl枚schen (sog. "Vesting").
Rz. 6
Bis zum Verfall der Optionen waren Aussch眉ttungen der C2 bis zu einem Betrag von 65听Mio.听鈧 bevorrechtigt an die Inhaber von Anteilen der Klassen听A und B zu zahlen. Dar眉ber hinaus waren Anteils眉bertragungen nur an bestimmte Angeh枚rige zul盲ssig. F眉r den Fall, dass ein Dritter anbot, mehr als 50听% der Anteile der Klasse听A zu erwerben, konnten die Anteilseigner dieser Klasse gemeinsam verlangen, dass auch die anderen Anteilseigner ihre Anteile zu demselben Preis an den Dritten ver盲u脽ern (sog. "Drag-Along"-Recht). Umgekehrt hatten die anderen Anteilseigner das Recht, den Mitverkauf ihrer Anteile an den Dritten zu verlangen (sog. "Tag-Along"-Recht). Den Anteilseignern der Klasse听C stand dieses Recht allerdings erst zu, nachdem die "Call"-Optionen der DG wertlos verfallen waren. Bis zu diesem Zeitpunkt war den Anteilseignern der Klasse听C auch die Aus眉bung ihrer Stimmrechte nur eingeschr盲nkt m枚glich.
Rz. 7
Am 18.10.2010 ver盲u脽erte die DG ihre Anteile an der C2 an die F听Holdings Luxemburg S.脿.r.l. (F), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G听Inc. mit Sitz in den USA. In einer Rahmenvereinbarung ("Master Securities Purchase Agreement"), der die Anteilseigner der Klasse听C am 29.10.2010 beitraten, wurde geregelt, dass die Kaufpreisanspr眉che der Anteilseigner der Klasse听C vollst盲ndig garantiert waren und nicht verwirkt werden konnten, unabh盲ngig davon, ob sich ein Anteilseigner im Zeitpunkt des Anteils眉bergangs noch im Angestelltenverh盲ltnis bei der DG oder einem ihrer Konzernunternehmen befand.
Rz. 8
Ebenfalls am 18.10.2010 schlossen die Anteilseigner s盲mtlicher Anteilsklassen der C2 eine Verzichts- und Zustimmungsvereinbarung ("Waiver and Consent Agreement") ab, mit der sie dem Abschluss der Rahmenvereinbarung sowie dem Verkauf der Anteile an die F zustimmten und zugleich einen umfassenden Verzicht auf die Optionsrechte, "Drag-Along"- und "Tag-Along"-Rechte sowie die Vorkaufsrechte erkl盲rten. Hiervon unber眉hrt blieb das Recht der Anteilseigner der Klasse听C, ihre Anteile zu denselben Bedingungen wie die Mehrheitsgesellschafter zu ver盲u脽ern.
Rz. 9
Am 30.11.2010 wurden die Anteile der Klassen听A und B sowie mehrere Anteile der Klasse听C an die F 眉bertragen. Die 脺bertragung der restlichen Anteile der Klasse听C einschlie脽lich der Anteile des Kl盲gers erfolgte am 01.11.2011.
Rz. 10
Aufgrund einer am 18.12.2013 zwischen dem E als Vertreter der Anteilseigner und der F zustande gekommenen 脛nderungsvereinbarung ("Amendment Agreement") wurde ein Kaufpreis in H枚he von 1.752,10听USD je Anteil vereinbart. Der Kaufpreis sollte in drei Tranchen zu je einem Drittel in den Jahren 2014 bis 2016 ausbezahlt werden. Dem Kl盲ger wurde jeweils zum 31.03. in beiden Streitjahren ein Betrag in H枚he von 90.056听USD ausgezahlt.
Rz. 11
Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 2014 erkl盲rte der Kl盲ger u.a. einen Bruttoarbeitslohn in H枚he von 465.848听鈧 sowie Gewinne aus der Ver盲u脽erung von Aktien, die nicht dem inl盲ndischen Steuerabzug unterlagen, in H枚he von 77.012听鈧. Mit Einkommensteuerbescheid vom 08.04.2016 behandelte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) die erkl盲rten Gewinne aus der Ver盲u脽erung von Aktien als dem gesonderten Tarif des 搂听32d Abs.听1 EStG unterliegende Kapitaleink眉nfte und veranlagte den Kl盲ger auch im 脺brigen erkl盲rungsgem盲脽. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gem盲脽 搂听164 Abs.听1 der Abgabenordnung (AO).
Rz. 12
Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 2015 erkl盲rte der Kl盲ger u.a. einen Bruttoarbeitslohn in H枚he von 614.037听鈧 und Gewinne aus der Ver盲u脽erung von Aktien, die nicht dem inl盲ndischen Steuerabzug unterlagen, in H枚he von 82.974听鈧.
Rz. 13
Zwischenzeitlich waren gegen mehrere Angestellte der B-GmbH steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen der steuerlichen Behandlung der aus der Anteilsver盲u脽erung erzielten Ver盲u脽erungserl枚se er枚ffnet worden. In seinem Abschlussbericht vom 12.08.2016 gelangte der Pr眉fer zu der Auffassung, dass die Ver盲u脽erungserl枚se als Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit zu behandeln seien.
Rz. 14
Dieser Auffassung schloss sich das FA an. Im Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr 2015 vom 15.12.2016 setzte es dementsprechend einen Gewinn aus der Ver盲u脽erung von Aktien in H枚he von 0听鈧 an und erh枚hte die Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit entsprechend um 83.096听鈧. F眉r das Streitjahr 2014 erlie脽 das FA am 30.01.2017 einen gem盲脽 搂听164 Abs.听2 AO ge盲nderten Einkommensteuerbescheid, in dem es ebenfalls einen Gewinn aus der Ver盲u脽erung von Aktien in H枚he von 0听鈧 ansetzte und die Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit um 64.841听鈧 erh枚hte.
Rz. 15
Die gegen beide Bescheide eingelegten Einspr眉che wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2017 als unbegr眉ndet zur眉ck. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 970 ver枚ffentlichten Urteil die Auffassung, dass der von dem Kl盲ger mit der Ver盲u脽erung seiner Anteile erzielte Erl枚s entgegen der Auffassung des FA nicht den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit zuzurechnen sei, sondern zu Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen f眉hre. Bei einer Gesamtschau aller ma脽geblichen Umst盲nde des Einzelfalls sei davon auszugehen, dass der Ver盲u脽erungsgewinn seine Ursache in der Kapitalbeteiligung habe, die als Sonderrechtsverh盲ltnis unabh盲ngig von dem Anstellungsverh盲ltnis entstanden sei und dieses 眉berlagert habe.
Rz. 16
Mit der Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend.
Rz. 17
Das FA beantragt, das Urteil des FG D眉sseldorf vom 09.10.2018听- 13听K听1257/17听E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 18
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 19
II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die dem Kl盲ger aus der Ver盲u脽erung seiner Managementbeteiligung zugeflossenen Erl枚se Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen und kein Arbeitslohn sind.
Rz. 20
1. Die dem Kl盲ger in den Streitjahren zugeflossenen Ver盲u脽erungserl枚se sind den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen gem盲脽 搂听20 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 EStG und nicht den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit gem盲脽 搂听19 EStG zuzuordnen.
Rz. 21
a) 搂听20 Abs.听8 EStG enth盲lt eine nur begrenzte Kollisionsregelung, wonach Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen den Eink眉nften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst盲ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen Eink眉nften geh枚ren. F眉r die Abgrenzung von Kapitaleink眉nften zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit ist nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Einkunftsart ma脽gebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Eink眉nften verdr盲ngt (BFH-Urteile vom 05.11.2013听- VIII听R听20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, und vom 31.10.1989听- VIII听R听210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532).
Rz. 22
b) Zu den Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geh枚ren nach 搂听19 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 i.V.m. 搂听8 Abs.听1 EStG alle G眉ter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh盲ltnis f眉r das Zurverf眉gungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie脽en. Vorteile werden "f眉r" eine Besch盲ftigung gew盲hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh盲ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit R眉cksicht auf das Dienstverh盲ltnis einger盲umt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverh盲ltnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverh盲ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew盲hrt wird (st盲ndige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile vom 20.05.2010听- VI听R听12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 19.06.2008听- VI听R听4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 21.05.2014听- I听R听42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4, jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenst盲ndige, vom Arbeitsverh盲ltnis unabh盲ngige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabh盲ngigkeit und Eigenst盲ndigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbst盲ndig und losgel枚st vom Arbeitsverh盲ltnis bestehen k枚nnten (BFH-Urteil vom 17.06.2009听- VI听R听69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).
Rz. 23
c) Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalm盲脽ig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenst盲ndige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverh盲ltnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverh盲ltnis unabh盲ngige und eigenst盲ndige Erwerbsgrundlage zur Eink眉nfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Ertr盲ge sind dann keine Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalverm枚gen (BFH-Urteile vom 05.04.2006听- IX听R听111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654, und in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69). F眉r den Charakter einer Beteiligung als eigenst盲ndige und vom Arbeitsverh盲ltnis unabh盲ngige Erwerbsgrundlage spricht es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Ver盲u脽erungserl枚s als Gegenleistung f眉r die nichtselbst盲ndige T盲tigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und ver盲u脽ert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko tr盲gt sowie keine besonderen Umst盲nde aus dem Arbeitsverh盲ltnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Ver盲u脽erbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen (vgl. zu letzterem Aspekt: BFH-Urteil in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275). Der Ver盲u脽erungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung f眉hrt auch nicht allein deshalb zu Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und ver盲u脽ert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (vgl. BFH-Urteile in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und in BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).
Rz. 24
d) Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tats盲chlichen W眉rdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 20.11.2008听- VI听R听25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und vom 01.02.2007听- VI听R听72/05, BFH/NV 2007, 898). Die Tatsachenw眉rdigung durch das FG ist, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgem盲脽 durchgef眉hrt wurde und nicht gegen Denkgesetze verst枚脽t oder Erfahrungss盲tze verletzt, nach 搂听118 Abs.听2 FGO revisionsrechtlich bindend (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069).
Rz. 25
e) Nach diesen Grunds盲tzen ist die W眉rdigung des FG, wonach die dem Kl盲ger aus der Ver盲u脽erung der Managementbeteiligung zugeflossenen Erl枚se nicht durch die Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit veranlasst sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 26
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das FA im Rahmen seiner Revisionsbegr眉ndung schl眉ssig Verst枚脽e der W眉rdigung des FG gegen Denkgesetze und Erfahrungss盲tze darlegt. Seine Begr眉ndung, f眉r einen Veranlassungszusammenhang des erzielten Ver盲u脽erungserl枚ses mit dem Arbeitsverh盲ltnis spreche, dass die Beteiligung nur einem ausgew盲hlten Kreis von Arbeitnehmern angeboten worden sei, der Kl盲ger nicht 眉ber die vollen Beteiligungsrechte verf眉gt habe, er angesichts der geringen Anschaffungskosten der Beteiligung kein erhebliches Verlustrisiko getragen habe und gleichwohl eine au脽erordentlich hohe Rendite habe erzielen k枚nnen, greift jedenfalls nicht durch. Der Umstand, dass die Beteiligungsm枚glichkeit nur leitenden Angestellten er枚ffnet worden war, schlie脽t es nicht aus, dass der vom Kl盲ger erzielte Gewinn seine Ursache allein in der Kapitalbeteiligung hatte und damit als ein nicht aus dem Arbeitsverh盲ltnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist (BFH-Urteil vom 21.10.2014听- VIII听R听44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593). Da der Kl盲ger seine Beteiligung an der C2 zu markt眉blichen Konditionen (und nicht etwa verbilligt) erworben und ver盲u脽ert hat, spielt es --wovon das FG zutreffend ausgegangen ist-- auch keine Rolle, dass f眉r den Kl盲ger mit der M枚glichkeit, sich an der C2 zu beteiligen, eine erh枚hte Gewinnchance verbunden war, da eine solche Chance grunds盲tzlich jeder Kapitalbeteiligung innewohnt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das FA in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Marktangemessenheit des Erwerbs- und Ver盲u脽erungspreises f眉r die Kapitalbeteiligung in Zweifel gezogen hat. Denn das FA hat die diesbez眉glichen Feststellungen des FG nicht innerhalb der Revisionsbegr眉ndungsfrist mit Verfahrensr眉gen angegriffen (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 19.01.2017听- IV听R听50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456). Der Senat sieht auch keinen Anhaltspunkt daf眉r, dass die Tatsachenw眉rdigung des FG fehlerhaft zustande gekommen ist.
Rz. 27
bb) Eine andere Beurteilung folgt, wie das FG weiter zutreffend erkannt hat, nicht aus der zeitlich befristeten und erfolgsabh盲ngigen Option der DG auf den Erwerb der Anteile des Kl盲gers. Denn diese Option war, wie das FG in tats盲chlicher Hinsicht bindend festgestellt hat (搂听118 Abs.听2 FGO), mit dem Abschluss der Verzichts- und Zustimmungsvereinbarung vom 18.10.2010 ("Waiver and Consent Agreement") wieder entfallen und bestand daher im Zeitpunkt der 脺bertragung der Anteile nicht mehr. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass in der Abh盲ngigkeit des Ver盲u脽erungsgewinns vom Erreichen bestimmter Umsatz- und Gewinnkennzahlen der C2 in den Jahren 2013 bis 2015 kein ausschlaggebendes Indiz daf眉r zu sehen ist, dass mit dem Ver盲u脽erungsgewinn eine Entlohnung des Kl盲gers f眉r seine nichtselbst盲ndige T盲tigkeit bezweckt war, denn dem Kl盲ger stand der Ver盲u脽erungsgewinn unabh盲ngig davon zu, ob er in den Jahren 2013 bis 2015 weiterhin als Angestellter f眉r die B-GmbH t盲tig wurde. In diesem Zusammenhang hat das FG zutreffend ber眉cksichtigt, dass das Anstellungsverh盲ltnis des Kl盲gers keinen Anspruch auf Erwerb der Beteiligung oder einen anteiligen Ver盲u脽erungserl枚s vorsah und der Erwerb der Beteiligung losgel枚st von seinem Anstellungsverh盲ltnis erfolgte. Ebenfalls zu Recht hat das FG dem --wirtschaftlich betrachtet-- geringen Verlustrisiko des Kl盲gers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, da dieses der H枚he nach mit den vom Kl盲ger getragenen --markt眉blichen-- Anschaffungskosten korrespondierte und daher schon aus diesem Grund ein m枚glicher Verlust infolge eines Wertverfalls der Anteile von vornherein begrenzt war.
Rz. 28
cc) Vor diesem Hintergrund ist die vom FG auf der Grundlage seiner tats盲chlichen Feststellungen aus einer Gesamtschau aller ma脽geblichen Sachverhaltsumst盲nde gezogene Schlussfolgerung, der Ver盲u脽erungsgewinn habe seine Ursache in der Kapitalbeteiligung und sei nicht als durch das Anstellungsverh盲ltnis veranlasste Entlohnung f眉r die nichtselbst盲ndige T盲tigkeit des Kl盲gers anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die W眉rdigung ist auf der Grundlage der vom FG getroffenen tats盲chlichen Feststellungen jedenfalls m枚glich und daher f眉r den Senat gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO bindend.
Rz. 29
f) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass der vom Kl盲ger erzielte Ver盲u脽erungsgewinn als Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen gem盲脽 搂听20 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 EStG zu erfassen ist.
Rz. 30
aa) Gem盲脽 搂听20 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 i.V.m. 搂听20 Abs.听1 Nr.听1 EStG geh枚ren zu den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen auch Gewinne aus der Ver盲u脽erung von GmbH-Anteilen. Ver盲u脽erung ist die entgeltliche 脺bertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2015听- IX听R听57/13, BFH/NV 2015, 1364, m.w.N.). Weitere Tatbestands-merkmale als den entgeltlichen Rechtstr盲gerwechsel stellt das Gesetz nicht auf (BFH-Urteil vom 12.06.2018听- VIII听R听32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).
Rz. 31
bb) Nach den Feststellungen des FG hat der Kl盲ger die Anteile an der B-GmbH zu einem Kaufpreis in H枚he von 1.752,10听USD je Anteil --und damit entgeltlich-- an die F 眉bertragen. Es liegt deshalb eine Ver盲u脽erung i.S. des 搂听20 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 EStG vor.
Rz. 32
cc) Entgegen der Auffassung des FA scheitert die Anwendung des 搂听20 Abs.听2 Satz听1 Nr.听1 EStG nicht am fehlenden wirtschaftlichen Eigentum des Kl盲gers. Vielmehr war dieser im Ver盲u脽erungszeitpunkt nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigent眉mer der Anteile.
Rz. 33
aaa) Nach 搂听39 Abs.听2 Nr.听1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigent眉mers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigent眉mer im Regelfall f眉r die gew枚hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie脽en kann. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber 眉ber, wenn der K盲ufer des Anteils aufgrund eines b眉rgerlich-rechtlichen Rechtsgesch盲fts bereits eine rechtlich gesch眉tzte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Verm枚gens-) Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn 眉bergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.2006听- VIII听R听32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, und vom 05.10.2011听- IX听R听57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318).
Rz. 34
bbb) Ein Fall, dass dem Kl盲ger als zivilrechtlichem Eigent眉mer (搂听39 Abs.听1 AO) die Anteilsver盲u脽erung steuerlich nicht zugerechnet werden kann, weil ein anderer Rechtstr盲ger --hier die DG-- als wirtschaftlicher Eigent眉mer der Anteile anzusehen w盲re, liegt danach nicht vor. Dabei kann, wie das FG zu Recht entschieden hat, dahingestellt bleiben, ob das wirtschaftliche Eigentum bereits bei Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums an den Anteilen im Juni 2010 auf den Kl盲ger 眉bergegangen ist. Denn nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG waren im Ver盲u脽erungszeitpunkt sowohl die Optionsrechte und das vorrangige Aussch眉ttungsrecht der DG als auch die Einschr盲nkungen hinsichtlich der 脺bertragbarkeit der Anteile und der Aus眉bung der sonstigen Rechte aus den Anteilen entfallen (vgl. oben unter II.1.e听aa). Au脽erdem hatte der Kl盲ger lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht zur Mitver盲u脽erung seiner Anteile. Daraus hat das FG zu Recht gefolgert, dass dem Kl盲ger die letzte Entscheidung 眉ber die Ver盲u脽erung seiner Anteile zustand und er insoweit nicht, wie es f眉r ein Auseinanderfallen zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum erforderlich w盲re, durch die DG von der Einwirkung auf seine Anteile ausgeschlossen werden konnte.
Rz. 35
2. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom FA in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen neuen Tatsachen. Denn im Revisionsverfahren kann ein neuer Tatsachenvortrag nicht ber眉cksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.08.2011听- I听R听5/10, BFH/NV 2012, 271, und vom 20.03.2013听- XI听R听37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831).
Rz. 36
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14473906 |
BFH/NV 2021, 970 |
BFH/PR 2021, 314 |
BStBl II 2024, 384 |
BB 2021, 1302 |
BB 2021, 1378 |
DB 2021, 1172 |
DStR 2021, 1218 |
DStRE 2021, 762 |
HFR 2021, 763 |