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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Bildungsleistungen, Bildungseinrichtung mit privatrechtlichem Charakter, Bildungseinrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht, Vorsteuerabzug
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Mehrwertsteuerbefreiung f眉r Bildungsdienstleistungen, die von nicht 枚ffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, nicht entgegenstehen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie untersagt jedoch, allgemein s盲mtliche Bildungsdienstleistungen zu befreien, ohne dass die Zielsetzung nicht 枚ffentlicher Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, ber眉cksichtigt wird.
2. Ein Steuerpflichtiger kann nicht gem盲脽 Art. 168 der Richtlinie 2006/112 oder der zur Umsetzung dieses Artikels erlassenen nationalen Bestimmung ein Recht auf Abzug der auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen, wenn seine auf der Ausgangsstufe erbrachten Bildungsdienstleistungen aufgrund einer im nationalen Recht unter Versto脽 gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie vorgesehenen Befreiung nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Der Steuerpflichtige kann sich jedoch auf die Unvereinbarkeit der Befreiung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 berufen, damit sie nicht auf ihn angewandt wird, wenn er 鈥 selbst unter Ber眉cksichtigung des Ermessensspielraums, den diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einr盲umt 鈥 nicht objektiv als Einrichtung angesehen werden kann, deren Zielsetzung im Sinne der genannten Bestimmung mit der einer Bildungseinrichtung des 枚ffentlichen Rechts vergleichbar ist, was zu pr眉fen Sache des nationalen Gerichts ist.
Im letzteren Fall unterliegen die Bildungsdienstleistungen des Steuerpflichtigen der Mehrwertsteuer, und er kann daher das Recht auf Abzug der auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听132 Abs. 1 Buchst. i, Art.听133-134
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Beteiligte
MDDP sp. z o.o. Akademia Biznesu, sp. Komandytowa |
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Verfahrensgang
Naczelny S膮d Administracyjny (Polen) (Urteil vom 27.04.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 287/21) |
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Tatbestand
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 132 bis 134 und 168 鈥 Befreiungen 鈥 Von Einrichtungen des Privatrechts in Gewinnerzielungsabsicht erbrachte Bildungsleistungen 鈥 Recht auf Vorsteuerabzug鈥
In der Rechtssache C-319/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny S膮d Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 27. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2012, in dem Verfahren
Minister Finans贸w
gegen
MDDP sp. z o.o. Akademia Biznesu, sp. komandytowa
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten M. Ile拧i膷, der Richter C. G. Fernlund (Berichterstatter) und A. 脫 Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jara拧i奴nas,
Generalanw盲ltin: J. Kokott,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 15. Mai 2013,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 des Minister Finans贸w, vertreten durch J. Kaute und T. Tratkiewicz als Bevollm盲chtigte,
鈥 der MDDP sp. z o.o. Akademia Biznesu, sp. komandytowa, vertreten durch T. Michalik als Berater,
鈥 der polnischen Regierung, vertreten durch A. Krai艅ska, A. Kramarczyk, B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollm盲chtigte,
鈥 der griechischen Regierung, vertreten durch I. Pouli und M. Tassopoulou als Bevollm盲chtigte,
鈥 der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und R. Laires als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollm盲chtigten im Beistand von P. Mantle, Barrister,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und L. Lozano Palacios als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 20. Juni 2013
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, Art. 133 Abs. 1 Buchst. a bis d, Art. 134 und Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister Finans贸w (Finanzminister, im Folgenden: Minister) und der MDDP sp. z o.o. Akademia Biznesu, sp. komandytowa (im Folgenden: MDDP) 眉ber die Mehrwertsteuerbefreiung f眉r Bildungsdienstleistungen, die von nicht 枚ffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, l, m und q der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
鈥(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Ums盲tze von der Steuer:
鈥
i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und L...