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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit f眉r Berufsbetreuer
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Leitsatz (amtlich)
Wird ein Berufsbetreuer gem盲脽 搂 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und kann sich f眉r die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; UStG 搂 4 Nrn.听16, 18; BGB 搂 1896
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) erbrachte in den Streitjahren 2005 bis 2008 Betreuungsleistungen und wurde hierf眉r als Betreuer von den nach 搂 1897 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zust盲ndigen Vormundschaftsgerichten bestellt. Sie behandelte die nach 搂 1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zun盲chst als umsatzsteuerpflichtig, beantragte dann aber, gem盲脽 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung die Steuerfestsetzungen f眉r die Streitjahre dahingehend zu 盲ndern, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Der Beklagte und Revisions-beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Rz. 2
F眉r die Klageabweisung f眉hrte das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1115 ver枚ffentlichten Urteil an, dass die Voraussetzungen f眉r die Steuerfreiheit nach 搂 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erf眉llt seien. Die Kl盲gerin k枚nne sich f眉r die Steuerfreiheit ihrer Leistungen auch nicht auf Art. 13 Teil A Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen.
Rz. 3
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung materiellen Rechts. Nach dem zu ihren Gunsten zu ber眉cksichtigenden Unionsrecht seien ihre Leistungen steuerfrei. Sie erbringe Leistungen, die eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Nach ihrem Aufgabenkreis sei sie auch als soziale Einrichtung anzusehen.
Rz. 4
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2012 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europ盲ischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-174/11 Zimmermann angeordnet. Mit Urteil vom 15. November 2012, Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 2013, 35 hat der EuGH in dieser Rechtssache entschieden:
Rz. 5
"Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG 鈥 verbietet es bei einer Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralit盲t, dass die Mehrwertsteuerbefreiung der von gewerblichen Leistungserbringern erbrachten ambulanten Pflege von einer Bedingung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden abh盲ngig gemacht wird, nach der die Kosten dieser Pflege im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der F盲lle von den gesetzlichen Tr盲gern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum 眉berwiegenden Teil getragen worden sein m眉ssen, wenn diese Bedingung nicht geeignet ist, im Rahmen der f眉r die Zwecke dieser Vorschrift erfolgenden Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts sind, die Gleichbehandlung zu gew盲hrleisten."
Rz. 6
Die Kl盲gerin beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer 2005 bis 2008 auf 0 鈧 festzusetzen.
Rz. 7
Das FA beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 8
Die Leistungen der Kl盲gerin seien auch nach dem Unionsrecht mangels Anerkennung nicht steuerfrei.
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Rz. 9
II. Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen dem Urteil des FG k枚nnen die Leistungen der Kl盲gerin nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, ab 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) steuerfrei sein. Hierzu sind aber noch weitere Feststellungen zu treffen.
Rz. 10
1. Die Leistungen der Kl盲gerin waren in den Streitjahren nicht nach nationalem Recht steuerfrei.
Rz. 11
Die Kl盲gerin erf眉llte nicht die in der Person des leistenden Unternehmers bestehenden Voraussetzungen f眉r eine Steuerfrei-heit nach 搂 4 Nr. 16 UStG oder nach 搂 4 Nr. 18 UStG in ihrer in den Streitjahren geltenden Fassung. Sie erbrachte weder Leistungen als Einrichtung zur vor眉bergehenden Aufnahme pflegebed眉rftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebed眉rftiger Personen (搂 4 Nr. 16 UStG) noch war sie Mitglied in einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege (搂 4 Nr. 18 UStG).
Rz. 12
Best盲tigt wird die in den Streitjahren nach nationalem Recht bestehende Steuerpflicht durch einen Gesetzgebungsvorschlag zum Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013). Danach soll die nach 搂 4 Nr. 16 UStG bestehende Steuerfreiheit f眉r "die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege k枚rperlich, geistig oder seelisch hilfsbed眉rftiger Personen eng verbundenen Leistungen" um einen zus盲tzlichen Buchst. k erg盲nzt werden. Auch die Leistungen der "Einrichtungen, die als Betreuer nach 搂 1896 Absatz 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach 搂 1908i Absatz 1 in Verbindung mit 搂 1835 Absatz 3 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs verg眉tet werden", sollen danach steuerfrei sein (vgl. auch den Vorschlag der Gesetzesbegr眉ndung in BTDrucks 139/13 S. 180).
Rz. 13
2. Die Kl盲gerin kann sich f眉r die Steuerfreiheit ihrer Leistungen aber auf das Unionsrecht berufen.
Rz. 14
a) Steuerfrei waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in den Streitjahren "die eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst盲nden, einschlie脽lich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen".
Rz. 15
Neben einer eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung setzt die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bei Leistungen von Steuerpflichtigen, die keine Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts sind, voraus, dass der leistende Unternehmer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.
Rz. 16
b) Die sog. rechtliche Betreuung gem盲脽 搂搂 1896 ff. BGB "umfasst alle T盲tigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Ma脽gabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen" (搂 1901 Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat dabei insbesondere die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (搂 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Rz. 17
Bei diesen Betreuungsleistungen handelt es sich um eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG sowie Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, wie der Bundesfinanzhof (BFH) f眉r Betreuungsleistungen derselben Art, die gleichfalls nach 搂搂 1896 ff. BGB durch Vereinsbetreuer erbracht werden, bereits ausdr眉cklich entschieden hat (BFH-Urteil vom 17. Februar 2009 XI R 67/06, BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869, unter II.2.b). Hierauf nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Rz. 18
c) Die Kl盲gerin ist auch eine Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
Rz. 19
aa) Nach dem EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 26 legt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG die Voraussetzungen und Modalit盲ten der Anerkennung nicht fest.
Rz. 20
Weiter ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gew盲hrt werden kann. Dabei haben die nationalen Beh枚rden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die f眉r die Anerkennung ma脽geblichen Gesichtspunkte zu ber眉cksichtigen. Zu diesen geh枚ren das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, das mit den T盲tigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen T盲tigkeiten bereits in den Genuss einer 盲hnlichen Anerkennung kommen, und die 脺bernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum gro脽en Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 31).
Rz. 21
Dabei kann sich ein Steuerpflichtiger auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. Es ist dann Sache des nationalen Gerichts, anhand aller ma脽geblichen Umst盲nde zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist. Insoweit haben die nationalen Gerichte zu pr眉fen, ob die zust盲ndigen Beh枚rden die Grenzen des ihnen einger盲umten Ermessens unter Beachtung der Grunds盲tze des Unionsrechts eingehalten haben, zu denen insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung geh枚rt, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralit盲t zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 32 f.). Nichts anderes gilt f眉r Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
Rz. 22
bb) Im Streitfall folgt die Anerkennung der Kl盲gerin i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL insbesondere aus dem Bestehen spezifischer Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
Rz. 23
(1) F眉r die Anerkennung des Betreuers spricht seine gerichtliche Bestellung und 脺berwachung nach 搂搂 1896 ff. BGB. Ma脽geblich ist, dass das hierf眉r in den Streitjahren zust盲ndige Vormundschaftsgericht nur "eine nat眉rliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierf眉r erforderlichen Umfang pers枚nlich zu betreuen", zum Betreuer bestellen konnte (搂 1897 Abs. 1 BGB). Dabei hatte das Gericht bei der Auswahl des Betreuers dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen Aufgabenbereiche zu pr眉fen (Urteil des Kammergerichts vom 27. Januar 2009听 1 W 95/08, Zeitschrift f眉r das gesamte Familienrecht 2009, 910, Leitsatz). Dementsprechend hatte das Gericht den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung zur Betreuung nicht mehr gew盲hrleistet war (搂 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine zur Entlassung f眉hrende mangelnde Eignung konnte sich insbesondere aus Pflichtverletzungen des Betreuers oder dessen 脺berforderung mit der Erledigung der zugewiesenen Aufgabenkreise ergeben (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2008听 20 W 247/08, Leitsatz, nicht ver枚ffentlicht). Diese Eignungsgrunds盲tze f眉r die Bestellung und Entlassung von Betreuern galten gleicherma脽en f眉r Vereins- und Beh枚rdenbetreuer (搂 1897 Abs. 2 BGB) wie auch f眉r ehrenamtlich t盲tige Betreuer und Berufsbetreuer (搂 1897 Abs. 6 BGB). Damit folgt aus der gerichtlichen Bestellung zur Erbringung einer eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung (s. oben II.2.b), der erforderliche "soziale Charakter 鈥 , der dem Erbringer der Dienstleistung zuerkannt sein muss" (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04, Stichting Kinderopvang Enschede, Slg. 2006 I-1385 Rdnr. 23).
Rz. 24
(2) Weiter ist ein Ausschluss der Kl盲gerin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die f眉r Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit盲t zu vereinbaren.
Rz. 25
Auf der Grundlage von 搂 4 Nr. 18 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG hat der XI. Senat des BFH die Leistungen sog. Betreuungsvereine als steuerfrei angesehen, sofern sich der Verein gegen die richtlinienwidrige Regelung des sog. Abstandsgebots nach 搂 4 Nr. 18 Buchst. c UStG auf die Richtlinie 77/388/EWG beruft (BFH-Urteil in BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869, unter II.2.). Dem schlie脽t sich der erkennende Senat an.
Rz. 26
Sind die Leistungen von Betreuungsvereinen, die aufgrund einer Bestellung von Vereinsbetreuern nach 搂搂 1896 ff. BGB erbracht werden, nach dieser Rechtsprechung steuerfrei und d眉rfen die Mitgliedstaaten keine unterschiedlichen Bedingungen f眉r Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und die z.B. unter 搂 4 Nr. 18 UStG fallenden juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 53), sind auch Berufsbetreuer aufgrund einer nach 搂搂 1896 ff. BGB erfolgten Bestellung als anerkannte Einrichtung anzusehen. Hierf眉r spricht neben der Identit盲t des Rechtsrahmens bei der Leistungserbringung durch Betreuungsvereine und Berufsbetreuer auch die Identit盲t der Verg眉tungsregelungen. So werden Berufsbetreuer und die f眉r einen Betreuungsverein t盲tigen Vereinsbetreuer nach dem Gesetz 眉ber die Verg眉tung von Vorm眉ndern und Betreuern (Vorm眉nder- und Betreuerverg眉tungsgesetz --VBVG--) in derselben H枚he verg眉tet. Die Verg眉tung des Berufsbetreuers, der unter den Voraussetzungen des 搂 1 Abs. 2 VBVG berufsm盲脽ig t盲tig ist, erfolgt nach den Stundens盲tzen des 搂 4 VBVG auf der Grundlage der Stundenans盲tze des 搂 5 VBVG und damit nach denselben Regelungen, nach denen gem盲脽 搂 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG auch die f眉r Betreuungsvereine t盲tigen Vereinsbetreuer verg眉tet werden.
Rz. 27
An der T盲tigkeit sowohl der Betreuung durch Vereinsbetreuer wie auch des nach 搂搂 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuers besteht auch ein erhebliches Gemeinwohlinteresse, wie sich bereits daraus ergibt, dass die rechtliche Betreuung nach 搂 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu dient, Vollj盲hrige zu unterst眉tzen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k枚rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen k枚nnen.
Rz. 28
(3) Gegen die Anerkennung spricht nicht, dass im Regelfall der Betreute die Kosten der Betreuungst盲tigkeit zu tragen hat. Dass nur einer von mehreren f眉r die Anerkennung ma脽geblichen Gesichtspunkten (Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den T盲tigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen T盲tigkeiten bereits in den Genuss einer 盲hnlichen Anerkennung kommen, und die Kosten眉bernahme durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit, vgl. EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 31) nicht vorliegt, spricht nicht gegen eine Anerkennung. Die Anerkennung setzt nicht voraus, dass alle f眉r die Anerkennung in Betracht kommenden Gesichtspunkte kumulativ erf眉llt sind.
Rz. 29
d) Einwendungen gegen die Steuerfreiheit der durch die Kl盲gerin erbrachten Leistungen bestehen nicht.
Rz. 30
aa) Die Erm盲chtigung in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 133 Buchst. d erster Gedankenstrich MwStSystRL berechtigt nicht zu einer Differenzierung zwischen den Betreuungsleistungen der Betreuungsvereine und der Vereinsbetreuer einerseits sowie der durch Berufsbetreuer erbrachten Betreuungsleistungen andererseits.
Rz. 31
Zwar k枚nnen die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung die Steuerfreiheit gem盲脽 Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL, jeweils in Buchst. b, g, h, i, l, m und n f眉r Einrichtungen, die keine Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts sind, davon abh盲ngig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht verteilt, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden. Das UStG hat diese Erm盲chtigung aber nicht ausge眉bt, wie der EuGH in seinem Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 55 f. ausdr眉cklich festgestellt hat.
Rz. 32
bb) Der Steuerfreiheit der durch die Kl盲gerin erbrachten Leistungen steht auch nicht Art. 13 Teil A Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 133 MwStSystRL jeweils Buchst. a dritter Gedankenstrich entgegen. Danach k枚nnen die Mitgliedstaaten die Steuerfreiheit gem盲脽 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL f眉r Einrichtungen, die keine Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts sind, davon abh盲ngig machen, dass Preise angewendet werden, die von den zust盲ndigen Beh枚rden genehmigt sind, oder solche, die die genehmigten Preise nicht 眉bersteigen; bei T盲tigkeiten, f眉r die eine Preisgenehmigung nicht vor-gesehen ist, m眉ssen Preise angewendet werden, die unter den Preisen liegen, die von den der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen f眉r entsprechende T盲tigkeiten gefordert werden.
Rz. 33
Unabh盲ngig von der Frage, ob das UStG die durch Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG einger盲umte Erm盲chtigung wirksam ausge眉bt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869, unter II.3.b), handelt ein Gericht, das die Verg眉tung eines Betreuers nach feststehenden Stundens盲tzen festsetzt, funktional als Beh枚rde, so dass von den zust盲ndigen Beh枚rden genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG vorliegen, wie der BFH mit Urteil in BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869, unter II.3.b bereits entschieden hat. Gleiches gilt f眉r die nach dem VBVG zu bewilligende Verg眉tung, die nach 搂 1 Abs. 2 VBVG in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung vom Vormundschaftsgericht nach den Stundens盲tzen des 搂 4 VBVG bewilligt wurde. Daher kann es f眉r den Berufsbetreuer auch nicht zu einer weiter gehenden Steuerfreiheit kommen, als sie f眉r Betreuungsvereine nach 搂 4 Nr. 18 UStG besteht.
Rz. 34
cc) Es liegen auch keine sonstigen Gr眉nde vor, die einer Berufung der Kl盲gerin auf das Unionsrecht entgegenstehen. So sind die Leistungen der Kl盲gerin keine Leistungen, die i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL als f眉r die soziale Sicherheit "nicht unerl盲sslich" anzusehen sind, oder die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, zus盲tzliche Einnahmen im unmittelbaren Wettbewerb mit T盲tigkeiten zu verschaffen, die von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgef眉hrt werden.
Rz. 35
3. Das FG ist von anderen Grunds盲tzen ausgegangen; das Urteil ist daher aufzuheben.
Rz. 36
a) Beruft sich der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- auf das f眉r ihn g眉nstigere Unionsrecht, kommt dem Umstand, dass nach nationalem Recht Berufsbetreuer anders als Vereinsbetreuer mit ihren Betreuungsleistungen steuerpflichtig sind, keine Bedeutung zu. Soweit der nationale Gesetzgeber daher beabsichtigt hatte, den Betreuungsvereinen "eine gezielte F枚rderung" zuzuwenden, in dem die Betreuungsvereine "eine niedrigere Umsatzsteuer als ein freiberuflicher Betreuer zu entrichten" haben (BTDrucks 15/4874, S. 31 zu 搂 4 Abs. 2 VBVG) steht diese umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Widerspruch zum EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 53, nach dem die Umsatzsteuerfreiheit nicht von sachlich unterschiedlichen Bedingungen f眉r Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie z.B. Berufsbetreuern einerseits und die z.B. unter 搂 4 Nr. 18 UStG fallenden Betreuungsvereine ohne Gewinnerzielungsabsicht abh盲ngig gemacht werden kann. Dass die Ungleichbehandlung beabsichtigt war, steht einer Berufung auf das Unionsrecht auch nicht entgegen.
Rz. 37
b) Die Sache ist nicht spruchreif.
Rz. 38
Das FG hat --ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht-- keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Kl盲gerin Verg眉tungen i.S. von 搂 1908i BGB i.V.m. 搂 1835 Abs. 3 BGB erhalten hat. Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers geh枚ren. Leistungen, die nach diesen Vorschriften verg眉tet werden, sind weder nach dem Unionsrecht steuerfrei noch nach der geplanten Neuregelung durch das JStG 2013. Denn Leistungen, die z.B. einem als Betreuer t盲tigen Rechtsanwalt f眉r eine anwaltliche T盲tigkeit im Rahmen der Betreuung nach diesen Vorschriften des BGB verg眉tet werden, sind keine mit der Sozialf眉rsorge eng verbundenen Leistungen und auch nicht i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL unerl盲sslich f眉r die Aus眉bung der Betreuungst盲tigkeit, da der Schwerpunkt dieser Leistung nicht in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt, sondern in der Erbringung einer allgemeinen Rechtsberatungsleistung, die nur aus Anlass der Betreuung durch die ansonsten anerkannte Einrichtung erbracht wird.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 4828902 |
BFH/NV 2013, 1521 |
BFH/PR 2013, 360 |
BStBl II 2013, 976 |
BFHE 2014, 475 |
BFHE 241, 475 |
DB 2013, 14 |
DB 2013, 1641 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 1540 |
DStRE 2013, 1080 |
HFR 2013, 827 |
UR 2013, 863 |