Erlass mit 脺bergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung
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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff der "Verpachtung" in 搂 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche 脺berlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus.
2. Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der P盲chter, sondern der Verp盲chter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat.
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Normenkette
FGO 搂听118 Abs. 2, 搂听126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; KStG 搂听4 Abs.听1 S盲tze听1-2, Abs.听4, 搂听8 Abs. 7
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.07.2017 - 9 K 11318/15 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist eine Stadt. Sie unterhielt ein st盲dtisches Freizeitzentrum, bestehend aus einem Hallenbad, einer Sauna sowie einer Bowlingbahn. Die Einrichtung wurde von der Kl盲gerin steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) behandelt.
Rz. 2
Im Jahr 2007 verpachtete die Kl盲gerin das Hallenbad mit s盲mtlichem Inventar (ausgenommen die Bowlingbahn) f眉r zun盲chst drei Jahre an die B听GmbH (GmbH), an der sie selbst nicht beteiligt war. Die GmbH verpflichtete sich, die gepachtete Einrichtung f眉r 枚ffentliche Zwecke zu betreiben. Die Nutzung durch Schulen und Vereine war sicherzustellen; im 脺brigen unterlag der Badebetrieb der freien Gestaltung der P盲chterin. Die GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung einer Pacht in H枚he von j盲hrlich...听鈧 zuz眉glich Umsatzsteuer; au脽erdem oblagen ihr erforderliche Ausbesserungen und Reparaturen der Pachtsache bis zu einer H枚he von j盲hrlich...听鈧. Die Kl盲gerin als Verp盲chterin verpflichtete sich ihrerseits, der GmbH in monatlichen Raten einen fortlaufenden Betriebskostenzuschuss zu zahlen, der sich im ersten Vertragsjahr auf...听鈧, im zweiten Vertragsjahr auf...听鈧 und im dritten Vertragsjahr auf...听鈧 belief. Zu den vom Betriebskostenzuschuss zu deckenden Kosten geh枚rten auch die Pacht sowie die Aufwendungen f眉r Ausbesserungen und Reparaturen. Die Kl盲gerin war berechtigt, den Betriebskostenzuschuss einzubehalten, wenn die GmbH ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erf眉llte; die GmbH war ihrerseits zur fristlosen K眉ndigung des Pachtvertrages berechtigt, falls die Kl盲gerin mit der Zahlung des Zuschusses in H枚he von zwei Monatsbetr盲gen in Verzug geraten sollte.
Rz. 3
F眉r den anschlie脽enden Zeitraum (01.10.2010 bis 30.09.2013) schlossen die Kl盲gerin und die GmbH im Jahr 2010 einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Pachtvertrag, der sich bei ausbleibender K眉ndigung um jeweils zwei weitere Jahre verl盲ngerte. Die j盲hrlich zu zahlende Pacht betrug weiterhin...听鈧, der Betriebskostenzuschuss wurde mit j盲hrlich...听鈧 vereinbart.
Rz. 4
Die GmbH erwirtschaftete aus der verpachteten Einrichtung j盲hrliche Einnahmen (ohne Betriebskostenzusch眉sse) im Betrag zwischen...听鈧 (2010) und...听鈧 (2012).
Rz. 5
Die Kl盲gerin erkl盲rte f眉r 2008 einen Verlust in H枚he von...听鈧 aus einem "Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art". Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) folgte dem zun盲chst und setzte die K枚rperschaftsteuer 2008 mit 0听鈧 fest. Der verbleibende Verlustvortrag zur K枚rperschaftsteuer zum 31.12.2008 wurde (unter Ber眉cksichtigung vorgetragener Verluste aus 2007) auf...听鈧 festgesetzt. Nachfolgend hob das FA diese Bescheide jedoch wieder auf und lehnte gleichzeitig eine Veranlagung der Kl盲gerin zur K枚rperschaftsteuer f眉r die Jahre 2009, 2010, 2011 sowie 2012 ab. Es war nunmehr der Auffassung, das Hallenbad der Kl盲gerin sei angesichts des geringen Pachtentgelts bei gleichzeitigen h枚heren Betriebskostenzusch眉ssen unentgeltlich 眉berlassen worden; ein Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art (Verpachtungs-BgA) liege demnach nicht vor.
Rz. 6
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 13.07.2017听- 9听K听11318/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 56) stattgegeben.
Rz. 7
Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Es beantragt sinngem盲脽, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 8
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 9
II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unbegr眉ndet (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorinstanz hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und das FA verpflichtet, die Kl盲gerin f眉r die Jahre 2008 bis 2012 zur K枚rperschaftsteuer zu veranlagen. Bei der Verpachtung des Hallenbads (samt Inventar, ausgenommen die Bowlingbahn) handelt es sich nicht um einen BgA der Kl盲gerin, mit dem diese der K枚rperschaftsteuer unterliegt.
Rz. 10
1. Die Vorinstanz ist zu Unrecht von der Zul盲ssigkeit der Klage im Hinblick auf die Aufhebung des K枚rperschaftsteuerbescheids f眉r das Jahr 2008 sowie die Ablehnung der Veranlagung der Kl盲gerin zur K枚rperschaftsteuer f眉r das Jahr 2009 ausgegangen. Die Revision des FA ist bereits deshalb insoweit begr眉ndet. Bei sog. Nullbescheiden fehlt es regelm盲脽ig an der Beschwer (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 08.11.1989听- I听R听174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91; vom 07.12.2016听- I听R听76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704; vom 31.01.2018听- I听R听25/16, BFH/NV 2018, 838, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn --wie f眉r das Streitjahr 2008-- ein Nullbescheid aufgehoben und dagegen Klage erhoben wird. Die gesetzliche Neukonzeption des 搂听10d Abs.听4 Satz听4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) bewirkt zwar eine inhaltliche Bindung an den Einkommen-/K枚rperschaftsteuerbescheid bzw. Gewerbesteuermessbescheid und f眉hrt damit regelm盲脽ig zu einer Beschwer auch im Fall einer Nullfestsetzung, sie greift aber vorliegend nicht, da die Erkl盲rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K枚rperschaftsteuer f眉r das Streitjahr 2008 am 21.10.2009 und damit jedenfalls vor dem in 搂听52 Abs.听25 Satz听5 EStG i.d.F. des JStG 2010 geforderten Zeitpunkt (13.12.2010) abgegeben worden ist. Die Kl盲gerin kann sich zudem nicht darauf berufen, dass die Ablehnung einer Veranlagung zur K枚rperschaftsteuer jedenfalls f眉r Veranlagungszeitr盲ume vor der Neukonzeption des 搂听10d Abs.听4 Satz听4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 zu einer Beschwer f眉hrt, da eine "Nichtveranlagung" ohne Hinzutreten weiterer Umst盲nde f眉r die Kl盲gerin nicht beg眉nstigend ist. Durch die Ablehnung der Veranlagung zur K枚rperschaftsteuer f眉r das Streitjahr 2009 (Abgabe Erkl盲rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K枚rperschaftsteuer vom 09.09.2010) ist die Kl盲gerin nicht beschwert.
Rz. 11
2. Die Revision ist im Hinblick auf die weiteren angefochtenen Bescheide ebenfalls begr眉ndet. Die Kl盲gerin unterliegt mangels eines BgA mit ihren Eink眉nften aus der Verpachtung des Hallenbads (samt Inventar, ausgenommen die Bowlingbahn) nicht der K枚rperschaftsteuer.
Rz. 12
a) Die Kl盲gerin ist eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts i.S. des 搂听1 Abs.听1 Nr.听6 des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG). Gem盲脽 搂听1 Abs.听1 Nr.听6 KStG sind BgA von K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts unbeschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtig. Eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts ist damit nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf den einzelnen oder einzelne BgA Zuordnungssubjekt des 搂听1 Abs.听1 Nr.听6 KStG (st盲ndige Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 13.03.1974听- I听R听7/71, BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391).
Rz. 13
b) Bei der Verpachtung des Hallenbads handelt es sich nicht um einen BgA der Kl盲gerin, mit dem diese der K枚rperschaftsteuer unterliegt.
Rz. 14
aa) Unter einem BgA sind gem盲脽 搂听4 Abs.听1 Satz听1 KStG alle Einrichtungen einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts --mit Ausnahme von Hoheitsbetrieben (搂听4 Abs.听5 KStG)-- zu verstehen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au脽erhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet盲tigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (搂听4 Abs.听1 Satz听2 KStG). Die Verpachtung eines BgA gilt gem盲脽 搂听4 Abs.听4 KStG selbst als BgA der verpachtenden K枚rperschaft. Ein BgA kann danach Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Dies allerdings nur dann, wenn er in der Hand der verpachtenden K枚rperschaft ein BgA w盲re (Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391, unter Hinweis auf Urteile des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 24.01.1939听- I听390/38, RFHE 46, 88, RStBl 1939, 560; vom 23.08.1939听- I听143/36, RFHE 47, 220, RStBl 1939, 1039).
Rz. 15
bb) Hiernach ist die Vorinstanz zun盲chst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betrieb "Hallenbad" --w眉rde er von der Kl盲gerin selbst unmittelbar betrieben-- um einen BgA i.S. des 搂听4 Abs.听1 Satz听1 KStG handeln w眉rde. Insbesondere ist dem FG darin zuzustimmen, dass der Betrieb des Hallenbads sich von der 眉brigen T盲tigkeit der Kl盲gerin in ausreichendem Ma脽e abhebt.
Rz. 16
Das Schwimmbad wird ferner mit Einnahmeerzielungsabsicht i.S. des 搂听4 Abs.听1 Satz听2 KStG betrieben. Nach dieser Vorschrift ist die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht erforderlich. Soweit in der Literatur hierzu die Auffassung vertreten wird, dass 眉ber den Verweis in 搂听8 Abs.听1 KStG auf die allgemeine Einkommensermittlung nach 搂听2 Abs.听1 EStG abzustellen sei und damit die betreffende wirtschaftliche T盲tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausge眉bt werden m眉sse, was zur Folge h盲tte, dass T盲tigkeiten, die auf Dauer gesehen nur Verluste erwirtschaften k枚nnen, von der Besteuerung auszunehmen sind (vgl. H眉ttemann, Der Betrieb --DB-- 2007, 1603; Gosch/M盲rtens, KStG, 3.听Aufl., 搂听4 Rz听55; D枚ring in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2.听Aufl., 搂听4 Rz听85; vgl. auch Senatsurteil vom 22.08.2007听- I听R听32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961), ist dem durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) vorgenommene gesetzliche 脛nderungen die Grundlage entzogen worden. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde nicht nur die Regelung des 搂听8 Abs.听7 Satz听1 Nr.听1 KStG geschaffen, nach der bei BgA die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnaussch眉ttung (vGA) nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgesch盲ft aus眉ben, was wiederum voraussetzt, dass auch das Betreiben eines Dauerverlustgesch盲fts --unter den sonstigen Voraussetzungen-- einen BgA begr眉ndet, sondern auch in 搂听8 Abs.听1 KStG ein Satz听2 angef眉gt, der inhaltsgleich mit 搂听4 Abs.听1 Satz听2 KStG bestimmt, dass bei den BgA die "Absicht, Gewinn zu erzielen 鈥 nicht erforderlich" ist. Damit hat der Gesetzgeber die Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht ausdr眉cklich auch f眉r die Ebene der Einkommensermittlung angeordnet.
Rz. 17
Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach es an der f眉r die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts erforderlichen Grundvoraussetzung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) T盲tigkeit fehlt, wenn eine Gemeinde 眉ber die von ihr vereinnahmten Beitr盲ge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt (BFH-Urteil vom 15.12.2016听- V听R听44/15, BFHE 256, 557). Die Vorinstanz verweist zutreffend darauf, dass diese Rechtsprechung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines BgA betrifft, bei deren Beurteilung nicht entscheidend auf 搂听4 Abs.听1 Satz听2 KStG, 搂听8 Abs.听1 Satz听2 KStG oder 搂听8 Abs.听7 Satz听1 Nr.听1 KStG, sondern vielmehr auf eine richtlinienkonforme Auslegung des 搂听2 Abs.听3 Satz听1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. 搂听4 KStG abzustellen ist (so ausdr眉cklich BFH-Urteil in BFHE 256, 557, unter II.3. der Gr眉nde).
Rz. 18
cc) Die Verpachtung des Hallenbades f眉hrt im Streitfall jedoch --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- nicht dazu, dass ein sog. Verpachtungs-BgA anzunehmen w盲re.
Rz. 19
aaa) Die Verpachtung eines BgA gilt gem盲脽 搂听4 Abs.听4 KStG selbst als BgA der verpachtenden K枚rperschaft. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Fiktion ist es zu verhindern, dass juristische Personen des 枚ffentlichen Rechts sich der K枚rperschaftsteuer dadurch entziehen, dass sie Einrichtungen nicht selbst betreiben, sondern verpachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391). Die Fiktion eines BgA hat letztlich auch zur Folge, dass die Voraussetzungen eines BgA in der Person der Kl盲gerin und insbesondere das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr zu pr眉fen sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.07.1990听- II听R听33/86, BFHE 162, 94, BStBl II 1990, 1100, betreffend Verm枚gensteuer). Voraussetzung der gesetzlichen Fiktion ist jedoch, dass der Verp盲chter die Einrichtungen, Anlagen oder Rechte entgeltlich 眉berl盲sst. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.
Rz. 20
bbb) Die Vorinstanz ist zun盲chst zutreffend davon ausgegangen, dass als Verpachtung i.S. von 搂听4 Abs.听4 KStG jede entgeltliche 脺berlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten, die beim Verp盲chter einen BgA darstellen w眉rden, anzusehen ist. Diese Formulierung geht zwar auf eine ausdr眉ckliche gesetzliche Definition in 搂听1 Abs.听3 der K枚rperschaftsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (KStDV 1955/KStDV 1961) zur眉ck, die wiederum inhaltlich 搂听1 Abs.听3 Satz听2 der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 vom 06.02.1935 (RGBl I 1935, 163) entspricht (vgl. Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391), sie hat aber gleichbleibende Bedeutung f眉r den Begriff der "Verpachtung" in 搂听4 Abs.听4 KStG. Dies ergibt sich zun盲chst aus der Wortbedeutung des Begriffs "Verpachtung". Ausgehend von einem zivilrechtlichen Begriffsverst盲ndnis ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entnehmen, dass der Begriff des Mietvertrages voraussetzt, dass ein vereinbartes Entgelt entrichtet wird, w盲hrend bei (nahezu) unentgeltlicher 脺berlassung von Wohnraum von anderen Gebrauchs眉berlassungsverh盲ltnissen auszugehen ist (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 20.09.2017听- VIII听ZR听279/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 1479). Entsprechendes muss f眉r den streitgegenst盲ndlichen Pachtvertrag gelten. Und diese Auslegung entspricht nicht nur dem Sinn und Zweck der urspr眉nglichen Regelung, die sicherstellen soll, dass die aus der Verpachtung solcher Betriebe erzielten Einnahmen der K枚rperschaftsteuer unterworfen werden (Senatsurteil in BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391), sondern auch der streitgegenst盲ndlichen Regelung in 搂听4 Abs.听4 KStG.
Rz. 21
ccc) Zu Unrecht ist die Vorinstanz allerdings im Weiteren davon ausgegangen, dass im Streitfall eine entgeltliche 脺berlassung des Hallenbadbetriebs vorliege und die Gew盲hrung eines fest und im Voraus vereinbarten monatlichen Betriebskostenzuschusses nicht mit dem j盲hrlich zu zahlenden Pachtentgelt saldiert werden k枚nne. Soweit die Vorinstanz zu der rechtlichen W眉rdigung gelangt, dass im Streitfall eine gegenseitige Abh盲ngigkeit der Zahlungen nicht erkennbar sei, weil die Zahlungen der Pacht und des Zuschusses zu unterschiedlichen Zeitpunkten f盲llig waren und nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung das Pachtentgelt unver盲nderlich mit j盲hrlich...听鈧 vereinbart worden ist, w盲hrend der Betriebskostenzuschuss hiervon unabh盲ngig einer Erh枚hung unterlag, h盲lt dies einer revisionsrechtlichen 脺berpr眉fung nicht stand.
Rz. 22
Die Auslegung einzelner Abreden und die sich daraus ergebende Gesamtw眉rdigung der jeweils zu beurteilenden Vereinbarungen obliegt zwar grunds盲tzlich dem Tatrichter. Dessen Einsch盲tzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin 眉berpr眉fen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss盲tze verst枚脽t; ist dies nicht der Fall, so ist die tatrichterliche W眉rdigung auch dann revisionsrechtlich bindend (搂听118 Abs.听2 FGO), wenn ein abweichendes Verst盲ndnis gleicherma脽en m枚glich oder sogar naheliegend ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 31.05.2017听- I听R听91/15, BFH/NV 2018, 16, m.w.N.). Das vom FG vertretene rein zivilrechtliche Begriffsverst盲ndnis l盲sst au脽er Acht, dass sich die steuerrechtliche Beurteilung an den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Hierzu geh枚rt, dass die formal vereinbarten Pachtzahlungen zwangsl盲ufig bei der Bemessung des Betriebskostenzuschusses ber眉cksichtigt werden m眉ssen, weil es sich um Aufwand in Zusammenhang mit dem 眉bernommenen B盲derbetrieb handelt (im Ergebnis ebenso R听4.3 der K枚rperschaftsteuer-Richtlinien 2015). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen der Vorinstanz, wonach im Streitfall die Pachtzahlungen zu den vom Betriebskostenzuschuss zu deckenden Kosten geh枚ren. Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Gegebenheiten kann es --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- weder eine Rolle spielen, dass das Pachtentgelt ausdr眉cklich vertraglich vereinbart worden ist, die H枚he der Pachtzahlung nicht ausdr眉cklich von den monatlich zu zahlenden Betriebskostenzusch眉ssen abh盲ngig gemacht worden ist oder der tats盲chliche Zahlungszeitpunkt des Pachtentgelts zeitlich von dem Zahlungszeitpunkt f眉r den Betriebskostenzuschuss abweicht. Entscheidend ist bei der im Streitfall gebotenen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtung, dass sich die H枚he des Betriebskostenzuschusses am Aufwand des Hallenbadbetriebs orientiert und damit im Ergebnis auch an den geleisteten Pachtzahlungen. Damit tr盲gt im Ergebnis die wirtschaftliche Last der Pachtzahlungen nicht die P盲chterin, sondern die Kl盲gerin selbst.
Rz. 23
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag der Senat darin auch keine mit dem Sinn und Zweck des 搂听4 Abs.听4 KStG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung von Verpachtungs-BgA auf der einen Seite und solchen BgA auf der anderen Seite zu sehen, die von der juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts selbst betrieben werden. Der Fiktion des 搂听4 Abs.听4 KStG kann nicht die Intention des Gesetzgebers entnommen werden, im Falle der 脺berlassung des BgA an einen Dritten solle die Tr盲gerk枚rperschaft steuerlich so behandelt werden, als w眉rde sie den BgA weiterhin selbst betreiben. Steuerobjekt des BgA "Verpachtung" i.S. des 搂听4 Abs.听4 KStG ist der Ertrag aus dem Pachtverh盲ltnis, nicht aber der Ertrag des verpachteten Betriebs.
Rz. 24
Im 脺brigen sei darauf hingewiesen, dass die Hinnahme strukturell bedingter Verluste durch einen BgA "Verpachtung" als vGA an die Tr盲gerk枚rperschaft i.S. des 搂听8 Abs.听3 Satz听2 KStG zu werten w盲re, wenn nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgesch盲fts i.S. von 搂听8 Abs.听7 Satz听1 Nr.听1 i.V.m. Abs.听7 Satz听2 KStG vorl盲gen, d.h. das Gesch盲ft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gr眉nden ohne kostendeckendes Entgelt betrieben wird. Ein defizit盲res Verpachtungsgesch盲ft als solches wird diese Voraussetzungen jedoch nicht erf眉llen k枚nnen (vgl. zur Verpachtung eines Freibads durch eine kommunale Eigengesellschaft Senatsurteil vom 09.11.2016听- I听R听56/15, BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498).
Rz. 25
3. Die Vorinstanz hat eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil ist deswegen aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen Bescheide sind rechtm盲脽ig ergangen und die Klage ist abzuweisen.
Rz. 26
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 14292273 |
BFH/NV 2021, 420 |
BFH/PR 2021, 157 |
BStBl II 2021, 945 |
BB 2021, 149 |
BB 2021, 421 |
DB 2021, 90 |
DStR 2021, 151 |
DStR 2021, 6 |
DStRE 2021, 182 |
HFR 2021, 597 |