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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung der f眉r die F眉hrung eines Gewerbebetriebs wesentlichen Grundlagen durch eine juristische Person 枚ffentlichen Rechts
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Leitsatz (amtlich)
Verpachtet eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts die f眉r die F眉hrung eines Gewerbebetriebs wesentlichen Grundlagen und erm枚glicht sie dadurch dem P盲chter, eine gewerbliche T盲tigkeit auszu眉ben, unterliegt sie mit der Verpachtung des Gewerbebetriebs der Verm枚gensteuer gem盲脽 搂 1 Abs.1 Nr.2 g VStG. Dies gilt auch, wenn die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und die Verpachtung bei ihr nachhaltig zu Verlusten f眉hrt.
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Normenkette
VStG 1974 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g
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Verfahrensgang
FG D眉sseldorf (Entscheidung vom 27.11.1985; Aktenzeichen XV 612/80 V) |
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Tatbestand
I. Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist die Stadt A. Zu ihrem Verm枚gen geh枚ren mehrere Gastst盲tten, die die Kl盲gerin an verschiedene Betreiber verpachtet hat. Die Verpachtung f眉hrte seit Jahren zu erheblichen Verlusten. Die P盲chter erwirtschaften Gewinne.
Das Finanzamt (FA) beurteilte auf Grund des Ergebnisses einer Betriebspr眉fung die Verpachtung der Gastst盲tten als Gewerbebetrieb i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.2 g des Verm枚gensteuergesetzes (VStG) und setzte gegen die Kl盲gerin durch Bescheid vom 28.November 1978 die Verm枚gensteuer 1974 auf 5 691 DM fest; den Einspruch wies es zur眉ck.
Mit ihrer Klage hat die Kl盲gerin begehrt, den Verm枚gensteuerbescheid ersatzlos aufzuheben. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Verpachtung der Gastst盲tten sei kein Gewerbebetrieb i.S. des 搂 1 Abs.1 Nr.2 g VStG. Denn zum Wesen eines Gewerbebetriebs geh枚re die Absicht der Gewinnerzielung. Eine dahingehende Absicht habe die Kl盲gerin aber nicht gehabt. Das zeigten die seit vielen Jahren ununterbrochen eingetretenen Verluste. Die Gastst盲tten unterhalte sie "nicht aus wirtschaftlichem Interesse, sondern zur Befriedigung eines 枚ffentlichen Bed眉rfnisses. 鈥 die Bereitstellung an sich unrentabler Gastst盲tten" stelle "eine 枚ffentliche Aufgabe dar": In den Gastst盲tten k枚nne "die Bev枚lkerung sich treffen und die zur Aufrechterhaltung eines Gemeinwesens lebensnotwendige gegenseitige Kommunikation betreiben." Es handle sich um "Gastst盲tten besonderer Art 鈥, die auch in der Hand eines privaten Inhabers st盲ndig Verluste aufweisen w眉rden und die deshalb niemals Gegenstand eines Gewerbebetriebs eines privaten Inhabers w眉rden." Das FA setze den verm枚gensteuerrechtlichen Begriff "Gewerbebetrieb" zu Unrecht dem k枚rperschaftsteuerrechtlichen Begriff "Betrieb gewerblicher Art" gleich. Das sei unrichtig, denn zum Wesen des Gewerbebetriebs geh枚re 鈥昳m Unterschied zum Betrieb gewerblicher Art鈥 die Absicht der Gewinnerzielung. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in 盲hnlichen F盲llen einen Gewerbebetrieb wegen mangelnder Gewinnerzielungsabsicht verneint (Urteile vom 27.Mai 1964 I 226/62 U, BFHE 80, 29, BStBl III 1964, 485, und vom 28.Oktober 1970 I R 72/69, BFHE 101, 108, BStBl II 1971, 247).
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist auszugsweise ver枚ffentlicht in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 206. Es hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung beimi脽t.
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung des 搂 1 Abs.1 Nr.2 g VStG 1974. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Verm枚gensteuer 1974 in 脛nderung des angefochtenen Bescheids auf null DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da脽 die Kl盲gerin mit den von ihr verpachteten Gastst盲tten der Verm枚gensteuer unterliegt.
Nach 搂 1 Abs.1 Nr.2 g VStG sind Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts unbeschr盲nkt steuerpflichtig. Als Gewerbebetrieb gilt auch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs (搂 1 Abs.1 Nr.2 g Satz 2 VStG). Danach ist entscheidend, ob die juristische Person des 枚ffentlichen Rechts dem P盲chter die f眉r die F眉hrung eines Gewerbebetriebs wesentlichen Grundlagen 眉berl盲脽t und es dadurch dem P盲chter erm枚glicht, sich an Stelle der Verp盲chterin selbst盲ndig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen. Ist dies der Fall, fingiert das Gesetz das Vorliegen eines Gewerbebetriebs in der Hand der juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts. Folglich kommt es entgegen der Auffassung der Kl盲gerin nicht darauf an, ob sie bei unterstellter Eigenbewirtschaftung der von ihr verpachteten Gastst盲tten mit Gewinnerzielungsabsicht handeln w眉rde, und ob in diesem Falle mangels Gewinnerzielungsabsicht m枚glicherweise nur ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des 搂 4 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) 惫辞谤濒盲驳别.
Entscheidend ist, da脽 sie durch 脺berlassung der wesentlichen Grundlagen eines Gastst盲ttenbetriebs dem P盲chter erm枚glicht, in einer 眉blicherweise von Privatpersonen besetzten Branche mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Allein diese Auslegung entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats dem Sinn und Zweck des 搂 1 Abs.1 Nr.2 g VStG. Sie wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift best盲tigt. Durch Art.11 des Steuer盲nderungsgesetzes (St脛ndG) 1961 vom 13.Juli 1961 (BGBl I 1961, 918, BStBl I 1961, 444) war erstmals mit der Einf眉gung des Buchst.g in 搂 1 Abs.1 Nr.2 VStG die unbeschr盲nkte Steuerpflicht erweitert worden f眉r "Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts", soweit sie nicht bereits als Kreditanstalten des 枚ffentlichen Rechts der Steuerpflicht unterliegen. Ziel dieser Gesetzes盲nderung war, die Verm枚gensteuerfreiheit der 枚ffentlichen Hand f眉r den Bereich zu beseitigen, in dem sie durch ihre gewerblichen Unternehmen in einen unmittelbaren Wettbewerb mit entsprechenden privaten Unternehmen tritt (vgl. BRDrucks 163/61).
Die Verm枚gensteuerpflicht der 枚ffentlichen Hand wurde nach 搂 1 Abs.1 Nr.2 g VStG durch Art.1 des Verm枚gensteuerreformgesetzes vom 17.April 1974 (BGBl I 1974, 949, BStBl I 1974, 233) mit Wirkung zum 1.Januar 1974 auf die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ausgedehnt. Damit sollte die bis zu diesem Zeitpunkt gew盲hrte Besserstellung der den Gewerbebetrieb verpachtenden und als Verp盲chterin von der Verm枚gensteuer befreiten 枚ffentlich- rechtlichen K枚rperschaft im Verh盲ltnis zu der 枚ffentlich-rechtlichen K枚rperschaft, die den gleichen Gewerbebetrieb als Eigenbetrieb unterh盲lt, beseitigt werden (vgl. BTDrucks VI/3418). Bei dieser Zielsetzung kann es nach Auffassung des erkennenden Senats f眉r die Anwendung des 搂 1 Abs.1 Nr.2 g Satz 2 VStG in den F盲llen der Verpachtung nicht darauf ankommen, ob der 鈥晇erpachtete鈥 Betrieb auch bei Eigenbewirtschaftung durch die 枚ffentlich-rechtliche K枚rperschaft als Gewerbebetrieb anzusehen w盲re. Entscheidend ist vielmehr, ob bei dem Betrieb, wie er sich im Falle der Verpachtung darstellt, alle Merkmale eines Gewerbebetriebs im Sinne des GewStG vorliegen.
Dies ist im Streitfall zu bejahen. Die Vorinstanz hat hierzu unwidersprochen festgestellt, da脽 die P盲chter der Gastst盲ttenbetriebe am ma脽geblichen Stichtag 1.Januar 1974 die Voraussetzungen des 搂 1 der Gewerbesteuer-Durchf眉hrungsverordnung (GewStDV) 1968 (seit Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes vom 22.Dezember 1983 鈥旴GBl I 1983, 1583, BStBl I 1984, 14鈥 搂 15 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes 鈥旹StG鈥) einschlie脽lich der Gewinnerzielungsabsicht erf眉llt haben. Auf den Einwand der Kl盲gerin, sie selbst handle nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, denn sie habe im Rahmen der Verpachtung seit vielen Jahren nur Verluste erwirtschaftet und es sei v枚llig ungewi脽, ob sie diese bei einer unterstellten Ver盲u脽erung der verpachteten Betriebe ausgleichen k枚nne, kommt es folglich nicht an. Auch der Hinweis der Kl盲gerin, sie verfolge kein erwerbswirtschaftliches Interesse und verpachte die Gastst盲tten aus ideellen Gr眉nden, um unter dem Zwang der Daseinsvorsorge ihre Aufgabe zur Schaffung kommunaler Bezugspunkte erf眉llen zu k枚nnen, f眉hrt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn die Kl盲gerin insoweit im Rahmen der Daseinsvorsorge t盲tig w盲re 鈥晈as nach Auffassung des erkennenden Senats f眉r den Betrieb oder die Verpachtung einer jedermann zug盲nglichen Gastst盲tte durch eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts zumindest sehr zweifelhaft ist鈥 w眉rde dies nichts daran 盲ndern, da脽 die P盲chter mit dem Betrieb der Gastst盲tte einen Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG gepachtet haben und damit die Voraussetzungen des 搂 1 Abs.1 Nr.2 g VStG erf眉llt sind.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63357 |
BFH/NV 1990, 86 |
BStBl II 1990, 1100 |
BFHE 162, 94 |
BFHE 1991, 94 |
BB 1990, 2474 |
BB 1990, 2474-2475 (LT) |
DB 1990, 2457 (T) |
HFR 1991, 172 (LT) |
StE 1990, 402 (K) |