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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
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Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmen handelt nicht mit Gewinnabsicht (脽 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV), wenn die zu erzielenden Einnahmen lediglich die Selbstkosten decken sollen.
Wird der Teil der selbstkostendeckenden Einnahmen, der auf die Absetzung f眉r Abnutzung entf盲llt, zum Zwecke sp盲terer Ersatzbeschaffung auf einem besonderen Konto festgelegt, so kann daraus allein eine Gewinnabsicht nicht hergeleitet werden.
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Normenkette
GewStG 搂 2 Abs. 1; GewStDV 搂搂听1-2
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Tatbestand
Streitig ist, ob die Bgin. gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Bgin. hat die Aufgabe, die f眉r ihre Mitgliedergemeinden erbaute Wasserversorgungsanlage zu betreiben, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erweitern (脽 3 I der Verbandssatzung - VS -). Sie bezweckt, die Bev枚lkerung der Verbandsgemeinden mit Trink- und Nutzwasser zu beliefern. Im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen M枚glichkeiten sollen auch landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebe beliefert werden, gegebenenfalls auch Anschlu脽nehmer aus Gemeinden, die nicht Mitglieder der Bgin. sind (脽 3 II VS). 搂 3 III VS bestimmt:
"Das Unternehmen ist gemeinn眉tzig im Sinne der Gemeinn眉tzigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953 (BGBl I S. 1592). Es wird ohne Absicht einer Gewinnerzielung betrieben."
眉ber die Deckung des Aufwands bestimmt 搂 15 I VS u. a. folgendes:
"Die j盲hrlichen Kosten f眉r Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Erneuerungsr眉cklage, Kapitaldienst und sonstige, sich aus der Haushaltsaufstellung des Zweckverbandes ergebende Ausgaben sind durch Wassergeb眉hren (Wasserzins) der angeschlossenen Anwesensbesitzer zu decken ..."
Nach 搂 16 II VS gelten f眉r das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen "im 眉brigen" sinngem盲脽 u. a. die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (RGBl I S. 1650).
Die Bgin. erzielte im Streitjahr wie auch in den vorangegangenen Jahren keinen Gewinn. Auch ein Gewerbeertrag ergab sich nicht. Das Finanzamt setzte lediglich einen Gewerbesteuer-Me脽betrag aus dem Gewerbekapital fest.
Hiergegen wandte die Bgin. mit ihrem Einspruch ein, sie sei ein Hoheitsbetrieb im Sinne des 搂 2 Abs. 2 GewStDV, da die Versorgung der Bev枚lkerung mit Wasser zu den 枚ffentlichen Pflichtaufgaben der Gemeinden geh枚re (Art. 83 der Bayerischen Verfassung; Art. 57 der Bayerischen Gemeindeordnung). Im 眉brigen fehle es ihr an der Gewinnabsicht und damit an einem nach 搂 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV wesentlichen Merkmal eines Gewerbebetriebes. Dies ergebe sich aus 搂 3 III VS, ferner aus 搂 18 III VS, wonach im Falle ihrer Aufl枚sung das verbleibende Verm枚gen gemeinn眉tzigen Zwecken der Wasserversorgung im Gebiet der Verbandsmitglieder zuzuf眉hren sei. Schlie脽lich sei sie auch selbst gemeinn眉tzig und daher jedenfalls gem盲脽 搂 3 Ziff. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt f眉hrte aus, ein Hoheitsbetrieb (脽 2 Abs. 2 GewStDV) liege nicht vor, da die Bgin. nicht nur der Aufrechterhaltung der Gesundheit diene, sondern allgemein der Belieferung ihres Versorgungsgebiets mit Wasser. Hierin liege eine gewerbliche T盲tigkeit. Der Verkauf von Wasser sei auch nicht gemeinn眉tzig. Schlie脽lich bet盲tige sich die Bgin. auch mit Gewinnabsicht, da nach 搂 15 I VS aus den Einnahmen (Wasserzins) eine Erneuerungsr眉cklage zu bilden sei, die ertragsteuerlich nicht abzugsf盲hig sei.
Das Finanzgericht gab der Berufung der Bgin. statt und hob den Gewerbesteuer-Me脽bescheid 1958 ersatzlos auf. Es verneinte eine Gewinnabsicht und f眉hrte u. a. aus, das Bestreben, eine Erneuerungsr眉cklage zu bilden, sei kein Gewinnstreben, wenn und solange diese R眉cklage nur zum Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenst盲nde gebildet werde, also letztlich nichts anderes sei, als eine Abschreibung entsprechend der laufenden Wertminderung.
Mit der Rb. r眉gt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Rechtsanwendung. Er macht geltend, die Gewinnabsicht der Bgin. ergebe sich daraus, da脽 nach 搂 16 II VS f眉r das Rechnungswesen die Eigenbetriebsverordnung gelte, nach deren 搂 8 Abs. 5 der Jahresgewinn mindestens so hoch sein m眉sse, da脽 eine markt眉bliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werde. Aber auch die Absicht, eine Erneuerungsr眉cklage zu bilden, sei ein Gewinnstreben.
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Die Rb. ist nicht begr眉ndet.
Sind Unternehmen von Kd枚R keine Hoheitsbetriebe (脽 2 Abs. 2 GewStDV), so sind sie gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen sind (脽 2 Abs. 1 Satz 1 GewStDV). Dies gilt u. a. f眉r Versorgungsbetriebe von Kd枚R, und zwar auch dann, wenn sie mit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind (脽 2 Abs. 1 Satz 2 GewStDV). Die Gewerbesteuerpflicht derartiger Unternehmen setzt daher eine Bet盲tigung voraus, die auf Gewinnabsicht gerichtet ist (脽 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV). Dies ist nicht der Fall, wenn mit den Einnahmen lediglich Selbstkosten gedeckt werden sollen (vgl. hierzu Lenski-Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 搂 2 Anm. 24; Bl眉mich-Boyens-Steinbring-Klein, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 7. Auflage, 搂 2 Anm. 20; siehe ferner Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs I 17/49 S vom 21. Januar 1950, Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1950 S. 87, BStBl 1952 I S. 237; Urteil des Bundesfinanzhofs I 40/53 U vom 23. Juni 1953, BStBl 1953 III S. 226, Slg. Bd. 57 S. 589).
Das Finanzgericht hat nach diesen Grunds盲tzen die Gewinnabsicht der Bgin. zu Recht verneint. F眉r die Frage, ob diese Absicht besteht, kommt den Bestimmungen der Satzung und der tats盲chlichen Gesch盲ftsgebarung wesentliche Bedeutung zu. Nach 搂 3 III VS wird das Unternehmen ohne Absicht der Gewinnerzielung betrieben. Diese Bestimmung wird durch 搂 1 II der von der Bgin. erlassenen Wasserleitungsordnung erg盲nzt, wonach die Einnahmen aus dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage nur die Betriebskosten decken und den dauernden Bestand der Anlage sicherstellen sollen. Auch die 眉brigen Bestimmungen der Satzungen stehen hierzu nicht im Widerspruch:
Den Folgerungen, die der Vorsteher des Finanzamts aus 搂 16 Abs. 2 VS f眉r die Frage der Verzinsung des Eigenkapitals herleiten will, kann nicht beigetreten werden. Wenn dort f眉r das Haushalts, Kassen- und Rechnungswesen u. a. die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnungen f眉r sinngem盲脽 anwendbar erkl盲rt werden, so gilt dies, wie sich aus dem Wortsinn dieser Satzungsbestimmung ergibt, nur "im 眉brigen". Daraus folgt, da脽 die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung nur anzuwenden sind, soweit nicht die VS besondere Bestimmungen enth盲lt. 搂 3 III VS, wonach eine Gewinnabsicht nicht besteht, mu脽 als eine derartige Sonderbestimmung angesehen werden. Es kann daher aus 搂 16 II VS nicht geschlossen werden, da脽 die Bgin. eine Verzinsung ihres Eigenkapitals anstrebt, wie sie nach 搂 8 Abs. 5 der Eigenbetriebsverordnung erreicht werden soll.
Die Auffassung des Finanzgerichts, da脽 das Streben nach einer Erneuerungsr眉cklage nicht als Gewinnabsicht angesehen werden kann, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Von wesentlicher Bedeutung ist, was unter einer derartigen Erneuerungsr眉cklage zu verstehen ist. Die Bgin. hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, unter dem Begriff Erneuerungsr眉cklage sei eine R眉cklage im kommunalrechtlichen Sinne (R眉cklagen-Verordnung vom 5. Mai 1936 - R眉cklVO - RGBl I S. 435) zu verstehen, die auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werde. Nach den Bestimmungen der R眉cklVO sind f眉r Verm枚gensgegenst盲nde, die nach Alter, Verbrauch oder aus sonstigen Gr眉nden jeweils ersetzt werden m眉ssen, die Mittel zur Ersatzbeschaffung in Erneuerungsr眉cklagen anzusammeln (脽 6 Abs. 1 Satz 1 R眉cklVO). Die j盲hrlichen Zuf眉hrungen zu den Erneuerungsr眉cklagen sind so zu bemessen, da脽 die voraussichtlichen Ersatzkosten auf die mutma脽liche Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung des Gegenstandes in gleichm盲脽igen j盲hrlichen Hunderts盲tzen verteilt werden (脽 6 Abs. 2 Satz 1 R眉cklVO). Der Bewertung der voraussichtlichen Ersatzkosten sind die durch die Anschaffung oder Herstellung entstandenen Aufwendungen f眉r die Verm枚gensgegenst盲nde zugrunde zu legen (脽 6 Abs. 2 Satz 2 R眉cklVO).
Eine so verstandene "Erneuerungsr眉cklage" kann als Aktivposten gebildet werden, ohne da脽 die Bgin. einen 眉berschu脽 der Einnahmen 眉ber die Selbstkosten erzielt. Die j盲hrliche Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) ist Bestandteil der Selbstkosten und darf dem Abnehmer daher in Rechnung gestellt werden, ohne da脽 darin eine Gewinnerzielung zu erblicken w盲re. Die Betr盲ge f眉r die Erneuerung der Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens, die einem Wertverzehr unterliegen, k枚nnen in der Weise angesammelt werden, da脽 derjenige Teil der selbstkostendeckenden Einnahmen, der auf die AfA entf盲llt, auf einem besonderen Aktivkonto zweckentsprechend festgelegt wird. Aus dem Inhalt der Akten ist zu entnehmen, da脽 die Bgin. eine derartige "Erneuerungsr眉cklage" bisher nicht gebildet hat. W眉rde sie jedoch in der dargelegten Weise verfahren, was ihr nicht widerlegt werden kann, so bef盲nde sie sich in 眉bereinstimmung mit 搂 3 III VS.
Wenn der Vorsteher des Finanzamts schlie脽lich vorbringt, die Bgin. habe im Streitjahr tats盲chlich einen Gewinn erzielt, weil sie die AfA f眉r bestimmte Geb盲ude und sonstige Anlagen von den vollen Anschaffungskosten berechnet habe, ohne diese zuvor um 枚ffentliche Zusch眉sse, die sie erhalten hat, zu k眉rzen, so gibt auch dies keinen Anla脽 zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das Finanzgericht hatte auf Grund der ihm vorliegenden Akten und des Vorbringens der Beteiligten keinen Anla脽, die Frage der Gewinnerzielung durch zu hohe AfA nachzupr眉fen. Es handelt sich insoweit um ein neues tats盲chliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr ber眉cksichtigt werden darf (搂搂 288, 296 AO). Es bleibt dem Finanzamt unbenommen, das Ergebnis der inzwischen durchgef眉hrten Betriebspr眉fung im Wege einer Berichtigungsveranlagung nach 搂 222 AO auszuwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierf眉r vorliegen.
Auch im 眉brigen hat die 眉berpr眉fung keine Umst盲nde ergeben, aus denen das Finanzgericht h盲tte schlie脽en m眉ssen, da脽 die Bgin. Einnahmen erzielt hat oder erzielen will, die 眉ber ihre Selbstkosten hinausgehen. Was den Aufwand der Bgin. f眉r Fremdkapitalzinsen anbelangt, so hat das Finanzgericht zutreffend ausgef眉hrt, da脽 sie als betrieblicher Aufwand zu beurteilen und daher nicht geeignet sind, eine Gewinnerzielungsabsicht zu begr眉nden. Anla脽 zu der Annahme, da脽 die tats盲chliche Gesch盲ftsgebarung der Bgin. vom Inhalt ihrer Satzungen abweicht, besteht nicht. Die Rb. war daher als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 411260 |
BStBl III 1964, 485 |
BFHE 1965, 29 |
BFHE 80, 29 |