听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtm盲脽igkeit der Anordnung von Anschlu脽pr眉fungen bei Gro脽betrieben; 脺bergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage
听
Leitsatz (amtlich)
1. Der 脺bergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Revisionsverfahren auch dann zul盲ssig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat.
2. Die Anordnung einer sog. Anschlu脽pr眉fung bei Gro脽betrieben ist grunds盲tzlich rechtm盲脽ig. 搂 4 Abs.1 Satz 1 BpO(St) 1978 beruht auf sachgerechten Erw盲gungen. Aus dem Gleichheitsgebot (Art.3 Abs.1 GG) folgt f眉r Gro脽betriebe im Hinblick auf die unterschiedliche Pr眉fungspraxis bei Mittel- und Kleinbetrieben kein Anspruch auf Verk眉rzung des Pr眉fungszeitraums.
听
Orientierungssatz
1. Der 脺bergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Revisionsverfahren auch dann zul盲ssig, wenn bei dem Gericht erster Instanz ein an sich unzul盲ssiger Anfechtungsantrag gestellt worden ist.
2. Hat sich ein Rechtsstreit wegen Betriebspr眉fungsanordnung nach Beendigung der Pr眉fung in der Hauptsache erledigt, so besteht f眉r eine Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbed眉rfnis. Die M枚glichkeit, eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, schlie脽t die Zul盲ssigkeit einer Anfechtungsklage aus (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 4.2.1988 V R 57/83).
3. An der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Pr眉fungsanordnung hat der Kl盲ger ein berechtigtes Interesse, wenn er damit die Auswertung der durch die Pr眉fung erlangten Kenntnisse durch das FA verhindern kann. Haben die Pr眉fungsfeststellungen aber bereits Eingang in Steuerbescheide gefunden, m眉ssen zur Beseitigung der aus den Pr眉fungsfeststellungen gezogenen Folgerungen zus盲tzlich die Steuerbescheide angefochten werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1986 VIII R 123/86). Werden die Steuerbescheide mangels Anfechtung bestandskr盲ftig, so wird die Fortsetzungsfeststellungsklage unzul盲ssig. Der Wegfall des berechtigten Interesses nach Einlegung der Revision f眉hrt zur Unbegr眉ndetheit der Revision (vgl. BFH-Rechtsprechung).
4. Bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, ist eine Au脽enpr眉fung ohne weiteres zul盲ssig. Das FA kann den Pr眉fungszeitraum grunds盲tzlich nach seinem Ermessen festlegen (vgl. BFH-Rechtsprechung und BVerfG-Rechtsprechung). Allerdings mu脽 das FA die Bestimmungen in der BpO (St) beachten.
5. Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, da脽 der Staat die vorgesehene Besteuerung auch gegen眉ber jedermann gleichm盲脽ig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten einzelner m枚glichst verhindert. Die Verpflichtung der Finanzbeh枚rden, einen Steuerfall im Interesse einer gesetzm盲脽igen Besteuerung zu 眉berpr眉fen, wird nicht dadurch beseitigt, da脽 andere ebenfalls pr眉fungsbed眉rftige Betriebe nicht gepr眉ft werden (vgl. BFH-Rechtsprechung, FG-Rechtsprechung; Literatur).
6. Art. 3 Abs. 1 GG erfordert Gleichheit vor dem Gesetz, also Gleichheit im Recht. Eine Gleichheit im Gesetzesbruch kann es nicht geben (vgl. Rechtsprechung und Literatur).
7. Es gibt keinen Gleichheitssatz des Inhalts, da脽 bestimmte Vers盲umnisse der Verwaltung allen Betroffenen in gleicher Weise zugute kommen m眉脽ten (vgl. BFH-Rechtsprechung). Insbesondere kann eine solche Forderung nicht auf den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit gest眉tzt werden.
听
Normenkette
FGO 搂听100 Abs. 1 S. 4, 搂听123; GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 搂听193 Abs. 1, 搂听194 Abs. 1 S. 2; BpO (St) 搂 4 Abs. 1 S. 1; BpO (St) 搂 4 Abs. 2 S. 1; AO 1977 搂 85
听
Verfahrensgang
FG N眉rnberg (Entscheidung vom 08.12.1982; Aktenzeichen V 235/82) |
听
Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) war eine KG, an der die Fa. R GmbH als Komplement盲rin und der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) und Hans R als Kommanditisten beteiligt waren. Der Kl盲ger war Hauptgesellschafter der Kl盲gerin.
Die Kl盲gerin betrieb in A einen Gro脽- und Einzelhandel mit ... Dieser Betrieb, der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in die Gr枚脽enklasse Gro脽betrieb gem盲脽 搂 3 der Betriebspr眉fungsordnung (Steuer) --BpO(St)-- vom 27.April 1978 (BStBl I 1978, 195) eingeordnet ist, war im Jahre 1976 f眉r den Zeitraum 1973 bis 1974 einer Au脽enpr眉fung unterzogen worden.
Mit Verf眉gung vom 29.Oktober 1981 ordnete das FA bei der Kl盲gerin f眉r die Jahre 1975 bis 1980 eine weitere Au脽enpr眉fung an, die sich auf die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie die Einheitsbewertung und die Investitionszulage erstrecken sollte. Dabei war das Kalenderjahr 1980 auf Antrag der Kl盲gerin in den Pr眉fungszeitraum einbezogen worden.
Dar眉ber hinaus ordnete das FA bei dem Kl盲ger, der noch an anderen Gesellschaften beteiligt war und zudem Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalverm枚gen erzielte, mit Verf眉gung ebenfalls vom 29.Oktober 1981 eine Au脽enpr眉fung an, die die Einkommen- und Umsatzsteuer 1975 bis 1980 sowie die Verm枚gensteuer auf den 1.Januar 1976 bis 1.Januar 1981 umfassen sollte.
In den Pr眉fungsanordnungen war als Rechtsgrundlage 搂 193 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977) angegeben. Rechtsbehelfsbelehrungen enthielten sie nicht.
Die Au脽enpr眉fungen wurden dementsprechend durchgef眉hrt und am 11.Februar 1982 beendet.
Mit Schreiben vom 11.M盲rz 1982 legten die Kl盲ger gegen die Pr眉fungsanordnungen Beschwerden ein.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerden der Kl盲ger mit Entscheidungen vom 14.Mai 1982 und 6.Juli 1982 als unbegr眉ndet zur眉ck. Sie f眉hrte aus, gem盲脽 搂 4 Abs.1 Satz 1 BpO(St) solle bei Gro脽betrieben, zu denen der Betrieb der Kl盲gerin geh枚re, der Pr眉fungszeitraum an den vorhergehenden anschlie脽en. Ein Ermessensfehlgebrauch lasse sich nicht erkennen.
Die von den Kl盲gern gegen die Pr眉fungsanordnungen am 18.Juni 1982 erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg.
Mit der am 11.Februar 1983 eingegangenen Revision r眉gen die Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen vor, da脽 die Kl盲gerin als Gro脽betrieb durch einen sechsj盲hrigen Pr眉fungszeitraum, der auf dem Prinzip der Anschlu脽pr眉fung beruhe, offensichtlich gegen眉ber Mittelbetrieben benachteiligt werde. 搂 4 Abs.1 Satz 1 BpO(St) sei ermessenswidrig, versto脽e gegen den Grundsatz der Gesetzm盲脽igkeit der Verwaltung und gegen den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes --GG--). Der Rechtsschutz, der sich daraus ergebe, da脽 der Pr眉fungszeitraum bei anderen Betrieben gem盲脽 搂 4 Abs.2 BpO(St) nur die letzten drei Besteuerungszeitr盲ume umfasse, werde Gro脽betrieben verwehrt. Von der Verg眉nstigung pr眉fungsfreier Zeitr盲ume d眉rften sie aber nicht ohne sachlichen Grund ausgenommen werden. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit sei verletzt. Die Unternehmensgr枚脽e sei kein sachgerechter Grund f眉r eine Differenzierung bei der Pr眉fungst盲tigkeit, wie der zahlenm盲脽ige Vergleich zeige.
Die Kl盲gerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) festzustellen, da脽 die Pr眉fungsanordnung vom 29.Oktober 1981 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD vom 14.Mai 1982 rechtswidrig war.
Der Kl盲ger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG festzustellen, da脽 die Pr眉fungsanordnung vom 29.Oktober 1981 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD vom 6.Juli 1982 rechtswidrig war.
Das FA beantragt, die Revisionen als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Die im Rahmen der bei der Kl盲gerin durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung getroffenen Feststellungen haben zu ge盲nderten Feststellungsbescheiden f眉r 1975 bis 1980 gef眉hrt. Diese Bescheide sind noch nicht bestandskr盲ftig.
Die aufgrund der bei dem Kl盲ger getroffenen Pr眉fungsfeststellungen ergangenen Einkommensteuer-脛nderungsbescheide f眉r 1975 bis 1980 sind w盲hrend des Revisionsverfahrens bestandskr盲ftig geworden.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revisionen sind zwar zul盲ssig, aber nicht begr眉ndet.
I. Es liegt keine gem盲脽 搂 123 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzul盲ssige Klage盲nderung vor.
Die Kl盲ger haben ihren im Rechtsbehelfsverfahren gestellten Anfechtungsantrag zul盲ssigerweise in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S. des 搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO umgestellt. Der 脺bergang von der Anfechtungsklage zur sog. Fortsetzungsfeststellungsklage im Revisionsverfahren ist keine unzul盲ssige Klage盲nderung gem盲脽 搂 123 FGO (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.April 1980 VI R 7/77, BFHE 130, 388, BStBl II 1980, 512; BFH-Beschlu脽 vom 4.Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413).
Hat sich ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt erledigt, so spricht danach das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, da脽 der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl盲ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Rechtsprechung des BFH hat diese Feststellungsm枚glichkeit auf solche Verwaltungsakte ausgedehnt, die sich schon vor Klageerhebung und vor Einleitung des au脽ergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erledigt haben (vgl. BFH-Urteile vom 5.April 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790; vom 7.November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435). Die Pr眉fungsanordnungen hatten sich vor Klageerhebung in der Hauptsache erledigt. Die Pr眉fungen waren nach den nicht mit Revisionsr眉gen angefochtenen Feststellungen des FG am 11.Februar 1982 beendet worden.
Die Erledigung in der Hauptsache hatte zur Folge, da脽 f眉r eine Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbed眉rfnis bestand. Die gegebene M枚glichkeit, eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, schlie脽t die Zul盲ssigkeit einer Anfechtungsklage aus (vgl. Beschlu脽 in BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413). Demzufolge h盲tte das FG auf eine entsprechende 脛nderung des Klageantrages hinwirken oder die Anfechtungsklage umdeuten m眉ssen. Da脽 dies nicht geschehen ist, macht den im Revisionsverfahren gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht unzul盲ssig. Der 脺bergang vom Anfechtungs- zum Feststellungsbegehren ist auch im Revisionsverfahren zul盲ssig (vgl. Beschlu脽 in BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413). Da eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch in dem Fall zul盲ssig ist, in dem sich der strittige Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, mu脽 der 脺bergang zu einer Klage gem盲脽 搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO auch dann zul盲ssig sein, wenn bei dem Gericht erster Instanz ein an sich unzul盲ssiger Anfechtungsantrag gestellt worden ist.
II. Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet, weil die von ihm erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage im Revisionsverfahren unzul盲ssig geworden ist.
Die Zul盲ssigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt voraus, da脽 der Kl盲ger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat (搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO). An der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Pr眉fungsanordnung hat der Kl盲ger ein berechtigtes Interesse, wenn er damit die Auswertung der durch die Pr眉fung erlangten Kenntnisse durch das FA verhindern kann. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit hindert regelm盲脽ig die Verwertung der Pr眉fungserkenntnisse. Haben die Pr眉fungsfeststellungen aber bereits Eingang in Steuerbescheide gefunden, m眉ssen zur Beseitigung der aus den Pr眉fungsfeststellungen gezogenen Folgerungen zus盲tzlich die Steuerbescheide angefochten werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.Dezember 1986 VIII R 123/86, BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248 m.w.N.).
Unter Ber眉cksichtigung dieser Grunds盲tze besteht f眉r den Kl盲ger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar war die Fortsetzungsfeststellungsklage im Zeitpunkt der Revisionseinlegung am 11.Februar 1983 zul盲ssig. Das FA hat die bei dem Kl盲ger getroffenen Pr眉fungsfeststellungen erst in den ge盲nderten Einkommensteuerbescheiden f眉r 1975 bis 1980 vom 2.M盲rz 1983 ausgewertet. Die Klage ist jedoch mit dem Eintritt der Bestandskraft dieser Bescheide unzul盲ssig geworden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen眉ber dem Kl盲ger angeordneten Au脽enpr眉fung kann mithin die Auswertung der Pr眉fungsfeststellungen nicht verhindern.
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Bestandskraft sei nicht ma脽geblich, weil eine 脛nderung des Einkommensteuerbescheides 眉ber eine 脛nderung des Feststellungsbescheides erreichbar sei. Die Anfechtung der gegen眉ber dem Kl盲ger ergangenen Pr眉fungsanordnung kann nicht zur 脛nderung des Feststellungsbescheides f眉hren. Die den Gewinn der Kl盲gerin beeinflussenden Feststellungen wurden im Rahmen der bei ihr durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung getroffen.
Der Wegfall des berechtigten Interesses i.S. des 搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO nach Einlegung der Revision f眉hrt zur Unbegr眉ndetheit der Revision (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 29.M盲rz 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463; BFH-Urteil vom 27.April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407; BFH-Beschlu脽 vom 11.Oktober 1985 III B 59/84, BFH/NV 1986, 289).
III. Die Klage der Kl盲gerin ist zwar zul盲ssig, aber ebenfalls unbegr眉ndet.
1. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung durch das Gericht, ob die Pr眉fungsanordnung rechtm盲脽ig war oder nicht (搂 100 Abs.1 Satz 4 FGO), ist zu bejahen. Mit einer entsprechenden Gerichtsentscheidung kann die Kl盲gerin die Verwertung der getroffenen Pr眉fungsfeststellungen verhindern. Die aufgrund der gewonnenen Pr眉fungserkenntnisse ge盲nderten Feststellungsbescheide sind noch nicht bestandskr盲ftig.
2. Das FG hat die Klage zu Recht als unbegr眉ndet abgewiesen. Es ist im Ergebnis ohne Rechtsversto脽 davon ausgegangen, da脽 die gegen眉ber der Kl盲gerin ergangene Pr眉fungsanordnung rechtm盲脽ig ist und insbesondere nicht deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil die Au脽enpr眉fung f眉r einen Zeitraum von sechs Jahren angeordnet wurde.
Nach 搂 193 Abs.1 AO 1977 ist eine Pr眉fung ohne weiteres zul盲ssig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 2.September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4). Diese Voraussetzungen waren gegeben, weil die Kl盲gerin im fraglichen Zeitraum Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb erzielt hatte.
Die Pr眉fungsanordnung ist auch, was den zeitlichen Umfang der angeordneten Pr眉fung betrifft, rechts- und ermessensfehlerfrei.
a) Grunds盲tzlich kann das FA die zu pr眉fenden Besteuerungszeitr盲ume nach seinem Ermessen festlegen (搂搂 196, 194 Abs.1 Satz 2 AO 1977; BFH-Urteile vom 23.Juli 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433; vom 30.M盲rz 1989 IV R 41/88, BFHE 156, 369, BStBl II 1989, 592; Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13.September 1978 1 BvR 499/78, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1979, 203). Dabei steht ihm grunds盲tzlich auch die M枚glichkeit offen, s盲mtliche Veranlagungszeitr盲ume zu pr眉fen. Allerdings mu脽 das FA die Bestimmungen in der BpO(St) beachten. Mit diesen Verwaltungsregelungen hat die Finanzverwaltung ihrem Ermessen selbst Grenzen gesetzt. In der Verwaltungsvorschrift ist vorgesehen, da脽 der Pr眉fungszeitraum bei Gro脽betrieben an den vorhergehenden Pr眉fungszeitraum anschlie脽en soll --搂 4 Abs.1 Satz 1 BpO(St)--, da脽 bei anderen Betrieben der Pr眉fungszeitraum aber nicht 眉ber die letzten drei Besteuerungszeitr盲ume zur眉ckreichen soll, f眉r die vor Bekanntgabe der Pr眉fungsanordnung Steuererkl盲rungen abgegeben wurden --搂 4 Abs.2 Satz 1 BpO(St)--.
In Befolgung dieser Richtlinien hat das FA den Pr眉fungszeitraum bis zum Jahre 1975 erstreckt. Der von der Kl盲gerin unterhaltene Betrieb war, wie das FG in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig ist, als Gro脽betrieb einzustufen und letztmalig f眉r die Jahre 1973 und 1974 gepr眉ft worden.
b) Die dem 搂 4 Abs.1 Satz 1 BpO(St) zugrunde liegenden Erw盲gungen, die das FA zur Grundlage seines Handelns gemacht hat, lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist sachgerecht, da脽 f眉r Gro脽betriebe im Regelfall die sog. Anschlu脽pr眉fung vorgesehen ist. Das f眉r die Anschlu脽pr眉fung ma脽gebliche Kriterium "Gro脽betrieb" ist nicht willk眉rlich, sondern orientiert sich an dem bei einer ordnungsgem盲脽en Ermessensaus眉bung zu ber眉cksichtigenden Zweck der Erm盲chtigungsnorm (搂 5 AO 1977). 搂 194 Abs.1 Satz 2 AO 1977 bezweckt sicherzustellen, da脽 die steuerlichen Verh盲ltnisse des der Au脽enpr眉fung unterliegenden Steuerpflichtigen in allen Jahren ermittelt werden k枚nnen. Nur so k枚nnen die Finanzbeh枚rden ihren Auftrag, die Steuern nach Ma脽gabe der Gesetze festzusetzen, erf眉llen. Die 脺berpr眉fung der Steuererkl盲rungen, insbesondere 眉ber die gewinnabh盲ngigen Steuern durch die Veranlagungsstellen ist nicht hinreichend wirksam (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 17.September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., 搂 193 AO 1977 Tz.8; Thiel, Steuerliche Betriebspr眉fung im Rechtsstaat, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1986, 1 ff.; Wenzig, Die steuerliche Betriebspr眉fung, Der Betrieb --DB--, Beilage Nr.17/1982). Angesichts dessen mu脽 die regelm盲脽ige Durchf眉hrung von Anschlu脽pr眉fungen bei Gro脽betrieben als sachgerecht angesehen werden, weil erfahrungsgem盲脽 gerade bei ihnen die Verh盲ltnisse so umfangreich sind, da脽 sie ohne eine Au脽enpr眉fung nicht mehr kontrolliert und zutreffend besteuert werden k枚nnen (vgl. Beschlu脽 in BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; Frotscher, Die steuerliche Au脽enpr眉fung, 2.Aufl., S.55; Wittkowski, Der Pr眉fungszeitraum und seine Erweiterung, Buchf眉hrung, Bilanz und Kostenrechnung (Buchhaltungsbriefe) --BBK--, Fach 27, 2009; Erhard/Wenzig, Steuerliche Betriebspr眉fung, 5.Aufl., S.38).
3. Die Kl盲gerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das FA habe den Gleichheitssatz (Art.3 GG) nicht beachtet, weil nach der Pr眉fungspraxis der Finanzbeh枚rden, wie sie in 搂 4 Abs.2 Satz 1 BpO(St) zum Ausdruck komme, andere Betriebe, insbesondere Mittelbetriebe in den Genu脽 erheblicher pr眉fungsfreier Zeitr盲ume k盲men und wegen der dadurch bedingten Steuerausf盲lle beg眉nstigt w眉rden. Denn es gibt keinen Gleichheitssatz des Inhalts, da脽 bestimmte Vers盲umnisse der Verwaltung allen Betroffenen in gleicher Weise zugute kommen m眉脽ten (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14.September 1967 V 3/65, BFHE 90, 99, BStBl II 1968, 19; in BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4; vom 20.Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543, 549, 550, BStBl II 1989, 836, m.w.N.). Insbesondere kann eine solche Forderung nicht auf den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit gest眉tzt werden.
Die Finanzbeh枚rden sind gem盲脽 搂 85 AO 1977 verpflichtet, die Steuergesetze auf alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise anzuwenden. Au脽erdem haben sie sicherzustellen, da脽 die Steuern nicht verk眉rzt werden. Diesem Zweck dient auch die in 搂搂 193 ff. AO 1977 geregelte Au脽enpr眉fung. Angesichts der einschneidenden Bedeutung, die die Besteuerung f眉r den Staat, die Volkswirtschaft und f眉r jeden B眉rger hat, ist es ein wesentliches Gebot der Gerechtigkeit, da脽 der Staat die vorgesehene Besteuerung auch gegen眉ber jedermann gleichm盲脽ig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten einzelner m枚glichst verhindert (vgl. BFH-Urteile vom 29.Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, 112; in BFHE 156, 543, 550, BStBl II 1989, 836).
Die Verpflichtung der Finanzbeh枚rden, einen Steuerfall im Interesse einer gesetzm盲脽igen Besteuerung zu 眉berpr眉fen, wird nicht dadurch beseitigt, da脽 andere ebenfalls pr眉fungsbed眉rftige Betriebe nicht gepr眉ft worden sind (h.M., z.B. BFH-Urteile in BFHE 90, 99, BStBl II 1968, 19; BFHE 154, 425, 429, BStBl II 1989, 4; stillschweigend: BFH-Beschlu脽 in BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197, und BFH-Urteil vom 26.Februar 1987 IV R 109/86, BFHE 149, 101, BStBl II 1987, 361; FG Bremen, Urteil vom 21.Januar 1982 II 50/81 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1982, 394; Offerhaus, Steuerliche Betriebspr眉fung 1984, 215; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, 搂 193 Anm.17; ders., Die steuerliche Au脽enpr眉fung, 2.Aufl., 1980, S.55; Schick in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., 搂 193 AO 1977 Anm.304 und 搂 194 AO 1977 Anm.207; Papperitz, Finanz-Rundschau --FR-- 1979, 573, 574; derselbe, Die neue Betriebspr眉fungsanordnung I., in Die Information 眉ber Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1989, 73, 74; Wittkowski, BBK, Fach 27, 2009, 2010; a.A. Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 193 AO 1977 Tz.8; Hanke, Die steuerliche Betriebspr眉fung und der Grundsatz der gleichm盲脽igen Besteuerung, Betriebs-Berater --BB-- 1974, 1261, 1264). Art.3 Abs.1 GG fordert Gleichheit vor dem Gesetz, also Gleichheit im Recht. Eine Gleichheit im Gesetzesbruch kann es nicht geben (vgl. BVerfG-Urteil vom 4.April 1967 1 BvR 126/65, BVerfGE 21, 245, 261; Beschlu脽 vom 12.Februar 1969 1 BvR 687/62, BVerfGE 25, 216, 229; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.Dezember 1969 VIII C 104/69, BVerwGE 34, 278; BFH-Urteile vom 20.Juli 1956 III 195/54 U, BFHE 63, 155, BStBl III 1956, 256; vom 5.Dezember 1963 IV 375/60 U, BFHE 78, 379, BStBl III 1964, 146; vom 24.Oktober 1985 IV R 75/84, BFHE 145, 302, 307, BStBl II 1986, 233; vom 4.Juni 1987 V R 9/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653; in BFHE 156, 543, 551, BStBl II 1989, 836; Maunz/D眉rig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art.3 Abs.1 Rdnr.179; Gubelt in von M眉nch, Grundgesetz-Kommentar, Bd.I, 3.Aufl., Art.3 Rdnr.36).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 63256 |
BFH/NV 1990, 57 |
BStBl II 1990, 721 |
BFHE 160, 409 |
BFHE 1991, 409 |
BB 1991, 682 |
BB 1991, 682-683 (LT1-2) |
DB 1990, 1849-1851 (LT) |
HFR 1990, 602 (LT) |
StE 1990, 293 (K) |