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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausdehnung des Betriebspr眉fungszeitraums auf mehr als drei Besteuerungszeitr盲ume. GNOF脛
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Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn das Finanzamt entsprechend 搂 4 Abs. 2 BpO (St) den Betriebspr眉fungszeitraum 眉ber die drei letzten Veranlagungszeitr盲ume hinaus anordnet, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.
2. Die Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen die Grunds盲tze zur Neuorganisation der Finanz盲mter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOF脛) richtet, ist unzul盲ssig.
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Normenkette
AO 1977 搂搂听193-194; BpO (St) 搂 4; GG Art.听2 Abs. 1, Art.听20 Abs. 3
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鈥 Unzul盲ssig ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als sie sich gegen die Grunds盲tze zur Neuorganisation der Finanz盲mter und zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens (GNOF脛) vom 16. Februar 1976 richtet. Selbst wenn den genannten Vorschriften eine Auswirkung zuk盲me, fehlte es doch an einer schl眉ssigen Darlegung des Umstandes, da脽 diese Vorschriften den Beschwerdef眉hrer selbst, gegenw盲rtig und unmittelbar betroffen h盲tten (BVerfGE 1, 97 [101]). Der Beschwerdef眉hrer selbst geht davon aus, da脽 die behauptete Grundrechtsverletzung in der Verf眉gung des Finanzamt vom 2. Januar 1978 und dem hierzu ergangenen Urteil des Finanzgerichts, mithin also in einem konkreten Verwaltungshandeln und nicht in den abstrakten Vorschriften der BpO (St) oder der GNOF脛 liegt.
Im 眉brigen hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Weder die Verf眉gung des Finanzamts vom 2. Januar 1978 noch das hierzu ergangene Urteil des FG vom 20. Februar 1978 lassen eine Grundrechtsverletzung erkennen. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt, weil die Ausdehnung der Betriebspr眉fung auf die Zeit von 1970 bis 1972 durch das Gesetz gedeckt wird. Die Betriebspr眉fung findet ihre gesetzliche Grundlage in 搂搂 193ff. AO 1977. Nach 搂 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann die Betriebspr眉fung mehrere Besteuerungszeitr盲ume umfassen. Das bedeutet, da脽 das Gesetz der Finanzverwaltung grunds盲tzlich die M枚glichkeit er枚ffnet, alle Veranlagungszeitr盲ume zu pr眉fen.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdef眉hrers nicht verletzt. Es steht im pflichtgem盲脽en Ermessen der Finanzverwaltung, die zu pr眉fenden Steuerpflichtigen und die zu pr眉fenden Besteuerungszeitr盲ume zu bestimmen. Dabei gibt die BpO (St) f眉r den Bereich der gesamten Finanzverwaltung Grunds盲tze, nach denen das pflichtgem盲脽e Ermessen ausge眉bt werden soll. Hierzu geh枚rt auch die Bestimmung des 搂 4 Abs. 2 BpO (St), nach der eine Ausdehnung des Pr眉fungszeitraums 鈥 der normalerweise die letzten drei Veranlagungszeitr盲ume betrifft 鈥 auf weiter zur眉ckliegende Veranlagungszeitr盲ume dann gestattet, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen gerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen waren nach der Entscheidung des Finanzgerichts, die der Beschwerdef眉hrer insoweit nicht angreift, gegeben. Der Ansicht des Beschwerdef眉hrers, die Ausdehnung des Pr眉fungszeitraums versto脽e generell gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil 搂 4 Abs. 2 BpO (St) wegen zu vager Formulierung mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang stehe, kann aber nicht gefolgt werden. Da die Betriebspr眉fung dem Zweck dient, die f眉r die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlichen tats盲chlichen und rechtlichen Verh盲ltnisse zu ermitteln und damit eine zutreffende Besteuerung zu gew盲hrleisten, ist es durchaus sachgerecht, eine Ausdehnung der Betriebspr眉fung auf zur眉ckliegende Jahre dann anzuordnen, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen oder -erstattungen zu rechnen ist. Das f眉r die Ausdehnung des Pr眉fungszeitraums ma脽gebliche Kriterium des 搂 4 Abs. 2 BpO (St) ist mithin in keiner Weise willk眉rlich, sondern orientiert sich am Grundgedanken der Betriebspr眉fung. Durch die Einf眉hrung der GNOF脛 hat sich f眉r den zu pr眉fenden Sachverhalt nichts ge盲ndert.
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Fundstellen