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Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortgeltung von vorkonstitutionellen Rechten; Wertfortschreibung des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
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Leitsatz (amtlich)
1.Die Bestimmungen des 搂 1 Abs. 2 und des 搂 3 a Abs. 1 BewDV sind formell g眉ltig und standen jedenfalls am Bewertungsstichtag 1. Januar 1948 sachlich nicht im Widerspruch zum Grundgesetz.
2.Gegen die vom Bundesfinanzhof in st盲ndiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, bei der Forstbewertung sei das durch nat眉rlichen Holzzuwachs bewirkte Aufr眉cken der Holzbest盲nde in h枚here Altersklassen als Fortschreibungsgrund anzusehen, sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das gleiche gilt f眉r die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage der Zul盲ssigkeit fehlerberichtigender Wertfortschreibung.
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Normenkette
AO 搂 12; BewG 搂 22 Abs. 1 S. 1; GG Art.听80 Abs. 1, Art.听129 Abs. 3; BewDV 搂听1 Abs. 2, 搂听3a Abs. 1
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Tatbestand
A.
I.
1. Der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gens liegen Einheitswerte zugrunde, die in einem gesonderten Verfahren festgestellt werden (搂 20 BewG 1934, RGBl I S. 1035; 搂 19 BewG 1965, BGBl I S. 1862).
Die Feststellungen ergehen nur zu bestimmten 鈥濬eststellungszeitpunkten鈥. Nach dem hierf眉r ma脽geblichen gesetzlichen System wird zwischen Hauptfeststellungen, Fortschreibungen und Nachfeststellungen unterschieden.
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft eine Fortschreibung auf Grund des Bewertungsgesetzes 1934 in der Fassung, die sich unter Ber眉cksichtigung des 搂 30 des Einf眉hrungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl I S. 961) sowie der Verordnungen vom 18. Mai 1939 (RGBl I S. 922) und vom 4. April 1943 (RGBl I S. 177) ergibt.
Hiernach gilt f眉r Hauptfeststellungen, Fortschreibungen und Nachfeststellungen folgendes:
Nach 搂 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG 1934 sollten die Einheitswerte f眉r die Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gens und des Grundverm枚gens sowie f眉r die Betriebsgrundst眉cke in Zeitabst盲nden von je sechs Jahren allgemein festgestellt werden (Hauptfeststellung). Der Reichsminister der Finanzen konnte jedoch bestimmen, da脽 die Hauptfeststellung in k眉rzeren oder l盲ngeren Zeitabst盲nden vorgenommen wird (搂 21 Abs. 1 Satz 2 BewG 1934).
In der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten sollten 鈥 insbesondere bei 脛nderungen des tats盲chlichen Zustandes oder des Umfangs des Bewertungsgegenstandes 鈥 Fortschreibungen stattfinden. Die f眉r die Fortschreibung von Einheitswerten des Grundbesitzes geltende Regelung (搂 22 Abs. 1 Satz 1 BewG 1934) lautet:
Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung)
1. bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Grundst眉ck oder einem Betriebsgrundst眉ck, wenn der Wert, der sich f眉r den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein F眉nftel, mindestens aber um 500 Reichsmark, oder um mehr als 200 000 Reichsmark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht 鈥
Nach dem Bewertungsgesetz 1934 wurde f眉r die Einheiten des Grundbesitzes lediglich eine Hauptfeststellung 鈥 und zwar nach dem Stande vom Beginn des 1. Januar 1935 鈥 vorgenommen (搂 79 Abs. 1 Satz 1 BewG 1934). Eine weitere Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes fand nach dem Bewertungsgesetz 1934 nicht statt. Durch Art. I Nr. 2 der Verordnung zur 脛nderung der Durchf眉hrungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz und zum 痴别谤尘枚驳别苍蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 vom 22. November 1939 (RGBl I S. 2271) wurde in die Durchf眉hrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz 鈥 BewDV 鈥 eine Vorschrift 鈥 搂 1 Abs. 2 鈥 mit folgendem Inhalt eingef眉gt:
F眉r die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gens und des Grundverm枚gens, f眉r die Betriebsgrundst眉cke und f眉r die Gewerbeberechtigungen findet eine Hauptfeststellung der Einheitswerte (搂 21 des Gesetzes) bis auf weiteres nicht statt. F眉r diese wirtschaftlichen Einheiten (Untereinheiten) verbleibt es bei den Einheitswerten, die bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1935 oder bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen sp盲teren Zeitpunkt festgestellt worden sind.
Eine neue Hauptfeststellung wurde erst wieder durch Art. 2 des Gesetzes zur 脛nderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl I S. 851) 鈥 Bew脛ndG 鈥 angeordnet. Diese Hauptfeststellung wird zur Zeit nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1965 auf den Beginn des Jahres 1964 durchgef眉hrt.
2. Der Hauptfeststellung des Jahres 1935 wurden die Verh盲ltnisse zu Beginn des Kalenderjahres 1935 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt (搂 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 搂 79 Abs. 1 Satz 1 BewG 1934).
Bei Fortschreibungen 鈥 眉brigens auch bei Nachfeststellungen 鈥 sollen nach 搂 22 Abs. 2 Satz 1 (bzw. 搂 23 Abs. 2 Satz 1) BewG 1934 die Verh盲ltnisse im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt werden. Fortschreibungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die f眉r die Fortschreibung ma脽gebende 脛nderung folgt.
Gegen眉ber dieser Regelung in 搂 22 Abs. 2 Satz 1 BewG 1934 enth盲lt der durch die obengenannte Verordnung vom 22. November 1939 eingef眉gte 搂 3 a Abs. 1 BewDV eine Einschr盲nkung. Die Vorschrift lautet:
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte f眉r Grundbesitz (搂搂 22 und 23 des Gesetzes) sind der tats盲chliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verh盲ltnisse usw.) vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverh盲ltnisse vom 1. Januar 1935 zugrunde zu legen.
Die Bestimmung bezweckt, eine gleichm盲脽ige Bewertung innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums sicherzustellen.
II.
Der Beschwerdef眉hrer ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Einheitswert bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1935 auf 90 800 RM festgestellt worden war.
Im Jahr 1950 nahm das Finanzamt eine den Einheitswert erh枚hende Wertfortschreibung zum 1. Januar 1948 vor, weil sich in der Zwischenzeit die land- und forstwirtschaftlichen Fl盲chen ge盲ndert h盲tten und die Holzbest盲nde in h枚here Altersklassen aufger眉ckt seien. Dabei wurden auch Fehler berichtigt, die bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1935 infolge zu niedriger Einsch盲tzung der Standortklassen und des Bestockungsgrades unterlaufen waren.
Die Berufung des Beschwerdef眉hrers f眉hrte dazu, da脽 ein Einheitswert von 133 500 RM festgesetzt wurde.
Der BFH wies die Rechtsbeschwerde mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Juli 1962 (BStBl 1962 III S. 530) als unbegr眉ndet zur眉ck.
Nach seiner Auffassung sind die Vorschriften des 搂 1 Abs. 2 und des 搂 3 a Abs. 1 BewDV rechtsg眉ltig erlassen worden. Sie beruhten auf 搂 12 der Reichsabgabenordnung 鈥 RAO 鈥, wonach der Reichsminister der Finanzen erm盲chtigt gewesen sei, zur Durchf眉hrung und Erg盲nzung der vom Reich erlassenen Gesetze Rechtsverordnungen zu erlassen.
Die Voraussetzungen einer Wertfortschreibung h盲tten vorgelegen. Die nach der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1935 eingetretenen Fl盲chenver盲nderungen, die 脛nderung des Altersklassenverh盲ltnisses infolge des nat眉rlichen Wachstums der B盲ume sowie die abweichende Beurteilung der Standortklassen berechtigten zu einer Wertfortschreibung. Die Befugnis zur Vornahme einer Wertfortschreibung wegen der in den Jahren 1935 bis 1938 eingetretenen Fl盲chenver盲nderungen sei nicht durch Zeitablauf verwirkt. Da脽 auch der nat眉rliche Holzzuwachs durch eine Wertfortschreibung ber眉cksichtigt werden k枚nne, ergebe sich aus dem f眉r die Bewertung von forstwirtschaftlichen Betrieben ma脽gebenden 搂 45 Abs. 2 in Verbindung mit 搂 31 Abs. 1 BewG 1934. Bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1935 sei von dem Reinertrag ausgegangen worden, den der Betrieb aus damaliger Sicht seiner wirtschaftlichen Bestimmung gem盲脽, im Durchschnitt der Jahre nachhaltig habe erbringen k枚nnen (搂 31 Abs. 2 BewG). Dieser nach den Verh盲ltnissen vom Stichtag 1. Januar 1935 ermittelte Reinertrag sei der f眉r die Bewertung ma脽gebende Wertfaktor gewesen; die zuk眉nftige Entwicklung des Ertrags sei dagegen bei der damaligen Forstbewertung nicht ber眉cksichtigt worden. Das Aufr眉cken der Holzbest盲nde in h枚here Altersklassen infolge des nat眉rlichen Wachstums der B盲ume habe eine 脛nderung der Ertragsaussichten zur Folge gehabt; dies habe nach Erreichen der Wertgrenzen zu einer Fortschreibung des Einheitswerts f眉hren m眉ssen. Die ver盲nderte Beurteilung der Standortklassen k枚nne entgegen der Auffassung des Beschwerdef眉hrers im Rahmen einer Wertfortschreibung ber眉cksichtigt werden. Es komme hierbei lediglich darauf an, ob die Beurteilung der Standortklassen durch den Sachverst盲ndigen auf den f眉r die Fortschreibung ma脽gebenden Stichtag zutreffend sei.
III.
Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 20. Juli 1962 r眉gt der Beschwerdef眉hrer die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 14 Abs. 3 GG und des Rechtsstaatsprinzips. Zur Begr眉ndung der Verfassungsbeschwerde f眉hrt er im wesentlichen aus
Seine durch Art. 2 Abs. 1 GG gesch眉tzte Handlungsfreiheit werde verletzt, weil der Bundesfinanzhof seine Entscheidung auf Rechtsvorschriften gest眉tzt habe, die nicht der verfassungsm盲脽igen Ordnung entspr盲chen. 搂 1 Abs. 2 und 搂 3 a Abs. 1 BewDV seien ohne ausreichende Rechtsgrundlage ergangen. Wegen der Unvereinbarkeit des 搂 1 Abs. 2 BewDV mit dem Grundgesetz bezieht sich der Beschwerdef眉hrer auf ein Gutachten von Prof. Dr. Friedrich Klein vom 3. Februar 1964.
Das Urteil verletze auch insofern sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, als es auf einer rechtssch枚pferischen Rechtsfindung beruhe, die eindeutig in Gegensatz zum gesetzten Recht stehe. In dem Urteil werde f盲lschlich das nat眉rliche Wachstum des Holzes als Fortschreibungsgrund angesehen. Die wachstumsbedingten Steigerungen des Holzertrags seien jedoch bei der Bewertung nach Ertragswerten bereits im Rahmen der vorausgegangenen Hauptfeststellung ber眉cksichtigt worden. Denn der Hauptfeststellung l盲gen Werte zugrunde, die der nachhaltigen Ertragsf盲higkeit des Betriebs entspr盲chen; mithin sei der Entwicklung, die bei ordnungsgem盲脽er gemein眉blicher Bewirtschaftung unter gew枚hnlichen Verh盲ltnissen zu erwarten gewesen sei, schon damals vorausschauend Rechnung getragen worden. Im 眉brigen sei der wachstumsbedingte Wertzuwachs eine allgemeine Ver盲nderung, die bewertungsm盲脽ig nur durch eine Hauptfeststellung (搂 21 BewG 1934) und nicht durch Fortschreibungen (搂 22 BewG 1934) ber眉cksichtigt werden k枚nne. Wertfortschreibungen dienten lediglich der Korrektur von Einheitswerten in Einzelfallen, z.B. bei der Ver盲nderung von Betriebsfl盲chen. Es w盲re mit der Gesetzessystematik nicht zu vereinbaren und deshalb unzul盲ssig, wenn sie in einem Ausma脽 vorgenommen w眉rden, das einer Hauptfeststellung gleichkomme. Wurde eine Hauptfeststellung nach den Wertverh盲ltnissen von 1948 durchgef眉hrt werden, so w眉rde sich wegen der v枚llig ver盲nderten Preis- und Lohnverh盲ltnisse ein wesentlich niedrigerer Einheitswert ergeben. 鈥 Schlie脽lich versto脽e auch die Ausdehnung der Fortschreibung auf die Berichtigung von Fehlern, die bei der vorausgegangenen Hauptfeststellung unterlaufen sind, gegen Systematik und Zweck des 搂 22 BewG und sei deshalb unzul盲ssig.
Das Urteil versto脽e ferner gegen den Gleichheitssatz. Die Vornahme von Wertfortschreibungen wegen des nat眉rlichen Holzzuwachses werde nach der Praxis der Finanz盲mter allein vom Zufall oder vom Belieben der Beh枚rden abh盲ngig gemacht; nach der bisherigen 脺bung w眉rden Wertfortschreibungen wegen des nat眉rlichen Wachstums nur in den Falten durchgef眉hrt, die aus anderem Anla脽 (Fl盲chenver盲nderungen, Hof眉bergaben, Betriebspr眉fungen usw.) von der Finanzverwaltung aufgegriffen worden seien; bei dem nat眉rlichen Wachstum handle es sich Jedoch um eine Erscheinung, die bei allen Forstbetrieben vorkomme. Es sei willk眉rlich, wenn solche allgemeinen Ver盲nderungen nur bei einzelnen Betrieben zu Wertfortschreibungen f眉hrten, w盲hrend sie in anderen F盲llen erst bei einer neuen Hauptfeststellung ber眉cksichtigt w眉rden. Gegen den Grundsatz der gleichm盲脽igen Bewertung versto脽e es auch, wenn die Finanzverwaltung der Fortschreibung auf den 1. Januar 1948 genauere als die bei der Hauptfeststellung 1935 gebr盲uchlichen Bewertungsmethoden zugrunde lege, w盲hrend s盲e im 眉brigen die Einheitswerte aufrechterhalte, die auf den fr眉her verwendeten Bewertungsmethoden beruhten.
Zur Ertragslage in der Forstwirtschaft nach der W盲hrungsreform hat der Beschwerdef眉hrer ein Gutachten vorgelegt. Danach hat sich das Verh盲ltnis des Aufwands zum Ertrag seit der letzten Hauptfeststellung zuungunsten des Waldbesitzes ver盲ndert.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der BdF namens der Bundesregierung und das FA ge盲u脽ert.
1. Der BdF h盲lt die Verfassungsbeschwerde f眉r unbegr眉ndet. Er ist der Ansicht, da脽 gegen die Anwendung des 搂 1 Abs. 2 und 搂 3 a Abs. 1 BewDV keine Bedenken best盲nden; die Vorschriften seien nach dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Staatsrecht wirksam erlassen worden. Auch die Ber眉cksichtigung des nat眉rlichen Wachstums durch Wertfortschreibungen sei unbedenklich; eine gerechte Bewertung des Forstbesitzes sei nur m枚glich, wenn man den durch Wachstum, Natursch盲den und Nutzung eintretenden Wertver盲nderungen entsprechend Rechnung trage. Es sei auch nicht willk眉rlich, wenn die Finanzverwaltung eine Wertfortschreibung in den F盲llen vornehme, in denen sie von dem Vorliegen der Fortschreibungsvoraussetzungen durch Antr盲ge, Ver盲nderungsanzeigen oder durch Betriebspr眉fungen Kenntnis erhalte.
2. Das FA hat sich unter Vorlage einer Stellungnahme des Forstsachverst盲ndigen der OFD zu der Bewertungspraxis der Finanz盲mter wie folgt ge盲u脽ert: Soweit die Finanzverwaltung in der Zeit von 1939 bis 1948 wegen des nat眉rlichen Wachstums keine Wertfortschreibungen durchgef眉hrt habe, beruhe dies vor allem auf kriegsbedingten Schwierigkeiten. In der Zeit nach 1948 seien die durch das nat眉rliche Wachstum eingetretenen Ver盲nderungen weitgehend ber眉cksichtigt worden. Dabei sei innerhalb des Oberfinanzbezirks, in dem auch der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdef眉hrers liege, nicht unterschiedlich verfahren worden. Wenn in manchen Betrieben der nat眉rliche Holzzuwachs nicht zu einer Erh枚hung des Einheitswerts gef眉hrt habe, so beruhe das zum Teil darauf, da脽 dem Holzzuwachs ein entsprechender Abgang durch Holzeinschlag gegen眉bergestanden habe; in diesen F盲llen seien Wertfortschreibungen nicht veranla脽t gewesen. Im 眉brigen seien bis zum 1. Januar 1963 f眉r etwa 50 vom Hundert der Waldfl盲che in der Bundesrepublik Wertfortschreibungen durchgef眉hrt worden 鈥 Die Behauptung des Beschwerdef眉hrers, bei der Fortschreibung zum 1. Januar 1948 sei eine andere Bewertungsmethode als bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1935 angewendet worden, treffe nicht zu. Zu der angewendeten Bewertungsmethode hat der Forstsachverst盲ndige der OFD im einzelnen Stellung genommen.
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B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zul盲ssig; sie ist jedoch nicht begr眉ndet.
I.
Das Grundrecht des Beschwerdef眉hrers aus Art. 2 Abs. 1 GG, nur auf Grand g眉ltiger Vorschriften zur Steuer herangezogen zu werden, wird durch die gerichtliche Best盲tigung der vom FA verf眉gten Wertfortschreibung zum 1. Januar 1948 nicht verletzt.
1. Die formelle G眉ltigkeit des 搂 1 Abs. 2 und des 搂 3 a Abs. 1 BewDV ist nach dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Rechtszustand aus folgenden Gr眉nden zu bejahen.
a) 搂 1 Abs. 2 und 搂 3 a Abs. 1 BewDV sind durch die Verordnung zur 脛nderung der Durchf眉hrungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz und zum 痴别谤尘枚驳别苍蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 vom 22. November 1939 (RGBl I S. 2271) in die Durchf眉hrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz eingef眉gt worden. 搂 12 RAG in der Fassung des 搂 28 Nr. 4 des Einf眉hrungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 鈥 RGBl I S. 961 鈥 und 搂 21 Abs. 1 S盲tze 2 und 3 BewG 1934 bilden daf眉r eine ausreichende Grundlage (vgl. auch BFH, Urteil vom 29. April 1966, StRK, BewG DVO 搂 1 R. 2).
搂 21 Abs. 1 S盲tze 2 und 3 BewG 1934 erm盲chtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, da脽 die Hauptfeststellung in k眉rzeren oder l盲ngeren als den in 搂 21 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeitabschnitten vorgenommen wird, wobei sich die Bestimmung auf einzelne Verm枚gensarten und Verm枚gensunterarten beschr盲nken kann. Die Bestimmung des 搂 1 Abs. 2 BewDV, wonach eine neue Hauptfeststellung f眉r den Grundbesitz 鈥瀊is auf weiteres鈥 nicht stattfinden soll, liegt noch im Rahmen diese: Erm盲chtigung.
Die Auffassung, da脽 搂 1 Abs. 2 BewDV die gesetzliche Regel 眉ber den Hauptfeststellungszeitraum f眉r unbestimmte Zeit au脽er Kraft gesetzt und deshalb den Rahmen dieser Erm盲chtigung gesprengt habe, trifft nicht zu. Die Verordnung vom 22. November 1939 hatte, wie auch der BFH in seinem Urteil vom 29. April 1966 (a.a.O.) ausf眉hrt, den Zweck, die n盲chste Hauptfeststellung der Einheitswerte f眉r den Grundbesitz bis zur Beendigung des inzwischen ausgebrochenen Krieges hinauszuschieben. Dem Verordnungsgeber war es nicht m枚glich, daf眉r einen festen Zeitpunkt zu bestimmen. Deshalb kann das Hinausschieben einer neuen Hauptfeststellung auf unbestimmte Zeit auch nicht als 脺berschreitung des Erm盲chtigungsrahmens angesehen werden (so auch Spanner zum Urteil des BFH vom 29. April 1966 in StRK Anm., BewG DVO 搂 1 R. 2).
F眉r 搂 3 a Abs. 1 BewDV findet sich zwar im Bewertungsgesetz 1934 keine Erm盲chtigungsvorschrift. Die Einf眉gung des 搂 3 a Abs. 1 in die Durchf眉hrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz ist jedoch durch 搂 12 RAO hinreichend gedeckt. Nach 搂 12 RAO konnte der Reichsminister der Finanzen zur Durchf眉hrung und zur Erg盲nzung der vom Reich erlassenen Steuergesetze Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen.
Eine solche Erm盲chtigung entspricht zwar nicht den Anforderungen des Grundgesetzes (vgl. Art. 129 Abs. 3 GG). Bei der Pr眉fung, ob eine Erm盲chtigungsnorm f眉r den Erla脽 einer Rechtsverordnung ausreicht, mu脽 jedoch von den besonderen staatsrechtlichen Verh盲ltnissen ausgegangen werden, die im Zeitpunkt des Verordnungserlasses gegolten haben (vgl. BVerfGE 6, 309 [331]; 6, 389 [414]). Im vorliegenden Fall ist somit zu ber眉cksichtigen, da脽 im nationalsozialistischen Staat in den Jahren von 1933 bis 1945 in weitem Umfang Rechtsetzungsbefugnisse auf die Exekutive 眉bertragen wurden. Die Begriffe 鈥濪urchf眉hrung鈥 und 鈥濫rg盲nzung鈥 in 搂 12 RAO waren nach damaliger Auffassung weit auszulegen (BFH, BStBl 1956 III S. 316). Zur 鈥濫rg盲nzung鈥 eines Gesetzes war der Reichsminister der Finanzen jedenfalls insoweit befugt, als die Erg盲nzung nicht gegen Grunds盲tze oder den Sinn eines Gesetzes verstie脽. In diesen Grenzen h盲lt sich 搂 3 a Abs. 1 BewDV. Die Bestimmung sollte ein einheitliches Wertniveau w盲hrend des im Jahre 1935 beginnenden Hauptfeststellungszeitraums sichern (vgl. R枚脽ler-Troll, Kommentar zum BewG und VStG, 7. Aufl., 1964, 搂 22 Anm. 22) und damit letztlich dem Grundsatz der Gleichm盲脽igkeit der Besteuerung dienen. Aus diesen Erw盲gungen ist 眉brigens auch eine dem 搂 3 a Abs. 1 BewDV inhaltlich entsprechende Vorschrift in das Bewertungsgesetz 1965 aufgenommen worden (vgl. 搂 27 BewG 1965).
b) Die dem 搂 3 a Abs. 1 BewDV zugrunde liegende Erm盲chtigung des 搂 12 RAO ist nach Art. 129 Abs. 3 GG insoweit erloschen, als sie zur Erg盲nzung von Gesetzen erm盲chtigte; 搂 12 RAO wurde sp盲ter auch in seinen 眉brigen Teilen durch Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur 脛nderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (BGBl I S. 511) aufgehoben. Hierdurch wurden jedoch Vorschriften, die auf Grund dieser Erm盲chtigungsnorm erlassen wurden, in ihrem Bestand nicht ber眉hrt (BVerfGE 9, 3 [12]; 12, 341 [346 f.]; 14, 245 [249]).
2. Die Bestimmungen des 搂 1 Abs. 2 und des 搂 3 a Abs. 1 BewDV standen jedenfalls zur Zeit ihrer Anwendung in dem hier zu entscheidenden Fall sachlich nicht in Widerspruch zum Grundgesetz.
a) Es trifft zwar zu, da脽 das Unterbleiben einer neuen Hauptfeststellung f眉r den Grundbesitz zu einem Mi脽verh盲ltnis zwischen den tats盲chlichen Werten und den Einheitswerten gef眉hrt (vgl. Abschnitt I, Nr. 2 der Amtl. Begr眉ndung vom 1. Oktober 1963 zum Entwurf eines Gesetzes zur 脛nderung des Bewertungsgesetzes 鈥 Entw.Ges. 1963 鈥 BTDrucks. IV/1488 S. 27 f.) und hierdurch die Brauchbarkeit der Einheitswerte als Besteuerungsgrundlage erheblich gelitten hat (BVerfGE 23, 242 [245]). An dem hier ma脽gebenden Bewertungsstichtag 1. Januar 1948 hatten sich jedoch Einheitswerte und tats盲chliche Werte noch nicht so weit voneinander entfernt, da脽 die urspr眉nglich gerechtfertigte Regelung im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 16. Mai 1961 (BVerfGE 12, 341 [353]) 鈥瀘ffensichtlich sachwidrig鈥 geworden w盲re, denn die Verh盲ltnisse in den ersten Nachkriegsjahren, vor allem in der Zeit vor der W盲hrungsreform, machten eine Revision der Einheitswerte zun盲chst unm枚glich.
b) Einen inhaltlichen Versto脽 gegen die verfassungsm盲脽ige Ordnung wegen Verletzung des Rechtsstaatsgebots der Tatbestandsklarheit enthalten die Vorschriften des 搂 1 Abs. 2 und des 搂 3 a Abs. 1 BewDV entgegen der Auffassung des Beschwerdef眉hrers auch insoweit nicht, als dort von einer begrifflichen Unterscheidung zwischen dem 鈥瀟ats盲chlichen Zustand鈥 des Grundbesitzes und den 鈥濿ertverh盲ltnissen鈥 ausgegangen wird. Zwar kann die Abgrenzung zwischen dem, was bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung als 鈥瀟ats盲chlicher Zustand鈥 und dem, was als 鈥濿ertverh盲ltnisse鈥 anzusehen ist, im Einzelfall schwierig sein (vgl. im einzelnen R枚脽ler-Troll, a.a.O., 搂 22 BewG, Anm. 23 bis 30). F眉r die Auslegung der Norm fehlt es jedoch nicht an praktikablen Unterscheidungsmerkmalen, wenn man sich den gesetzgeberischen Grund f眉r die Unterscheidung vergegenw盲rtigt: Es geht darum, die tats盲chlichen Verh盲ltnisse im Fortschreibungs-(Nachfeststellungs-)Zeitpunkt auf das Wertniveau vom 1. Januar 1935 zu beziehen. Auch die st盲ndige Rechtsprechung des BFH hat erwiesen, da脽 die genannten Bestimmungen praktikabel sind (vgl. BStBl 1953 III S. 5; S. 221; S. 341; S. 350; 1954 III S. 298; 1963 III S. 252; 1966 III S. 346). Auch nach 搂 27 BewG 1965, der, wie erw盲hnt, dem 搂 3 a Abs. 1 BewDV inhaltlich entspricht, sind bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte f眉r Grundbesitz die Wertverh盲ltnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, da脽 die in Frage stehenden Bestimmungen eine unklare, mi脽verst盲ndliche oder widerspruchsvolle Regelung enthalten und deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip versto脽en w眉rden (BVerfGE 1, 14 [45]).
II.
Das angefochtene Urteil des BFH l盲脽t auch bei der Auslegung des Bewertungsgesetzes selbst keinen Versto脽 gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennen.
1. Nach 搂 22 Abs. 1 Satz 1 BewG wird der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Wertfortschreibung neu festgestellt, wenn der Wert, der sich f眉r den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, in einem bestimmten Umfang von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Bei der Entscheidung dar眉ber, auf welchen Gr眉nden diese Wertabweichung beruhen mu脽, um eine Fortschreibung zu rechtfertigen, handelt es sich um eine Frage des einfachen Rechts. Wenn der BFH entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung in st盲ndiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, das nat眉rliche Wachstum sei als Fortschreibungsgrund anzusehen (vgl. BStBl 1958 III S. 60; 1962 III S. 530), so 眉berschreitet er damit seine richterlichen Befugnisse nicht (vgl. BVerfGE 21, 209 [216]). Das gleiche gilt f眉r die Rechtsprechung des BFH zu der Frage, ob eine fehlerberichtigende Wertfortschreibung zul盲ssig ist (BStBl 1952 III S. 84; 1955 III S. 375; 1961 III S. 430; 1962 III S. 530; 1963 III S. 29). Die vom BFH vertretene Auffassung f眉hrt auch nicht zu willk眉rlichen Ergebnissen und verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip. Fortschreibungen zum Zwecke der Fehlerberichtigung ber眉hren die Bestandskraft der vorausgegangenen Einheitswertbescheide nicht. Sie 盲ndern nicht r眉ckwirkend die urspr眉ngliche Feststellung, sondern stellen den Wert vom Fortschreibungszeitpunkt an fest (R枚脽ler-Troll, a.a.O., 搂 22, Anm. 3); der Fortschreibungsbescheid tritt also nicht an die Stelle des urspr眉nglichen Bescheids, sondern neben ihn.
2. Das Grundrecht des Beschwerdef眉hrers auf Gleichbehandlung ist auch im 眉brigen nicht dadurch verletzt, da脽 der BFH eine Fortschreibung des Einheitswerts f眉r den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdef眉hrers f眉r zul盲ssig erachtet, obwohl in anderen vergleichbaren F盲llen Fortschreibungen unterblieben sind.
Aus dem Grundsatz der Gesetzm盲脽igkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt allerdings, da脽 die Finanz盲mter verpflichtet sind, die nach dem Gesetz entstandenen Steueranspr眉che geltend zu machen und die f眉r die Entstehung und den Umfang des Steueranspruchs ma脽gebenden Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen durchzuf眉hren, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen daf眉r vorliegen. F眉r Fortschreibungen ergibt sich diese Pflicht schon aus der Wortfassung des 搂 22 BewG (鈥濪er Einheitswert wird neu festgestellt 鈥︹) und des 搂 225 a RAO (鈥濫in Feststellungsbescheid 眉ber den Einheitswert 鈥 wird durch einen neuen Feststellungsbescheid (Fortschreibungsbescheid) ersetzt 鈥︹).
Es mag richtig sein, da脽 脛nderungen am Holzbestand den Finanz盲mtern regelm盲脽ig erst dadurch bekanntwerden, da脽 der alte Einheitswertbescheid bei einer Betriebspr眉fung oder 鈥 wie im vorliegenden Fall 鈥 nach Bekanntwerden von Fl盲chen盲nderungen, Hof眉bergaben, Erbf盲llen und dergleichen 眉berpr眉ft wird. Die Verh盲ltnisse liegen hier anders als bei den Einheitswertbescheiden, die das gewerbliche Betriebsverm枚gen betreffen, weil bei den forstwirtschaftlichen Betrieben nicht so umfassende Aufzeichnungs- und Erkl盲rungspflichten bestehen wie bei den Gewerbebetrieben. Es kann deshalb bei den Forstbetrieben vielfach nur auf Grund eingehender Pr眉fungen an Ort und Stelle festgestellt werden, ob sich Wert盲nderungen ergeben haben, die f眉r Fortschreibung ausreichen (vgl. Leibrecht, StuW 1961, Sp. 545 [550] und v. Hegel, StuW 1962 Sp. 201 [222 f.]).
Aus der Tatsache, da脽 in manchen von diesen F盲llen Fortschreibungen bisher unterblieben sind, darf nicht gefolgert werden, es versto脽e gegen den Gleichheitssatz, wenn in anderen F盲llen Fortschreibungen stattfinden. Wird die Vornahme von Wertfortschreibungen in Einzelf盲llen vers盲umt, so k枚nnte das nur dazu f眉hren, da脽 die Finanz盲mter in diesen F盲llen f眉r eine Nachholung der unterlassenen Fortschreibungen sorgen m眉ssen; dagegen kann jemand, f眉r dessen Betrieb eine Fortschreibung des Einheitswerts geboten ist, nicht verlangen, da脽 diese Fortschreibung unterbleibt, weil Fortschreibungen in vergleichbaren F盲llen auch bei anderen Steuerpflichtigen unterblieben sind (vgl. BVerfGE 21, 245 [261]).
3. Schlie脽lich ist auch insofern kein Versto脽 gegen den Gleichheitssatz zu erkennen, als es sich um die dem Fortschreibungsbescheid zugrunde gelegte Bewertungsmethode handelt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdef眉hrers ergibt sich nur, da脽 die zur Anwendung der Bewertungsmethode festzustellenden einzelnen Bewertungsmerkmale, wie die Standortklasse (Zusammenfassung der nat眉rlichen Ertragsbedingungen wie Boden, Klima, Gel盲ndegestaltung) und der Bestockungsgrad (Verh盲ltnis des auf einer Fl盲che vorhandenen Holzbestandes zum regelm盲脽igen Vollbestand der Fl盲che), genauer ermittelt wurden als bei der Hauptfeststellung 1935. Dieses Vorgehen war nicht willk眉rlich.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1074985 |
BStBl II 1969, 364 |
BVerfGE 25, 216 |
BVerfGE, 216 |