搂搂 1 - 16 Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften
搂 1 Geltungsbereich
听(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (搂搂 2 bis 16) gelten f眉r alle 枚ffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbeh枚rden oder durch Landesfinanzbeh枚rden verwaltet werden.
听(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
搂 2 Wirtschaftliche Einheit
听(1) 1Jede wirtschaftliche Einheit ist f眉r sich zu bewerten. 2Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. 3Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. 4Die 枚rtliche Gewohnheit, die tats盲chliche 脺bung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengeh枚rigkeit der einzelnen Wirtschaftsg眉ter sind zu ber眉cksichtigen.
听(2) Mehrere Wirtschaftsg眉ter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigent眉mer geh枚ren.
听(3) Die Vorschriften der Abs盲tze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsg眉ter vorgeschrieben ist.
搂 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
1Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. 2Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verh盲ltnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem ma脽gebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbst盲ndig steuerpflichtig ist.
搂听3a (weggefallen)
搂 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
Wirtschaftsg眉ter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh盲ngt, werden erst ber眉cksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
搂 5 Aufl枚send bedingter Erwerb
听(1) 1Wirtschaftsg眉ter, die unter einer aufl枚senden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. 2Die Vorschriften 眉ber die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (搂 13 Abs. 2 und 3, 搂 14, 搂 15 Abs. 3) bleiben unber眉hrt.
听(2) 1Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tats盲chlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. 2Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
搂 6 Aufschiebend bedingte Lasten
听(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh盲ngt, werden nicht ber眉cksichtigt.
听(2) F眉r den Fall des Eintritts der Bedingung gilt 搂 5 Abs. 2 entsprechend.
搂 7 Aufl枚send bedingte Lasten
听(1) Lasten, deren Fortdauer aufl枚send bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach 搂 13 Abs. 2 und 3, 搂 14, 搂 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
听(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.
搂 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
Die 搂搂 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abh盲ngt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewi脽 ist.
搂 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
听(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
听(2) 1Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gew枚hnlichen Gesch盲ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Ver盲u脽erung zu erzielen w盲re. 2Dabei sind alle Umst盲nde, die den Preis beeinflussen, zu ber眉cksichtigen. 3Ungew枚hnliche oder pers枚nliche Verh盲ltnisse sind nicht zu ber眉cksichtigen.
听(3) 1Als pers枚nliche Verh盲ltnisse sind auch Verf眉gungsbeschr盲nkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorg盲ngers begr眉ndet sind. 2Das gilt insbesondere f眉r Verf眉gungsbeschr盲nkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
搂 10 Begriff des Teilwerts
1Wirtschaftsg眉ter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. 2Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises f眉r das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen w眉rde. 3Dabei ist davon auszugehen, da脽 der Erwerber das Unternehmen fortf眉hrt.
搂 11 Wertpapiere und Anteile
听(1) 1Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen B枚rse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag f眉r sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. 2Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs ma脽gebend. 3Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
听(2) 1Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2L盲sst sich der gemeine Wert nicht aus Verk盲ufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zur眉ckliegen, so ist er unter Ber眉cksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gew枚hnlichen Gesch盲ftsverkehr f眉r nichtsteuerliche Zwecke 眉blichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen w眉rde. 3Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsverm枚gen geh枚renden Wirtschaftsg眉ter und sonstigen aktiven Ans盲tze abz眉glich der zum Betriebsverm枚gen geh枚renden Schulden und sonstigen Abz眉ge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die 搂搂 99 und 103 sind anzuwenden. 4Die 搂搂 199 bis 203 sind zu ber眉cksichtigen.