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Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei Eheleuten k枚nnen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf眉hrung grunds盲tzlich nur bei dem Ehegatten als Werbungskosten ber眉cksichtigt werden, durch dessen Arbeitsverh盲ltnis sie veranla脽t worden sind.
2. Haben die Eheleute am Ort der nichtselbst盲ndigen Besch盲ftigung des Ehemannes einen gemeinsamen Haushalt gef眉hrt, so k枚nnen Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, da脽 die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind an einen anderen Ort zieht, w盲hrend der Mann vorerst am Besch盲ftigungsort bleibt, beim Ehemann auch dann nicht als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf眉hrung anerkannt werden, wenn die Ehefrau wegen eines am anderen Ort einzugehenden Arbeitsverh盲ltnisses dorthin gezogen ist und die Eheleute sp盲ter diesen Ort auch zum Familienwohnsitz bestimmen.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1 Nr. 5
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) war bis zum 30. September 1976 als Arbeitnehmer in A besch盲ftigt. Bis 1972 hatte er dort mit Frau und Kind einen gemeinsamen Haushalt. Im Jahre 1972 zog die Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter nach B, wo sie eine Berufst盲tigkeit aufnahm. Am 1. Mai 1975 erwarb sie in B eine Eigentumswohnung. Schon Ende 1974 meldete die Familie ihren ersten Wohnsitz nach B um. Der Kl盲ger blieb jedoch zun盲chst weiterhin in A, wo er als Hausmeister t盲tig war.
Der Kl盲ger beantragte Ende 1975 die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte 1976 wegen doppelter Haushaltsf眉hrung. Er machte Familienheimfahrten nach B mit dem eigenen Kraftfahrzeug (Kfz), Kosten f眉r Zimmermiete am Arbeitsort A und Mehraufwendungen f眉r Verpflegung als Werbungskosten geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte auch in der Einspruchsentscheidung die Eintragung eines Freibetrages ab, weil der doppelte Haushalt nicht wegen der Berufst盲tigkeit des nach wie vor in A als Arbeitnehmer t盲tigen Kl盲gers begr眉ndet worden sei.
Hiergegen erhob der Kl盲ger Klage. Nachdem er w盲hrend des Klageverfahrens, n盲mlich ab 1. Oktober 1976, in B eine Anstellung gefunden und die Wohnung in A aufgegeben hatte, beschr盲nkte er seinen Klageantrag auf die Geltendmachung von Werbungskosten f眉r doppelte Haushaltsf眉hrung f眉r die Zeit vom 1. Januar bis 30. September des Streitjahres (insgesamt 9 056 DM f眉r Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwand und Miete am Arbeitsort).
Die Klage hatte keinen Erfolg. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats f眉hrte das Finanzgericht (FG) aus, f眉r die Anerkennung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf眉hrung nach 搂 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gen眉ge nicht die blo脽e Tatsache, da脽 ein doppelter Haushalt gef眉hrt worden sei. Hinzu kommen m眉sse die berufliche Veranlassung f眉r die doppelte Haushaltsf眉hrung. An der fehle es hier. F眉r den Umzug von Frau und Tochter nach B und die dadurch entstandene doppelte Haushaltsf眉hrung seien nicht berufliche Gr眉nde des Kl盲gers ma脽gebend gewesen, da dieser in A sein Arbeitsverh盲ltnis und seine Wohnung beibehalten habe. Die Einrichtung des zweiten Haushalts habe mit der beruflichen Sph盲re jedenfalls des Kl盲gers in keinem Zusammenhang gestanden. Sie sei weder durch ein bestehendes noch ein konkret geplantes Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers veranla脽t worden. Da脽 der Kl盲ger in der Folgezeit in B eine Anstellung gesucht und dann am 1. Oktober 1976 auch gefunden habe, sei unstreitig nur die Folge des Entschlusses des Kl盲gers, k眉nftig gemeinsam mit seiner Familie in B leben zu wollen. Ob etwa die Ehefrau des Kl盲gers f眉r ihren Umzug nach B berufliche Gr眉nde habe geltend machen k枚nnen, sei f眉r die Frage, ob beim Kl盲ger Werbungskosten wegen durch dessen Berufst盲tigkeit veranla脽ter doppelter Haushaltsf眉hrung anerkannt werden k枚nnten, nicht ma脽gebend.
Mit der Revision beantragt der Kl盲ger festzustellen, da脽 der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Die Umstellung des Klageantrags nach 搂 100 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei wegen Zeitablaufs erforderlich. Zur Begr眉ndung der Revision wird ausgef眉hrt, das FG habe zu Unrecht die berufliche Veranlassung f眉r die doppelte Haushaltsf眉hrung, d. h. die Veranlassung durch ein Arbeitsverh盲ltnis, verneint. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in der auch vom FG zitierten Entscheidung vom 13. Juli 1976 VI R 172/74 (BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654) betreffend die Begr眉ndung einer doppelten Haushaltsf眉hrung infolge Heirat ausgef眉hrt, da脽 es f眉r die Ber眉cksichtigung der Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsf眉hrung bei Eheleuten keine entscheidende Rolle spiele, ob die berufliche Veranlassung im Arbeitsverh盲ltnis des einen oder des anderen Ehegatten zu sehen sei. Dies, so meint der Kl盲ger, m眉sse auch f眉r den Streitfall gelten. F眉r die Gr眉ndung des zweiten Hausstandes in B im Jahre 1972 durch seine Ehefrau seien deren berufliche Gr眉nde ma脽gebend gewesen, da sie dort eine Stellung angenommen habe, nachdem sie vorher in A f眉nf Monate lang arbeitslos gewesen sei. Auch er habe nach dem im Jahre 1974 gefa脽ten Entschlu脽, den Familienwohnsitz von A nach B zu verlegen, versucht, in B eine Anstellung zu bekommen, hiervon dann aber wegen der versch盲rften Lage auf dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf seine gute Stellung in A zun盲chst Abstand genommen. Die Beibehaltung des zweiten Hausstandes in A sei daher beruflich veranla脽t gewesen. Das gelte aber auch f眉r die Verlegung des Hauptwohnsitzes von A nach B, da er, der Kl盲ger, angestrebt habe, in absehbarer Zeit in B ein Arbeitsverh盲ltnis einzugehen. Im 眉brigen m眉脽ten, selbst wenn die Verlegung des Hauptwohnsitzes von A nach B privat veranla脽t gewesen sei, die Aufwendungen f眉r doppelte Haushaltsf眉hrung steuerrechtlich ber眉cksichtigt werden. Denn ein doppelter Haushalt habe unstreitig bestanden. Eine Ver盲nderung sei nur insoweit eingetreten, als die Person des Steuerpflichtigen, bei dem die Mehraufwendungen zu ber眉cksichtigen seien, gewechselt habe. Eine Auswechselung dessen, der den zweiten Haushalt f眉hre, k枚nne aber bei Beachtung der in Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) aufgestellten Grunds盲tze nicht steuersch盲dlich sein.
Das FA beantragt die Zur眉ckweisung der Revision. Der Kl盲ger habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem ersichtlich sei, da脽 der Hauptwohnsitz aus beruflichen Gr眉nden des Kl盲gers oder seiner Ehefrau nach B verlegt worden sei. Der blo脽e Austausch von erstem und zweitem Wohnsitz k枚nne die bisher privat bedingte doppelte Haushaltsf眉hrung nicht zu einer beruflich bedingten machen.
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Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Die vom Kl盲ger vorgenommene Umstellung seines Rechtsbehelfsantrags in einen Feststellungsantrag i. S. von 搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO war zul盲ssig und geboten (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650). Der Antrag konnte erst w盲hrend des Revisionsverfahrens umgestellt werden, da im Zeitpunkt des Erlasses der Vorentscheidung sich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1976 noch h盲tte auswirken k枚nnen. 搂 123 FGO steht der Umstellung nicht entgegen (vgl. Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 搂 100 Anm. 16 B, mit weiteren Hinweisen).
2. Die materiellen Voraussetzungen f眉r die vom Kl盲ger begehrte Feststellung, da脽 die Versagung der Eintragung eines Freibetrags wegen doppelter Haushaltsf眉hrung auf der Lohnsteuerkarte des Kl盲gers rechtswidrig gewesen sei, liegen jedoch nicht vor.
a) Nach 搂 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1975 k枚nnen notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anla脽 einer doppelten Haushaltsf眉hrung entstehen, Werbungskosten sein. Voraussetzung hierf眉r ist jedoch nicht nur, da脽 der Arbeitnehmer au脽erhalb des Ortes, an dem er besch盲ftigt ist, einen eigenen Hausstand unterh盲lt und auch am Ort der Besch盲ftigung wohnt, sondern weiter, da脽 die durch den doppelten Haushalt veranla脽ten Mehraufwendungen beruflich veranla脽t sind (st盲ndige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222, mit weiteren Nachweisen). Die im Streitfall von keiner Seite bestrittene Tatsache allein, da脽 ein doppelter Haushalt gef眉hrt wurde, kann also entgegen der Auffassung des Kl盲gers den hieraus resultierenden Mehraufwendungen noch nicht den Charakter als Werbungskosten verleihen. Hinzu kommen mu脽 die berufliche Veranlassung.
b) Keine berufliche, sondern eine private Veranlassung f眉r die F眉hrung eines doppelten Haushalts hat der Senat in der Regel angenommen, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung einer Wohnung am Arbeitsort seinen Wohnsitz vom Besch盲ftigungsort wegverlegt hat (Urteile BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222, und vom 26. November 1976 VI R 153/74, BFHE 120, 520, BStBl II 1977, 158). Ein solcher Fall liegt, wie das FG zu Recht angenommen hat, auch hier vor. Dadurch, da脽 die Ehefrau des Kl盲gers mit der Tochter im Jahre 1972 A verlie脽 und nach B ging, w盲hrend der Kl盲ger weiterhin an seinem Besch盲ftigungsort wohnen blieb, ergaben sich jedenfalls keine durch das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers veranla脽ten Mehraufwendungen. An dieser Beurteilung konnte sich auch nichts dadurch 盲ndern, da脽 die Eheleute im Jahre 1974 beschlossen, B zu ihrem Hauptwohnsitz zu machen, und den Hausstand dann z. T. nach B verlegten. Auch von diesem Zeitpunkt an war nicht das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers in A, sondern der Wegzug der Familie nach B Anla脽 f眉r die F眉hrung des doppelten Haushalts und der hieraus sich ergebenden Mehraufwendungen.
c) Der Kl盲ger kann nicht mit Erfolg einwenden, da脽 es f眉r die Anerkennung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf眉hrung bei ihm gen眉gen m眉sse, wenn 眉berhaupt ein Arbeitsverh盲ltnis - sei es sein eigenes, sei es das seiner Ehefrau - die Mehraufwendungen veranla脽t habe. Auch im Urteil in BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654, auf das sich der Kl盲ger f眉r seine Auffassung beruft, geht der Senat von dem Grundsatz aus, da脽 - auch bei Eheleuten - Werbungskosten nur bei den Einnahmen desjenigen abgezogen werden k枚nnen, durch dessen Arbeitsverh盲ltnis sie veranla脽t sind. Die weiteren Ausf眉hrungen im Urteil, wonach bei der doppelten Haushaltsf眉hrung von Eheleuten unter Beachtung des Grundgedankens des Art. 6 Abs. 1 GG eine andere Betrachtung Platz greifen k枚nne, beziehen sich ersichtlich nur auf den damals zu entscheidenden Fall, in dem eine doppelte Haushaltsf眉hrung durch die Eheschlie脽ung selbst zwangsl盲ufig entstehen mu脽te, da beide Eheleute an verschiedenen Orten in einem Arbeitsverh盲ltnis und damit vor der Wahl standen, einen der beiden Besch盲ftigungsorte zur erstmaligen Familienwohnung zu machen. Im Streitfall bestand dagegen bereits eine Familienwohnung in A. Ob der Wegzug der Ehefrau im Jahre 1972 nach B auf in ihrer Person liegende berufliche Gr眉nde zur眉ckzuf眉hren ist, ist vom FG nicht gepr眉ft worden und brauchte auch nicht gepr眉ft zu werden. Denn das h盲tte allenfalls Werbungskosten bei ihren Einnahmen ausl枚sen k枚nnen. Hieran hat sich auch durch die sp盲tere Ummeldung des Hauptwohnsitzes der Familie nach B nichts ge盲ndert. Die Person dessen, bei dem Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsf眉hrung entstehen k枚nnen, kann nicht auf diese Weise - sozusagen nach Belieben - ausgetauscht werden.
d) Endlich kann auch der Umstand, da脽 der Kl盲ger ab 1974 versucht hat und es ihm im Oktober 1976 auch gelungen ist, in B eine Anstellung zu finden, nicht dazu f眉hren, die Ablehnung der begehrten Freibetragseintragung als rechtswidrig zu beurteilen. Auch das "Vorausschikken" der Familie an einen anderen Ort, an dem man k眉nftig u. U. beabsichtigt, ein Arbeitsverh盲ltnis einzugehen, ist ein steuerlich irrelevantes Wegverlegen des Wohnsitzes vom Arbeitsort jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer am neuen Familienwohnsitz 眉berhaupt noch kein konkretes Arbeitsverh盲ltnis im Auge hat. Im Streitfall ist mit dem FG davon auszugehen, da脽 die Suche nach einem Arbeitsplatz nur die Folge des h枚chstpers枚nlichen, weder mit dem bestehenden noch mit dem k眉nftigen Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers im Zusammenhang stehenden Entschlusses der Eheleute war, in Zukunft gemeinsam in B leben zu wollen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 73557 |
BStBl II 1980, 512 |
BFHE 1980, 388 |