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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelm盲脽iger Arbeitsst盲tte
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tats盲chlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung 眉berlassen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.
2. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte begr眉ndet noch keine 脺berlassung zur privaten Nutzung i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs. 2 S盲tze听2-3, 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听8 Abs. 2 S. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Einnahmen des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) aus nichtselbst盲ndiger Arbeit in den Jahren 2004 und 2005 um einen geldwerten Vorteil f眉r die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge zu erh枚hen sind.
Rz. 2
Der ledige Kl盲ger erzielt seit Juli 2004 als Verk盲ufer des Autohauses A-GmbH (GmbH) Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die GmbH vertreibt in ihren Filialen in A, B, C und D PKW der Marken BMW und Mini. Der Kl盲ger ist in der Filiale C besch盲ftigt. Die GmbH h盲lt f眉r die berufliche Nutzung durch die Verk盲ufer auf die Firma zugelassene Vorf眉hrwagen vor. Bei Bedarf kommen in jeder Filiale auch Vorf眉hrwagen der anderen Standorte zum Einsatz. F眉r die Vorf眉hrwagen werden keine Fahrtenb眉cher gef眉hrt. Die Rechte und Pflichten des Kl盲gers in Bezug auf diese Wagen ergeben sich aus der Anlage II "Vorf眉hrwagen-Regelung" zum Arbeitsvertrag. Die Gesch盲ftsleitung legt Fahrzeugtyp, Ausstattung und Zubeh枚r der Vorf眉hrwagen fest. Der Vorf眉hrwagen steht dem Kl盲ger f眉r Probe-, Vorf眉hr- und Besuchsfahrten zur Verf眉gung. Nach Ziffer 3.4 der Anlage II zum Arbeitsvertrag ist die private Nutzung des Vorf眉hrwagens verboten. Wegen eines Versto脽es gegen diese arbeitsvertragliche Nutzungsregelung hat die GmbH am 27. Oktober 2005 einen anderen Verk盲ufer schriftlich abgemahnt. Dieser hatte w盲hrend seiner Urlaubszeit einen Vorf眉hrwagen auf Rechnung der GmbH an der Vertragstankstelle in unmittelbarer N盲he einer Filiale des Autohauses f眉r private Zwecke betankt.
Rz. 3
F眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte darf der Kl盲ger die Vorf眉hrwagen aus dem niedrigen Preissegment aufgrund einer m眉ndlich erteilten Gestattung nutzen. Die GmbH f眉hrte insoweit eine Lohnversteuerung auf Grundlage des 搂 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch, wobei sie einen Bruttolistenpreis von 23.000 鈧 zugrunde legte. Als private Kraftfahrzeuge standen dem Kl盲ger ein Mercedes 190 E und ein Motorrad zur Verf眉gung. Der PKW wurde am 12. M盲rz 2002 bei einem Kilometerstand von ca. 90 000 km erworben und am 29. Juli 2008 bei einem Kilometerstand von 137 500 km verkauft. Das Motorrad wurde 1996 neu angeschafft und wies im August 2008 einen Kilometerstand von 21 800 km aus.
Rz. 4
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung bei der GmbH ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) von einer privaten Nutzung(sm枚glichkeit) der Vorf眉hrwagen durch den Kl盲ger aus und setzte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre vom 18. Dezember 2006 hierf眉r bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit des Kl盲gers zus盲tzliche geldwerte Vorteile in H枚he von 1.960 鈧 (2004) und 4.143 鈧 (2005) an. Da nicht mehr gekl盲rt werden konnte, welche Vorf眉hrwagen dem Kl盲ger zuzurechnen waren, sch盲tzte das FA die geldwerten Vorteile ausgehend von einem f眉r 1998 ermittelten durchschnittlichen Bruttolistenpreis der Vorf眉hrwagen des niedrigen Preissegments von 45.000 DM, der um j盲hrlich 5 % erh枚ht wurde. Auf diese Bruttolistenpreise wendete das FA die sog. 1 %-Regelung (搂 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) bzw. den Prozentsatz f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte (搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) an.
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Die Einnahmeerh枚hung setzt sich wie folgt zusammen: |
|
2004 |
2005 |
Bruttolistenpreis |
30.800,00 鈧 |
32.300,00 鈧 |
1 %-Regelung |
1.848,00 鈧 |
3.876,00 鈧 |
Fahrten Wohnung - Arbeitsst盲tte (0,03 %) |
112,32 鈧 |
267,84 鈧 |
Summe |
1.960,00 鈧 |
4.143,00 鈧 |
Rz. 6
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsbescheid vom 13. September 2007). Obgleich die Gesch盲ftsleitung der GmbH im Einspruchsverfahren gegen眉ber dem FA erkl盲rte, dass das Nutzungsverbot durch das Festhalten der Kilometerst盲nde der Vorf眉hrwagen in den jeweiligen Filialen w枚chentlich 眉berpr眉ft und diese per Fax an die Hauptniederlassung 眉bermittelt w眉rden, ging das FA von einem Anscheinsbeweis f眉r eine private Nutzung der Vorf眉hrwagen aus. Dieser werde angesichts der unzureichenden 脺berwachung des arbeitsvertraglichen Verbots nicht ersch眉ttert. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Rz. 7
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts. Das FA habe die Reichweite des Anscheinsbeweises verkannt. Au脽erdem versto脽e das angefochtene Urteil gegen den klaren Inhalt der Akten.
Rz. 8
Der Kl盲ger beantragt,das Urteil des Nieders盲chsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. M盲rz 2010 1 K 351/07, die Einspruchsentscheidung vom 13. September 2007 sowie die ge盲nderten Einkommensteuerbescheide f眉r 2004 und 2005 jeweils vom 18. Dezember 2006 aufzuheben.
Rz. 9
Das FA beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 10
II. 1. Die Revision des Kl盲gers ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit das FG die Einnahmen des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit um einen geldwerten Vorteil f眉r die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erh枚ht hat, tragen die hierzu getroffenen Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht. Denn das FG hat die Reichweite des Erfahrungssatzes verkannt, der f眉r eine Privatnutzung des Dienstwagens streitet.
Rz. 11
2. 脺berl盲sst der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, f眉hrt das nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Der Vorteil ist nach 搂 8 Abs. 2 S盲tze 2 bis 5 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn wie im Streitfall ein Fahrtenbuch nicht gef眉hrt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten.
Rz. 12
a) Allerdings begr眉ndet 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ebenso wenig wie 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG origin盲r einen steuerbaren Tatbestand. Die Vorschriften regeln vielmehr nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N., und vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). Deshalb setzt die Anwendung der 1 %-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tats盲chlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung 眉berlassen hat (BFH-Urteil in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "f眉r" eine Besch盲ftigung im 枚ffentlichen oder privaten Dienst gew盲hrt und z盲hlt damit nicht zum Arbeitslohn nach 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 搂 8 Abs. 1 EStG (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BFH/NV 2010, 1016, und in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).
Rz. 13
b) Ob und welches Fahrzeug einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich ausdr眉cklich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung auch zur privaten Nutzung 眉berlassen ist, hat das FG aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tats盲chlichen W眉rdigung der Gesamtumst盲nde festzustellen. Die Tatsachenw眉rdigung durch das FG ist, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgem盲脽 durchgef眉hrt wurde und nicht gegen Denkgesetze verst枚脽t oder Erfahrungss盲tze verletzt, revisionsrechtlich bindend (搂 118 Abs. 2 FGO).
Rz. 14
3. Nach Ma脽gabe dieser Grunds盲tze h盲lt die Tatsachenw眉rdigung, mit der das FG das Vorliegen einer privaten Nutzung bejaht hat, revisionsrechtlicher Pr眉fung nicht stand. Denn das FG hat den allgemeinen Erfahrungssatz, dass zur privaten Nutzung 眉berlassene betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden, unzutreffend dahingehend ausgedehnt, dass der Anscheinsbeweis in allen F盲llen greift, in denen einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur Verf眉gung steht.
Rz. 15
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats streitet der Anscheinsbeweis jedoch lediglich daf眉r, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung 眉berlassener Dienstwagen auch tats盲chlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder daf眉r, dass dem Arbeitnehmer 眉berhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verf眉gung steht, noch daf眉r, dass er einen solchen auch privat nutzen darf. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung 眉berlassener Dienstwagen von ihm tats盲chlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht (BFH-Urteil in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).
Rz. 16
b) Es l盲sst sich insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen K眉ndigungsgrund schaffen oder sich --unter Umst盲nden-- gar einer Strafverfolgung aussetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht 眉berwacht.
Rz. 17
c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen des FG steht im Streitfall lediglich fest, dass die vom Arbeitgeber des Kl盲gers zu Betriebszwecken vorgehaltenen Vorf眉hrwagen vom Kl盲ger sowohl f眉r berufliche Zwecke als auch f眉r Fahrten zwischen Wohnung und regelm盲脽iger Arbeitsst盲tte genutzt wurden. Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte begr眉ndet indessen noch keine 脺berlassung zur privaten Nutzung i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten in 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vielmehr der Erwerbssph盲re zugeordnet (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354) und den multikausalen und den multifinalen Wirkungszusammenh盲ngen, die nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auch f眉r diesen Lebenssachverhalt im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sph盲re kennzeichnend sind (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210), einfachgesetzlich durch einen beschr盲nkten Werbungskostenabzug Rechnung getragen.
Rz. 18
4. Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang den streitigen Sachverhalt insbesondere dahingehend weiter aufzukl盲ren haben, ob das Privatnutzungsverbot vorliegend nur zum Schein ausgesprochen worden ist und dem Kl盲ger ein Vorf眉hrwagen entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tats盲chlich zur privaten Nutzung 眉berlassen war. Erst wenn dies vom FG mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt ist, kommt der Anscheinsbeweis zum Tragen, dass zur privaten Nutzung 眉berlassene Kraftfahrzeuge auch tats盲chlich privat genutzt werden. Dann w盲re weiter zu beachten, dass der allgemeine Erfahrungssatz, ein Dienstfahrzeug werde auch privat genutzt, zwar grunds盲tzlich auch bei einem zur Verf眉gung stehenden Privatfahrzeug gilt, dass aber der f眉r die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu ersch眉ttern ist, je geringer die Unterschiede zwischen dem Privat- und dem Dienstfahrzeug ausfallen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und in BFH/NV 2009, 1974). Sollte indessen die Anwendung der 1 %-Regelung mangels festzustellender 脺berlassung eines Vorf眉hrwagens ausscheiden, w盲re konkret festzustellen, welche PKW im Einzelnen privat genutzt wurden (BFH-Urteile in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, und vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381).
Rz. 19
5. Angesichts dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem FG die von der Revision ger眉gten Verfahrensfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, m.w.N.).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2857682 |
BFH/NV 2012, 315 |
BFH/PR 2012, 83 |
BStBl II 2012, 362 |
BFHE 2012, 383 |
BFHE 235, 383 |
BB 2012, 85 |
DB 2012, 28 |
DStR 2012, 29 |
DStRE 2012, 125 |
DStZ 2012, 59 |
HFR 2012, 138 |