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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der privaten Kfz-Nutzung bei einem Werkstattwagen
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschlie脽lich nur zur Bef枚rderung von G眉tern bestimmt ist, unterf盲llt nicht der Bewertungsregelung des 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung).
2. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch f眉r private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem FA. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs.听1, 2 S. 2, 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine GmbH, betreibt ein Unternehmen f眉r 鈥 . Ihrem Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer A stellte die Kl盲gerin zwei Firmenfahrzeuge zur Verf眉gung, einen Opel Astra und einen Opel Combo. Letzterer ist ein zweisitziger Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschr盲nken und 鈥恌盲chern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auff盲lligen Beschriftung versehen ist.
Nach einer Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung erlie脽 der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) f眉r die Streitjahre 2001 und 2002 gegen die Kl盲gerin Haftungsbescheide wegen der auf die private Nutzung des Opel Astra entfallenden Lohnsteuer. Auf den Einspruch der Kl盲gerin 盲nderte das FA nach entsprechendem Hinweis die angefochtenen Bescheide, indem es nunmehr f眉r beide Fahrzeuge einen privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises sowie zus盲tzlich f眉r den Opel Combo 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ansetzte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Haftungsbescheide dahingehend zu 盲ndern, dass wegen der 脺berlassung des Opel Combo von einer Besteuerung nach der 1 %-Regelung abgesehen wird.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage teilweise stattzugeben (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG kommt 搂 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zur Anwendung, soweit die Nutzung des Opel Combo f眉r private Fahrten betroffen ist.
骋别尘盲脽 搂 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber f眉r die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuf眉hren hat. Die Lohnsteuer wird bei Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit erhoben, soweit der Arbeitslohn von einem inl盲ndischen Arbeitgeber gezahlt wird (搂 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Haftungstatbestand ist, soweit es um die private Nutzung des Opel Combo geht, teilweise nicht erf眉llt.
a) Zum Arbeitslohn geh枚ren nach 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 搂 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die f眉r eine Besch盲ftigung im 枚ffentlichen oder privaten Dienst gew盲hrt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte 脺berlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f眉r dessen Privatnutzung f眉hrt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
骋别尘盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 f眉r die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher f眉r jeden Kalendermonat mit 1 % des inl盲ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz眉glich der Kosten f眉r Sonderausstattungen einschlie脽lich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung). Dieser Wert erh枚ht sich gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG f眉r jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises f眉r jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug f眉r solche Fahrten genutzt werden kann.
b) Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff "Kraftfahrzeug" weder in 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 noch in 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Nach dem Wortlaut der Vorschriften wird von den Regelungen jedwedes zum Betriebsverm枚gen des Arbeitgebers rechnendes "Kraftfahrzeug" erfasst. Nach der Rechtsprechung des X. Senats des BFH, der sich der erkennende Senat anschlie脽t, ist es nach Sinn und Zweck jedoch geboten, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich auch LKW, von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 21. Januar 2002, BStBl I 2002, 148, Tz. 1 am Ende). Unter dem Begriff LKW werden 眉blicherweise solche Kraftfahrzeuge erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschlie脽lich oder vorwiegend zur Bef枚rderung von G眉tern dienen (BFH-Entscheidungen in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall ist der Opel Combo, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kraftfahrzeugsteuer- und verkehrsrechtlich als LKW klassifiziert. Zwar ist nach der BFH-Entscheidung in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 diese Klassifizierung f眉r die Feststellung des sachlichen Anwendungsbereichs des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unma脽geblich. Der Senat l盲sst offen, ob dieser Auffassung nach Aufhebung des 搂 23 Abs. 6a der Stra脽enverkehrs-Zulassungs-Ordnung (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, 搂 2 Rz 4; 搂 8 Rz 18i) gefolgt werden kann. Denn jedenfalls ist das Fahrzeug der Kl盲gerin als Werkstattwagen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschlie脽lich nur zur Bef枚rderung von G眉tern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch f眉r private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzpl盲tze (2), das 盲u脽ere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass das Fahrzeug f眉r private Zwecke nicht geeignet ist (vgl. zu den Abgrenzungsmerkmalen Strodthoff, a.a.O., 搂 8 Rz 17a; 18h am Ende).
c) Nach diesen Grunds盲tzen ist im Streitfall die Vorschrift des 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar. Ob ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall das Fahrzeug f眉r private Zwecke eingesetzt hat, ist im Einzelnen festzustellen; die Bewertung richtet sich nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Feststellungslast trifft das FA. Zwar spricht nach der Rechtsprechung des Senats bei 脺berlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins f眉r eine auch private Nutzung des Dienstwagens (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.; vom 15. M盲rz 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302). Diese Grunds盲tze kommen jedoch nicht zur Anwendung, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist.
Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte daf眉r vor, dass A das Fahrzeug tats盲chlich privat genutzt hat.
Die Revision richtet sich nicht gegen die Anwendung der Zuschlagsregelung gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2107496 |
BFH/NV 2009, 481 |
BFH/PR 2009, 124 |
BStBl II 2009, 381 |
BFHE 2009, 108 |
BFHE 224, 108 |
BB 2009, 299 |
DStR 2009, 261 |
DStRE 2009, 248 |
DStZ 2009, 183 |
HFR 2009, 352 |
FR 2009, 677 |
NJW 2009, 2480 |
GStB 2009, 14 |
NWB 2009, 435 |
BBK 2009, 163 |
EStB 2009, 86 |
NZA 2009, 1326 |
StuB 2009, 159 |
StuB 2009, 197 |
StuB 2009, 198 |
AuA 2009, 234 |
DAR 2009, 720 |
EzA |
K脰SDI 2009, 16396 |
LGP 2009, 73 |
AUR 2009, 107 |
NWB direkt 2009, 145 |
RdW 2009, 236 |
StBW 2009, 2 |
StX 2009, 100 |
BRZ/BC 2009, 100 |
BiB 2009, 25 |
GmbH-Stpr 2009, 184 |
GmbH-Stpr 2009, 87 |
Personalmagazin 2009, 64 |
SJ 2009, 29 |
SJ 2009, 8 |
SWK 2009, 466 |
StB 2009, 59 |
StC 2009, 9 |
WISO-SteuerBrief 2009, 4 |
stak 2009 |