Nichtanwendungserlass zu dieser Entscheidung
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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschlag nach 搂 8 Abs. 2 S. 3 EStG bei Nutzung eines Dienstwagens nur f眉r die tats盲chlich gefahrenen (Teil)strecken
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Leitsatz (amtlich)
1. Der nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei 脺berlassung eines Dienstwagens f眉r Fahrten zwischen Wohnung und (regelm盲脽iger) Arbeitsst盲tte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. F眉r die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tats盲chlichen Nutzungsverh盲ltnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschr盲nkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke.
2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte 眉berlassen, besteht ein Anscheinsbeweis daf眉r, dass er den Dienstwagen f眉r die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkr盲ftet, wenn f眉r eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs.听1, 2 S盲tze听2-4, 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听38 Abs. 1 S. 1, 搂听42d Abs. 1 Nr. 1; EStG 1994 搂 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG 搂 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; EStG 2001 搂 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger), ein Verband e.V., stellte seinem Hauptgesch盲ftsf眉hrer (H) im streitigen Zeitraum von Dezember 1997 bis Dezember 2001 einen Dienstwagen zur Verf眉gung, den H auch f眉r Privatfahrten sowie f眉r Fahrten zwischen seiner Wohnung in X und der Arbeitsst盲tte in Y nutzen durfte. Die einfache Entfernung von der Wohnung des H bis zur Arbeitsst盲tte betrug 118 km. Der Kl盲ger unterwarf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung sowie den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte dem Lohnsteuerabzug. F眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte legte er hierbei nur die Entfernung zwischen der Wohnung des H und dem Bahnhof in X zugrunde, weil er davon ausging, dass H den Dienstwagen nur f眉r diese 3,5 km lange Strecke genutzt hatte und von dort aus 114,5 km mit der Bahn nach Y gefahren war. Die Kosten der Bahnfahrt 眉bernahm der Kl盲ger.
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung f眉r den streitigen Zeitraum erlie脽 der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gem盲脽 搂 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 眉ber Lohnsteuer nebst Annexsteuern in H枚he von 9 533 鈧. Auf den geldwerten Vorteil aus der 脺berlassung des Dienstwagens f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte entfiel hierbei eine Haftungsschuld in H枚he von 9 128 鈧. Die Berechnung der Haftungsschuld beruhte darauf, dass bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG die gesamte Entfernung zwischen der Wohnung des H und der Arbeitsst盲tte in Y angesetzt worden war. Soweit im streitigen Zeitraum 1998 bis 2001 die f眉r die geldwerten Vorteile nach 搂 8 Abs. 2 S盲tze 2
und 3 EStG errechneten Betr盲ge jeweils ungef盲hr doppelt so hoch waren wie die tats盲chlichen Kosten des Dienstwagens, ging das FA von den tats盲chlichen Kosten aus (1998: 8 771 鈧, 1999: 8 087 鈧, 2000: 7 687 鈧, 2001: 9 563 鈧) und zog hiervon die bereits vom Kl盲ger versteuerten Betr盲ge ab. Etwaige Werbungskosten des H wurden nicht ber眉cksichtigt.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 958 ver枚ffentlichten Gr眉nden ab. Zur Begr眉ndung f眉hrte das FG im Wesentlichen aus, nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG sei bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der 脺berlassung eines Dienstwagens f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte eindeutig nur auf die Entfernungskilometer und nicht auf die tats盲chlich gefahrenen Kilometer abzustellen. Diese Regelung sei nicht zu beanstanden, da 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine typisierende Art der Wertermittlung darstelle, bei der die individuellen Nutzungsverh盲ltnisse unber眉cksichtigt blieben. Der pauschale Ansatz des geldwerten Vorteils k枚nne durch die F眉hrung eines Fahrtenbuchs vermieden werden.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kl盲ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 4. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2003 dahingehend zu 盲ndern, dass die Haftungsschuld um die auf die Fahrzeugnutzung des H entfallenden Steuerbetr盲ge in H枚he von 9 128 鈧 vermindert wird.
Hilfsweise beantragt er, die Haftungsschuld unter Ber眉cksichtigung von Werbungskosten f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte f眉r die volle Entfernung zwischen der Wohnung des H und der Arbeitsst盲tte zu mindern.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haftet der Kl盲ger dann nicht f眉r den streitigen Steuerbetrag, wenn H den ihm vom Kl盲ger 眉berlassenen Dienstwagen tats盲chlich nur f眉r eine Teilstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte genutzt hat.
1. 骋别尘盲脽 搂 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber f眉r die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuf眉hren hat. Die Lohnsteuer wird bei Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit erhoben, soweit der Arbeitslohn von einem inl盲ndischen Arbeitgeber gezahlt wird (搂 38 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Zum Arbeitslohn geh枚ren nach 搂 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 搂 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die f眉r eine Besch盲ftigung im 枚ffentlichen oder privaten Dienst gew盲hrt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte 脺berlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f眉r dessen Privatnutzung f眉hrt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).
Hinsichtlich der Bewertung dieses geldwerten Vorteils gilt gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 die in 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; die Nutzung (eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten) ist daher f眉r jeden Kalendermonat mit 1 % des inl盲ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz眉glich der Kosten f眉r Sonderausstattungen einschlie脽lich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung). Dieser Wert erh枚ht sich gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG f眉r jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises f眉r jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug f眉r solche Fahrten genutzt werden kann.
2. Entgegen der Auffassung des FG ist im Streitfall f眉r die Ermittlung des Zuschlags nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte, sondern nur die tats盲chlich mit dem Dienstwagen zur眉ckgelegte Teilstrecke zugrunde zu legen.
a) Der Senat schlie脽t sich damit f眉r den Streitfall nicht der in der Rechtsprechung der Finanzgerichte, im Schrifttum und der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung an, dass der Umfang der tats盲chlichen Nutzung des Dienstwagens f眉r die Anwendung des 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG unerheblich sei, da es nach dem Wortlaut der Vorschrift allein darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer die objektive M枚glichkeit habe, den Dienstwagen auch f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zu nutzen (FG M眉nster, Urteil vom 28. April 2004听 1 K 3214/01 E, EFG 2005, 775; FG M眉nchen, Urteil vom 15. April 2005听 8 K 2890/03, EFG 2006, 958; Hessisches FG, Urteil vom 26. M盲rz 2007听 11 K 1844/05, EFG 2007, 1327; Bl眉mich/Glenk, 搂 8 EStG Rz 114, m.w.N.; Gr枚pl, in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, EStG, 搂 8 Rz C 25; H 8.1 Abs. 9-10 des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2008 "Fahrten zwischen Wohnung und regelm盲脽iger Arbeitsst盲tte bei pauschaler Nutzungswertermittlung").
b) Diese im 脺brigen nicht n盲her begr眉ndete Auffassung w盲re allenfalls zutreffend, wenn der Zuschlag der Abgeltung einer weiteren privaten Nutzung diente und der Vorschrift daher ein der 1 %-Regelung vergleichbarer Zweck zugrunde l盲ge. Die Zuschlagsregelung des 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat aber nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zus盲tzliche (private) Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Der Zuschlag f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte bezweckt vielmehr einen Ausgleich f眉r abgezogene, aber tats盲chlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt damit einen Korrekturposten f眉r den --pauschalen-- Werbungskostenabzug nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im streitigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung (a.F.) dar. Dies ergibt sich aus Folgendem:
aa) W盲hrend 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Bewertungsregelung f眉r die geldwerten Vorteile aus der privaten Nutzung des Dienstwagens enth盲lt, normiert 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen weiteren "geldwerten Vorteil" f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte. Mit der pauschalen Wertermittlung nach 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG wird aber schon der gesamte geldwerte Vorteil f眉r die Privatnutzung des Dienstwagens erfasst (BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72; in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; in BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., 搂 8 Rz 41). Aus der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung in 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG folgt, dass ein --weiterer-- geldwerter Vorteil, der durch den Zuschlag nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst werden k枚nnte, nicht besteht. Eine private Nutzung unterschiedlicher Intensit盲t ist nicht vorstellbar.
Dem auf der Einnahmenseite anzusetzenden Zuschlag steht auf der Ausgabenseite der pauschale Werbungskostenabzug des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte gegen眉ber (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., 搂 8 Rz 46; BTDrucks 13/1686, S. 8). Der Zuschlag nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG dient dazu, den --眉berschie脽enden-- Werbungskostenabzug nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. zu kompensieren. Denn der Werbungskostenabzug ist dem Arbeitnehmer gem盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. auch dann zu gew盲hren, wenn er f眉r diese Fahrten einen --vom Arbeitgeber unentgeltlich 眉berlassenen-- Dienstwagen nutzt (Bl眉mich/Glenk, 搂 8 EStG Rz 116). In diesem Fall erh盲lt der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug, ohne dass bei ihm entsprechende Aufwendungen anfallen.
bb) Die mit dem Zuschlag nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bezweckte Kompensation des Werbungskostenabzugs nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. l盲sst sich auch aus der Entstehungsgeschichte beider Vorschriften herleiten.
(1) Der pauschale Werbungskostenabzug f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte war gem盲脽 搂 9 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I 1954, 373, BStBl I 1954, 575) zun盲chst nur bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs vorzunehmen. 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuer盲nderungsgesetzes (St脛ndG) 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) erstreckte den pauschalen Werbungskostenabzug mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1967 auch auf die F盲lle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ein Kraftfahrzeug zur Verf眉gung stellte. Hierbei verblieb es auch bei den bis zum streitigen Zeitraum vorgenommenen weiteren 脛nderungen der Vorschrift (vgl. hierzu von Bornhaupt, in Kirchhof/ S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 9 Rz A 179 ff.).
(2) Der Zuschlag nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte wurde zusammen mit der 1 %-Regelung des 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zur Bewertung der privaten Nutzung des Dienstwagens durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) eingef眉gt.
Er trat damit an die Stelle der zuvor verwaltungsseitig vorgegebenen festen Kilometers盲tze f眉r die mit dem Dienstwagen durchgef眉hrten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte (vgl. hierzu Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1993). Die Finanzverwaltung setzte einen geldwerten Vorteil f眉r eine solche Nutzung des Dienstwagens erstmals im Anschluss an die Ausdehnung des pauschalen Werbungskostenabzugs auf vom Arbeitgeber 眉berlassene Dienstwagen durch 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des St脛ndG 1966 an (vgl. Abschn. 25 Abs. 5 LStR 1968 i.d.F. vom 11. April 1968, BStBl I 1968, 587). Dabei ber眉cksichtigte sie allerdings bis 1990 die einander ausschlie脽enden Tatbest盲nde "geldwerter Vorteil" und "pauschaler Werbungskostenabzug", indem sie die auf der Einnahmenseite anzusetzenden Betr盲ge mit dem pauschalen Werbungskostenabzug saldierte (vgl. Abschn. 24 Abs. 7 S盲tze 1 und 2 LStR 1987 i.d.F. vom 9. Dezember 1986, BStBl I 1986, Sondernummer 4/1986, S. 67). Erst ab 1990 ordnete die Finanzverwaltung den Einsatz des Dienstwagens f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte der privaten Nutzung zu und sah daf眉r unterschiedliche Bewertungsmethoden vor (vgl. Abschn. 31 Abs. 7 S盲tze 2 und 3 LStR 1990).
(3) Das JStG 1996 beschr盲nkte in 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG f眉r Steuerpflichtige, die Gewinneink眉nfte erzielen, den Betriebsausgabenabzug f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst盲tte. Danach unterlag der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem 0,03-%igen Zuschlag (搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996) und der Steuererm盲脽igung f眉r die Fahrten zur Arbeitsst盲tte (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) einem Abzugsverbot. Die f眉r die Gewinneink眉nfte in 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des JStG 1996 vorgesehene Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst盲tte sollte nach dem Willen des Gesetzgebers f眉r die 脺berschusseink眉nfte entsprechend geregelt werden. F眉r 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG folgt daraus, dass der Zuschlag f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte in gleicher Weise wie bei der im Rahmen des 搂 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des JStG 1996 vorzunehmenden Saldierung an den Werbungskostenabzug nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. ankn眉pft (BTDrucks 13/1686, S. 8; vgl. auch Bl眉mich/Wied, 搂 4 EStG Rz 798; Wacker, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 3, S. 10119, 10120).
c) Aus der Korrekturfunktion des 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG f眉r den Werbungskostenabzug nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. folgt daher, dass der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt ist, als tats盲chlich Werbungskosten 眉berh枚ht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tats盲chlich f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte genutzt worden ist.
骋别尘盲脽 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG in der im streitigen Zeitraum 1997 bis 2000 geltenden Fassung des Missbrauchsbek盲mpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte f眉r jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte mit einem Pauschbetrag von 0,70 DM anzusetzen. Der Ansatz des Pauschbetrags ist hierbei nur insoweit vorzunehmen, als die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte tats盲chlich mit dem Dienstwagen zur眉ckgelegt worden ist (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 12. M盲rz 1997听 12 K 3155/95, EFG 1997, 1106; Schmidt/Drenseck, a.a.O., 17. Aufl., 搂 9 Rz 132).
Nach der im streitigen Zeitraum 2001 geltenden Neufassung des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Gesetz zur Einf眉hrung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1918, BStBl I 2001, 36) ist f眉r jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsst盲tte aufsucht, f眉r jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte eine Entfernungspauschale anzusetzen. Die einzelfahrtbezogene Ermittlung der Werbungskosten steht damit im Widerspruch zu dem pauschalen monatsweisen Ansatz des Zuschlags nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
Die mit der Neufassung des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ab dem Jahre 2001 eingef眉hrte Entfernungspauschale ist nicht mehr auf Fahrten mit einem Kraftfahrzeug beschr盲nkt. Der pauschale Werbungskostenabzug ist nach der Neufassung auf einen H枚chstbetrag begrenzt, der jedoch insoweit keine Anwendung findet, als der Arbeitnehmer f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte einen eigenen oder ihm zur Nutzung 眉berlassenen Kraftwagen benutzt. Damit kommt es auch f眉r den Werbungskostenabzug nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Einf眉hrung einer Entfernungspauschale weiterhin auf die tats盲chliche Nutzung des Dienstwagens f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte an (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., 26. Aufl., 搂 9 Rz 111; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2001, BStBl I 2001, 994, Tz. 1.6).
d) Der mit der Bewertung des geldwerten Vorteils nach 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG verbundene Vereinfachungszweck steht der Bemessung des Zuschlags nach der tats盲chlichen Nutzung des Dienstwagens f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte nicht entgegen.
Die 1 %-Regelung (搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) enth盲lt eine grunds盲tzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsvorschrift (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; in BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269). Sie dient dazu, die Bewertung der privaten Nutzung von Dienstwagen zu vereinfachen (BTDrucks 13/1686, S. 8). Dem Vereinfachungszweck der Vorschrift entsprechend ist die Bewertung der Privatnutzung unabh盲ngig vom Umfang der tats盲chlichen Nutzung vorzunehmen. Im Gegensatz zur 眉brigen privaten Nutzung des Dienstwagens l盲sst sich der tats盲chliche Nutzungsumfang bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte jedoch ohne gr枚脽eren Aufwand feststellen. Die Anzahl der Fahrten und die L盲nge der mit dem Dienstwagen zur眉ckgelegten Teilstrecke m眉ssen vom Steuerpflichtigen etwa im Rahmen der --durch den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (vgl. 搂 150 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) konkretisierten-- Erkl盲rungspflicht zur Ermittlung des pauschalen Werbungskostenabzugs nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des StMBG angegeben werden (Wacker, NWB Fach 3, S. 10119, 10126). Dies gilt in gleicher Weise f眉r die nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Einf眉hrung einer Entfernungspauschale anzusetzende Entfernungspauschale, f眉r deren Anwendung diese Angaben --wie dargestellt-- weiterhin erforderlich sind.
e) Schlie脽lich steht auch die gesetzlich vorgesehene M枚glichkeit der F眉hrung eines Fahrtenbuchs (搂 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) der Auffassung des Senats nicht entgegen. Denn die F眉hrung eines Fahrtenbuchs allein f眉r die Wege zur Arbeitsst盲tte zu fordern, entspricht weder dem Gesetzeszweck noch dem Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit.
Das Wahlrecht zur F眉hrung des Fahrtenbuchs kann nur einheitlich f眉r die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Fahrten und f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ausge眉bt werden (Bl眉mich/Glenk, 搂 8 EStG Rz 123; K眉ttner/Thomas, Personalbuch 2007, Stichwort Dienstwagen, Rz 30). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nach dem Wortlaut des 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG der Zuschlag den --nach der 1 %-Regelung ermittelten-- "Wert in Satz 2" erh枚ht (Thomas, Deutsches Steuerrecht 1995, 1859, 1861). Auch der Wortlaut des 搂 8 Abs. 2 Satz 4 EStG spricht f眉r diese Auslegung. Danach ersetzt der Einzelnachweis den "Wert nach den S盲tzen 2 und 3". F眉r den Nachweis der Nutzungsverh盲ltnisse durch das Fahrtenbuch werden zudem die "privaten Fahrten und [die] 鈥 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte" den 眉brigen Fahrten gegen眉bergestellt.
Bei der privaten Nutzung des Dienstwagens kann dem Arbeitnehmer zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung die F眉hrung eines Fahrtenbuchs zugemutet werden, da das Fahrtenbuch hier die einzige M枚glichkeit darstellt, die tats盲chlichen Nutzungsverh盲ltnisse nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II. 4. c der Gr眉nde). Im Gegensatz dazu ergibt sich die tats盲chliche Nutzung des Dienstwagens f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte --wie dargestellt-- regelm盲脽ig aus den f眉r den pauschalen Werbungskostenabzug erforderlichen Angaben des Steuerpflichtigen. Ein Fahrtenbuch zum Nachweis der tats盲chlichen Nutzung sieht 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. nicht vor. Die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs allein zur Vermeidung einer 眉berm盲脽igen Besteuerung durch den Zuschlag nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt damit --entgegen der Auffassung des FG-- eine unzumutbare H盲rte dar (vgl. S枚hn, in Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, a.a.O., 搂 4 Rz L 53).
3. Die geschilderte steuerrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer hat auch Konsequenzen f眉r den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Dieser hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Dienstwagen nur f眉r eine Teilstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte genutzt wird. Denn der Umfang der tats盲chlichen Nutzung des Dienstwagens betrifft die H枚he des dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohns, da er sich --wie dargestellt-- unmittelbar auf die Bemessung des auf der Einnahmenseite anzusetzenden Zuschlags nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG auswirkt. Im Gegensatz dazu k枚nnen die der Ausgabenseite zuzuordnenden eigenen Aufwendungen des Arbeitnehmers f眉r die Nutzung des Dienstwagens als Werbungskosten regelm盲脽ig erst im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers geltend gemacht werden (vgl. zur Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 284).
4. Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Grunds盲tzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen, ob H bei seinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte den Dienstwagen f眉r die gesamte Entfernung oder --wie vom Kl盲ger vorgetragen-- nur f眉r eine Teilstrecke genutzt hat. Im zweiten Rechtsgang wird das FG diese Feststellungen nachzuholen haben. Es wird hierbei zu beachten haben, dass der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG f眉r die Privatnutzung des Dienstwagens besteht (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; vom 15. M盲rz 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302), in gleicher Weise auch daf眉r spricht, dass der Dienstwagen f眉r die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte genutzt worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Dezember 2006听 1 K 81/04, nicht ver枚ffentlicht --n.v.--; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2007听 11 K 2182/04, n.v.; Seifert in Korn, 搂 4 EStG Rz 1038). Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkr盲ftet werden, dass substantiierte Einw盲nde vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche M枚glichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.). Im Hinblick auf die Fahrten des H zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ist der Anscheinsbeweis im Streitfall bereits bei Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Fahrkarte f眉r die Bahnverbindung von X nach Y entkr盲ftet. Auf ein vom Kl盲ger f眉r diese Teilstrecke ausgesprochenes Nutzungsverbot kommt es insoweit nicht an.
5. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die streitige Haftungsschuld --wie vom Kl盲ger hilfsweise beantragt-- dadurch zu mindern ist, dass Werbungskosten nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. f眉r die volle Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte bereits im Haftungsverfahren zu ber眉cksichtigen sind.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2002102 |
BFH/NV 2008, 1240 |
BFH/PR 2008, 376 |
BStBl II 2008, 890 |
BFHE 2009, 17 |
BFHE 221, 17 |
DB 2008, 1356 |
DStR 2008, 1182 |
DStRE 2008, 853 |
DStZ 2008, 465 |
HFR 2008, 925 |