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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vom Arbeitgeber 眉bernommene Stra脽enbenutzungsgeb眉hren f眉r Privatfahrten mit dem Firmenwagen als geldwerter Vorteil; zur Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung
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Leitsatz (amtlich)
脺bernimmt der Arbeitgeber die Stra脽enbenutzungsgeb眉hren (Vignetten, Mautgeb眉hren) f眉r die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs. 2 S盲tze听1-2, 4, 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kl盲ger war in den Streitjahren 1996 und 1997 als stellvertretender Gesch盲ftsf眉hrer bei der X-Gesellschaft (Arbeitgeberin) angestellt. F眉r diese T盲tigkeit stellte ihm die Arbeitgeberin einen Dienstwagen zur Verf眉gung, den der Kl盲ger auch f眉r private Fahrten verwenden durfte. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung versteuerte der Kl盲ger als zus盲tzlichen Arbeitslohn gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der sog. 1 v.H.-Regelung.
Die Arbeitgeberin zahlte in den Streitjahren u.a. die Kosten f眉r den auf den Kl盲ger ausgestellten sog. ADAC-Euro-Schutzbrief (jeweils 69 DM j盲hrlich) sowie f眉r Autobahnvignetten (1996: 130 DM) und Mautgeb眉hren (1996: 1 033 DM; 1997: 926 DM) f眉r mit dem Dienstwagen privat zur眉ckgelegte Strecken, ohne daf眉r Lohnsteuer einzubehalten. Kurz vor Beendigung seines Dienstverh盲ltnisses erwarb der Kl盲ger den Dienstwagen im Juli 1997 f眉r 27 800 DM von seiner Arbeitgeberin. Der vereinbarte Kaufpreis entsprach dem von einem Sachverst盲ndigen der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) ermittelten H盲ndlereinkaufswert des Fahrzeugs.
Die Kl盲ger ber眉cksichtigten die genannten Sachverhalte in ihren Einkommensteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre nicht. Sp盲ter erlangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) aufgrund einer bei der Arbeitgeberin durchgef眉hrten Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung davon Kenntnis. Er vertrat die Ansicht, der Kl盲ger m眉sse bei seinen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit f眉r Schutzbrief und Stra脽enbenutzungsgeb眉hren in 1996 weitere 1 232 DM und in 1997 weitere 995 DM versteuern. Daneben seien in 1997 noch 1 557 DM f眉r den Ankauf des Dienstwagens als Einnahmen zu erfassen. Gegen die Kl盲ger ergingen daher insoweit ge盲nderte Einkommensteuerbescheide.
Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Nachversteuerung erhobene Klage 鈥昺it Ausnahme eines weiteren, in der Revision nicht mehr streitigen Punktes鈥 ab. Zur Begr眉ndung der in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2004, 625 ver枚ffentlichten Entscheidung f眉hrte das FG im Wesentlichen aus:
Dem Kl盲ger sei aufgrund der arbeitgeberseitigen 脺bernahme der j盲hrlichen Kosten f眉r den ADAC-Schutzbrief sowie der Aufwendungen f眉r die Autobahnvignetten und Mautgeb眉hren ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen. Es habe sich dabei nicht um Betriebsausgaben f眉r den Dienstwagen, sondern um pers枚nliche Aufwendungen des Kl盲gers gehandelt, die durch die hinsichtlich der Privatnutzung des PKW angewandte 1 v.H.-Regelung nicht abgegolten seien.
Der dem Ankauf des Dienstwagens zugrunde liegende, durch ein fachgerechtes Gutachten ermittelte H盲ndlereinkaufswert habe gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auf den 眉blichen Endpreis erh枚ht werden m眉ssen. Der zur Ermittlung des H盲ndlerverkaufspreises gesch盲tzte Aufschlag erscheine sachgerecht und zutreffend. Zudem habe das FA auf diesen Endverkaufswert noch einen Abschlag gemacht, weil eine eigentlich f盲llige Kundendienstinspektion unterblieben war. Das zeige, dass bei der Sch盲tzung alle Faktoren ber眉cksichtigt worden seien und der errechnete geldwerte Vorteil eher im unteren Bereich angesiedelt sei.
Mit ihrer Revision r眉gen die Kl盲ger sinngem盲脽 eine Verletzung materiellen Rechts. Hierzu f眉hren sie aus, die Stra脽enbenutzungsgeb眉hren und die Aufwendungen f眉r den ADAC-Schutzbrief stellten 鈥晈ie auch Treibstoffe und Reparaturen鈥 Betriebskosten des seinerzeitigen Dienstwagens des Kl盲gers dar, die durch die pauschale Nutzungswertbesteuerung abgegolten seien. F眉r eine Herausnahme einzelner f眉r das Fahrzeug get盲tigter Aufwendungen aus der 1 v.H.-Regelung seien keine sachgerechten Gr眉nde erkennbar. Ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem PKW-Ankauf komme nur in Betracht, wenn das FA nachweisen k枚nne, dass der Kl盲ger f眉r den Dienstwagen einen erheblich geringeren Preis habe entrichten m眉ssen, als ihn ein fremder Dritter zu zahlen bereit gewesen w盲re. Das sei nicht der Fall gewesen. Im Gebrauchtwagenhandel gebe es keine 眉blichen Endpreise. Auch die sachverst盲ndige Sch盲tzung eines PKW biete daher allenfalls eine Wertorientierung.
Die Kl盲ger beantragen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz 鈥晄oweit die Klage abgewiesen worden ist鈥 sowie die angegriffenen Einkommensteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) tr盲gt vor, Gegenstand der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung wie auch Grundlage der individuellen Nutzungswertermittlung nach der sog. "Fahrtenbuchmethode" seien die Gesamtkosten des Fahrzeugs. Unter diesen Begriff fielen diejenigen Kostenarten, die auch im pauschalen Kilometersatz bei Reisekosten (H 38 "Einzelnachweis" der Lohnsteuer-Richtlinien 鈥昄StR鈥) ber眉cksichtigt seien. Dazu geh枚rten etwa die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen f眉r die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen f眉r Abnutzung, die Zinsen f眉r ein Anschaffungsdarlehen sowie Aufwendungen infolge von Verkehrsunf盲llen. Diese Kostenbestandteile seien ausweislich der Stellungnahme des Bundesrates zum Jahressteuergesetz (JStG) 1996 (BTDrucks 13/1686, S. 8) auch in die Wahl des gesetzlichen Ma脽stabs von 1 v.H. des Bruttolistenpreises f眉r die Bemessung der privaten Dienstwagennutzung eingeflossen. Park- und Stra脽enbenutzungsgeb眉hren sowie Aufwendungen f眉r den Transport des Fahrzeugs geh枚rten demgegen眉ber nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs, sondern zu den sog. Reisenebenkosten i.S. von R 40a Abs. 1 LStR. Urs盲chlich f眉r diese Aufwendungen sei n盲mlich nicht die Benutzung des Kraftfahrzeugs, sondern die Inanspruchnahme besonderer Leistungen, die mit dem Nutzen des Kraftfahrzeugs selbst nur mittelbar zusammenhingen. Sie seien folglich 鈥昬benso wie die Kosten des ADAC-Euro-Schutzbriefs鈥 auch nicht mit der 1 v.H.-Regelung abgegolten.
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II. Die Revision ist nur hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 begr眉ndet. Insoweit ist die Vorentscheidung in dem von den Kl盲gern angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Im 脺brigen ist die Revision unbegr眉ndet (搂 126 Abs. 2 FGO).
Das FG hat die von der Arbeitgeberin getragenen Mautgeb眉hren und Vignettenkosten zu Recht als zus盲tzliche Einnahmen des Kl盲gers aus seiner nichtselbst盲ndigen T盲tigkeit angesehen, die neben der durch die 1 v.H.-Regelung abgegoltenen Privatnutzung des ihm 眉berlassenen Dienstwagens gesondert als Arbeitslohn versteuert werden m眉ssen (1.). Gleiches gilt f眉r die arbeitgeberseitig 眉bernommenen Kosten f眉r den ADAC-Euro-Schutzbrief des Kl盲gers (2.). Die Erfassung eines geldwerten Vorteils aus dem Erwerb des Fahrzeugs von der Arbeitgeberin ist allerdings der H枚he nach nicht frei von Rechtsfehlern (3.).
1. 脺bernimmt der Arbeitgeber die Stra脽enbenutzungsgeb眉hren f眉r die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird.
a) Nach 搂 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle G眉ter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der 脺berschusseinkunftsarten zuflie脽en. Gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt f眉r die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher f眉r jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inl盲ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz眉glich der Kosten f眉r Sonderausstattungen einschlie脽lich der Umsatzsteuer anzusetzen. Der Wert nach 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG kann stattdessen auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh盲ltnis der privaten Fahrten zu den 眉brigen Fahrten durch ein ordnungsgem盲脽es Fahrtenbuch nachgewiesen werden (搂 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).
b) Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschlie脽end, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zuflie脽enden Sachbez眉ge abgegolten werden. Sowohl die 1 v.H.-Regelung (搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) als auch die sog. Fahrtenbuchmethode (搂 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829). Als Spezialvorschriften zu 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den R眉ckgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbez眉gen im 脺brigen.
c) Geb眉hren f眉r die Stra脽enbenutzung werden bisher nur ausnahmsweise und f眉r bestimmte Strecken erhoben. Sie sind daher regelm盲脽ig kein Bestandteil der "durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und werden damit auch durch die 1 v.H.-Regelung nicht abgegolten.
aa) Zu diesen Aufwendungen z盲hlen nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsl盲ufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abh盲ngigen Aufwendungen f眉r Treib- und Schmierstoffe auch die regelm盲脽ig wiederkehrenden festen Kosten, etwa f眉r Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen f眉r Abnutzung und Garagenmiete (BFH-Urteile in BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 2. Juli 1981 IV R 54/78, nicht ver枚ffentlicht 鈥昻.v.鈥, juris Nr. STRE815050960).
Diesen Aufwendungen ist gemein, dass sie sich entweder 鈥晈ie die festen Kosten鈥 den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen, oder dass sie 鈥晄oweit sie von der Fahrleistung abh盲ngig sind鈥 bei unterstelltem gleichm盲脽igem Kraftstoffverbrauch unabh盲ngig davon in gleicher H枚he anfallen, ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zur眉ckgelegt worden ist. F眉r derartige Kosten ist eine Aufteilung im (kilometer- und damit fahrleistungsbezogenen) Verh盲ltnis der privaten Fahrten zu den 眉brigen Fahrten, wie sie die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des auf die private Nutzung entfallenden Teils vorsieht (Adamek in Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 8 Rz. 152), sinnvoll und systemgerecht. Ausgangspunkt dieser Methode ist n盲mlich die Annahme, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs mit den darauf entfallenden anteiligen Kosten des Arbeitgebers 眉bereinstimmt (vgl. K眉ttner/Thomas, Personalbuch 2005, Stichwort: Dienstwagen, Rz. 24; Steiner/Jachmann in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., 搂 8 Anm. 116).
bb) Dagegen geh枚ren Mautgeb眉hren und Vignettenkosten grunds盲tzlich nicht ohne weiteres zu den mit dem bestimmungsgem盲脽en Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbundenen Aufwendungen. Sie sind ausschlie脽lich auf das Befahren einzelner geb眉hrenpflichtiger Streckenabschnitte zur眉ckzuf眉hren und fallen fort, sobald der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug auf das mautfreie allgemeine 枚ffentliche Stra脽ennetz ausweicht.
Bez枚ge man Stra脽enbenutzungsgeb眉hren in die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen ein, so w盲ren auch sie 鈥昩ei Anwendung der Fahrtenbuchmethode鈥 nach der Anzahl der zur眉ckgelegten Fahrtkilometer im Verh盲ltnis der privaten Fahrten zu den 眉brigen Fahrten aufzuteilen. Das h盲tte zur Folge, dass der Steuerpflichtige auch dann einen Privatanteil an diesen Aufwendungen als geldwerten Vorteil zu versteuern h盲tte, wenn die Geb眉hren nur bei Verwendung des Fahrzeugs f眉r Dienstreisen angefallen sind und der Steuerpflichtige auf privat veranlassten Fahrten ausschlie脽lich geb眉hrenfreie Streckenabschnitte genutzt hat. Es k枚nnte aber auch der umgekehrte Fall eintreten, dass Mautgeb眉hren lediglich f眉r private Urlaubsreisen entstanden sind und der Steuerpflichtige den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil dennoch nur anteilig nach dem (m枚glicherweise geringf眉gigen) Umfang der Privatfahrten an der Gesamtleistung des Firmenfahrzeugs als Sachbezug anzusetzen h盲tte.
Eine solche pauschale Einordnung der arbeitgeberseitigen 脺bernahme von Stra脽enbenutzungsgeb眉hren nach dem Verh盲ltnis der im Nutzungszeitraum gefahrenen Fahrtstrecken zueinander widerspr盲che dem Ziel der Fahrtenbuchmethode, den Sachbezugswert der 脺berlassung eines Dienstwagens anhand der tats盲chlich auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers zutreffend zu ermitteln. Derartige Aufwendungen sind daher auszuscheiden und nach dem Zweck der einzelnen Fahrt gesondert zu beurteilen. Dies gilt 鈥晈ie dargelegt鈥 folgerichtig auch im Anwendungsbereich der 1 v.H.-Regelung.
cc) Diese Auslegung wird best盲tigt durch die 盲u脽eren Umst盲nde der Einf眉gung der 1 v.H.-Regelung in das EStG. Die Vorschrift beruht auf einer Initiative des Bundesrats (BTDrucks 13/1686) zum JStG 1996 (vom 11. Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438). Sie verfolgte zwar das Ziel, die H枚he des anzusetzenden geldwerten Vorteils f眉r die private Nutzung von Firmenwagen von dem individuellen Wert des Kraftfahrzeugs abh盲ngig zu machen. Im Zuge einer Modellrechnung zur Begr眉ndung des Ma脽stabs von 1 v.H. des Listenpreises griff der Bundesrat indessen beil盲ufig auf einen Kostenansatz von 0,52 DM je gefahrenen Kilometer zur眉ck (BTDrucks 13/1686, S. 8). Dieser Betrag entsprach der H枚he nach dem seinerzeit geltenden pauschalen Kilometersatz, mit dem die Finanzverwaltung die Fahrtkosten bei Benutzung eines Kraftwagens auch ohne Einzelnachweis der tats盲chlichen Gesamtkosten f眉r das Fahrzeug anerkannte (Abschn. 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LStR 1993). Zu den damit abgegoltenen Fahrtkosten im Sinne der Verwaltungsregelung aber geh枚rten 鈥晆nd geh枚ren鈥 die Park- und Stra脽enbenutzungsgeb眉hren gerade nicht (Abschn. 38 Abs. 1 Satz 5 LStR 1993, jetzt H 38 "Einzelnachweis" Abs. 1 LStR 2005).
d) Aus der arbeitgeberseitigen 脺bernahme von Mautgeb眉hren und Vignettenkosten f眉r Privatfahrten ergibt sich f眉r den Steuerpflichtigen mithin ein zus盲tzlicher geldwerter Vorteil, der von 搂 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst wird (gleicher Ansicht: Hartz/Mee脽en/Wolf, ABC-F眉hrer Lohnsteuer, Stichwort: Kraftfahrzeuggestellung, Rz. 29; anderer Auffassung: Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., 搂 8 Rz. 41; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂 6 EStG Tz. 742; Hoffmann, Der GmbH-Steuerberater 鈥旼mbH-StB鈥 1999, 84). Dieser Vorteil ist 鈥晈ie im Streitfall geschehen鈥 gesondert nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.
2. Die mit dem ADAC-Euro-Schutzbrief verbundenen Beitragszahlungen sind von vornherein nicht Bestandteil der durch den Dienstwagen insgesamt entstehenden Aufwendungen; auch sie werden folglich 鈥晈ie das FG zutreffend entschieden hat鈥 von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung nicht umfasst. Es handelt sich bei der 脺bernahme der Kosten durch die Arbeitgeberin vielmehr um Barlohnzahlungen (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 2002 VI R 161/01, BFHE 201, 130, BStBl II 2003, 331; vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137), die nach 搂 8 Abs. 1 EStG mit dem Nennwert als Einnahmen des Kl盲gers anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 VI R 54/00, BFHE 197, 148, BStBl II 2002, 164).
Nach den f眉r den erkennenden Senat gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO bindenden und von den Kl盲gern nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz war der Schutzbrief auf den Kl盲ger und nicht auf das Fahrzeug ausgestellt; zudem vermittelte er beiden Kl盲gern einen umfassenden Versicherungsschutz f眉r s盲mtliche eigenen wie auch fremden Fahrzeuge. Schlie脽lich war der Kl盲ger selbst auch der Adressat der Beitragsrechnungen des ADAC und somit pers枚nlich dessen Vertragspartner. Am personenbezogenen Charakter der Aufwendungen w眉rde mithin auch die Tatsache nichts 盲ndern, dass die Kl盲ger 鈥晈ie sie in der Revision erstmalig vorgetragen haben鈥 m枚glicherweise in den Streitjahren keinen weiteren PKW in Gebrauch genommen haben.
3. Dem Grunde nach zutreffend hat das FG auch festgestellt, dass dem Kl盲ger aus dem Dienstwagenankauf ein noch als Arbeitslohn zu versteuernder Sachbezug zugeflossen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein Urteil vom 17. Juni 2005 VI R 84/04 (BFH/NV 2005, 1931, Deutsches Steuerrecht 鈥旸StR鈥 2005, 1437, zur Ver枚ffentlichung bestimmt).
Danach ist bei der Ver盲u脽erung gebrauchter Kraftfahrzeuge nicht 鈥晈ie zwischen dem Kl盲ger und seiner Arbeitgeberin vereinbart鈥 auf den H盲ndlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt 鈥昰egebenenfalls einschlie脽lich der Umsatzsteuer鈥 erzielen w眉rde. Ergibt sich dabei, dass am Abgabeort neben einem gewerblichen Handel auch ein Gebrauchtwagenmarkt unter Privatleuten besteht, ist der ma脽gebliche Endpreis danach zu bestimmen, ob identische bzw. gleichartige Fahrzeuge vom Endverbraucher in der Mehrzahl der F盲lle von privaten oder von gewerblichen Anbietern angekauft werden.
Das FG hat seiner Entscheidung allerdings die Annahme zugrunde gelegt, Endpreis i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sei im Streitfall der H盲ndlerverkaufspreis gewesen. Es hat dabei nicht in Erw盲gung gezogen, dass der Kl盲ger an einen privaten Gebrauchtwagenverk盲ufer 鈥昬in entsprechendes Fahrzeugangebot vorausgesetzt鈥 unter Umst盲nden nur einen geringeren Kaufpreis h盲tte zahlen m眉ssen. Der vom H盲ndlerpreis vorgenommene Abschlag bezieht sich allein auf die unterlassene Inspektion des Fahrzeugs und ber眉cksichtigt ein m枚glicherweise generell niedrigeres Preisniveau des privaten Gebrauchtwagenmarktes nicht.
Die vorgenommene Wertermittlung beruht auf diesem Rechtsfehler. Dem erkennenden Senat ist eine abschlie脽ende Beurteilung auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen nicht m枚glich. F眉r das Streitjahr 1997 geht die Sache daher an das FG zur Nachholung der insoweit fehlenden Feststellungen zur眉ck.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1445667 |
BFH/NV 2005, 2302 |
BStBl II 2006, 72 |
BFHE 2006, 215 |
BFHE 211, 215 |
BB 2005, 2566 |
DB 2005, 2612 |
DStR 2005, 1933 |
DStZ 2005, 806 |
HFR 2006, 141 |
WPg 2006, 214 |
FR 2006, 82 |
NJW 2006, 320 |
Inf 2005, 887 |
SteuerBriefe 2005, 1519 |
GStB 2006, 82 |
NWB 2005, 3849 |
NWB 2005, 3948 |
NWB 2006, 3098 |
BBK 2006, 7 |
GmbH-StB 2005, 356 |
EStB 2005, 444 |
StuB 2005, 1025 |
AuA 2006, 39 |
K脰SDI 2005, 14892 |
LGP 2006, 20 |
NZA-RR 2006, 308 |
GmbHR 2005, 1628 |
GuT 2006, 44 |
NWB direkt 2005, 7 |
StBW 2005, 4 |
VRR 2005, 403 |
AB 2006, 9 |
PayRoll 2006, 23 |
SJ 2006, 5 |
SPA 2006, 8 |
SWK 2005, 1361 |
StB 2005, 442 |
WISO-SteuerBrief 2006, 3 |
WISO-SteuerBrief 2007, 11 |