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Entscheidungsstichwort (Thema)
Barlohnzahlung oder Kfz-Gestellung
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Leitsatz (amtlich)
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f眉r dessen eigenen PKW s盲mtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu.
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Normenkette
EStG 搂听3 Nr. 16, 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 搂听8 Abs.听1, 2 S盲tze听2-3, 搂搂听19, 38, 40 Abs. 2 S. 2, 搂听42d Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG M眉nster (EFG 2000, 480) |
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Tatbestand
I. Z und B sind Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), einer GmbH. In den Anstellungsvertr盲gen befindet sich folgende Regelung:
7. Besondere Leistungen
Fahrzeug:
a) Dienstfahrzeug oder
b) Zurverf眉gungstellung des eigenen Fahrzeugs
zu a): Herr Z/B erh盲lt einen Dienstwagen der gehobenen Klasse, der auch privat genutzt werden kann. Der Herrn Z/B hierdurch erwachsende steuerliche Vorteil ist von ihm als Sachbezug zu versteuern.
zu b): Herr Z/B stellt sein eigenes Fahrzeug zur Verf眉gung. F眉r diesen Fall 眉bernimmt die Kl盲gerin die Fahrzeugabschreibung
(Z: 4 Jahre/B: 3 Jahre), Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Pflege, Reifen, Benzin und Schmierstoffe. Die Kostenerstattung erfolgt monatlich gegen Nachweis.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung stellte der Pr眉fer u.a. fest, dass die Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer von der Regelung in Ziff. 7 b ihrer Anstellungsvertr盲ge Gebrauch gemacht hatten. Sie hatten der Kl盲gerin gegen 脺bernahme aller anfallenden Kosten einschlie脽lich der Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) jeweils ihr privates Kfz zur Verf眉gung gestellt, und zwar Z f眉r den Zeitraum von Januar 1996 bis Oktober 1997 und B f眉r den Zeitraum Januar 1996 bis September 1997. Die Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer hatten die Kfz auch privat genutzt, jedoch keine ordnungsgem盲脽en Fahrtenb眉cher gef眉hrt. Der Pr眉fer nahm an, die Kl盲gerin habe ihren Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrern die fraglichen Kfz unentgeltlich zur privaten Nutzung 眉berlassen. Er ermittelte insoweit einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 v.H.-Methode (搂 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 鈥旹StG鈥). Ferner erfasste der Pr眉fer einen geldwerten Vorteil aus der Nutzung der Kfz f眉r die Fahrten der Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte nach 搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Im 脺brigen ergab sich bei der Au脽enpr眉fung, dass die Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer im Hinblick auf die Privatnutzung der Kfz bereits Lohn versteuert hatten, n盲mlich B 7 200 DM in 1996 und 5 400 DM in 1997 sowie Z 1 355 DM in 1996 und 1 161 DM in 1997.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) folgte der Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung und erlie脽 am 6. November 1998 einen Lohnsteuerhaftungs- und Pauschalierungsbescheid. Darin erfasste er die private Kfz-Nutzung als Sachbezug nach 搂 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und ber眉cksichtigte dabei die im Zusammenhang mit der Privatnutzung der Kfz bereits der Lohnsteuer unterworfenen Betr盲ge. Soweit die fraglichen Kfz den Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrern f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zur Verf眉gung gestanden haben, hat dies das FA nach entsprechendem Antrag auf Lohnsteuer-Pauschalierung in dem Pauschalierungsbescheid erfasst.
Die gegen den Lohnsteuerhaftungs- und Pauschalierungsbescheid gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 480 ver枚ffentlichten Gr眉nden ab.
Die Kl盲gerin r眉gt mit der Revision sinngem盲脽 die Verletzung des 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie macht geltend, die Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer h盲tten zwar jeweils ihre privaten Kfz gegen vollst盲ndige Kosten眉bernahme zur Verf眉gung gestellt, jedoch die volle Verf眉gungsmacht dar眉ber behalten. Die Kfz seien deshalb nicht als betriebliche Kfz i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen. Die Kl盲gerin habe ihren Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrern Kosten erstattet, so dass Abschn. 38 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1999 Anwendung finde. Soweit es sich bei den Geldleistungen der Kl盲gerin um Reisekostenerstattungen gehandelt habe, seien diese nach 搂 3 Nr. 16 EStG steuerfrei. Die dar眉ber hinausgehenden Erstattungen seien gem盲脽 搂 8 Abs. 1 EStG als Barlohnzahlungen zu erfassen.
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die festgesetzten Haftungs- und Nachforderungsbetr盲ge herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Zur Begr眉ndung f眉hrt das FA aus, die sog. 1 v.H.-Methode (搂 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) gelte im Wege der Analogie auch dann, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung 眉berlassene Kfz geleast oder gemietet habe. Das Nutzungsrecht, das der Arbeitgeber aufgrund eines Leasingvertrags erworben habe, sei dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Wegen des Vereinfachungszwecks des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasse dieser auch geleaste Fahrzeuge ohne R眉cksicht auf wirtschaftliches Eigentum (Hinweis auf Schmidt/ Glanegger, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 搂 6 Rz. 420; Cattelaens in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 搂 6 EStG Rz. 366/2). Sinn und Zweck der Regelung des 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG l盲gen darin, eine Pauschalregelung f眉r den Wertansatz der privaten Nutzung eines Kfz zu treffen, dessen Kosten das Betriebsverm枚gen gemindert h盲tten. Die Kl盲gerin habe die gesamten Kosten einschlie脽lich der AfA f眉r die ihr zur Verf眉gung gestellten privaten Kfz ihrer Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer 眉bernommen. Sie habe dadurch einen Zustand geschaffen, als ob sie die Kfz gemietet oder geleast habe. 搂 3 Nr. 16 EStG finde keine Anwendung. Die Kl盲gerin habe keine Reisekosten erstattet. Statt dessen habe sie die ihr von den Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrern gegen vollst盲ndige Kosten眉bernahme 眉berlassenen Kfz ihrerseits den Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrern zur Durchf眉hrung von dienstlich, wie auch von privat veranlassten Fahrten zur Verf眉gung gestellt.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Kl盲gerin habe den Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrern jeweils ein Kfz 眉berlassen. Die Kl盲gerin hat stattdessen ihren Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrern mit der 脺bernahme s盲mtlicher Kfz-Kosten einschlie脽lich der AfA, Geld zugewendet.
1. Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld zu, ist dieses mit dem Nennwert anzusetzen, eine (abweichende) Bewertung ist weder geboten noch statthaft (vgl. Glenk in Bl眉mich, Einkommensteuergesetz, 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Gewerbesteuergesetz, 搂 8 EStG Rz. 11). Besteht der Arbeitslohn in Sachbez眉gen, ist deren Geldeswert nach 搂 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Dabei gilt f眉r die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend.
2. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f眉r dessen eigenes Kfz s盲mtliche Kosten, wendet er nicht einen Nutzungsvorteil (搂 8 Abs. 2 Satz 2 EStG), sondern Barlohn zu, der in H枚he des Nennwerts dem Lohnsteuerabzug (搂 38 EStG) unterliegt. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur dann die M枚glichkeit einr盲umen, ein Kfz zu privaten Zwecken nutzen zu k枚nnen, wenn er 眉ber die Nutzung des betreffenden Kfz verf眉gen kann. Die 脺bernahme der Kosten f眉r ein privates Kfz des Arbeitnehmers f眉hrt jedoch nicht zu einer 脺bertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie das beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags der Fall sein kann.
3. Im Streitfall war die Kl盲gerin nach Wahl der Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer entweder verpflichtet, ein Dienst-Kfz mit der M枚glichkeit der privaten Nutzung zur Verf眉gung zu stellen oder s盲mtliche Kosten einschlie脽lich der AfA f眉r die privaten Kfz zu 眉bernehmen. Die Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer haben sich f眉r die Kostenerstattung gem盲脽 Ziff. 7 b der Anstellungsvertr盲ge und damit f眉r die Zuwendung von Barlohn entschieden. In Ziff. 7 b der Anstellungsvertr盲ge hei脽t es zwar, dass die Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer ihr eigenes Fahrzeug 鈥昰egen Kostenerstattung鈥 der Kl盲gerin zur Verf眉gung stellen. Darin liegt jedoch keine 脺bertragung der Nutzungsbefugnis an den privaten Kfz der Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer an die Kl盲gerin.
4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat 鈥晄einer Rechtsauffassung entsprechend鈥 bisher keine Feststellungen zur H枚he der von der Kl盲gerin gem盲脽 Ziff. 7 b der Anstellungsvertr盲ge geleisteten Zahlungen getroffen. Es wird die Haftung der Kl盲gerin unter Ber眉cksichtigung m枚glicher steuerfreier Reisekostenerstattungen sowie der Tatsache zu ermitteln haben, dass im Zusammenhang mit der Privatnutzung der Kfz bereits Lohn versteuert worden ist. Soweit die Kosten眉bernahme gem盲脽 Ziff. 7 b der Anstellungsvertr盲ge die Voraussetzungen des 搂 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erf眉llen sollte, k枚nnte zudem in dem dort beschriebenen Umfang eine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2002, 412 |
BStBl II 2002, 164 |
BFHE 197, 148 |
BFHE 2002, 148 |
BB 2002, 338 |
DB 2002, 459 |
DStR 2002, 210 |
DStRE 2002, 211 |
HFR 2002, 310 |
StE 2002, 78 |