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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbilligter PKW-Verkauf als Sachbezug; Abgeltungsumfang der 1%-Regelung
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Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ver盲u脽erung eines Firmen-PKW an einen Arbeitnehmer zum H盲ndlereinkaufspreis lt. DAT-Sch盲tzgutachten kann der erlangte geldwerte Vorteil sachgerechterweise mit einem Aufschlag von 10% bemessen werden.
2. Geldwerte Vorteile aus Kostenerstattungen des Arbeitgebers f眉r einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Schutzbrief sowie durch dessen Privatfahrten veranlasste Mautgeb眉hren werden nicht durch die Versteuerung der anteiligen Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1%-Regelung abgegolten.
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Normenkette
EStG 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 搂听8 Abs.听1, 2 S盲tze听1-2, 搂听19 Abs. 1 Nr. 1
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Streitjahr(e)
1996, 1997
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob der Bruttoarbeitslohn des Kl盲gers in den Streitjahren 1996 und 1997 um geldwerte Vorteile zu erh枚hen ist.
Der Kl盲ger erzielte in den Streitjahren als stellvertretender Gesch盲ftsf眉hrer der 鈥濧鈥
Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Am 31.07.1997 endete das Arbeitsverh盲ltnis.
Anl盲sslich einer lohnsteuerlichen Au脽enpr眉fung beim Arbeitgeber des Kl盲gers kam der Pr眉fer hinsichtlich des Arbeitsverh盲ltnisses des Kl盲gers f眉r die Jahre 1996 und 1997 u.a. zu folgendem Ergebnis:
Der Bruttoarbeitslohn des Kl盲gers sei um Sachbez眉ge in H枚he von insgesamt 1.232,23 DM (1996) und 2.700,87 DM zu erh枚hen.
Mit Kaufvertrag vom 16.07.1997 habe der Kl盲ger vom Arbeitgeber einen Firmen- Pkw zum DAT- Sch盲tzpreis (H盲ndlereinkaufswert) in H枚he von 27.800,- DM erworben. Auf diesen H盲ndlereinkaufswert sei zur Ermittlung des H盲ndlerverkaufspreises 10 % aufzuschlagen und f眉r die unterbliebene Inspektion seien wieder 4 % abzuziehen. Der Sachbezug (geldwerte Vorteil) betrage 1.556,80 DM.
Der Arbeitgeber habe f眉r den Arbeitnehmer nachweislich in den Jahren 1996 und 1997 die Kosten f眉r den ADAC- Euroschutzbrief (j盲hrlich 69,- DM), in 1996 Autobahnvignetten in H枚he von insgesamt 130,50 DM sowie Mautgeb眉hren 1996 in H枚he von 1.032,73 DM und f眉r 1997 in H枚he von 925,64 DM gezahlt.
Der Kl盲ger habe ferner in 1997 diverse Wein- bzw. Spirituosenpr盲sente in H枚he von insgesamt 149,43 DM durch den Arbeitgeber erhalten, der wiederum den 鈥濨鈥 mit diesen Aufwendungen weiterbelastet habe. Diese Aufwendungen seien nicht als Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers zu sehen, sondern als Sachleistungen Dritter, die der Lohnsteuer zu unterwerfen seien.
Auf den weiteren Inhalt des Pr眉fungsberichtes vom 21.12.1999 wird Bezug genommen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Pr眉fers an und erlie脽 gem盲脽 搂 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - entsprechend ge盲nderte Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2001 wird Bezug genommen.
Mit ihrer Klage tragen die Kl盲ger im wesentlichen vor:
Es seien dem Kl盲ger in den Streitjahren keine zus盲tzlichen Bruttoeink眉nfte zugeflossen. F眉r den 眉bernommenen Dienstwagen habe der Kl盲ger einen angemessenen Kaufpreis bezahlt, wie er auch von Dritten im Falle des Erwerbs bezahlt worden w盲re. Der Sch盲tzwert stelle lediglich einen Anhaltspunkt f眉r die Angemessenheit dar. Die Kosten der Autobahnvignetten und Mautgeb眉hren geh枚rten zu den Betriebsausgaben des damaligen Dienstwagens, den der Kl盲ger privat ohne Einschr盲nkung habe nutzen d眉rfen. Diese Privatnutzung habe der Kl盲ger entsprechend der sogenannten 1 %- Regelung auch versteuert. Das gleiche gelte auch f眉r die Kosten des ADAC- Schutzbriefes. Der angebliche Sachbezug von Getr盲nken habe nie stattgefunden. Bei der nunmehr erstmalig erw盲hnten Rechnung vom 12.04.1997 handele es sich um Getr盲nkepr盲sente f眉r diejenigen Mitarbeiter, die sich f眉r Fachveranstaltungen des 鈥濨鈥 besonders eingesetzt h盲tten. Der Kl盲ger habe keine derartigen Pr盲sente erhalten.
Auf die Schreiben der Kl盲ger vom 19.04.2001 und 01.08.2001 wird Bezug genommen.
Die Kl盲ger beantragen,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 03.03.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.04.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tr盲gt u.a. vor:
Die Bruttoarbeitsl枚hne des Kl盲gers seien f眉r die Streitjahre zutreffend erh枚ht worden.
Bei der steuerlichen Beurteilung sei der H盲ndlerverkaufspreis und nicht der H盲ndlereinkaufspreis zugrunde zu legen. Bei den Kosten f眉r Vignetten, Mautgeb眉hr und ADAC- Schutzbrief handele es sich um private Rechnungen des Kl盲gers, die nicht mit der 1 %- Regelung f眉r private Pkw- Nutzung von Firmenwagen abgegolten seien. Bei dem f眉r 1997 im Rahmen der Kontrollmitteilung angegebenen Sachbezug in H枚he von 149,43 DM handele es sich um vom Kl盲ger gekaufte Ware, die er sich vom Arbeitgeber habe bezahlen lassen.
Auf die Schreiben des Beklagten vom 23.07. und 19.09.2001 wird Bezug genommen.
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Die Klage ist teilweise begr眉ndet.
Die Klage hat Erfolg, soweit der Beklagte die Erstattung des Ankaufs von Weinpr盲sen...