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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber als Arbeitslohn; 眉blicher Endpreis des Gebrauchtwagens; Sch盲tzung anhand von Markt眉bersichten
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber f眉hrt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zur眉ckbleibt. F眉r den danach ma脽geblichen 眉blichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den H盲ndlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Ber眉cksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tats盲chlich erzielen w眉rde.
2. Wird zur Bestimmung des 眉blichen Endpreises eine Sch盲tzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Markt眉bersichten f眉r gebrauchte PKW orientieren. Das Ergebnis dieser Sch盲tzung ist in der Revision nur eingeschr盲nkt 眉berpr眉fbar.
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Normenkette
EStG 搂 8 Abs. 2 S. 1; FGO 搂 118 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) war bis zum Ende des Streitjahrs (1999) bei einer Genossenschaft als Vorstandsmitglied besch盲ftigt. Anl盲sslich seines bevorstehenden Ausscheidens erwarb er mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1999 von seiner Arbeitgeberin einen PKW, den er zuvor als Dienstwagen hatte nutzen k枚nnen. Der Gestaltung des Kaufpreises von 13 340 DM (einschlie脽lich Umsatzsteuer) lag eine Gebrauchtfahrzeugbewertung zugrunde, die der Kl盲ger einen Monat zuvor bei dem damaligen Kfz-Lieferanten der Arbeitgeberin hatte erstellen lassen. Aus dieser Bewertung ergab sich f眉r das betreffende Fahrzeug auf der Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) ein H盲ndlereinkaufswert von 11 700 DM zuz眉glich Umsatzsteuer. Der Kl盲ger gab den PKW-Ankauf in seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr nicht an und wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt 鈥旻A鈥) zun盲chst erkl盲rungsgem盲脽 veranlagt.
Sp盲ter erfuhr das FA aufgrund einer bei der Arbeitgeberin durchgef眉hrten Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung von dem Sachverhalt. Es vertrat die Auffassung, dem Kl盲ger sei durch den PKW-Ankauf ein noch als Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter Vorteil von 3 660 DM zugeflossen, da das Fahrzeug nach der sog. "Schwacke-Liste" im Ver盲u脽erungszeitpunkt einen H盲ndlerverkaufswert von 17 000 DM einschlie脽lich Umsatzsteuer gehabt habe. Der an dessen Stelle zwischen dem Kl盲ger und seiner Arbeitgeberin vereinbarte H盲ndlereinkaufspreis sei f眉r die einkommensteuerliche Bewertung des mit dem Ankauf verbundenen Sachbezugs nicht ma脽geblich. Das FA 盲nderte daher den Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr ab und erh枚hte die Eink眉nfte des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit entsprechend.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die vom FA durchgef眉hrte Sch盲tzung des Fahrzeugwerts sei weder dem Grunde noch der H枚he nach zu beanstanden. Der an der "Schwacke-Liste" orientierte Betrag gebe den ma脽geblichen Marktwert des PKW zutreffend wieder, wenn hierf眉r 鈥晈ie im Streitfall鈥 keine besseren Erkenntnisse, etwa in Gestalt zeitnaher Wertgutachten oder Kaufpreis-Erhebungen, zu gewinnen seien. Dabei sei zur Ermittlung des Sachbezugswerts weder auf den H盲ndlereinkaufspreis noch 鈥晈egen des neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel bestehenden umf盲nglichen privaten Automarkts鈥 zwingend auf den H盲ndlerverkaufspreis abzustellen. Indessen weise die einschl盲gige "Schwacke-Liste" f眉r Fahrzeuge mit vergleichbarer Grundausstattung und Motorisierung und unter Ber眉cksichtigung der vorhandenen Zusatzausr眉stung und der Laufleistung einen H盲ndlerverkaufswert von etwa 18 700 DM aus, hinter dem der vom FA angesetzte Sachbezugswert deutlich zur眉ckbleibe. Durch diesen Abschlag werde der Unterschied zwischen den Vertragsbedingungen beim Ankauf vom Arbeitgeber und dem durch Mehrleistungen und Mehrbelastungen bedingten h枚heren Preis eines gewerblichen Kfz-H盲ndlers hinreichend ber眉cksichtigt. Umst盲nde, die R眉ckschl眉sse auf einen im Erwerbszeitpunkt geringeren Fahrzeugwert zulie脽en, habe der Kl盲ger weder glaubhaft gemacht noch im Verfahren belegt.
Gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 596 ver枚ffentlichte Urteil des FG hat der Kl盲ger Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r眉gt.
Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil und den (ge盲nderten) Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA tritt der Revision entgegen.
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II. Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet; sie war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der verbilligte Erwerb eines Dienstwagens vom Arbeitgeber zu einem Zufluss von Arbeitslohn f眉hrt, der vom Arbeitnehmer nach 搂 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme in Geldeswert zu versteuern ist. Der zugewendete Vorteil besteht dabei in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem konkreten Kaufpreis und dem um 眉bliche Preisnachl盲sse geminderten 眉blichen Endpreis am Abgabeort, den der Arbeitnehmer ansonsten zum Erwerb des Fahrzeugs h盲tte aufwenden m眉ssen (搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im allgemeinen Gesch盲ftsverkehr von Letztverbrauchern f眉r identische bzw. gleichartige Waren tats盲chlich gezahlt wird (vgl. die Begr眉ndung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 鈥旿StG鈥 1996, BTDrucks 13/901, S. 132; R 31 Abs. 2 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 鈥昄StR鈥; zustimmend die Literatur, vgl. z.B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., 搂 8 Rz. 36; Kirchhof, KompaktKommentar Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., 搂 8 Rn. 47).
a) Ma脽gebliche Handelsstufe ist dabei in der Regel der Einzelhandel (vgl. Birk in Herrmann/Heuer/Raupach 鈥旽HR鈥, Einkommensteuer- und 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Kommentar, 搂 8 EStG Anm. 60; Bl眉mich/Glenk, Einkommensteuergesetz, 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 搂 8 EStG Rz. 93). Grunds盲tzlich wertbestimmend ist daher der H盲ndlerverkaufspreis und nicht etwa der Betrag, den der H盲ndler seinerseits zum Erwerb der Ware aufbringen muss.
b) Bei bereits gebrauchten Gegenst盲nden, f眉r die am Abgabeort neben einem gewerblichen (Einzel-)Handel auch ein Markt unter Privatleuten besteht, ist der ma脽gebliche Endpreis danach zu bestimmen, ob identische bzw. gleichartige Waren vom Endverbraucher 眉blicherweise 鈥昦lso in der Mehrzahl der F盲lle鈥 von privaten oder von gewerblichen Anbietern angekauft werden. Denn 眉blicher Endpreis i.S. des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, zu dem die h盲ufigsten Ums盲tze am Markt get盲tigt werden (vgl. Bl眉mich/Glenk, a.a.O., 搂 8 EStG Rz. 96; Pust in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 搂 8 EStG Rn. 333). Auch bei der Ver盲u脽erung gebrauchter Kfz ist mithin nicht auf den H盲ndlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt 鈥昰egebenenfalls einschlie脽lich der Umsatzsteuer鈥 erzielen w眉rde (Hartz/Mee脽en/ Wolf, ABC-F眉hrer Lohnsteuer, Stichwort: Kraftfahrzeugverkauf, Rz. 2; Stichwort: Sachbez眉ge, Rz. 45). Auf diesen Preis kann auch der Umfang der vom Verk盲ufer 眉bernommenen Nebenleistungen (etwa die Einr盲umung einer Garantie einerseits oder der Ausschluss von Gew盲hrleistungsanspr眉chen andererseits) Einfluss haben.
c) Zur Ermittlung des konkreten Endpreises f眉r die in Rede stehende Ware oder Dienstleistung ist im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zun盲chst der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen verpflichtet. Der insoweit geforderte Aufwand ist indessen durch das Verh盲ltnism盲脽igkeitsprinzip begrenzt (Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230), so dass der 眉bliche Endpreis erforderlichenfalls unter Ber眉cksichtigung aller f眉r die Preisbildung bedeutsamen Umst盲nde zu sch盲tzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629; vom 26. Juli 2001 VI R 122/98, BFHE 196, 165, BStBl II 2001, 844; Birk in HHR, 搂 8 EStG Anm. 61).
Es obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, den gefundenen Wert im Wege tatrichterlicher W眉rdigung zu 眉berpr眉fen und gegebenenfalls durch eine eigenst盲ndige Sch盲tzung zu ersetzen. Dieser Wertansatz ist als Tatsachenw眉rdigung f眉r das Revisionsgericht nach 搂 118 Abs. 2 FGO bindend, es sei denn, die Wertermittlung enth盲lt einen Rechtsirrtum, verst枚脽t gegen Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze oder beruht auf einem Verfahrensmangel (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629; Crezelius, in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 搂 8 Rdnr. C 23).
2. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass der zwischen dem Kl盲ger und seiner (fr眉heren) Arbeitgeberin vereinbarte und nach dem H盲ndlereinkaufswert f眉r den PKW bemessene Kaufpreis den 眉blichen Endpreis am Abgabeort im Bewertungszeitpunkt nicht zutreffend wiedergab. Die an seiner Stelle vom FG vorgenommene Wertermittlung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die erforderliche Sch盲tzung des 眉blichen Endpreises in Ermangelung zeitnaher Sachverst盲ndigengutachten und aussagekr盲ftiger Kaufpreiserhebungen an den im Rechtsverkehr anerkannten Markt眉bersichten f眉r den Wert gebrauchter PKW orientieren kann; hierzu z盲hlt auch die so genannte "Schwacke-Liste" (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, 369, BStBl II 2002, 551, 554). Dass derartige Markt眉bersichten zwangsl盲ufig nur Richtwerte abbilden k枚nnen, die durch die jeweilige Angebotslage vor Ort wie auch durch Erhaltungszustand und Abnutzung des konkret zu bewertenden Fahrzeugs noch Modifizierungen zu erfahren haben, stellt ihre Eignung als Sch盲tzungsma脽stab nicht in Frage.
b) Unter Heranziehung dieser Sch盲tzungsgrundlage hat das FG den konkreten Wert des Dienstwagens im Ver盲u脽erungszeitpunkt rechts- und verfahrensfehlerfrei ermittelt.
Zutreffend hat das FG von dem in der "Schwacke-Liste" angegebenen und unter Ber眉cksichtigung von Fahrzeugausstattung und -laufleistung bemessenen H盲ndlerverkaufspreis einen deutlichen Abschlag gemacht. Es hat damit dem Umstand in hinreichender Weise Rechnung getragen, dass am Abgabeort neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel auch ein nennenswerter privater Automarkt bestand, auf dem in der Regel f眉r identische bzw. gleichartige Fahrzeuge nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen war, und dass der PKW-Ankauf des Kl盲gers wegen des mit der Arbeitgeberin vereinbarten Gew盲hrleistungsausschlusses mit einem Erwerb des Wagens von einem gewerblichen H盲ndler nicht vergleichbar gewesen w盲re.
Die R眉ge des Kl盲gers, das FG habe die "Schwacke-Liste" auf den Streitfall blo脽 undifferenziert angewandt und den gefundenen Wertansatz von 17 000 DM f眉r das Fahrzeug nicht nachpr眉fbar erl盲utert, ist nicht berechtigt. Das angefochtene Urteil enth盲lt hierzu umfangreiche Ausf眉hrungen. Die Wertermittlung des FG ist schl眉ssig und in sich widerspruchsfrei. Sie tr盲gt zudem dem realistischerweise anzunehmenden Wertverlust des PKW vom Tag der Erstzulassung bis zum Bewertungsstichtag hinreichend Rechnung.
c) Gegen die vom FG vorgenommene Sch盲tzung kann der Kl盲ger im 脺brigen nicht anf眉hren, eine nach Zustellung der vorinstanzlichen Entscheidung erfolgte Einzelbegutachtung des Fahrzeugs durch den Herausgeber der "Schwacke-Liste" habe 鈥昩ezogen auf den Bewertungszeitpunkt鈥 einen erheblich niedrigeren Verkaufswert des PKW ergeben. Es handelt sich dabei um neuen Sachvortrag, der wegen der Bindung des BFH an die tats盲chlichen Feststellungen des FG (搂 118 Abs. 2 FGO) in der Revisionsinstanz grunds盲tzlich nicht ber眉cksichtigt wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349; vom 17. Dezember 1997 X R 88/95, BFHE 185, 40, BStBl II 1998, 343; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 118 Rz. 36).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1401858 |
BFH/NV 2005, 1931 |
BStBl II 2005, 795 |
BFHE 2006, 291 |
BFHE 210, 291 |
BB 2005, 1894 |
BB 2005, 2561 |
DB 2005, 1947 |
DStR 2005, 1437 |
DStRE 2005, 1111 |
HFR 2005, 980 |