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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachbezugswert eines einem Arbeitnehmer gebraucht 眉berlassenen Kraftfahrzeuges
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Leitsatz (redaktionell)
Der Sachbezugswert eines einem Arbeitnehmer gebraucht 眉berlassenen Kraftfahrzeuges kann nach der Schwacke-Liste ermittelt werden, wenn das Fahrzeug sich in einem durchschnittlichen Erhaltungszustand befindet und zeitnahme verwertbare Gutachten 眉ber den Fahrzeugwert nicht vorliegen.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs. 2, 搂听19
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zutreffend die Eink眉nfte des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit um einen von seinem Arbeitgeber gew盲hrten geldwerten Vorteil erh枚ht hat.
Die Kl盲ger sind miteinander verheiratet und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zun盲chst f眉hrte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres 1999 mit Bescheid vom 26. Januar 2001, der gem盲脽 搂 165 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung -AO- teilweise vorl盲ufig erging, erkl盲rungsgem盲脽 durch und setzte die Einkommensteuer bei einem zu versteuernden Einkommen von xxxxx DM auf xxxx DM fest.
Mit einer Pr眉fungsmitteilung vom 13. Februar 2001 teilte das Finanzamt -FAxxxxxx dem Beklagten mit, der Kl盲ger habe im Jahre 1999 steuerpflichtigenArbeitslohn in H枚he von 3.660,00 DM erhalten, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei. Der Pr眉fungsmitteilung und den mit 眉bersandten Anlagen war zu entnehmen, dass eine Pr眉ferin des FA xxxxxxxxx beim fr眉heren Arbeitgeber des Kl盲gers, xxxxx, eine Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung durchgef眉hrt hatte.
Der Kl盲ger war bis zum Jahresende 1999 als Vorstandsmitglied bei der xxxxx besch盲ftigt; bei seinem Ausscheiden erwarb er - mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1999 - von seinem Arbeitgeber den Pkw VW Passat Limousine, Modell Freeway, Baujahr3/1995, amtliches Kennzeichen xxxxxxxx, zu einem Brutto-Kaufpreis von 13.340,00 DM. Die Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung ermittelte f眉r den Pkw einen Brutto-Verkaufspreis lt. der Schwacke-Liste in H枚he von 17.000,00 DM. Die Differenz in H枚he von 3.660,00 DM zu dem vereinbarten Kaufpreis von 13.340,00 DM stelle einen steuerpflichtigen Sachbezug im Sinne des 搂 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- dar.
Der Beklagte wertete die Pr眉fungsmitteilung durch Erlass eines gem盲脽 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ge盲nderten Einkommensteuerbescheides f眉r 1999 vom 25. Februar 2002 aus, durch welchen die Steuer bei einem um 3.660,00 DM auf xxxxxxxxxx DM erh枚hten Bruttolohn des Kl盲gers auf xxxxx 鈧 (= xxxx DM) festgesetzt wurde; au脽erdem setzte er Zinsen zur Einkommensteuer gem盲脽 搂 233 a AO in H枚he von xxxxx 鈧 fest.
Hiergegen legte allein der Kl盲ger rechtzeitig Einspruch ein, den er wie folgt begr眉ndete: Der von ihm gezahlte Kaufpreis f眉r das Fahrzeug sei gerade noch angemessen gewesen; bei einem h枚heren Preis h盲tte er vom Erwerb des Fahrzeugs Abstand genommen. Am 3. November 1999 habe er den Pkw auf Bitten eines Vorstandskollegen bei der Firma xxxxxxxx, dem letzten Fahrzeuglieferanten der xxxxxxxxxxxxxx, vorgestellt. Dieser VWH盲ndler habe den H盲ndler-Netto- Einkaufswert des Fahrzeugs mit 11.700,00 DM zuz眉glich der Mehrwertsteuer von 16 % (= 1.872,00 DM), also mit 13.572,00 DM brutto, ermittelt. Ausgehend von diesem Wert sei der Kaufpreis im Kaufvertrag vom 3. Dezember 1999 auf netto 11.500,00 DM (+ 16 % Mehrwertsteuer) festgesetzt worden. Grund f眉r die Abweichung in H枚he von 200,00 DM gegen眉ber der Bewertung durch das Autohaus xxxxxxxx k枚nne der Umstand gewesen sein, dass das Fahrzeug nach der Bewertung durch die Fa. xxxxxxxx und vor der 脺bernahme durch den Kl盲ger auf einem 枚ffentlichen Parkplatz im Bereich des rechten Au脽enspiegels und des vorderen Radkastens besch盲digt worden sei (Lackschaden). Er - der Kl盲ger - habe jedoch keinerlei Einfluss auf die Preisfindung genommen.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom xxxxxxxxxxxxx wies der Beklagte den Einspruch des Kl盲gers als unbegr眉ndet zur眉ck. Nach den nicht widerlegten Feststellungen der Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung habe der Sachwert des vom Arbeitgeber an den Kl盲ger ver盲u脽erten Pkw 17.000,00 DM betragen. Die Differenz zu dem vom Kl盲ger an den Arbeitgeber gezahlten niedrigeren Kaufpreis stelle einen Sachbezug gem盲脽 搂 8 Abs. 2 S. 1 EStG dar. Sachbez眉ge seien mit den um 眉bliche Preisnachl盲sse geminderten 眉blichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Dies bedeute, dass f眉r den Sachbezug ma脽gebend sei, was ein fremder Dritter bei objektiver Betrachtung f眉r den Erwerb des Pkw auf der Letztverbraucherstufe aufzuwenden habe. Dies sei im Streitfall der sich aus der Schwacke-Liste, einer von der Rechtsprechung anerkannten Sch盲tzgrundlage, ergebende H盲ndlerverkaufswert des fraglichen Pkw-Modells von 17.000,00 DM.
Die vom Kl盲ger zum Nachweis eines niedrigeren Wertes vorgelegte Bewertung durch das Autohaus xxxxxxxx sei hierzu nicht geeignet, da in ihr nur der H盲ndlereinkaufswert und nicht der allein ausschlaggebende H盲ndlerverkaufswert ausgewiesen sei.
Auch der Hinweis des Kl盲gers, dass der Arbeitgeber im Falle der Ver盲...