听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Spekulationsgesch盲ft: Teilwirksamkeit eines Grundst眉ckskaufvertrages, N盲mlichkeit bei Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Grundst眉ck und der Ver盲u脽erung des Grundst眉cks im Alleineigentum - Wirksamkeit eines Grundst眉ckskaufvertrages mit salvatorischer Klausel bei Unwirksamkeit des Vertrages gegen眉ber eines von mehreren Erwerbern - Vertragsauslegung - Neues Vorbringen im Revisionsverfahren
听
Leitsatz (amtlich)
Scheitert der zum ideell h盲lftigen Erwerb durch Ehegatten (am 13. Februar 1979) abgeschlossene Grundst眉ckskaufvertrag (Vertrag I), in dem 搂 139 BGB durch eine salvatorische Klausel abbedungen wurde, am insoweit vollmachtlosen Vertreterhandeln f眉r die Ehefrau und wird nach Entdeckung dieses Mangels am 14. Oktober 1983 ein Erg盲nzungsvertrag (Vertrag II) geschlossen, wonach der Ehemann alleiniger Erwerber des ganzen Grundst眉cks sein soll, so k枚nnen Anschaffungsgesch盲fte i.S. des 搂 23 Abs.1 Nr.1 Buchst.a EStG durch den Ehemann zum einen hinsichtlich des von Anfang an f眉r ihn bestimmten Miteigentumsanteils im Vertrag I und zum anderen hinsichtlich des urspr眉nglich f眉r die Ehefrau bestimmten Miteigentumsanteils im Vertrag II vorliegen. Ver盲u脽ert der Ehemann sodann --am 17. August 1984-- das ganze Grundst眉ck, kommt hinsichtlich des am 14. Oktober 1983 hinzuerworbenen Miteigentumsanteils ein Spekulationsgesch盲ft in Betracht.
听
Orientierungssatz
1. Dem Identit盲tserfordernis --N盲mlichkeit zwischen angeschafften und ver盲u脽erten Wirtschaftsgut-- f眉r die Annahme eines Spekulationsgesch盲ftes ist partiell gen眉gt, wenn der Erwerb eines Grundst眉cks nur einen Miteigentumsanteil, die Ver盲u脽erung dagegen Alleineigentum an dem Grundst眉ck betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82).
2. Enth盲lt ein notarieller Grundst眉ckskaufvertrag die salvatorische Klausel, da脽 bei Unwirksamkeit einer Bestimmung, der Vertrag im 眉brigen davon unber眉hrt bleibt, so ist der Vertrag auch in dem Fall wirksam, da脽 mehrere Bestimmungen des Vertrages oder ein ganzer Vertragsteil unwirksam sind. Denn der Zweck salvatorischer Klauseln liegt in der Aufrechterhaltung der 眉brigen, vom Rechtsmangel nicht betroffenen Vertragsteile.
3. Scheitert ein Grundst眉ckskaufvertrag, mit dem Ehegatten ein Grundst眉ck je zur ideellen H盲lfte erwerben m枚chten, am insoweit vollmachtlosen Vertreterhandeln f眉r die Ehefrau, ist durch die Aufnahme einer salvatorischen Klausel, die die Rechtsfolge des 搂 139 BGB als dispositives Recht ausschlie脽t, der Grundst眉ckskaufvertrag hinsichtlich des Erwerbs des Miteigentumsanteils des Ehemanns wirksam. Dem steht weder der Gesichtspunkt des einheitlichen Rechtsgesch盲fts noch die BFH-Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung derartiger Vertragswerke entgegen.
4. Bei einer Vertragsauslegung ist auf den Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (vgl. BGH-Urteil vom 23.2.1987 II ZR 183/86).
5. Von den tats盲chlichen, den BFH bindenden Feststellungen des FG abweichendes, neues tats盲chliches Vorbringen ist im Revisionsverfahren nicht zu ber眉cksichtigen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
听
Normenkette
AO 1977 搂 41 Abs. 1; BGB 搂搂听133, 139, 157, 177, 182, 178-179, 183-185; EStG 搂听22 Nr. 2, 搂听23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; FGO 搂 118 Abs. 2
听
Tatbestand
I. Die Kl盲ger, Revisionskl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind verheiratet, sie wurden im Streitjahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 12. Februar 1979 erteilte der Kl盲ger der A-GmbH eine notarielle Vollmacht, "ihn bei der Betreuung des Bauvorhabens im Rahmen des Betreuungs- und Verwaltungsvertrages", den der Kl盲ger und die A-GmbH zuvor geschlossen hatten, zu vertreten. Diese Vollmacht berechtigte die A-GmbH insbesondere zum Erwerb eines noch zu vermessenden Trennst眉cks eines in der Gemeinde X belegenen Flurst眉cks. Die Gesamtkosten des Bauvorhabens (Erwerb des Grundst眉cks und Errichtung eines Hauses einschlie脽lich Garage) sollten sich auf 389 000 DM belaufen.
Am 13. Februar 1979 schlo脽 der Handlungsbevollm盲chtigte P in Vollmacht der A-GmbH --diese wiederum handelnd mit dem Versprechen, eine ordnungsgem盲脽e Vollmacht nachzureichen-- f眉r beide Kl盲ger je zur ideellen H盲lfte mit der G-GmbH einen notariellen Grundst眉ckskaufvertrag (Vertrag I) 眉ber das noch nicht vermessene, ca. 450 qm gro脽e Trennst眉ck zu einem Kaufpreis von 85 000 DM. U.a. f眉r den Fall der Unwirksamkeit enthielt 搂 9 Abs. 3 des Vertrages I folgende salvatorische (Erhaltungs- und Ersetzungs-)Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder
anfechtbar sein, so bleibt der Vertrag im 眉brigen davon
unber眉hrt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an die
Stelle einer unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmung eine
solche zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen oder anfechtbaren am n盲chsten kommt.
Zugunsten beider Kl盲ger wurde eine Auflassungsvormerkung im
Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 2. April 1980 wies die A-GmbH den
beurkundenden Notar darauf hin, da脽 die Vollmacht nur auf den
Kl盲ger laute. Die mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1983
von der G-GmbH und beiden Kl盲gern (pers枚nlich) abgegebene
贰谤驳盲苍锄耻苍驳蝉别谤办濒盲谤耻苍驳 und Auflassung (Vertrag II) hat im
wesentlichen folgenden Inhalt:
II.
贰谤驳盲苍锄耻苍驳蝉别谤办濒盲谤耻苍驳
Die G-GmbH und die Eheleute ... (Kl盲ger) berichtigen und
erg盲nzen den ... geschlossenen Grundst眉ckskaufvertrag
dahingehend, da脽 lediglich Herr ... (Kl盲ger) K盲ufer ist.
III.
Auflassung
Die G-GmbH und Herr ... (Kl盲ger) sind dar眉ber einig, da脽
das Eigentum an dem Flurst眉ck ... auf Herrn ... (Kl盲ger)
眉bergeht und bewilligen und beantragen die
Eigentums盲nderung unter Eintragung von Herrn ... (Kl盲ger)
als Eigent眉mer im Grundbuch.
IV.
Weitere Antr盲ge
Die Erschienenen bewilligen und beantragen die L枚schung
der zugunsten der Eheleute ... eingetragenen
Auflassungsvormerkung.
VI.
Kosten
Der Kaufpreis betr盲gt DM 85 000. Die Kosten aus dieser
Verhandlung sind von der A-GmbH ... zu erheben.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. August 1984 ver盲u脽erte der
Kl盲ger das streitige Grundst眉ck zu einem Kaufpreis von 170 000
DM an einen Dritten.
Anschaffung und Ver盲u脽erung des Grundst眉cks beurteilte der
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt
- -FA--) insgesamt als Spekulationsgesch盲ft i.S. der 搂搂 22 Nr.
2, 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA ermittelte den Spekulationsgewinn des Kl盲gers aus dem
Gesamtvorgang wifolgt:
Ver盲u脽erungspreis 170 000 DM
./. gesch盲tzte Ver盲u脽erungskosten 3 000 DM
./. Anschaffungskosten 85 000 DM
./. Grunderwerbsteuer 5 976 DM
Spekulationsgewinn 76 024 DM
Dagegen richtete sich die Klage. Das Finanzgericht (FG)
verneinte hinsichtlich der Anschaffung des (zun盲chst) auf den
Kl盲ger entfallenden Miteigentumsanteils (im folgenden
Miteigentumsanteil 1) ein Spekulationsgesch盲ft und gab der
Klage insoweit statt; der Vertrag I sei gem盲脽 搂 139 des
B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. 搂 9 Abs. 3 des Vertrages
teilwirksam, so da脽 die zweij盲hrige Spekulationsfrist zwischen
Anschaffung und Ver盲u脽erung f眉r diesen Miteigentumsanteil
眉berschritten sei. Hinsichtlich des urspr眉nglich f眉r die
Kl盲gerin bestimmten Miteigentumsanteils (im folgenden
Miteigentumsanteil 2) nahm es ein Spekulationsgesch盲ft des
Kl盲gers an und wies die Klage als unbegr眉ndet ab; mangels
nachtr盲glicher Zustimmung des --die Kl盲gerin betreffend--
schwebend unwirksamen Vertrages I habe der Kl盲ger erst mit dem
Vertrag II den Miteigentumsanteil 2 erworben und innerhalb der
Spekulationsfrist ver盲u脽ert.
Mit der Revision r眉gen sowohl die Kl盲ger als auch das FA die
Verletzung von 搂 23 EStG und 搂 76 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kl盲ger f眉hren aus: Der Vertrag I sei, da ihn der Kl盲ger
auch ohne Beteiligung der Kl盲gerin abgeschlossen haben w眉rde,
mit diesem als alleinigem Vertragspartner der G-GmbH
hinsichtlich des gesamten Erwerbsvorgangs wirksam zustande
gekommen. Im 眉brigen enthalte der Vertrag II eine Genehmigung
des Vertrages I durch die Kl盲gerin. Eine solche Genehmigung
k枚nne bei vollmachtlosem Vertreterhandeln auch durch
schl眉ssiges Handeln erteilt werden; dazu habe das FG aber eine
entsprechende Sachverhaltsaufkl盲rung unterlassen.
Die Kl盲ger beantragen,
das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung
aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f眉r 1984
dahingehend zu 盲ndern, da脽 die Einkommensteuer 1984 auf 69
434 DM festgesetzt wird.
Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid f眉r 1984 dahingehend zu 盲ndern,
da脽 die Einkommensteuer 1984 auf 111 488 DM, hilfsweise
auf 91 970 DM festgesetzt wird.
Das FA tr盲gt vor: Nach dem Willen der Vertragsparteien sei der
Vertrag I insgesamt nichtig. Dies folge aus 搂 139 BGB und
einer Vertragsauslegung, die auch au脽erhalb des Vertrages
liegende Umst盲nde wie den im Rahmen eines Mietkaufmodells
zuvor zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Betreuungs-
und Verwaltungsvertrag hinreichend ber眉cksichtige. Dem stehe
bei einem derart zeitlich und wirtschaftlich engen
Zusammenhang i.S. eines Kopplungsgesch盲fts die salvatorische
Klausel des 搂 9 Abs. 3 des Vertrages I nicht entgegen, zumal
sie nur greife, wenn "eine Bestimmung dieses Vertrages" (I)
unwirksam sein sollte, nicht jedoch --wie im Streitfall-- ein
ganzer, n盲mlich die Kl盲gerin betreffender Vertragsteil. Mit
seiner ge盲nderten wirtschaftlichen Zweckbestimmung liege im
Vertrag II ein konstitutiver Neuabschlu脽 eines zuvor insgesamt
nichtigen Grundst眉cksgesch盲fts.
Zur Begr眉ndung des Hilfsantrags macht das FA geltend: Bei der
Berechnung des Spekulationsgewinns m眉sse die (h盲lftige)
Grunderwerbsteuer in H枚he von 2 988 DM au脽er Ansatz bleiben,
da ein grunderwerbsteuerfreier Erwerb zwischen Ehegatten
stattgefunden habe (der Spekulationsgewinn also mit 41 000 DM
statt mit 38 012 DM anzusetzen sei).
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revisionen der Kl盲ger und des FA (mit Haupt- und Hilfsantrag) sind unbegr眉ndet. Zu Recht hat das FG nur die Anschaffung und Ver盲u脽erung des urspr眉nglich f眉r die Kl盲gerin bestimmten Miteigentumsanteils 2 durch den Kl盲ger als Spekulationsgesch盲ft beurteilt und den Spekulationsgewinn auch der H枚he nach zutreffend ermittelt.
1. Spekulationsgesch盲fte (搂 22 Nr. 2 EStG) i.S. des 搂 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sind Ver盲u脽erungsgesch盲fte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver盲u脽erung von Grundst眉cken bzw. Miteigentumsanteilen an diesen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. M盲rz 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559) oder ihnen gleichgestellten Rechten nicht mehr als zwei Jahre betr盲gt. F眉r die Berechnung dieses Zeitraums sind nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH grunds盲tzlich die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Vertr盲ge ma脽gebend (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687, m.w. Rechtsprechungsnachweisen). In 脺bereinstimmung damit ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, da脽 sich der Anschaffungsvorgang in zwei Schritten vollzog, durch die der Kl盲ger den Miteigentumsanteil 1 bereits am 13. Februar 1979 und den Miteigentumsanteil 2 erst am 14. Oktober 1983 erworben hat. Mithin liegt --bei einem unstreitigen Ver盲u脽erungszeitpunkt, dem 17. August 1984-- nur hinsichtlich der Anschaffung und Ver盲u脽erung des Miteigentumsanteils 2 durch den Kl盲ger ein Spekulationsgesch盲ft vor. Da脽 der Erwerb nur einen Miteigentumsanteil, die Ver盲u脽erung dagegen Alleineigentum an dem Grundst眉ck betraf, ist unbeachtlich, weil insoweit dem Identit盲tserfordernis des 搂 23 EStG partiell gen眉gt ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26).
2. Mit dem Vertrag I (vom 13. Februar 1979) erwarb der Kl盲ger rechtswirksam den f眉r ihn bestimmten Miteigentumsanteil 1. Der nur die Kl盲gerin betreffende Wirksamkeitsmangel lie脽 diesen Erwerb durch den Kl盲ger wegen der vereinbarten salvatorischen Klausel ebenso unber眉hrt wie der Vertrag II. Erst mit diesem Vertrag II (vom 14. Oktober 1983) erwarb der Kl盲ger rechtswirksam auch und nur den Miteigentumsanteil 2 mit ex-nunc-Wirkung. Ein auf den Zeitpunkt des Vertrages I r眉ckwirkender 脺bertragungsanspruch des Kl盲gers l盲脽t sich dem Vertrag II auch bei Auslegung als Vertrags眉bernahme (vgl. dazu M眉nchner Kommentar/ M枚schel, B眉rgerliches Gesetzbuch, Bd. 2, 3. Aufl., 1994, vor 搂 414 Rz. 7, 8; Soergel/Zeiss, B眉rgerliches Gesetzbuch, Bd. 2, vor 搂 398 Rz. 4, 5) nicht entnehmen.
Nichts anderes folgt aus 搂 41 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Denn die Vertragsparteien haben das wirtschaftliche Ergebnis des Vertrages I, soweit er, den Miteigentumsanteil 1 des Kl盲gers betreffend, teilwirksam war, eintreten und bestehen lassen, aber soweit er, den Miteigentumsanteil 2 der Kl盲gerin betreffend, teilunwirksam war, mit Abschlu脽 des Vertrages II gerade nicht eintreten und nicht bestehen lassen.
a) Die Vertragsparteien haben im Vertrag II ihren Willen bekundet, den Vertrag I dahingehend zu "berichtigen und (zu) erg盲nzen", da脽 lediglich der Kl盲ger alleiniger "K盲ufer ist". Das FG hat den Vertrag II einerseits als Klarstellung des sich aus dem Vertrag I ergebenden 脺bertragungsanspruchs des Kl盲gers hinsichtlich des Miteigentumsanteils 1 und andererseits im Hinblick auf das erstmalige Entstehen eines Anspruchs auf 脺bertragung des Miteigentumsanteils 2 als rechtsbegr眉ndend angesehen. In diesem Zusammenhang ist das FG au脽erdem davon ausgegangen, da脽 die Kl盲gerin den infolge vollmachtlosen Vertreterhandelns f眉r die Kl盲gerin bewirkten Schwebezustand zu keinem Zeitpunkt durch eine Genehmigung, auch nicht mit dem Vertrag II, r眉ckwirkend beseitigt hat. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere liegt kein Versto脽 gegen gesetzliche Auslegungsregeln (搂搂 133, 157 BGB), Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze vor (vgl. dazu Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, 搂 118 Rz. 17).
b) Trotz fehlender Genehmigung bzw. entsprechender R眉ckwirkung war der Vertrag I hinsichtlich des Kl盲gers (als unstreitig teilbares Rechtsgesch盲ft) teilwirksam i.S. des 搂 139 BGB. Denn die Vertragsparteien haben die Rechtsfolge des 搂 139 BGB als dispositives Recht (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Juni 1992 II ZR 284/91, Neue Juristische Wochenschrift - -NJW-- 1992, 2696; vom 11. Oktober 1995 VIII ZR 25/94, NJW 1996, 773) --wie das FG zutreffend ausgef眉hrt hat-- durch die salvatorische Klausel in 搂 9 Abs. 3 des Vertrages I wirksam abbedungen. Daraus ergibt sich indes nicht, da脽 wegen Ausfalls der Kl盲gerin als Miterwerberin nunmehr der Kl盲ger als alleiniger Erwerber des (gesamten) Grundst眉cks anzusehen w盲re. Vielmehr blieb der Kl盲ger nach wie vor Erwerber nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils 1. Insoweit berufen sich die Kl盲ger zu Unrecht auf die Entscheidungen des Reichsgerichts (RG) vom 23. November 1904 (RGZ 59, 174) und des BGH vom 14. November 1969 V ZR 97/66 (NJW 1970, 240). In beiden F盲llen war 搂 139 BGB --anders als im Streitfall-- wegen fehlender salvatorischer Klausel anzuwenden mit der Folge, da脽 auf den mutma脽lichen Parteiwillen abgestellt wurde.
3. Auch das 眉brige Vorbringen der Beteiligten vermag den Revisionen nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a) Der Teilwirksamkeit des Vertrages I steht auch der --vom FA vorgebrachte-- Gesichtspunkt des einheitlichen Rechtsgesch盲fts ("miteinander stehen oder fallen"; vgl. dazu BGH-Urteil vom 24. November 1983 VII ZR 34/83, NJW 1984, 869; zu Grundst眉ckskaufvertrag und Baubetreuungsvertrag s. BGH-Urteil vom 30. April 1976 IV ZR 143/74, NJW 1976, 1931) nicht entgegen. Zu den f眉r die Beurteilung als einheitliches Rechtsgesch盲ft ma脽gebenden Umst盲nden weist das FA zwar zutreffend auf die urspr眉nglich vorhandene Bebauungsabsicht im Mietkaufmodell und die dann ge盲nderte wirtschaftliche Zweckbestimmung, n盲mlich die Aufgabe der Bebauungsabsicht, im Vertrag II hin. Die Bebauungsabsicht wurde erkennbar erst deutlich nach Abschlu脽 des (einheitlichen) Vertragswerks aufgegeben. Bei der (erl盲uternden) Vertragsauslegung ist aber auf den Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH-Urteil vom 23. Februar 1987 II ZR 183/86, NJW 1987, 2437, 2438; Soergel/M. Wolf, a.a.O., 搂 157 Rz. 36; M眉nchner Kommentar/Mayer-Maly, a.a.O., 搂 157 Rz. 24 ff.). Mithin war die Absichts盲nderung ebenso wie die im Vertrag II ausgedr眉ckte Zweck盲nderung unbeachtlich. Auch die vom Kl盲ger der A-GmbH erteilte Vollmacht spricht gegen die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit. Die fehlenden Ausf眉hrungen des FG zu diesen 脺berlegungen sind daher im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. 搂 126 Abs. 4 FGO).
Die BFH-Rechtsprechung zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung derartiger einheitlicher Vertragswerke (vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, und II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183; zuletzt Urteil vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637, m.w.Rechtsprechungsnachweisen), auf die sich das FA in diesem Zusammenhang beruft, betrifft grunderwerbsteuerliche Besonderheiten; sie ist daher im Streitfall nicht einschl盲gig.
b) Aus der Formulierung der Erhaltungsklausel in 搂 9 Abs. 3 des Vertrages I ("sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ... sein, ..."), kann kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Insbesondere erfa脽t die Klausel auch den Fall, da脽 mehrere Bestimmungen des Vertrages oder ein ganzer Vertragsteil unwirksam sind. Das vom FA vertretene Auslegungsergebnis widerspr盲che ihrem Sinn. Denn der Zweck salvatorischer Klauseln liegt gerade in der Aufrechterhaltung der 眉brigen, vom Rechtsmangel nicht betroffenen Vertragsteile (M眉nchner Kommentar/ Mayer-Maly, a.a.O., 搂 139 Rz. 5; Staudinger/Roth, Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch, Erstes Buch, 13. Aufl. 1996, 搂 139 Rz. 22). Die Klauseln werden im Hinblick auf 搂 139 BGB formuliert; diese Vorschrift erfa脽t aber die Unwirksamkeit/Nichtigkeit gerade von "Teil(en) des Rechtsgesch盲fts". Ein von dieser Ausgangslage abweichender Wille der Vertragsparteien ist im Streitfall nicht erkennbar.
c) Von den tats盲chlichen, den BFH bindenden Feststellungen des FG (搂 118 Abs. 2 FGO) abweichendes, neues tats盲chliches Vorbringen ist im Revisionsverfahren nicht zu ber眉cksichtigen (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 26. Juni 1996 II R 64/93, BFH/NV 1997, 157, unter 3. b; vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127). Daher k枚nnen die Kl盲ger mit ihrem neuen Sachvortrag (Weiterleitung des A-GmbH-Schreibens vom 2. April 1980 an die Kl盲ger und deren Schweigen dazu) nicht geh枚rt werden. Die R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (vgl. 搂 76 Abs. 1 FGO) ist nicht schl眉ssig dargetan (vgl. zu den Anforderungen im einzelnen BFH-Beschl眉sse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920).
4. Das FG hat den Spekulationsgewinn bez眉glich des am 14. Oktober 1983 durch den Kl盲ger erworbenen Miteigentumsanteils 2 auch der H枚he nach zutreffend unter Abzug der anteiligen Grunderwerbsteuer ermittelt. Nach 搂 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ist der Grundst眉ckserwerb durch Ehegatten des Ver盲u脽erers von der Besteuerung ausgenommen. Von einem derartigen Erwerbsvorgang unter Ehegatten geht indes das FG nicht aus. Zwar k枚nnen die vom FG gew盲hlten Formulierungen in Richtung der vom FA vertretenen Auslegung mi脽verstanden werden. Tatbestand und 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n des FG-Urteils liegen jedoch insgesamt und im Ergebnis eindeutig kein Erwerb unter Ehegatten, sondern zwei grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorg盲nge des Kl盲gers (unter dem 13. Februar 1979 und unter dem 14. Oktober 1983) zugrunde. Bezogen auf den Erwerb vom 14. Oktober 1983 war die Grunderwerbsteuer anteilig (h盲lftig) bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns zu ber眉cksichtigen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 66356 |
BFH/NV 1998, 915 |
BFH/NV 1998, 915-916 (Leitsatz und Gr眉nde) |
BStBl II 1998, 343 |
BFHE 185, 40 |
BFHE 1998, 40 |
BB 1998, 827 |
DB 1998, 1011 |
DStR 1998, 599 |
DStRE 1998, 353 |
DStRE 1998, 353 (Leitsatz) |
DStZ 1998, 521 |
DStZ 1998, 521-522 (Leitsatz und Gr眉nde) |
HFR 1998, 648 |
StE 1998, 231 |