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Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil 鈥 private Nutzung von Vorf眉hrwagen
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Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Eink眉nfte aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit nach 搂听19 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG.
- Die unentgeltliche bzw. verbilligte 脺berlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN f眉r dessen Privatnutzung f眉hrt zu einer Bereicherung des Letzteren und damit zum Lohnzufluss.
- Die private Nutzung von Vorf眉hrwagen durch den Angestellten eines Autohauses ist ein zu versteuernder geldwerter Vorteil.
- Zur steuerlichen Anerkennung eines Nutzungsverbotes hinsichtlich der privaten Nutzung eines Pkw.
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Normenkette
EStG 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 搂听8 Abs. 2 S. 2, 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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Streitjahr(e)
2004, 2005
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob die Einnahmen des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit wegen der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge um einen geldwerten Vorteil zu erh枚hen sind.
Der Kl盲ger erzielt seit Juli 2004 als Verk盲ufer des Autohauses X Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die GmbH vertreibt in ihren Filialen in鈥 Pkw der Marken BMW und Mini. Der Kl盲ger ist in der Filiale Y besch盲ftigt.
Die GmbH h盲lt f眉r die berufliche Nutzung durch die Verk盲ufer auf die Firma zugelassene Vorf眉hrwagen vor. Bei Bedarf kommen in jeder Filiale auch Vorf眉hrwagen der anderen Standorte zum Einsatz. F眉r die Vorf眉hrwagen werden keine Fahrtenb眉cher gef眉hrt.
Die Rechte und Pflichten des Kl盲gers in Bezug auf diese Wagen ergeben sich aus der Anlage II 鈥濾orf眉hrwagen-Regelung鈥 zum Arbeitsvertrag. Die Gesch盲ftsleitung legt Fahrzeugtyp, Ausstattung und Zubeh枚r der Vorf眉hrwagen fest. Der Vorf眉hrwagen steht dem Kl盲ger f眉r Probe-, Vorf眉hr- und Besuchsfahrten zur Verf眉gung. In Ziffer 3.4 der Anlage II zum Arbeitsvertrag hei脽t es: Die private Nutzung des Vorf眉hrwagens ist verboten.
Der Kl盲ger ist ledig. In den Streitjahren lebten keine weiteren Personen mit einer Fahrerlaubnis in seinem Haushalt. Ihm stehen als private Kraftfahrzeuge ein Mercedes 190 E und ein Motorrad Honda zur Verf眉gung. Der Pkw wurde am 12. M盲rz 2002 bei einem Kilometerstand von ca. 90.000听km erworben und am 29. Juli 2008 bei einem Kilometerstand von 137.500听km verkauft. Das Motorrad wurde 1996 neu angeschafft und weist im August 2008 einen Kilometerstand von 21.800 km aus.
Der Kl盲ger nutzt Vorf眉hrwagen aufgrund einer m眉ndlich erteilten Gestattung f眉r seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge aus dem niedrigen Preissegment. Die GmbH f眉hrte insoweit eine Lohnversteuerung durch, wobei sie einen Bruttolistenpreis von 23.000听EUR zugrunde legte.
Die GmbH hat einen Verk盲ufer wegen eines Versto脽es gegen die arbeitsvertragliche Nutzungsregelung am 27. Oktober 2005 schriftlich abgemahnt. Dieser Verk盲ufer hatte w盲hrend seiner Urlaubszeit einen Vorf眉hrwagen auf Rechnung der GmbH an der Vertragstankstelle in unmittelbarer N盲he der Filiale f眉r private Zwecke betankt.
Im Anschluss an eine Lohnsteuerau脽enpr眉fung bei der GmbH ging der Beklagte (das Finanzamt) von einer privaten Nutzung(sm枚glichkeit) der Vorf眉hrwagen durch den Kl盲ger aus und setzte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre vom 18.听Dezember 2006 hierf眉r bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit des Kl盲gers zus盲tzliche geldwerte Vorteile in H枚he von 1.960听EUR (2004) und 4.143听EUR (2005) an. Da nicht mehr gekl盲rt werden konnte, welche Vorf眉hrwagen dem Kl盲ger zuzurechnen waren, sch盲tzte das Finanzamt die geldwerten Vorteile ausgehend von einem f眉r 1998 ermittelten durchschnittlichen Bruttolistenpreis der Vorf眉hrwagen des niedrigen Preissegments von 45.000听DM, der um j盲hrlich 5 v. H. erh枚ht wurde. Auf diese Bruttolistenpreise wendete das Finanzamt die sog. 1 v. H. - Regelung (搂 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 鈥 EStG) bzw. den Prozentsatz f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte (搂 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) an.
Die Einnahmeerh枚hung setzt sich wie folgt zusammen (Angaben in EUR):
|
2004 |
2005 |
Bruttolistenpreis |
30.800 |
32.300 |
1 v. H. -Regelung |
1.848 |
3.876 |
Fahrten W-A |
112,32 |
267,84 |
Summe |
1.960 |
4.143 |
W盲hrend des Einspruchsverfahrens erkl盲rte die Gesch盲ftsleitung der GmbH gegen眉ber dem Finanzamt, das Nutzungsverbot werde durch das Festhalten der Kilometerst盲nde der Vorf眉hrwagen in den jeweiligen Filialen 眉berpr眉ft. Dazu teile der Verk盲ufer in seiner Filiale w枚chentlich schriftlich oder m眉ndlich den Kilometerstand mit. Diese Daten w眉rden per Fax an die Hauptniederlassung 眉bermittelt und dort 鈥 meist donnerstags 鈥 in Excel-Dateien f眉r jeden Vorf眉hrwagen gesondert erfasst. Die Gesch盲ftsleitung 眉berpr眉fe die Angaben montags, teilweise durch Abgleich mit 脺bergabeprotokollen f眉r Probefahrten. Wenn das Fahrzeug verkauft werde, werde die diesbez眉gliche Spalte in der Excel-Datei gel枚scht. Auch die Grundaufzeichnungen, z. B. die Faxe an die Hauptniederlassung, seien nicht mehr vorhanden. Diese Regelung sei nach einer Mitarbeiterbesprechung zum Thema 鈥濾orf眉hrwagendiszi...