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Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungserfordernisse bei grunds盲tzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehlern; Anordnung einer Au脽enpr眉fung auch zur Feststellung einer Steuerhinterziehung zul盲ssig
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Leitsatz (NV)
1. Zu den Darlegungserfordernissen der grunds盲tzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, des Vorliegens einer Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensfehlern.
2. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu einem Problemkreis vor, muss die Nichtzulassungsbeschwerde darlegen, welche neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, die der BFH noch nicht gepr眉ft hat.
3. Die Anordnung einer Au脽enpr眉fung ist auch zul盲ssig, soweit ausschlie脽lich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbetr盲ge hinterzogen oder leichtfertig verk眉rzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschlie脽ende Zust盲ndigkeit von Au脽enpr眉fung und Steuerfahndung besteht nicht.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nrn.听1-3; AO 搂听193 Abs. 1, 搂听196
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Verfahrensgang
FG M眉nster (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen 11 K 1273/07 AO) |
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Rz. 1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzul盲ssig.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) hat weder die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers in einer den Anforderungen der 搂搂 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen眉genden Weise dargelegt.
Rz. 3
1. Zur Darlegung einer Divergenz (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) w盲re es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtss盲tze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) herauszuarbeiten und tragenden Rechtss盲tzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegen眉berzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880). Daran fehlt es vorliegend.
Rz. 4
a) Die Kl盲gerin r眉gt eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92 (BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678). Eine Abweichung liegt aber nicht vor. Vielmehr legt das FG seiner Entscheidung die in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Rechtss盲tze ausdr眉cklich zu Grunde. Tats盲chlich wendet sich die Kl盲gerin mit ihrem Vorbringen, das FG h盲tte sich f眉r die Einteilung des kl盲gerischen Unternehmens in eine Gr枚脽enklasse nach der 叠别迟谤颈别产蝉辫谤眉蹿耻苍驳蝉辞谤诲苍耻苍驳 an den Ergebnissen der Veranlagungszeitr盲ume orientieren m眉ssen, f眉r die die Pr眉fungserweiterung ausgesprochen worden ist, im Wesentlichen im Stil einer Revisionsbegr眉ndung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen zu einer ordnungsm盲脽igen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht gen眉gt, steht es auch in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH. Danach kann die Au脽enpr眉fung auch auf zur眉ckliegende Besteuerungszeitr盲ume erstreckt werden, selbst wenn das Unternehmen zu jener Zeit noch kein Gro脽betrieb war (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 197/84, BFHE 144, 9, BStBl II 1986, 36).
Rz. 5
b) Eine Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom 7. November 1985 IV R 6/85 (BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435), vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86 (BFHE 148, 426, BStBl II 1987, 248) und vom 2. September 2008 X R 9/08 (BFH/NV 2009, 3) wird ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Zwar werden mit der Beschwerde die in den BFH-Entscheidungen enthaltenen Rechtss盲tze dargelegt, es fehlt jedoch an der Darlegung entgegenstehender Rechtss盲tze des FG. Das Beschwerdevorbringen setzt sich auch diesbez眉glich nur mit der materiellen Richtigkeit der Vorentscheidung auseinander. Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf den Beschluss des Landgerichts (LG) vom 鈥, mit dem die Durchsuchungsbeschl眉sse des Amtsgerichts vom 鈥 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sind, ist nicht geeignet, eine Abweichung darzulegen. Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Beschluss des LG keinerlei Ausf眉hrungen beinhaltet, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seine Ermessenserw盲gungen bei der Anordnung der Pr眉fungserweiterung h盲tte mit einflie脽en lassen m眉ssen. Denn das LG geht in dem vorgenannten Beschluss gerade von der Pr盲misse aus, dass das FA die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Betriebspr眉fung auszusch枚pfen habe. Es hielt die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschl眉sse insbesondere deshalb f眉r rechtswidrig, weil das FA die Betriebspr眉fungsverfahren in unzul盲ssiger Weise habe abk眉rzen wollen.
Rz. 6
Mit diesem Vorbringen wird deshalb ebenso wenig ein Versto脽 gegen den klaren Akteninhalt gem盲脽 搂 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dargelegt.
Rz. 7
c) Eine Divergenz wird auch nicht mit dem weiteren Vorbringen dargelegt, die Pr眉fungserweiterung vom 19. Januar 2007 sei nicht ordnungsgem盲脽 bekannt gegeben worden. Auch hier ersch枚pft sich die Beschwerde in der Darlegung einer vermeintlich fehlerhaften materiellen W眉rdigung des vorliegenden Sachverhalts durch das FG.
Rz. 8
Soweit die Kl盲gerin in diesem Zusammenhang ebenfalls vorbringt, das FG habe hinsichtlich der ordnungsgem盲脽en Bekanntgabe des Bescheids vom 19. Januar 2007 gegen seine Amtsermittlungspflicht gem盲脽 搂 76 FGO versto脽en, wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, warum die fachkundig von einem Rechtsanwalt vertretene Kl盲gerin in der m眉ndlichen Verhandlung nicht bereits von sich aus eine insoweit mangelhafte Sachaufkl盲rung ger眉gt und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 VI B 68/06, BFH/NV 2008, 977).
Rz. 9
d) Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827) wird nicht ausreichend dargelegt. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung eines entgegenstehenden abstrakten Rechtssatzes, den das FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Das Beschwerdevorbringen wendet sich ausschlie脽lich im Stil einer Revisionsbegr眉ndung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Im 脺brigen kann dem BFH-Urteil in BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827 nicht der Rechtssatz entnommen werden, eine Pr眉fung sei nur zul盲ssig, wenn Anhaltspunkte f眉r den Lauf einer verl盲ngerten Festsetzungspflicht vorliegen.
Rz. 10
2. Die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in einer den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden. Die ausreichende Darlegung setzt substantiierte Ausf眉hrungen zur Kl盲rungsbed眉rftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Kl盲rung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch kl盲rungsf盲hig ist (BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234). Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuf眉hren, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht gepr眉ft hat (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. aus j眉ngerer Zeit BFH-Beschluss vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949). Diesen Anforderungen gen眉gen die Ausf眉hrungen der Beschwerde nicht.
Rz. 11
a) Die Kl盲gerin h盲lt sinngem盲脽 die Rechtsfrage f眉r grunds盲tzlich bedeutsam, ob das FA eine Betriebspr眉fungsanordnung trotz Vorliegens eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts erlassen darf. Die Kl盲gerin weist selbst auf die Rechtsprechung des BFH hin, wonach eine Au脽enpr眉fung auch dann zul盲ssig ist, wenn festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen oder leichtfertig verk眉rzt worden sind, da eine sich insoweit ausschlie脽ende Zust盲ndigkeit von Au脽enpr眉fung und Steuerfahndung nicht besteht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 4. November 1987 II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113). Angesichts dieser gefestigten und immer wieder best盲tigten Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschl眉sse vom 27. Juli 2009 IV B 90/08, BFH/NV 2010, 4, und vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600) gen眉gt der allgemeine und nicht n盲her konkretisierte Hinweis auf abweichende Stimmen in der Literatur den Darlegungserfordernissen nicht.
Rz. 12
b) Die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache wird auch nicht mit den Ausf眉hrungen zu dem Vorliegen der Ablaufhemmung gem盲脽 搂 171 Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung ausreichend dargelegt. Dieses Beschwerdevorbringen basiert auf dem im Zulassungsverfahren nicht relevanten und im 脺brigen auch nicht zutreffenden Vorverst盲ndnis der Kl盲gerin, das Hinausschieben der Au脽enpr眉fung sei ausschlie脽lich von dem FA zu vertreten. Diese rechtliche W眉rdigung deckt sich nicht mit den ausdr眉cklichen und den Senat gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG. Danach ist die Au脽enpr眉fung erkennbar deshalb unterbrochen bzw. nicht begonnen worden, weil die Kl盲gerin die Pr眉fungsanordnung angefochten hat.
Rz. 13
Dieses Vorbringen ist daher auch nicht geeignet, eine Divergenz mit den weiteren in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang genannten BFH-Urteilen darzulegen.
Rz. 14
c) Mit den Ausf眉hrungen unter dem Stichwort "Pr眉fungserweiterungen als Schikane" werden weder die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ausreichend dargelegt. Auch mit diesem Vorbringen wird ausschlie脽lich die fehlerhafte Sachverhaltsw眉rdigung durch das FG ger眉gt. Nur zur Klarstellung sei auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschluss des LG Bielefeld nicht gleichzeitig impliziert, dass auch die Pr眉fungserweiterung rechtswidrig ist.
Rz. 15
3. a) Mit dem Vorbringen, das FG habe gegen die Aktenlage entschieden, da es behaupte, das FA sei kein Beweisvereitler, wird ein Verfahrensfehler gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt. Das Vorbringen ersch枚pft sich in der Behauptung, das FG h盲tte den vorliegenden Sachverhalt unzutreffend gew眉rdigt. Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 X R 77/91 (BFH/NV 1993, 547) wird mit diesem Vorbringen ebenso wenig dargelegt.
Rz. 16
b) Soweit die Kl盲gerin mit dem Beschwerdevorbringen unter Punkt 11 und mit weiterem Beschwerdevorbringen in einem zweiten Schriftsatz zahlreiche Verfahrensfehler r眉gt, fehlt es bereits an der Darlegung, inwieweit diese angeblichen Verfahrensfehler nach dem insoweit ma脽geblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG 眉berhaupt f眉r die Entscheidung von Relevanz waren. Auch sind nicht weiter substantiierte Behauptungen zu einem vermeintlichen Fehlverhalten des FA nicht geeignet, einen Verfahrensfehler darzulegen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2011, 634 |