听
Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes f眉r klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik
听
Leitsatz (amtlich)
1. Beurteilt sich die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen eines Facharztes f眉r klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik im Bereich der Humanmedizin unter Umst盲nden wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL?
2. Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL --falls diese Bestimmung anwendbar ist-- ein Vertrauensverh盲ltnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?
听
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst.听b, c; UStG 搂 4 Nr. 14 Buchst.听a, b
听
Verfahrensgang
听
Nachgehend
听
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europ盲ischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Beurteilt sich die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen eines Facharztes f眉r klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik im Bereich der Humanmedizin unter Umst盲nden wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?
2. Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemein same Mehrwertsteuersystem听听听falls diese Bestimmung anwendbar ist听听听ein Vertrauensverh盲ltnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union ausgesetzt.
听
Tatbestand
Rz. 1
I. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
Rz. 2
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger), ein Facharzt f眉r klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, f眉hrte in den Streitjahren (2009 bis 2012) ab dem 1.听Oktober 2009 ausschlie脽lich Ums盲tze an die X-GmbH, ein Laborunternehmen, aus. Die X-GmbH erbrachte Laborleistungen an niedergelassene 脛rzte, Rehakliniken, Gesundheits盲mter und Krankenh盲user.
Rz. 3
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erbrachte der Kl盲ger gegen眉ber der X-GmbH --von dieser monatlich mit...听鈧 verg眉tete-- Leistungen der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter labor盲rztlicher Diagnosen sowie 盲rztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Ma脽nahmen f眉r konkrete Behandlungsverh盲ltnisse, die sich als Bestandteile von Gesamtverfahren darstellten, die konkreten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienten. Soweit er im 脺brigen der X-GmbH organisatorisches Wissen zur Verf眉gung stellte, die Optimierung von labororganisatorischen Abl盲ufen unterst眉tzte und bei Bedarf in einer Transfusionskommission mitarbeitete, hat das FG dies dahingehend gew眉rdigt, dass solche Leistungen als Nebenleistungen dem Zweck dienten, dass die X-GmbH die Hauptleistungen des Kl盲gers unter optimalen Bedingungen hat in Anspruch nehmen k枚nnen.
Rz. 4
Der Kl盲ger ging davon aus, dass diese Ums盲tze gegen眉ber der X-GmbH als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gem盲脽 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a Satz听1 des Umsatzsteuergesetzes (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.听Dezember 2008, Bundesgesetzblatt, Teil I 2008, 2794 --UStG--) steuerfrei seien, und gab folglich f眉r die Streitjahre keine Umsatzsteuererkl盲rungen ab.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) behandelte die betreffenden Ums盲tze dagegen als steuerpflichtig und erlie脽 f眉r die Streitjahre Sch盲tzungsbescheide 眉ber Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare. Leistungen von klinischen Chemikern und Labor盲rzten beruhten nicht auf einem pers枚nlichen Vertrauensverh盲ltnis zu den Patienten, das aber Voraussetzung f眉r die Anwendung der Steuerbefreiung nach 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a Satz听1 UStG sei.
Rz. 6
In den jeweiligen Einspruchsverfahren ber眉cksichtigte das FA in 脛nderungsbescheiden f眉r die Streitjahre vom Kl盲ger hilfsweise geltend gemachte Vorsteuerbetr盲ge und wies die Einspr眉che im 脺brigen mit Einspruchsentscheidung vom 2.听Dezember 2013 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 7
Das FG gab der Klage statt und setzte unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und 脛nderung der angefochtenen Steuerbescheide die Umsatzsteuer f眉r die Streitjahre jeweils auf 0听鈧 fest.
Rz. 8
Es f眉hrte zur Begr眉ndung u.a. aus, die Steuerbefreiung nach 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a Satz听1 UStG setze kein pers枚nliches Vertrauensverh盲ltnis zwischen Arzt und Patient voraus.
Rz. 9
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 240 ver枚ffentlicht.
Rz. 10
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 11
Es macht im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof der Europ盲ischen Union (EuGH) sei mit seinen Urteilen L.u.P. vom 8.听Juni 2006 C-106/05 (EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 464) und Verigen Transplantation Service International vom 18.听November 2010 C-156/09 (EU:C:2010:695, UR 2011, 215) nicht von seiner fr眉heren Rechtsprechung abgewichen, wonach Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin au脽erhalb von Krankenh盲usern oder 盲hnlichen Einrichtungen nur dann gem盲脽 Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.听November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen eines pers枚nlichen Vertrauensverh盲ltnisses erbracht worden seien.
Rz. 12
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 13
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 14
Er verteidigt das FG-Urteil.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 15
II. Die ma脽geblichen Vorschriften und Bestimmungen
Rz. 16
1. Nationales Recht
Rz. 17
F眉r die Beurteilung des Streitfalls sind die folgenden Vorschriften des UStG 尘补脽驳别产别苍诲:
Rz. 18
a) 搂听1 Steuerbare Ums盲tze
"(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Ums盲tze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf眉hrt...."
Rz. 19
b) 搂听4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
"Von den unter 搂听1 Abs.听1 Nr.听1 fallenden Ums盲tzen sind steuerfrei:...
14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus眉bung der T盲tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer 盲hnlichen heilberuflichen T盲tigkeit durchgef眉hrt werden....
b) Krankenhausbehandlungen und 盲rztliche Heilbehandlungen einschlie脽lich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Ums盲tze, die von Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz听1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
...听听听听听
bb) Zentren f眉r 盲rztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertrags盲rztlichen Versorgung nach 搂听95 des F眉nften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder f眉r die Regelungen nach 搂听115 des F眉nften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
...
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht,..."
...听听听听听
Rz. 20
2. Unionsrecht
Rz. 21
Unionsrechtlich sind die folgenden Bestimmungen der MwStSystRL von Bedeutung:
a) Art.听2 Steueranwendungsbereich
"Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums盲tze:
a) Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt t盲tigt;..."
b) Art.听132 Steuerbefreiungen dem Gemeinwohl dienender Ums盲tze
"(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Ums盲tze von der Steuer:
...听听听听听
b) Krankenhausbehandlungen und 盲rztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Ums盲tze, die von Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen f眉r diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren f眉r 盲rztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgem盲脽 anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgef眉hrt bzw. bewirkt werden;
c) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus眉bung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten 盲rztlichen und arzt盲hnlichen Berufe durchgef眉hrt werden;..."
Rz. 22
III. Zur Anrufung des EuGH
Rz. 23
1. Die gem盲脽 搂听1 UStG, Art.听2 Abs.听1 Buchst.听a MwStSystRL steuerbaren Leistungen des Kl盲gers erf眉llen den Tatbestand der Steuerbefreiung des 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a Satz听1 UStG, Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c MwStSystRL. Es handelt sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus眉bung der T盲tigkeit als Arzt durchgef眉hrt wurden.
Rz. 24
a) 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a Satz听1 UStG ist im Lichte des Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c MwStSystRL (vormals: Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.听Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG--) unionsrechtskonform auszulegen.
Rz. 25
Dies war f眉r 搂听4 Nr.听14 Satz听1 UStG alte Fassung (a.F.) anerkannt (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.听Dezember 2002 V听R听28/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 201, 330, Bundessteuerblatt, Teil听II --BStBl II-- 2003, 532; vom 1.听April 2004 V听R听54/98, BFHE 205, 505, BStBl II 2004, 681; vom 7.听Februar 2013 V听R听22/12, BFHE 240, 428, BStBl II 2014, 126; vom 5.听November 2014 XI听R听11/13, BFHE 248, 389, UR 2015, 180, Rz听17). Gleiches gilt f眉r die gesetzliche Neufassung nach dem Jahressteuergesetz 2009, da nach dem erkl盲rten Willen des Gesetzgebers (Bundestags-Drucksache --BTDrucks-- 16/10189, S.听74) "die bisherige Steuerbefreiung in 搂听4 Nr.听14 UStG... - unter 脺bernahme der Terminologie des Artikels听132 Abs.听1 Buchstabe听c MwStSystRL 鈥 in dem neuen 4 Nr.听14 Buchstabe听a UStG fortgef眉hrt werden" soll. Weil Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听c der Richtlinie 77/388/EWG sowie Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c MwStSystRL in gleicher Weise auszulegen sind, kann auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听c der Richtlinie 77/388/EWG weiterhin zur Auslegung herangezogen werden (vgl. EuGH-Urteil Future Health Technologies vom 10.听Juni 2010 C-86/09, EU:C:2010:334, UR 2010, 540, Rz听26听f.).
Rz. 26
b) Der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff (vgl. EuGH-Urteile Unterpertinger vom 20.听November 2003 C-212/01, EU:C:2003:625, UR 2004, 70, Rz听35; D'听Ambrumenil und Dispute Resolution Services vom 20.听November 2003 C-307/01, EU:C:2003:627, UR 2004, 75, Rz听53). Sowohl der Begriff "盲rztliche Heilbehandlung" als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" erfassen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie m枚glich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst枚rungen dienen (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz听27; CopyGene vom 10.听Juni 2010 C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz听28; BFH-Urteile vom 12.听August 2004 V听R听27/02, Sammlung amtlich nicht ver枚ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2005, 583; in BFHE 248, 389, UR 2015, 180, Rz听19).
Rz. 27
c) Medizinische Analysen, die von praktischen 脛rzten im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, k枚nnen zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit beitragen, da sie ebenso wie jede vorbeugend erbrachte 盲rztliche Leistung darauf abzielen, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu erm枚glichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. In Anbetracht des mit den betreffenden Steuerbefreiungsregelungen verfolgten Zweckes, die Kosten 盲rztlicher Heilbehandlungen zu senken, und im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit盲t, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, k枚nnen medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienen, "盲rztliche Heilbehandlungen" oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听b bzw. c der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art.听132 Abs.听1 Buchst.听b bzw. c MwStSystRL) sein (vgl. EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz听30 bis 32; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz听30).
Rz. 28
Dementsprechend hat das FG den Sachverhalt f眉r den Senat bindend (搂听118 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dahingehend gew眉rdigt, dass der Kl盲ger als Arzt derartige Heilbehandlungen ausgef眉hrt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Rz. 29
2. Fraglich ist aber, ob bei medizinischen Analysen wie im Streitfall die Steuerbefreiung des 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a Satz听1 UStG, Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c MwStSystRL deshalb (von vornherein) nicht anwendbar ist, weil sie durch Art.听132 Abs.听1 Buchst.听b MwStSystRL verdr盲ngt wird.
Rz. 30
a) Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung des 搂听4 Nr.听14 UStG davon leiten lassen, dass "Kriterium f眉r die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbest盲nde in Artikel听132 Abs.听1 Buchstabe听b und c MwStSystRL... weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung [ist]. Der EuGH hat festgestellt, dass solche Leistungen nach Artikel听132 Abs.听1 Buchstabe听b MwStSystRL von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, die aus einer Gesamtheit von 盲rztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, w盲hrend Buchstabe听c auf Leistungen anwendbar ist, die au脽erhalb von Krankenh盲usern oder 盲hnlichen Einrichtungen im Rahmen eines pers枚nlichen Vertrauensverh盲ltnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z.B. in den Praxisr盲umen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 6.听November 2003, C-45/01,... Rn.听47).... Der Kreis der [in dem neuen 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a UStG] ausdr眉cklich aufgef眉hrten 盲rztlichen und arzt盲hnlichen Berufe bleibt grunds盲tzlich unver盲ndert; ausgeklammert aus der Befreiungsvorschrift des Buchstaben听a wird aber ausdr眉cklich die T盲tigkeit als klinischer Chemiker. Da dessen Leistungen nicht auf einem pers枚nlichen Vertrauensverh盲ltnis zwischen Patienten und behandelnder Person beruhen, werden diese von dem neuen Buchstaben听b Satz听2 Doppelbuchstabe听cc mit erfasst..." (BTDrucks 16/10189, S.听74).
Rz. 31
"In 搂听4 Nr.听14 Buchstabe听b Satz听1 UStG wird die bisherige Befreiung des 搂听4 Nr.听16 Buchstabe听a UStG f眉r die von juristischen Personen des 枚ffentlichen Rechts betriebenen Einrichtungen fortgef眉hrt.... Durch den Doppelbuchstaben听bb werden die Zentren der 盲rztlichen... Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertrags盲rztlichen Versorgung nach 搂听95 [des F眉nften Buches Sozialgesetzbuch --SGB听V--] teilnehmen oder f眉r die Regelungen nach 搂听115 SGB听V gelten, als steuerbeg眉nstigte Einrichtungen anerkannt. Unter diese Befreiungsvorschrift k枚nnen, unabh盲ngig von ihrer Rechtsform, z.B. medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Labor盲rzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken fallen..." (BTDrucks 16/10189, S.听75).
Rz. 32
b) Der Kl盲rung durch den EuGH bedarf, ob es sich hierbei um eine zutreffende Interpretation seiner Rechtsprechung durch den nationalen Gesetzgeber handelt, dass bei medizinischen Analysen die Anwendung des Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c MwStSystRL durch Art.听132 Abs.听1 Buchst.听b MwStSystRL ausgeschlossen ist und dementsprechend medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor au脽erhalb der Praxisr盲ume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgef眉hrt werden, nur nach 搂听4 Nr.听14 Buchst.听b UStG, Art.听132 Abs.听1 Buchst.听b MwStSystRL, nicht aber auch nach 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a UStG, Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c MwStSystRL steuerfrei sind (so BFH-Urteil vom 24.听August 2017 V听R听25/16, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2017, 2174, Rz听9).
Rz. 33
aa) Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Art.听132 Abs.听1 Buchst.听b und c MwStSystRL hat der EuGH im Urteil L.u.P. (EU:C:2006:380, UR 2006, 464) entschieden, dass bei medizinischen Analysen, die von --in privatrechtlicher Form organisierten-- Laboren au脽erhalb der Praxisr盲ume des praktischen Arztes durchgef眉hrt werden, der sie angeordnet hat, zu pr眉fen ist, ob die Analysen unter Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听b der Richtlinie 77/388/EWG fallen k枚nnen (Leitsatz听1, Rz听39). Der EuGH hat dies bejaht, da derartige Labore als Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren f眉r 盲rztliche Heilbehandlung und Diagnostik" anzusehen sind (EuGH-Urteil L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz听35).
Rz. 34
bb) Andererseits hat der EuGH mit Urteil Klinikum Dortmund vom 13.听M盲rz 2014 C-366/12 (EU:C:2014:143, UR 2014, 271, Rz听25) entschieden, dass Heilbehandlungen, die 脛rzte erbringen, die gegen眉ber einem Klinikum selbst盲ndig, aber innerhalb des Krankenhausbetriebs t盲tig sind, gem盲脽 Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听c der Richtlinie 77/388/EWG von der Mehrwertsteuer befreit sind, obwohl die Heilbehandlungen in den R盲umen des Krankenhauses ausgef眉hrt wurden. "Anderer Ort" i.S. des Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c MwStSystRL kann danach auch eine Einrichtung i.S. des Art.听132 Abs.听1 Buchst.听b MwStSystRL sein.
Rz. 35
3. Ferner stellt sich, falls Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c MwStSystRL anwendbar ist, die Frage, ob die Anwendung des Art.听132 Abs.听1 Buchst.听c MwStSystRL ein pers枚nliches Vertrauensverh盲ltnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.
Rz. 36
a) Nach den EuGH-Urteilen Kommission/Vereinigtes K枚nigreich vom 23.听Februar 1988 C-353/85 (EU:C:1988:82, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 401, Rz听33) und Dornier vom 6.听November 2003 C-45/01 (EU:C:2003:595, UR 2003, 584, Rz听47) ist das Kriterium f眉r die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbest盲nde in Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听b und c der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art.听132 Abs.听1 Buchst.听b und c MwStSystRL) weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Entsprechend hat der EuGH denjenigen Leistungen, die aus einer Gesamtheit von 盲rztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen (Buchst.听b), diejenigen Leistungen gegen眉bergestellt, die au脽erhalb von Krankenh盲usern --im Rahmen eines Vertrauensverh盲ltnisses zwischen Patient und Behandelndem-- erbracht werden (Buchst.听c).
Rz. 37
b) Das Merkmal "im Rahmen eines Vertrauensverh盲ltnisses zwischen Patient und Behandelndem" findet sich jedoch in den sp盲ter ergangenen EuGH-Urteilen K眉gler vom 10.听September 2002 C-141/00 (EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz听36), L.u.P. (EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz听22), CopyGene (EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz听27), Future Health Technologies (EU:C:2010:334, UR 2010, 540, Rz听36), PFC Clinic vom 21.听M盲rz 2013 C-91/12 (EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz听24) und De听Fruytier vom 2.听Juli 2015 C-334/14 (EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz听19) nicht mehr wieder.
Rz. 38
c) Ferner lagen den Rechtssachen L.u.P. (EU:C:2006:380, UR 2006, 464) und Verigen Transplantation Service International (EU:C:2010:695, UR 2011, 215) Sachverhalte zu Grunde, in denen ein pers枚nliches Vertrauensverh盲ltnis zwischen Patienten und Leistungserbringer nicht bestand.
Rz. 39
d) Nach Auffassung des Senats hat das Merkmal "im Rahmen eines Vertrauensverh盲ltnisses zwischen Patient und Behandelndem" f眉r den Ort der Leistung als dem nach der EuGH-Rechtsprechung entscheidenden Abgrenzungsmerkmal zwischen den Befreiungstatbest盲nden des Art.听132 Abs.听1 Buchst.听b und c MwStSystRL keine entscheidende Bedeutung.
Rz. 40
aa) In den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16/10189, S.听74) zitiert der Gesetzgeber zwar zutreffend die EuGH-Rechtsprechung, dass Kriterium f眉r die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbest盲nde weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung ist. Soweit er jedoch in Bezug auf 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a UStG die T盲tigkeit als klinischer Chemiker aus der Befreiungsvorschrift ausklammert, da dessen Leistungen nicht auf einem pers枚nlichen Vertrauensverh盲ltnis zwischen Patienten und behandelnder Person beruhen (ebenso die in Abschn.听4.14.1 Abs.听1 und Abschn.听4.14.5 Abs.听9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.听November 2013, Bundessteuerblatt, Teil听I 2013, 1581 zum Ausdruck kommende Verwaltungsauffassung zu Leistungen klinischer Chemiker und von Labor盲rzten), fu脽t dies nach Auffassung des Senats auf einer unzutreffenden Interpretation der EuGH-Rechtsprechung.
Rz. 41
bb) Der Senat ist bereits davon ausgegangen, dass das Bestehen eines Vertrauensverh盲ltnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung f眉r die Steuerbefreiung einer T盲tigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung im Sinne des 搂听4 Nr.听14 Buchst.听a Satz听1 UStG ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.听Juni 2011 XI听R听52/07, BFHE 234, 461, BStBl II 2013, 971, Rz听27; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 23.听Oktober 2013听听2听K听349/12, EFG 2014, 383). Vielmehr bildet ein solches Vertrauensverh盲ltnis lediglich einen typischen Anwendungsfall der Befreiungsvorschrift. Daf眉r, dass das Bestehen eines Vertrauensverh盲ltnisses zwischen Arzt und Patient kein Abgrenzungsmerkmal zwischen einer Krankenhausbehandlung und einer au脽erhalb von Krankenh盲usern erbrachten Heilbehandlungsleistung ist, spricht ferner, dass auch Leistungen im Sinne des 搂听4 Nr.听16 UStG a.F. bzw. des 搂听4 Nr.听14 Buchst.听b UStG regelm盲脽ig auf einem Vertrauensverh盲ltnis zwischen Arzt und Patient beruhen.
Rz. 42
4. Rechtsgrundlage f眉r die Anrufung des EuGH ist Art.听267 Abs.听3 des Vertrags 眉ber die Arbeitsweise der Europ盲ischen Union.
Rz. 43
5. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf 搂听121 Satz听1 in Verbindung mit 搂听74 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 11379934 |
BFH/NV 2018, 315 |
BFH/PR 2018, 69 |
BStBl II 2018, 109 |
BFHE 2018, 567 |
BB 2017, 3029 |
DB 2017, 18 |
DB 2017, 2973 |
DStR 2017, 2730 |
DStRE 2018, 55 |
HFR 2018, 157 |