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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Krankenhausbehandlung, Stammzellenbank, Entnahme und Aufbereitung von Nabelschnurblut
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff der mit der 鈥濳rankenhausbehandlung und [der] 盲rztliche[n] Heilbehandlung 鈥 eng verbundenen Ums盲tze鈥 im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er keine T盲tigkeiten wie die im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, die in der Entnahme, der Bef枚rderung und der Analyse von Nabelschnurblut sowie in der Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen bestehen, wenn die 盲rztliche Heilbehandlung im Krankenhaus, mit der diese T盲tigkeiten nur eventuell verbunden sind, weder stattgefunden noch begonnen hat, noch geplant ist.
2. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 steht einer Qualifikation eines Steuerpflichtigen wie der CopyGene A/S durch die nationalen Beh枚rden als 鈥瀉ndere ordnungsgem盲脽 anerkannte Einrichtung gleicher Art鈥 wie Krankenanstalten und Zentren f眉r 盲rztliche Heilbehandlung und Diagnostik im Sinne dieser Bestimmung entgegen, wenn Stammzellenbanken Leistungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch medizinisches Fachpersonal erbringen, aber keine finanzielle Unterst眉tzung durch das staatliche System der sozialen Sicherheit erhalten und die Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen nicht von diesem System gedeckt werden, obwohl ihnen von den zust盲ndigen Gesundheitsbeh枚rden eines Mitgliedstaats im Rahmen der Richtlinie 2004/23/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 31. M盲rz 2004 zur Festlegung von Qualit盲ts- und Sicherheitsstandards f眉r die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen eine Genehmigung zum Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen erteilt worden ist. Jedoch kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie als solche von den zust盲ndigen Beh枚rden verlangt, eine Gleichstellung einer privaten Stammzellenbank mit einer f眉r die Zwecke der fraglichen Steuerbefreiung 鈥瀘rdnungsgem盲脽 anerkannten鈥 Einrichtung abzulehnen. Erforderlichenfalls ist vom vorlegenden Gericht zu pr眉fen, ob die Versagung der Anerkennung f眉r die Zwecke der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit盲t, entspricht.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
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Beteiligte
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Verfahrensgang
脴stre Landsret (D盲nemark) (Urteil vom 13.06.2008; Abl.EU 2008, Nr. C 209/33) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Befreiungen 鈥 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 鈥 Krankenhausbehandlung und 盲rztliche Heilbehandlung 鈥 Damit eng verbundene Ums盲tze 鈥 Ordnungsgem盲脽 anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren f眉r 盲rztliche Heilbehandlung und Diagnostik 鈥 Private Stammzellenbank 鈥 Dienstleistungen der Entnahme, der Bef枚rderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener 鈥 M枚gliche autologe oder allogene Verwendung der Stammzellen鈥
In der Rechtssache C-262/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom 脴stre Landsret (D盲nemark) mit Entscheidung vom 13. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2008, in dem Verfahren
CopyGene A/S
gegen
Skatteministeriet
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten der Zweiten Kammer J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr盲sidenten der Dritten Kammer, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas, A. 脫 Caoimh (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,
Generalanw盲ltin: E. Sharpston,
Kanzler: R. 艧ere艦, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 14. Mai 2009,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der CopyGene A/S, vertreten durch A. Hedetoft und M. Andersen, advokater,
鈥 der d盲nischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollm盲chtigte und D. Auken, advokat,
鈥 der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, I. Bakopoulos, G. Kanellopoulos und I. Pouli als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch H. St酶vlb忙k und D. Triantafyllou als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 10. September 2009
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstrei...