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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Krankenhausbehandlung, Stammzellenbank, Entnahme und Aufbereitung von Nabelschnurblut
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Leitsatz (amtlich)
1. T盲tigkeiten, die die 脺bersendung eines Sets mit der Ausr眉stung zur Entnahme von Nabelschnurblut Neugeborener, die Analyse und die Aufbereitung dieses Bluts sowie gegebenenfalls die Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen zum Zweck ihrer etwaigen zuk眉nftigen therapeutischen Verwendung umfassen und die nur sicherstellen sollen, dass f眉r den ungewissen Fall, dass eine Heilbehandlung erforderlich wird, ein Behandlungsmittel zur Verf眉gung steht, an sich aber nicht der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst枚rungen dienen, fallen weder in ihrer Gesamtheit noch einzeln unter den Begriff 鈥濳rankenhausbehandlungen und 盲rztliche Heilbehandlungen鈥 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder unter den Begriff 鈥濰eilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin鈥 in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c derselben Richtlinie. F眉r die Analyse von Nabelschnurblut gilt dies nur dann nicht, wenn sie tats盲chlich dazu dient, eine 盲rztliche Diagnose zu erstellen, was gegebenenfalls vom vorlegenden Gericht zu pr眉fen ist.
2. Der Begriff der mit 鈥濳rankenhausbehandlungen und 盲rztlichen Heilbehandlungen 鈥 eng verbundene[n] Ums盲tze鈥 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 ist so auszulegen, dass er keine T盲tigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst, die in der 脺bersendung eines Sets mit der Ausr眉stung zur Entnahme von Nabelschnurblut Neugeborener, der Analyse und der Aufbereitung dieses Bluts sowie gegebenenfalls der Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen zum Zweck einer m枚glicherweise k眉nftigen therapeutischen Verwendung bestehen, mit der diese T盲tigkeiten nur eventuell verbunden sind und die weder stattgefunden noch begonnen hat, noch geplant ist.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b
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Beteiligte
Future Health Technologies |
Future Health Technologies Ltd |
The Commissioners for HM Revenue and Customs |
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Verfahrensgang
VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes K枚nigreich) (Urteil vom 23.02.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 102/16) |
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Tatbestand
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Befreiungen 鈥 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c 鈥 Krankenhausbehandlungen und 盲rztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Ums盲tze 鈥 Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus眉bung der 盲rztlichen und arzt盲hnlichen Berufe durchgef眉hrt werden 鈥 Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut 鈥怢agerung von Stammzellen 鈥 Etwaige zuk眉nftige therapeutische Verwendung 鈥 Ums盲tze, die verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfassen鈥
In der Rechtssache C-86/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, Manchester (Vereinigtes K枚nigreich), mit Entscheidung vom 23. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2009, in dem Verfahren
Future Health Technologies Ltd
gegen
The Commissioners for Her Majesty鈥檚 Revenue and Customs
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas, A. 脫 Caoimh (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,
Generalanw盲ltin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 18. M盲rz 2010,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der Future Health Technologies Ltd, vertreten durch R. Thomas, Barrister,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch L. Seeboruth und H. Walker als Bevollm盲chtigte im Beistand von I. Hutton, Barrister,
鈥 der griechischen Regierung, vertreten durch O. Patsopoulou, Z. Chatzipavlou und M. Tassopoulou sowie durch M. Apessos als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung der Generalanw盲ltin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Future Health Technologies Ltd (im Folgenden: FHT) und den Commissioners for Her Majesty鈥檚 Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners), der im Vereinigten K枚nigreich f眉r die Erhebung der Mehrwertsteuer zust盲ndigen Beh枚rde, wegen deren Weigerung, entgeltliche T盲tigkeiten, die die 脺bersendung eines Sets zur Entnahme von Nabelschnurblut Neugeborener, die Analyse und die Aufbereitung dieses Bluts sowie gegebenenfalls die Lagerung von in diesem Blut enthaltenen Stammzellen zum Zweck ihrer etwaigen zuk眉nftigen therapeutischen Verwendung umfassen, von der...