Revision eingelegt (BFH XI R 48/13)
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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen
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Leitsatz (amtlich)
Ums盲tze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer 脛rzte und/oder Krankenh盲user analysiert und befundet, sind als Heilbehandlungsleistungen nach 搂 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG steuerfrei.
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Normenkette
UStG 搂 4 Nr. 14a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die umsatzsteuerliche Behandlung von Laborleistungen, die die Kl盲gerin an externe 脛rzte und Kliniken erbringt.
Die Kl盲gerin ist eine aus sieben Gesellschaftern bestehende 盲rztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts. Sie betreibt ein eigenes Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben und erbringt Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie, Gef盲脽chirurgie sowie dermatologischen und allergologischen Labordiagnostik einschlie脽lich der Histopathologie. Sie verf眉gt 眉ber keine vertrags盲rztliche Zulassung. Das Labor wird von zwei der sieben Gesellschafter operativ betrieben. Beide sind Fach盲rzte f眉r Dermatologie und verf眉gen 眉ber eine histopathologische Zusatzausbildung. Die Laboruntersuchungen werden aufgrund 盲rztlicher Anordnung durchgef眉hrt und dienen der Erkennung von Krankheiten. Die Gewebeproben werden bei Eingang von einem der beiden verantwortlichen Gesellschafter gesichtet, nach Fragestellung und Dringlichkeit vorsortiert. Anschlie脽end wird das vom Patienten gewonnene Gewebe vom nicht盲rztlichen Personal aufbereitet. Das vorbereitete Gewebe wird sodann von den 脛rzten untersucht und befundet. Das Ergebnis der Begutachtung wird schlie脽lich dem einsendenden Arzt oder der Klinik mitgeteilt.
In dem Labor der Kl盲gerin werden zum einen Gewebeproben von eigenen (Privat-) Patienten des ... untersucht. Hinsichtlich dieser Leistungen besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass insoweit eine unselbstst盲ndige Nebenleistung zur Heilbehandlung vorliegt, die von der Umsatzsteuer befreit ist. Zum anderen analysiert und befundet die Kl盲gerin Gewebeproben anderer niedergelassener oder privat盲rztlich t盲tiger 脛rzte und Kliniken (sogenannte Fremdhistologien). Die Fremdhistologien werden entweder gegen眉ber dem Einsender, einem niedergelassenen Arzt oder einer Klinik, abgerechnet oder direkt gegen眉ber dem Patienten, wenn es sich um Privatpatienten oder um Selbstzahler handelt.
Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r M盲rz 2012 meldete die Kl盲gerin Umsatzsteuer in H枚he von 12.065,83 鈧 an. Sie erkl盲rte darin alle Laborums盲tze, auch die aus Fremdhistologien als umsatzsteuerfrei. Erg盲nzend schl眉sselte sie die Einnahmen auf und wies die aus der Fremdhistologie gesondert aus.
Mit Bescheid vom 24.05.2012 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung f眉r M盲rz 2012 abweichend fest, weil er die Auffassung vertrat, dass die Laborleistungen der Kl盲gerin, die gegen眉ber anderen 脛rzten und Kliniken erbracht werden, nicht unter die Regelung des 搂 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) fielen.
Gegen diesen Bescheid legte die Kl盲gerin am 31.05.2012 Einspruch ein. Erg盲nzend wies sie darauf hin, dass bei einer teilweisen Steuerpflicht der Laborums盲tze eine h枚here Vorsteuer zu ber眉cksichtigen sei. Der Beklagte 盲nderte daraufhin am 15.06.2012 den Vorauszahlungsbescheid f眉r M盲rz 2012 und setzte die Umsatzsteuer auf 18.690,01 鈧 fest. Im 脺brigen wies er mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2012 den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck.
Dagegen richtet sich die Kl盲gerin mit ihrer am 17.12.2012 erhobenen Klage. Zur Begr眉ndung f眉hrt sie aus, dass auch die Ums盲tze aus Fremdhistologien nach 搂 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei seien. Sie erbringe Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der T盲tigkeit als Arzt, denn auch Laborleistungen geh枚rten dazu, auch soweit solche Leistungen von anderen 脛rzten verordnet und durch ein externes Labor erbracht w眉rden. Es sei nicht erforderlich, dass die Heilbehandlungsleistung unmittelbar gegen眉ber dem Patienten erbracht werde. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordere die Steuerbefreiung f眉r Laborleistungen nicht ein pers枚nliches Vertrauensverh盲ltnis zwischen Arzt und Patient. Ein solches Verst盲ndnis ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Systematik. Die Abgrenzung zwischen den beiden Befreiungstatbest盲nden nach 搂 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG erfolge nach dem Ort der Leistungserbringung. Leistungen, die nicht in einer der in 搂 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Einrichtungen erbracht w眉rden, sondern in den Praxisr盲umen des behandelnden Arztes, in den Wohnungen des Patienten oder an einem anderen Ort, seien nach 搂 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, auch soweit es sich dabei um extern erbrachte Laborleistungen handle. Soweit der Beklagte sich f眉r seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Unio...