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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Heilbehandlungsleistungen, Krankenhausbehandlung, 脛rztliche Heilbehandlung, Facharzt f眉r klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, Vertrauensverh盲ltnis Artz - Patient
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst.听b, c
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Beteiligte
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tenor
1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Heilbehandlungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Facharzt f眉r klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fallen k枚nnen, wenn sie nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erf眉llen.
2. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abh盲ngt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverh盲ltnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2017, in dem Verfahren
Finanzamt Kyritz
gegen
Wolf-Henning Peters
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DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpr盲sidentin C. Toader sowie der Richter L. Bay Larsen (Berichterstatter) und M. Safjan,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der deutschen Regierung, zun盲chst vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollm盲chtigte, dann durch R. Kanitz als Bevollm盲chtigten,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und J. Jokubauskaite als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Kyritz (Deutschland, im Folgenden: Finanzamt) und Herrn Wolf-Henning Peters wegen der Ablehnung der Befreiung der von Letzterem als Facharzt f眉r klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbrachten Heilbehandlungsleistungen von der Mehrwertsteuer.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2006/112
Rz. 3
Im 7. Erw盲gungsgrund der Richtlinie 2006/112 wird ausgef眉hrt:
鈥濪as gemeinsame Mehrwertsteuersystem sollte, selbst wenn die S盲tze und Befreiungen nicht v枚llig harmonisiert werden, eine Wettbewerbsneutralit盲t in dem Sinne bewirken, dass gleichartige Gegenst盲nde und Dienstleistungen innerhalb des Gebiets der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der L盲nge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.鈥
Rz. 4
In Art. 132 Abs. 1 dieser Richtlinie hei脽t es:
鈥濪ie Mitgliedstaaten befreien folgende Ums盲tze von der Steuer:
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b) Krankenhausbehandlungen und 盲rztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Ums盲tze, die von Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen f眉r diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren f眉r 盲rztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgem盲脽 anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgef眉hrt beziehungsweise bewirkt werden;
c) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus眉bung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten 盲rztlichen und arzt盲hnlichen Berufe durchgef眉hrt werden;
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Rz. 5
Art. 133 der Richtlinie bestimmt:
鈥濪ie Mitgliedstaaten k枚nnen die Gew盲hrung der Befreiungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n f眉r Einrichtungen, die keine Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erf眉llung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abh盲ngig machen:
- Die betreffenden Einrichtungen d眉rfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, d眉rfen nicht verteilt, sondern m眉ssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.
- Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen m眉ssen im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch 眉ber zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse am wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden T盲tigkeiten haben.
- Die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, m眉ssen von den zust盲ndigen Beh枚rden genehmig...