ESG Green Impact: Level 2-Standards für Fonds gelten

Die EU-Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (Sustainable Finance Disclosure Regulation; SFDR) trat im März 2021 (Level 1) in Kraft und teilt Fondsangebote in in "light green" (Artikel 8) und "dunkelgrüne“ (Artikel 9) Produkte ein. Seit dem 1.1.2023 gilt die sogenannte Level-2-Verordnung. Sie konkretisiert die Offenlegungsverordnung.
Fondsanbieter müssen nun offenlegen, welche negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Produkte sie berücksichtigen, wie sie das zu tun und wie sie mit negativen Folgen umgehen wollen. Für Artikel-8-Fonds (ökologische und soziale Nachhaltigkeitsaspekte) und Artikel-9-Fonds (explizite nachhaltige Anlageziele) müssen umfassende vorvertragliche und periodische Templates ausgefüllt werden. Wer auf die Klassifikation als Artikel-6-Fonds zurückgeht, ist nicht gezwungen, ESG-Kriterien einzuhalten.
Detailregelungen zur Offenlegungsverordnung ab 1. Januar
Kern der Neuregelungen sind neue Formate für die Offenlegung der Fonds. Die stellen vor allem auf drei Kennzahlen für Immobilien ab, die jede Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) für Fondsimmobilien ermitteln muss: Die Energieeffizienz, die Lagerung fossiler Brennstoffe und einen frei wählbaren Indikator – in der Regel ist das die Energieverbrauchsintensität. Darauf weist der Vermögensverwalter Intreal hin:
- Um die Energieverbrauchsintensität auszuweisen, muss der Energieverbrauch in Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr ermittelt werden – sowohl über den gesamten Fonds als auch über das gesamte Portfolio einer KVG.
- Die zweite Kennzahl, die Energieeffizienz, ist eine Prozentzahl. Sie bildet das Verhältnis von ineffizienten Objekten zu effizienten Objekten, gemessen am Verkehrswert, ab. Was in der EU als energieineffizient gilt, legt die Level-2-Verordnung in einer Formel fest.
- Bei der Lagerung der fossilen Brennstoffe wird der Anteil der Miete als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Bei den Artikel-8-Fonds und den Artikel-9-Fonds müssen die vorvertraglichen Informationen angepasst und in den Jahresberichten quantifizierbare Angaben zur Erreichung der Ziele gemacht werden. Die Informationen müssen für den Vertrieb über ein spezielles Template – das EET oder European ESG Template – erfasst werden. "Die Informationen, die im EET erfasst werden müssen, sind deutlich detaillierter als bislang", erklärt Hannah Dellemann, ESG-Beauftragte bei Intreal: "Es geht zudem auch weniger um die Qualität, sondern mehr um die Quantität. Bislang konnte man viele Vorgaben mit Text erfassen. Jetzt müssen die genannten Zahlen ermittelt werden."
Außerdem müssen laut Intreal auch negative Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren – sogenannte PAI-Indikatoren (Principle Adverse Impact) – auch bei nicht-nachhaltigen Fonds erfasst werden.
MiFID-Novelle: Regulierung des Vertriebs an Anleger
Am 2.8.2022 trat bereits die Novelle der Finanzmarktrichtlinie MiFID in Kraft. Fondsanbieter müssen seitdem die ESG-Präferenzen der Kunden erheben und sollen nur noch nachhaltige Produkte anbieten, die zu den Kriterien passen. Von den Änderungen betroffen waren etwa die bisherigen Artikel-8-Fonds – auch ESG-Strategiefonds oder "light green" genannt: Sie mussten upgegradet werden.
Tangiert sind im Immobilienbereich sämtliche Fondstypen – Publikumsfonds, Spezialfonds sowie offene und geschlossene Vehikel. Laut Intreal muss der Fondsvertrieb Anleger gemäß der Nachhaltigkeitspräferenzen in eine der folgenden vier Kategorien einteilen:
- Der Anleger wünscht keine Rücksichtnahme auf Nachhaltigkeitsaspekte.
- Es reicht, wenn die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren – die PAIs (Principal Adverse Impact) – berücksichtigt werden.
- Der Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung angelegt werden soll.
- Der Kunde legt fest, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomieverordnung angelegt werden soll.
MiFID II in der Praxis: Was müssen Fondsanbieter tun?
Laut Intreal-Geschäftsführer Michael Schneider ist es für die Anbieter schwierig, auf diese Kriterien zu reagieren, da nicht klar sei, wie etwa ein bereits von der Finanzaufsicht Bafin genehmigter Artikel-8-Fonds mit seinen individuell definierten ESG-Zielen in die neuen Zielmarktkategorien passt. Was muss getan werden?
- Bestimmte Informationen müssen in die Fondsdokumentation integriert werden. Es muss beschrieben werden, welche negativen Auswirkungen der Fonds auf Nachhaltigkeitsziele hat. Bei Immobilienfonds sind das zum Beispiel Immobilien, die nicht energieeffizient sind.
- Außerdem muss beschrieben werden, wie diese Auswirkungen berücksichtigt werden oder was der Asset Manager dagegen tun will – also beispielsweise, ob er eine neue Heizung einbauen oder energieeffiziente Sanierungen vornehmen wird.
- Diese Informationen müssen zudem im sogenannten Artikel-10-Dokument auf die Webseite des Anbieters gestellt werden. In der Folge muss dann in den Jahresberichten des Fonds über diese nachteiligen Auswirkungen und den Umgang damit regelmäßig berichtet werden.
Der Bericht nach dem Level 2-Standard geht noch einen Schritt weiter: Die Indikatoren für die PAI-Erklärung konzentriert sich auf klima- und umweltbezogene negative Auswirkungen und auf soziale Auswirkungen (wie Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung). Formuliert sind in 14 Kernindikatoren, über die Unternehmen berichten müssen. Von den 31 zusätzlichen Indikatoren müssen zwei (mindestens ein klima- und ein sozialbezogener Indikator) ausgewählt werden.
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