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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtr盲gliche Werbungskosten aus V + V bei Abbruch eines Geb盲udes
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Leitsatz (NV)
Die Abbruch- und Aufr盲umkosten f眉r ein Geb盲ude, das ein Steuerpflichtiger zun盲chst zur Erzielung von Vermietungseink眉nften nutzt, das dann aber wirtschaftlich und technisch verbraucht ist, sind auch dann als (nachtr盲gliche) Werbungskosten abziehbar, wenn das Grundst眉ck in Zukunft nicht mehr zur Einkunftserzielung, sondern vom Eigent眉mer selber genutzt wird.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听21
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Durch notariellen Erbauseinandersetzungs- und 脺bergabevertrag vom 26. September 1979 erwarb der Kl盲ger von seinem Vater unentgeltlich ein Grundst眉ck, auf dem sich zu dieser Zeit ein mehr als 100 Jahre altes zweigeschossiges Fachwerkhaus und ein landwirtschaftliches 脰konomiegeb盲ude befanden. Das Fachwerkhaus wurde seit 1977 vom Kl盲ger und seit 1979 auch von der Kl盲gerin bewohnt.
Nachdem die Kl盲ger Mitte 1981 aus dem Fachwerkhaus ausgezogen waren, vermietete der Kl盲ger es ab 1. September 1982 f眉r die Dauer von f眉nf Jahren. In dem Mietvertrag wurde darauf hingewiesen, da脽 das Wohnhaus sehr alt sei, "sich jedoch noch in einem ausreichenden Zustand befindet". Der Mieter sei berechtigt, in eigener Regie und Finanzierung das Haus auszubauen. Das Mietverh盲ltnis wurde 眉ber den 31. August 1987 bis zum Auszug der Mieter Ende Juni 1988 fortgesetzt. Anschlie脽end stand das Geb盲ude leer.
Vier Monate vor dem Auszug der Mieter beantragten die Kl盲ger den Abbruch des Fachwerkhauses und den Umbau des 脰konomiegeb盲udes zu einem Einfamilienhaus. Nach einer von den Kl盲gern beim Landratsamt eingereichten Stellungnahme war das Fachwerkhaus wirtschaftlich und technisch verbraucht.
Das Fachwerkhaus wurde im M盲rz 1989 mit einem Kostenaufwand von 4 231 DM abgebrochen. Das durch den Umbau des 脰konomiegeb盲udes entstandene Einfamilienhaus (Neubau) wurde im Mai 1989 bezugsfertig und zu diesem Zeitpunkt von den Kl盲gern bezogen.
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung machten die Kl盲ger f眉r den Neubau den Sonderausgabenabzug gem盲脽 搂10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend und beantragten ferner, den Restbuchwert des Altbaus und die Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zu ber眉cksichtigen.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt -- FA --) erkannte mit Einkommensteuerbescheid 1989 vom 8. Juli 1991 f眉r den Neubau einen Sonderausgabenabzug gem盲脽 搂10e EStG an, lehnte jedoch die beantragten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung mit der Begr眉ndung ab, durch die Beendigung der Vermietung und den anschlie脽enden Abbruch des Altbaus sei die Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung aufgegeben worden.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kl盲ger Klage, der das Finanzgericht (FG) teilweise stattgab (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1996, 804). Die Abbruchkosten anerkannte es als nachtr盲gliche Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung. Den Abzug des geltend gemachten Restbuchwerts versagte das Gericht, da dieser nicht auf das Fachwerkhaus, sondern auf das 脰konomiegeb盲ude entfalle.
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Zwischen den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung und dem Abbruch bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Das FG lasse die Tatsache unber眉cksichtigt, da脽 die Kl盲ger ihre Vermietungsabsicht schon lange Zeit vor dem Abbruch aufgegeben h盲tten und das Grundst眉ck einer privaten Nutzung zuf眉hren wollten. Die Abri脽kosten st眉nden in nicht unerheblichem Ma脽e in Zusammenhang mit der privaten Verwendung des Neubaus und seien somit dem Lebensf眉hrungsbereich (搂12 Nr. 1 Satz 2 EStG) zuzuordnen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet; sie ist zur眉ckzuweisen (搂126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat zu Recht den Abzug der Abbruchkosten als nachtr盲gliche Werbungskosten anerkannt.
1. Werbungskosten gem盲脽 搂9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung besteht. Nachtr盲gliche Werbungskosten sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer fr眉heren, auf Einnahmeerzielung gerichteten T盲tigkeit stehen (Senatsurteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533, m.w.N.).
2. Nach st盲ndiger Rechtsprechung seit dem Beschlu脽 des Gro脽en Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) kommt es f眉r den Abzug der Abbruchkosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei einem Geb盲ude darauf an, ob dieses ohne Abbruchabsicht erworben wurde. Die Abbruch- und Aufr盲umkosten f眉r ein Geb盲ude, das ein Steuerpflichtiger zun盲chst zur Erzielung von Vermietungseink眉nften nutzt, das dann aber wirtschaftlich und technisch verbraucht ist, sind in der Regel ebenso wie die Absetzung f眉r au脽ergew枚hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten abziehbar (Senatsurteile vom 31. August 1993 IX R 79/89, BFH/NV 1994, 232; vom 1. Dezember 1992 IX R 333/87, BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12, jeweils m.w.N.). Der Entschlu脽 des Steuerpflichtigen, ein Geb盲ude abzubrechen, bringt in diesen F盲llen die Tatsache seines wirtschaftlichen Verbrauchs zum Ausdruck, und zwar ohne da脽 es darauf ankommt, ob an die Stelle des abgebrochenen Geb盲udes ein dem gleichen Zweck gewidmeter Neubau tritt (Gro脽er Senat in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 unter D. II. 1. a). Demgegen眉ber wird bei einem Erwerb eines Geb盲udes in Abbruchabsicht ein weiterreichendes Ziel, n盲mlich entweder die Herstellung eines neuen Geb盲udes oder sonstigen Wirtschaftsguts oder lediglich die Beseitigung des alten Geb盲udes verfolgt. In diesen F盲llen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang der Anschaffungskosten mit den sp盲ter beabsichtigten Ma脽nahmen, der einen Abzug als Werbungskosten ausschlie脽t.
Diese Grunds盲tze zur Behandlung von Abbruchkosten bei entgeltlichem Erwerb eines bebauten Grundst眉cks gelten auch f眉r den unentgeltlichen Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358; Senatsurteile vom 12. September 1995 IX R 87/94, BFH/NV 1996, 302; vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82, BFHE 148, 495, BStBl II 1987, 330, m.w.N.).
3. Nach diesen Grunds盲tzen hat das FG zutreffend die Abbruchkosten als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt.
Nach den bindenden (vgl. 搂118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG, die das FA in der Revisionsbegr眉ndung nochmals best盲tigt hat, erwarb der Kl盲ger das Haus ohne Abbruchabsicht im Rahmen der Erbauseinandersetzung unentgeltlich. Nach dem Erwerb bewohnten die Kl盲ger es zun盲chst selbst, bevor sie es ab 1. September 1982 vermieteten.
Die Abbruchkosten stehen damit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung. Da脽 die Kl盲ger gleichzeitig mit dem Antrag zum Abri脽 des Fachwerkhauses den Umbau des angrenzenden 脰konomiegeb盲udes zu einem Einfamilienhaus beantragt und durchgef眉hrt haben, ist unerheblich. Hat der Steuerpflichtige ein Geb盲ude ohne Abbruchabsicht erworben, ist das sp盲tere Motiv des Steuerpflichtigen f眉r den Abbruch grunds盲tzlich ebensowenig von Bedeutung, wie die Frage, ob an die Stelle des abgebrochenen Geb盲udes ein dem gleichen Zweck gewidmeter Neubau tritt (Gro脽er Senat in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).
In den F盲llen, in denen die Aufwendungen allein oder ganz 眉berwiegend durch eine nachfolgende Ver盲u脽erung des Grundst眉cks veranla脽t sind, kann ein Abzug als Werbungskosten ausscheiden, wenn der innere Zusammenhang mit den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung durch die Verkn眉pfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundst眉cksver盲u脽erung 眉berlagert wird (BFH-Urteil vom 6. M盲rz 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551; zu Aufwendungen zur Schadensbeseitigung: Senats-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465; zu R盲umungskosten: Senats-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485). Nutzt demgegen眉ber der Grundst眉ckseigent眉mer das bisher f眉r die Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung eingesetzte Grundst眉ck selbst, wird der Zusammenhang der Aufwendungen mit der fr眉heren Einkunftserzielung nicht ver盲ndert. Die Abbruchkosten sind als letzter Akt der Vermietungst盲tigkeit anzusehen und als sofort abziehbare Werbungskosten anzuerkennen. Die Tatsache, da脽 das Grundst眉ck in Zukunft nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird, f眉hrt nicht dazu, da脽 die Veranlassung des Abbruchs durch die Eink眉nfteerzielung durch die private Verwendung des Grundst眉cks 眉berlagert wird.
Zu Unrecht verweist das FA in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung entfallen. Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -t盲tigkeit entfallen, sind keine nachtr盲glichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, weil sie nicht mehr mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sondern Gegenleistung f眉r die 脺berlassung von Kapital sind, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (Senatsurteil vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, m.w.N.). Demgegen眉ber weist das FG zutreffend darauf hin, da脽 im Gegensatz zu den Schuldzinsen die Abbruchkosten in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem technischen und wirtschaftlichen Werteverzehr, den das Geb盲ude in der Zeit der Einkunftserzielung erlitten hat, stehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 67460 |
BFH/NV 1998, 1212 |
BB 1998, 2404 |
DStRE 1998, 657 |