听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbruchkosten
听
Leitsatz (NV)
Abbruchkosten und laufende Aufwendungen f眉r ein Einfamilienhaus, das vom Erben 1986 abgerissen wird, sind weder als nachtr盲gliche noch als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige mit dem alten Einfamilienhaus keine Eink眉nfte erzielt hat und mit dem neuen Einfamilienhaus -- wegen Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung -- k眉nftig keine Eink眉nfte erzielen wird.
听
Normenkette
EStG 搂搂听7, 9, 21
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist Erbe seiner 1984 verstorbenen Tante. Er erhielt aus dem Nachla脽 ein Grundst眉ck, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Die Tante hatte das Einfamilienhaus bis zu ihrem Tode bewohnt, danach bewohnte es ihr Lebensgef盲hrte bis zu seinem Tode im November 1984. Anschlie脽end stand das Einfamilienhaus leer. Der Kl盲ger beauftragte Ende 1986 ein Abbruchunternehmen mit der Entr眉mpelung und dem Abri脽 des Hauses und leistete hierf眉r im Dezember 1986 eine Anzahlung von ... DM. 1987 und 1988 lie脽 er ein neues Einfamilienhaus errichten, das er selbst nutzen wollte.
Er machte in seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1986 Werbungskosten von ... DM bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend, u. a. die Anzahlung auf die Entr眉mpelungs- und Abbruchkosten, Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) f眉r den Altbau, ferner Grundsteuer, Aufwendungen f眉r Stadtreinigung, Feuerversicherung, Wassergeld und Zahlungen an die Bezirkskasse.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt -- FA --) setzte f眉r das Streitjahr keine Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung an, weil das Grundst眉ck nicht mehr der Eink眉nfteerzielung gedient habe. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanz gerichte (EFG) 1991, 610 ver枚ffentlichten Urteil statt.
Mit seiner Revision r眉gt das FA Verletzung des 搂 7 Abs. 4 S盲tze 1 und 3, 搂 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 und Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage in dem mit der Revision begehrten Umfang (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Vorentscheidung verletzt 搂 9 Abs. 1 Satz 1, 搂 21 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das FG hat zu Unrecht die Abbruchkosten und die laufenden Aufwendungen auf das Grundst眉ck als Werbungskosten beurteilt.
1. a) Die Anzahlung auf die Abbruchkosten ist nicht als nachtr盲gliche Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Werbungskosten sind nach dieser Vorschrift Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der erkennende Senat hat die Vorschrift in st盲ndiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, da脽 als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung grunds盲tzlich alle Aufwendungen zu beurteilen sind, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur F枚rderung der Nutzungs眉berlassung gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108, Abschn. 1, m. w. N.). Die Abbruchkosten stehen nicht in dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit fr眉heren Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kl盲ger hat das abgebrochene Einfamilienhaus weder vermietet noch selbst genutzt. Der Nutzungswert des abgebrochenen Einfamilienhauses (搂 21 Abs. 2 Satz 1 EStG) war zun盲chst der Erblasserin und nach deren Tod ihrem Lebensgef盲hrten zuzurechnen, der -- wie sich aus den Gesamtumst盲nden ergibt -- das Einfamilienhaus aufgrund einer gesicherten Rechtsposition nutzte. Nach dem Tod des Lebensgef盲hrten stand das Haus leer, so da脽 weder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch ein Nutzungswert zu versteuern waren.
b) Die Abbruchkosten sind auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Sie stehen nicht im Zusammenhang mit der k眉nftigen Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ein solcher Zusammenhang ist -- wie der BFH bereits im Urteil vom 6. M盲rz 1979 VIII R 110/74 (BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551) f眉r den Abzug von Absetzungen f眉r au脽ergew枚hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) bei Abbruch eines Geb盲udes entschieden hat -- erforderlich. Mit der Selbstnutzung des 1987/1988 errichteten Einfamilienhauses erzielte der Kl盲ger nach dem Fortfall der Nutzungswertbesteuerung Ende 1986 keine Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung mehr (搂 52 Abs. 21 Satz 1 EStG i. d. F. des Wohnungseigentumsf枚rderungsgesetzes vom 15. Mai 1986, BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278). Aufwendungen, die erst 1986 entstanden sind und mit der Nutzung einer eigenen Wohnung im Zusammenhang stehen, die nach Fortfall der Nutzungswertbesteuerung errichtet wurde, k枚nnen nicht als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, weil sie nicht durch die Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung veranla脽t sind.
Dieser Rechtsauffassung des Senats steht sein Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89 (BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761 -- Abschn. 5 --) nicht entgegen. Dort ging es um den Abzug von Aufwendungen f眉r ein unbebautes Grundst眉ck, die bereits 1980 bis 1982 angefallen waren, also zu einem Zeitpunkt, als mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung noch nicht gerechnet werden konnte. Der Senat hat allerdings dieses Urteil auch in einem Fall angewendet, in dem Aufwendungen im Zusammenhang mit der zuk眉nftigen Selbstnutzung eines Einfamilienhauses (Erschlie脽ungskosten) im Veranlagungszeitraum 1986 angefallen waren (Urteil vom 23. November 1993 IX R 142/89, BFH/NV 1994, 314, 315). An der dort vertretenen Rechtsauffassung h盲lt der Senat nicht fest.
c) Ob die Abbruchkosten, soweit sie im Streitjahr angefallen sind, zu den Herstellungskosten des neuen Geb盲udes geh枚ren, braucht nicht entschieden zu werden.
2. Das FG hat auch zu Unrecht die laufenden Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen. Insoweit gelten die Ausf眉hrungen in Abschn. 1 entsprechend. Die Aufwendungen stellen keine nachtr盲glichen Werbungskosten dar, weil der Kl盲ger mit dem abgebrochenen Einfamilienhaus keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Ein Abzug als vorab entstandene Werbungskosten scheidet wegen des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung ebenfalls aus. Soweit es sich um Herstellungskosten des neuen Geb盲udes handeln k枚nnte (Sondernutzungsgeb眉hr f眉r die Nutzung des B眉rgersteigs anl盲脽lich des Abrisses des alten Geb盲udes), kommt ein Abzug als Werbungskosten im Streitjahr schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
3. Da das FA seinen Revisionsantrag insoweit eingeschr盲nkt hat, als Werbungskosten von ... DM abgezogen werden sollen, ist das zu versteuernde Einkommen laut Einspruchsentscheidung um diesen Betrag zu vermindern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen. Das Gericht darf 眉ber den Revisionsantrag nicht hinausgehen. Im 眉brigen ist die Klage abzuweisen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 65453 |
BFH/NV 1996, 302 |