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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine AfaA w盲hrend der Dauer der Pauschalierung des Nutzungswerts nach 搂 21a EStG; Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung
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Leitsatz (NV)
1. Absetzungen f眉r au脽ergew枚hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) nach 搂 7 Abs. 1 Satz 4 EStG sind - ebenso wie Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) - w盲hrend der Dauer der Pauschalierung des Nutzungswerts nach 搂 21a EStG vom Abzug ausgeschlossen.
2. Abbruchkosten f眉r ein Geb盲ude, das ein Steuerpflichtiger zuvor zur Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte, das dann aber technisch oder wirtschaftlich verbraucht war, sind Werbungskosten.
3. Die Abbruchkosten z盲hlen nicht zu den Herstellungskosten eines anstelle des abgebrochenen Geb盲udes errichteten Neubaues, es sei denn der Steuerpflichtige hat das alte Geb盲ude in Abbruchabsicht erworben.
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Normenkette
EStG 搂听7 Abs. 1 S. 4, 搂听9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 搂听21a
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) erwarb im Jahre 1976 ein mit einem im Jahre 1949 errichteten Einfamilienhaus bebautes Grundst眉ck f眉r 120000 DM. Die Kl盲ger bewohnten das Geb盲ude von 1976 bis Ende April des Streitjahres 1984. Nachdem sich eine grundlegende Renovierung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erwiesen hatte, beantragte die Kl盲gerin im M盲rz 1984 bei der Stadt die Genehmigung zum Abbruch des Einfamilienhauses mit der Begr眉ndung, das Haus befinde sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand; es entspreche nicht mehr den 眉blichen Wohnbed眉rfnissen.
Nachdem sie das Einfamilienhaus Mitte 1984 abgerissen hatten, errichteten sie noch im Streitjahr an seiner Stelle ein Zweifamilienhaus zu Wohnzwecken.
Die Kl盲ger machten den Restwert des Einfamilienhauses und die Abbruchkosten vergeblich als Werbungskosten f眉r das Streitjahr geltend. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) ber眉cksichtigte die strittigen Betr盲ge weder als Werbungskosten noch rechnete er sie zu den Herstellungskosten des Zweifamilienhauses.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kl盲ger ihr Begehren weiterverfolgten, statt.
Das FA r眉gt mit seiner Revision Verletzung von 搂 7 Abs. 1 Satz 4 und 搂 21a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft Absetzungen f眉r au脽ergew枚hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) nach 搂 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in H枚he des Restwertes des Einfamilienhauses der Kl盲gerin im Streitjahr als abziehbare Werbungskosten anerkannt hat.
1. Es kann f眉r die Entscheidung des Falles dahinstehen, ob der gesetzliche Tatbestand der AfaA nach 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. 搂 7 Abs. 1 Satz 4 EStG erf眉llt ist. Denn der Geltendmachung von AfaA steht jedenfalls die f眉r das Einfamilienhaus der Kl盲gerin w盲hrend der Selbstnutzung bis Ende April 1984 ma脽gebliche Ermittlung des Nutzungswertes nach 搂 21a EStG entgegen. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift d眉rfen vom Grundbetrag im Sinne von Abs. 1 nur Schuldzinsen bis zur H枚he des Grundbetrages und erh枚hte Absetzungen abgezogen werden. AfaA nach 搂 7 Abs. 1 Satz 4 EStG hingegen sind - ebenso wie Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) - w盲hrend der Dauer der Pauschalierung des Nutzungswerts nach 搂 21a EStG vom Abzug ausgeschlossen (so der Bundesfinanzhof - BFH - in st盲ndiger Rechtsprechung Urteil vom 6. M盲rz 1979 VIII R 48/78, BFHE 128, 185, BStBl II 1979, 627; Urteil vom 1. Dezember 1992 IX R 165/87, BFH/NV 1993, 410). Die wirtschaftliche Abnutzung i.S. von 搂 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, die das Einfamilienhaus infolge seines schlechten baulichen Zustands und der fehlenden Eignung f眉r 眉bliche Wohnbed眉rfnisse erlitten hatte, f盲llt in den Zeitraum der Pauschalierung des Nutzungwerts bis zum Auszug der Kl盲ger Ende April 1984. Die Kl盲gerin hat die wirtschaftliche Abnutzung ihres Hauses vor dem Auszug Ende April 1984 der Stadt in ihrem Antrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung vom M盲rz 1984 geschildert.
Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
2. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist teilweise stattzugeben. Den Kl盲gern stehen zwar nicht die geltend gemachten AfaA zu; jedoch k枚nnen sie als Werbungskosten die Abbruchkosten in der unstreitigen H枚he von ... DM und au脽erdem eine Erh枚hung des dem Kl盲ger zustehenden halben Kinderfreibetrags von 1000 DM abziehen.
a) Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1992 IX R 333/87 (BFHE 170, 113) Abbruchkosten f眉r ein Geb盲ude, das ein Steuerpflichtiger zuvor zur Erzielung von Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte, das dann aber technisch oder wirtschaftlich verbraucht war, als Werbungskosten angesehen. Er hat sie nicht zu den Herstellungskosten eines anstelle des abgebrochenen Geb盲udes errichteten Neubaus gez盲hlt, es sei denn der Steuerpflichtige hat das alte Geb盲ude in Abbruchabsicht erworben. Im einzelnen wird auf die Ausf眉hrungen im Urteil in BFHE 170, 113, Bezug genommen. Der Senat h盲lt hieran fest.
Im vorliegenden Falle bestehen keine Anhaltspunkte daf眉r, da脽 die Kl盲gerin ihr Einfamilienhaus im Jahre 1976 bereits in Abbruchabsicht erworben haben k枚nnte, mit der Folge, da脽 die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Zweifamilienhauses gez盲hlt werden k枚nnten. Die Kl盲ger haben das Einfamilienhaus nahezu acht Jahre bewohnt. Vor seinem Abri脽 hatten sie zun盲chst einen grundlegenden Umbau erwogen.
Der Beurteilung der Abbruchkosten als Werbungskosten steht auch nicht etwa eine Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht durch die Kl盲ger entgegen. Ihre Einkunftserzielungsabsicht bestand auch nach dem Abbruch des Einfamilienhauses fort; denn sie errichteten noch im Streitjahr an seiner Stelle ein Zweifamilienhaus, um damit durch Selbstnutzung oder Vermietung Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
Schlie脽lich sind die Abbruchkosten auch erst nach dem Ende des zeitlichen Anwendungsbereichs der Pauschalierung des Nutzungswerts des Einfamilienhauses nach 搂 21a EStG entstanden. Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG r盲umten die Kl盲ger ihr Einfamilienhaus Ende April 1984. Sodann lie脽en sie es Mitte des Jahres 1984 abbrechen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1994, 232 |