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Leitsatz (amtlich)
Wird hinsichtlich eines Druckerzeugnisses die Verlagst盲tigkeit in das Ausland verlagert, w盲hrend die Redaktion im Inland verbleibt, wird kein Gesch盲ftswert in das Ausland verbracht, sofern nicht eine Tellbetrlebsverlegung in das Ausland vorliegt; es bleibt aber zu pr眉fen, ob ein vom Gesch盲ftswert zu unterscheldendes immaterlelles Wirtschaftsgut -- hier ein Verlagswert -- dem inl盲ndischen Betrieb entnommen und in die ausl盲ndlsche Betriebsst盲tte 眉berf眉hrt worden ist.
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Normenkette
EStG 搂 6 Abs. 1 Nr. 4
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1. Mit der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz ist der Kl盲ger beschr盲nkt einkommensteuerpflichtig geworden (搂 1 Abs. 2 EStG 1969). Die beschr盲nkte Steuerpflicht erstreckt sich auf die inl盲ndischen Eink眉nfte i. S. des 搂 49 EStG. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift sind insbesondere steuerpflichtig die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb, f眉r den im Inland eine Betriebsst盲tte unterhalten wird. Der Kl盲ger hat in dem hier ma脽geblichen Zeitraum eine inl盲ndische Betriebsst盲tte unterhalten. Durch die Ausgliederung des Verlags und dessen Verlegung in die Schweiz w盲hrend dieses Zeitraums ist die inl盲ndische Betriebsst盲tte nicht aufgel枚st worden. Ein Teil des Gesamtunternehmens des Kl盲gers, n盲mlich die Redaktion, ist in der Bundesrepublik verblieben. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
2. Der Senat ist mit dem FG der Auffassung, da脽 der Kl盲ger durch die Verlegung der Verlagst盲tigkeit in die Schweiz im Inland weder seinen Gesamtbetrieb noch einen Teilbetrieb unter etwaiger Realisierung eines Gesch盲ftswerts aufgegeben hat (搂 16 Abs. 3 EStG); die als Verlagerung eines Betriebsteils anzusehende Verlegung der Verlagst盲tigkeit in das Ausland f眉hrt ebenfalls nicht zur Konkretisierung eines Gesch盲ftswerts.
a) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatverm枚gen 眉berf眉hrt oder an verschiedene Erwerber ver盲u脽ert werden und damit der Betrieb als selbst盲ndiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufh枚rt (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Juni 1976 IV R 199/72, BFHE 119, 425, BStBl II 1976, 670). Als Betriebsaufgabe i. S. des 搂 16 Abs. 3 EStG ist es auch angesehen worden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb aus dem Inland in das Ausland verlegt und der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Gewerbebetrieb nicht der inl盲ndischen Besteuerung unterliegt (BFH-Urteil vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630). Der Gewinn aus dem in die Schweiz 眉berf眉hrten Verlag des Kl盲gers unterliegt nicht mehr der Besteuerungshoheit der Bundesrepublik. Sie ist der Schweiz zugewiesen (Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern i. d. F. des Zusatzprotokolls vom 20. M盲rz 1959 -- DBA-Schweiz --, BStBl I 1959, 1006). Nach den Feststellungen des FG sind mit der Verlegung der Verlagst盲tigkeit nicht s盲mtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Ausland verlagert worden; eine wesentliche Betriebsgrundlage, n盲mlich die Redaktion, ist im Inland verblieben. Ohne seine inl盲ndische Redaktion h盲tte der Kl盲ger die in das Ausland verlagerte Verlagst盲tigkeit und den Vertrieb der Verlagserzeugnisse nicht bewerkstelligen k枚nnen.
Es liegt ferner keine nach diesen Grunds盲tzen zu behandelnde Teilbetriebsaufgabe vor. Ein Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbst盲ndigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der f眉r sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs i. S. des EStG aufweist und als solcher lebensf盲hig ist (BFH-Urteil vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 397). Nach den Feststellungen des FG hat der Verlag des Kl盲gers nicht die f眉r die Annahme eines Teilbetriebs notwendige Selbst盲ndigkeit besessen. Redaktion und Verlag waren nicht organisatorisch verselbst盲ndigt. Sie unterstanden der einheitlichen Leitung des Kl盲gers. Das Personal war gleichartig ausgebildet und wurde je nach Bedarf in beiden Abteilungen eingesetzt. Das Zusammenwirken aller Betriebsabteilungen war auf die Herstellung und den Vertrieb des von der Redaktion hergestellten Druckerzeugnisses ausgerichtet. Es ist daher die Schlu脽folgerung des FG nicht zu beanstanden, da脽 der Verlag f眉r sich genommen keine von der Redaktionst盲tigkeit losgel枚ste eigenst盲ndige T盲tigkeit hat aus眉ben k枚nnen.
Ist somit in der Verlegung der Verlagst盲tigkeit in die Schweiz weder eine Aufgabe des gesamten Betriebs noch eine Teilbetriebsaufgabe zu sehen, er眉brigt sich eine Entscheidung der Rechtsfrage, ob in den einer Betriebsaufgabe gleichzuachtenden F盲llen der Verlagerung eines Betriebs in das Ausland ein Gesch盲ftswert realisiert worden ist. Der Gesch盲ftswert ist an den fortbestehenden Betrieb (Teilbetrieb) gebunden. Er kann nicht f眉r sich allein, sondern nur zusammen mit dem Betrieb oder einem Teilbetrieb genutzt und ver盲u脽ert werden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1970 I R 1/68, BFHE 100, 245, BStBl II 1971, 69; vom 31. M盲rz 1971 I R 111/69, BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536, und vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553).
b) Die Verlagerung eines Betriebsteils in das Ausland, die nicht als Teilbetriebsaufgabe gem盲脽 搂 16 Abs. 3 EStG angesehen werden kann, f眉hrt nicht zur Konkretisierung eines Gesch盲ftswerts. In diesem Falle werden nur einzelne Wirtschaftsg眉ter der inl盲ndischen Betriebsst盲tte des Steuerpflichtigen entnommen und in dessen ausl盲ndische Betriebsst盲tte 眉berf眉hrt (BFH-Urteil vom 16. Juli 1969 I 266/65, BFHE 97, 342, BStBl II 1970, 175). Ein Gesch盲ftswert kann nicht wie andere Einzelwirtschaftsg眉ter f眉r sich entnommen und in eine andere Betriebsst盲tte 眉berf眉hrt werden. Der Gesch盲ftswert f眉hrt kein Eigenleben. Er kann, wie schon ausgef眉hrt, nur im Rahmen eines lebenden Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils 眉bertragen oder erworben werden. Selbst bei Zahlung 眉berh枚hter Preise f眉r eine Vielzahl einzelner Wirtschaftsg眉ter, die bei dem Ver盲u脽erer in ihrer Zusammenfassung keinen organisatorisch verselbst盲ndigten Teilbetrieb gebildet haben, ist in dem 脺berpreis nicht das Entgelt f眉r die 脺bertragung eines Gesch盲ftswerts zu sehen. Mit dem 脺berpreis wird in solchen F盲llen ein vom Gesch盲ftswert zu unterscheidendes immaterielles Wirtschaftsgut, wie Kundenstamm, Belieferungsrechte, bestehende Gesch盲ftsbeziehungen und dergleichen, abgegolten (BFH-Urteil vom 17. M盲rz 1977 IV R 218/72, BFHE 122, 70, BStBl II 1977, 595). F眉r die Verlegung eines ertragreichen Betriebsteils in das Ausland, dem die Eigenschaft eines Teilbetriebs fehlt, kann nichts anderes gelten. Ein Gesch盲ftswert wird dadurch nicht in das Ausland verbracht.
3. Hat demnach das FG zutreffend die 脺bertragung eines Gesch盲ftswerts auf die ausl盲ndische Betriebsst盲tte verneint, h盲tte es pr眉fen m眉ssen, ob der Kl盲ger ein vom Gesch盲ftswert zu unterscheidendes immaterielles Wirtschaftsgut seinem inl盲ndischen Betrieb entnommen und in die ausl盲ndische Betriebsst盲tte 眉berf眉hrt hat.
Als ein in die Schweiz verlagertes immaterielles Wirtschaftsgut kommt im Streitfall insbesondere der Verlagswert des vom Kl盲ger herausgegebenen und periodisch erscheinenden Verlagserzeugnisses in Betracht. Unter Verlagswert oder Verlagsobjekt ist die einzelne Verlagserscheinung, d. h. das durch einen bestimmten Titel gekennzeichnete "Unternehmen" im verlagsrechtlichen Sinn zu verstehen, das einen selbst盲ndigen Gegenstand des Rechtsverkehrs bildet und als solches rechtlich gesch眉tzt ist. Der Verlagswert umfa脽t den zugeh枚rigen Kundschaftswert, den Organisationswert, den Wert der durch eine Idee geweckten Nachfrage nach der betreffenden Verlagserscheinung und die Ertragschance f眉r das "Verlagsunternehmen". Solche Verlagswerte werden als firmenwert盲hnliche Wirtschaftsg眉ter angesehen, f眉r die keine regelm盲脽igen Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA), sondern lediglich die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert in Betracht kommt (vgl. zu Vorstehendem BFH-Urteil vom 14. M盲rz 1979 I R 37/75, BFHE 127, 386, BStBl II 1979, 470, mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweis).
Da ein Verlagswert als Einzelwirtschaftsgut ver盲u脽ert werden kann, kann er auch Gegenstand einer Entnahme sein. Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen (搂 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Einer Bewertung des entnommenen Verlagswerts mit dem Teilwert steht nicht entgegen, da脽 ein selbstgeschaffener Verlagswert unter das Aktivierungsverbot des 搂 5 Abs. 2 EStG f盲llt. Der Wert einer Entnahme ist kein Aktivposten in der Bilanz. Die Werte von Entnahmen und Einlagen sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns zu ber眉cksichtigen (搂 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das durch Betriebsverm枚gensvergleich gewonnene Ergebnis eines Gesch盲ftsjahres wird um diese Werte au脽erhalb der Bilanz korrigiert. Nur bei Ber眉cksichtigung des Teilwerts eines entnommenen immateriellen Wirtschaftsguts kann verhindert werden, da脽 ein wegen des bestehenden Aktivierungsverbots in der Bilanz nicht ausgewiesenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlageverm枚gens ohne Gewinnverwirklichung entnommen wird, um sp盲ter dieses Wirtschaftsgut m枚glicherweise im privaten Bereich nutzbringend zu verwerten (Lademann/S枚ffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 6 Anm. 211; S枚ffing, Die Information 1969 Gruppe 1, 209, 210).
4. Da das FG eine Pr眉fung unterlassen hat, zu welchem Wert immaterielle Wirtschaftsg眉ter dem inl盲ndischen Betrieb des Kl盲gers entnommen und in dessen ausl盲ndische Betriebsst盲tte 眉berf眉hrt worden sind, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74492 |
BStBl II 1983, 113 |
BFHE 1982, 59 |