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Leitsatz (amtlich)
Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb aus dem Inland in das Ausland, so ist dieser Vorgang als Aufgabe des Gewerbebetriebs nach 搂 16 Abs. 3 EStG zu beurteilen, wenn der Gewinn aus dem in das Ausland verlegten Gewerbebetrieb auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inl盲ndischen Besteuerung unterliegt.
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Normenkette
EStG 搂 16 Abs. 3; DBA SWE Art. 3
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Tatbestand
Der Revisionskl盲ger (Steuerpflichtiger) betreibt ein Schiffahrtsunternehmen auf dem Rhein. Im M盲rz des Streitjahres 1961 verlegte er seinen Wohnsitz und seinen Betrieb von B. - Inland - nach R. - Schweiz -. In B. behielt er vor眉bergehend eine Zweigniederlassung bei. Diese l枚ste er im August 1964 auf.
Der Revisionsbeklagte (FA) sah in der Verlegung des Betriebs in die Schweiz eine Aufgabe des Gewerbebetriebs (搂 16 Abs. 3 EStG) und setzte bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer f眉r das Streitjahr einen Ver盲u脽erungsgewinn von 174 228 DM an, auf den es den erm盲脽igten Steuersatz nach 搂 34 EStG anwandte.
Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg.
Das FG hat in seinem Urteil, das in Entscheidungen der FG 1966 S. 271 ver枚ffentlicht ist, ausgef眉hrt: Der Steuerpflichtige sei dadurch, da脽 er seinen Wohnsitz und seinen Betrieb in die Schweiz verlegt habe, aus der deutschen Besteuerung ausgeschieden. Das gelte auch insoweit, als er in B. zun盲chst noch eine Zweigniederlassung betrieben habe. Denn nach Art. 3 Abs. 5 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. M盲rz 1959 - DBAS - (BStBl I 1959, 1006) w眉rden Betriebe der Binnenschiffahrt nur in dem Staat besteuert, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befinde. Das sei hier seit M盲rz 1961 unstreitig die Schweiz gewesen.
Im Streitfall liege allerdings keine Ver盲u脽erung und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs (搂 16 EStG), sondern eine Verlegung des Gewerbebetriebs vor. Denn der Steuerpflichtige habe die wesentlichen Teile seines Betriebsverm枚gens, n盲mlich seine Schiffe und sein Inventar, mit in die Schweiz genommen. Seine Auftraggeber seien schon bisher in der Hauptsache Schweizer Firmen gewesen. Der Betrieb des Steuerpflichtigen sei w盲hrend der Sitzverlegung weitergegangen.
Die steuerrechtliche Folge einer Betriebsverlegung in das Ausland sei bei der gebotenen analogen Anwendung allgemeiner Grunds盲tze des Einkommensteuerrechts (搂搂 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 3, 搂 18 Abs. 3, 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG), da脽 die bisher noch nicht versteuerten Gewinne der Steuer unterworfen w眉rden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Steuerpflichtigen.
Der Steuerpflichtige r眉gt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts und einen Versto脽 gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Er weist darauf hin, da脽 das EStG eine dem 搂 16 KStG entsprechende Vorschrift nicht enthalte. Folglich sei die Annahme eines Ver盲u脽erungsgewinns im Streitfall mangels einer gesetzlichen Bestimmung nicht haltbar. 搂 16 EStG rechtfertige, wie das FG selbst festgestellt habe, die Besteuerung eines Ver盲u脽erungsgewinns im Streitfall nicht. Das FG habe die in Art. 20 Abs. 3 GG gesetzten Grenzen f眉r die Auslegung des gesetzten Rechts 眉berschritten und in den Bereich des Gesetzgebers eingegriffen.
Der Steuerpflichtige beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist unbegr眉ndet. Die Verlegung des Betriebs des Steuerpflichtigen in die Schweiz ist als Betriebsaufgabe nach 搂 16 Abs. 3 EStG zu beurteilen.
Der Senat hat durch Urteil I 266/65 vom 16. Juli 1969 (BFH 97, 342, BStBl II 1970, 175) entschieden, da脽 die 脺berf眉hrung von Wirtschaftsg眉tern aus einem inl盲ndischen Betrieb in eine ausl盲ndische Betriebst盲tte eine Entnahme darstellt, wenn der Gewinn der ausl盲ndischen Betriebst盲tte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inl盲ndischen Besteuerung unterliegt. Der Senat hat bei der Auslegung des Begriffs "Entnahme" nach 搂 4 Abs. 1 S盲tze 1, 2, 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG den Zweck der gesetzlichen Vorschriften, die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen, in den Vordergrund ger眉ckt und eine Entnahme f眉r den Regelfall auch dann bejaht, wenn die stillen Reserven andernfalls endg眉ltig der Besteuerung entgehen w眉rden.
Die gleichen 脺berlegungen f眉hren dazu, eine Aufgabe des Gewerbebetriebs nach 搂 16 Abs. 3 EStG dann anzunehmen, wenn der Gewerbebetrieb aus dem Inland in das Ausland verlegt wird und damit nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens - im Streitfall Art. 3 DBAS - aus der inl盲ndischen Besteuerung ausscheidet. Denn die Besteuerung des Ver盲u脽erungsgewinns bei Betriebsver盲u脽erung und Betriebsaufgabe nach 搂 16 EStG ist ebenso wie der Ansatz des Teilwerts bei Entnahmen nach 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG von dem Gedanken beherrscht, da脽 die stillen Reserven, die in den Wirtschaftsg眉tern des Betriebsverm枚gens ruhen, nicht endg眉ltig der Besteuerung entgehen d眉rfen.
Bei dieser Rechtslage braucht der Senat nicht zu pr眉fen, ob im Streitfall - abgesehen von dem Gesichtspunkt des Ausscheidens des Betriebs aus der deutschen Besteuerung - eine Betriebsverlegung oder eine Betriebsaufgabe vorl盲ge.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 69517 |
BStBl II 1971, 630 |