听(1) 1Nat眉rliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes geh枚rt auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
听 1. |
an der ausschlie脽lichen Wirtschaftszone, soweit dort
听 a) |
die lebenden und nicht lebenden nat眉rlichen Ressourcen der Gew盲sser 眉ber dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, |
听 b) |
andere T盲tigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschlie脽lichen Wirtschaftszone ausge眉bt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Str枚mung und Wind oder |
听 c) |
k眉nstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke f眉r die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und |
|
听 2. |
am Festlandsockel, soweit dort
听 a) |
dessen nat眉rliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; nat眉rliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten geh枚renden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in st盲ndigem k枚rperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen k枚nnen; oder |
听 b) |
k眉nstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke f眉r die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden. |
|
听(2) 1Unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangeh枚rige, die
听 1. |
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben und |
听 2. |
zu einer inl盲ndischen juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts in einem Dienstverh盲ltnis stehen und daf眉r Arbeitslohn aus einer inl盲ndischen 枚ffentlichen Kasse beziehen, |
sowie zu ihrem Haushalt geh枚rende Angeh枚rige, die die deutsche Staatsangeh枚rigkeit besitzen oder keine Eink眉nfte oder nur Eink眉nfte beziehen, die ausschlie脽lich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur f眉r nat眉rliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschr盲nkten Einkommensteuerpflicht 盲hnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
听(3) 1Auf Antrag werden auch nat眉rliche Personen als unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inl盲ndische Eink眉nfte im Sinne des 搂 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Eink眉nfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink眉nfte den Grundfreibetrag nach 搂 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht 眉bersteigen ; dieser Betrag ist zu k眉rzen, soweit es nach den Verh盲ltnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inl盲ndische Eink眉nfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der H枚he nach beschr盲nkt besteuert werden d眉rfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unber眉cksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Eink眉nfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Eink眉nfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Eink眉nfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die H枚he der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink眉nfte durch eine Bescheinigung der zust盲ndigen ausl盲ndischen Steuerbeh枚rde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach 搂 50a ist ungeachtet der S盲tze 1 bis 4 vorzunehmen.
听(4) Nat眉rliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Abs盲tze 2 und 3 und des 搂 1a beschr盲nkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inl盲ndische Eink眉nfte im Sinne des 搂 49 haben.