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Leitsatz (amtlich)
Soll beim Steuerpflichtigen au脽erhalb des allgemeinen Pr眉fungsrhythmus aus besonderem Anla脽 eine Betriebspr眉fung durchgef眉hrt werden, so m眉ssen hierf眉r Gr眉nde in den betrieblichen Verh盲ltnissen des Steuerpflichtigen vorliegen. Die Finanzbeh枚rde mu脽 hierbei erw盲gen, ob die erforderliche Aufkl盲rung auch ohne Betriebspr眉fung erreicht werden kann.
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Orientierungssatz
NV: Beim Streit um die Rechtm盲脽igkeit einer Betriebspr眉fungsanordnung wird der Streitwert mit 50 v.H. der erwarteten steuerlichen Auswirkungen angenommen (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 17.9.1974 VII B 122/73). Dies setzt voraus, da脽 das Pr眉fungsziel und die von ihm erwarteten Mehrsteuern erkennbar sind.
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Normenkette
AO 1977 搂 193 Abs. 1; FGO 搂 155; ZPO 搂 3
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist als selbst盲ndiger Architekt und amtlicher Bausachverst盲ndiger t盲tig. Bei ihm fanden bisher Betriebspr眉fungen f眉r die Jahre 1960 bis 1964, 1965 bis 1967 und 1971 bis 1973 statt. Im Jahre 1980 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) eine weitere Betriebspr眉fung f眉r die Jahre 1976 bis 1978 an; in der Pr眉fungsanordnung wurde auf die 搂搂 193, 194 der Abgabenordnung (AO 1977) hingewiesen. Die Beschwerde des Kl盲gers wurde von der Oberfinanzdirektion (OFD) unter Hinweis darauf zur眉ckgewiesen, da脽 der Kl盲ger in den Jahren 1976 bis 1978 PKW und Kameras zum Anlageverm枚gen gez盲hlt habe und diese Zurechnung sowie ihre steuerlichen Auswirkungen pr眉fungsbed眉rftig seien. Das FA habe sein Ermessen sachgerecht ausge眉bt. Da脽 andere Berufsangeh枚rige seltener gepr眉ft w眉rden, sei nicht ausschlaggebend. Ebenso sei f眉r die Pr眉fungsbed眉rftigkeit unerheblich, da脽 die Vorpr眉fung nur ein steuerliches Mehrergebnis von 8 572 DM erbracht habe.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
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++/ 1. Die Revision ist statthaft; sie erreicht insbesondere die Revisionssumme von mehr als 10 000 DM (搂 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Beim Streit um eine Betriebspr眉fungsanordnung wird der Streitwert mit 50 v.H. der erwarteten steuerlichen Auswirkungen angenommen (Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197, 199). Dies setzt voraus, da脽 das Pr眉fungsziel des FA und die von ihm erwarteten Mehrsteuern erkennbar sind. Das FA hat hierzu ausgef眉hrt, da脽 dem Kl盲ger aus der Betriebspr眉fung Mehrsteuern von 36 000 DM drohten, wenn die Pr眉fung ergebe, da脽 ein PKW und zwei neu angeschaffte Kameras sowie ein Fernglas nicht betrieblich genutzt w眉rden. Der Streitwert kann danach mit 18 000 DM angenommen werden. /++
2. Die Revision ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).
a) Da der Kl盲ger freiberuflich t盲tig ist, konnte bei ihm ohne weitere Voraussetzungen eine Au脽enpr眉fung durchgef眉hrt werden (搂 193 Abs.1 AO 1977). Ob die Finanzbeh枚rde von dieser M枚glichkeit Gebrauch macht und eine Pr眉fung anordnet, steht in ihrem pflichtgem盲脽en Ermessen (BFH-Urteil vom 28.April 1983 IV R 255/82, BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621, m.w.N.). Ihre Entschlie脽ung kann vom Gericht nur darauf 眉berpr眉ft werden, ob dabei die Grenzen des Ermessens 眉berschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm盲chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (搂 102 FGO).
Die Finanzverwaltung hat sich dahin entschieden, da脽 Gro脽betriebe grunds盲tzlich l眉ckenlos, andere Betriebe dagegen in zeitlichen Abst盲nden gepr眉ft werden sollen (搂 4 der Betriebspr眉fungsordnung (Steuer) --BpO(St)--). Neben den damit bezeichneten Routinepr眉fungen kann die Finanzverwaltung auch sonst eine Betriebspr眉fung anordnen, wenn der Sachverhalt aus besonderem Anla脽 pr眉fungsw眉rdig erscheint (vgl. BFHE 138, 407, BStBl II 1983, 621). Von dieser M枚glichkeit wollte das FA im Streitfall Gebrauch machen. Das ergibt sich aus der Beschwerdeentscheidung, mit der die erforderliche Begr眉ndung der Pr眉fungsanordnung zul盲ssigerweise nachgeholt wurde (vgl. BFH-Entscheidungen vom 5.November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208; vom 10.Februar 1983 IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286).
b) Der Kl盲ger hat vorgetragen, da脽 die Pr眉fung nicht im Hinblick auf sachliche Pr眉fungserfordernisse, sondern aus Ver盲rgerung des FA 眉ber h盲ufige Auseinandersetzungen mit ihm im Veranlagungsverfahren angeordnet worden sei. Dies ergebe sich aus dem Pr眉fungsvorschlag der Veranlagungsstelle, in dem auf Unstimmigkeiten bei der vorausgegangenen Betriebspr眉fung hingewiesen worden sei; da die Pr眉fung nicht zu sachlichen Beanstandungen und nur zu geringen Mehrsteuern gef眉hrt habe, k枚nnten damit nur pers枚nliche Differenzen mit dem Kl盲ger gemeint sein. Die als pr眉fungsbed眉rftig bezeichneten Sachverhalte, n盲mlich die betriebliche Nutzung von zwei PKW und die Unterhaltung einer umfangreichen Fotoausr眉stung f眉r betriebliche Zwecke, seien vorgesch眉tzt; beide Punkte seien in der vorausgegangenen Betriebspr眉fung 眉berpr眉ft worden, ohne da脽 sich Beanstandungen ergeben h盲tten.
Das FG ist diesem, auf einen Ermessensfehlgebrauch hindeutenden Sachvortrag des Kl盲gers nicht nachgegangen, sondern hat sich mit einer W眉rdigung der von der Finanzbeh枚rde angegebenen Gr眉nde f眉r die Pr眉fungsanordnung begn眉gt. Der Senat vermag nicht zu pr眉fen, ob hierin ein Versto脽 gegen das Aufkl盲rungsgebot des 搂 76 Abs.1 Satz 1 FGO liegt; denn der Kl盲ger hat einen solchen Verfahrensmangel nicht, wie geboten, mit der Revision ger眉gt (搂 120 Abs.2 FGO).
Das FG hat bei seiner Entscheidung weiter angenommen, mit der Pr眉fung h盲tten neben der Nutzung der Fotoausr眉stung und der PKW auch die Umst盲nde eines Grundst眉ckserwerbs gepr眉ft werden sollen. Es hat wegen der m枚glichen privaten Verwendung der Wirtschaftsg眉ter und der in Frage stehenden nicht unerheblichen Steuerbetr盲ge die Anordnung der Pr眉fung als ermessensgerecht und rechtlich unbedenklich bezeichnet. Wie die ma脽gebliche Beschwerdeentscheidung der OFD ergibt, ist die Pr眉fungsanordnung jedoch nur auf die als aufkl盲rungsbed眉rftig bezeichnete Nutzung der PKW und der Fotoausr眉stung gest眉tzt worden. Das FG ist damit von Tatumst盲nden ausgegangen, die gegen den Inhalt der Akten versto脽en; auch hierin liegt ein Verfahrensversto脽, der jedoch in der Revisionsinstanz ausdr眉cklich ger眉gt werden mu脽 (vgl. Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 搂 96 Anm.2, m.w.N.). Eine solche R眉ge hat der Kl盲ger ebenfalls nicht erhoben.
c) Trotzdem kann das Urteil des FG auch nach dem Sachverhalt, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, keinen Bestand haben.
aa) Entschlie脽t sich die Finanzbeh枚rde, aufgrund der ihr in 搂 193 Abs.1 AO 1977 erteilten Befugnis aus besonderem Anla脽 eine Au脽enpr眉fung (Betriebspr眉fung) durchzuf眉hren, so mu脽 ihre Entscheidung dem Zweck dieser Vorschrift gerecht werden. F眉r eine Betriebspr眉fung in diesem Sinne werden geringere Anforderungen als f眉r eine Au脽enpr眉fung aufgrund von 搂 193 Abs.2 Nr.2 AO 1977 gestellt; deshalb kann eine solche Betriebspr眉fung auch nur zur Aufkl盲rung der betrieblichen Verh盲ltnisse des Steuerpflichtigen angeordnet werden. Dies gilt unbeschadet des Umstands, da脽 eine auf 搂 193 Abs.1 AO 1977 gest眉tzte Pr眉fung auch auf die nichtbetrieblichen Eink眉nfte des Steuerpflichtigen erstreckt werden kann (BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208). Nach der Auffassung des FG hat die Finanzbeh枚rde die Pr眉fung auch zur Aufkl盲rung eines Grundst眉ckserwerbs des Kl盲gers angeordnet, der ersichtlich sein Privatverm枚gen betrifft und allenfalls zu Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung gef眉hrt haben kann. Die Beh枚rde h盲tte damit in ermessensfehlerhafter Weise tats盲chliche Gesichtspunkte mitber眉cksichtigt, die im Rahmen der nach 搂 193 Abs.1 AO 1977 zu treffenden Entscheidung keine Rolle spielen d眉rfen (vgl. dazu Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 6.Aufl., 搂 114 Anm.8).
bb) Die Finanzbeh枚rde mu脽te bei ihrer Ermessensentscheidung auch erw盲gen, ob die von ihr gew眉nschten Aufkl盲rungen eine Betriebspr眉fung erforderten. Bei einer Betriebspr眉fung i.S. von 搂 193 Abs.1 AO 1977 handelt es sich um eine besonders intensive und umfangreiche Ermittlungsma脽nahme, die durchweg auf eine 脺berpr眉fung der Buchf眉hrung hinausl盲uft (vgl. BFH-Urteil vom 5.April 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790). Die darin liegende Belastung mu脽 vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer turnusm盲脽igen Pr眉fung hingenommen werden. H盲lt die Finanzbeh枚rde zus盲tzliche Ermittlungen f眉r erforderlich, mu脽 sie auch erw盲gen, ob hierf眉r die Durchf眉hrung einer Betriebspr眉fung angezeigt ist oder ob nach dem Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit die Aufkl盲rung mit den Steuerpflichtigen weniger belastenden Ma脽nahmen erreicht werden kann (BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208). Zu solchen 脺berlegungen bestand gerade im Streitfall Anla脽. Denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die Buchhaltung des Kl盲gers 眉berpr眉ft werden sollte, um 眉ber die betriebliche Nutzung der beiden PKW und der Kamera-Ausr眉stung Aufschlu脽 zu gewinnen, zumal die voraufgegangenen Pr眉fungen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Kl盲gers insoweit nicht zu Beanstandungen gef眉hrt hatten. Im Hinblick auf die gebotene Abw盲gung der 枚ffentlichen Interessen mit den Belangen des Steuerpflichtigen h盲tte das FG deshalb erw盲gen m眉ssen, ob die von der Finanzbeh枚rde gew眉nschte Aufkl盲rung auch mit anderen Mitteln h盲tte erreicht werden k枚nnen.
Um dem FG eine erneute rechtliche 脺berpr眉fung zu erm枚glichen, war die Sache daher gem盲脽 搂 126 Abs.3 Nr.2 FGO 锄耻谤眉肠办锄耻惫别谤飞别颈蝉别苍.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61055 |
BStBl II 1985, 568 |
BFHE 143, 210 |
BFHE 1985, 210 |
BB 1985, 1322-1323 (ST) |
DB 1985, 1272-1273 (LT) |
DStR 1985, 444-444 (L) |
HFR 1985, 305-306 (ST) |