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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gezahlte Optionspr盲mie als Teil der Anschaffungskosten der nach Optionsaus眉bung zum Basispreis erworbenen Aktien
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Leitsatz (amtlich)
Die f眉r die Einr盲umung der Option urspr眉nglich angefallenen Anschaffungskosten sind bei Optionsaus眉bung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien.
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Normenkette
EStG 1990 搂听4 Abs. 1, 搂听5 Abs. 1 S. 1, 搂听6 Abs. 1 Nr.听1 S. 4, Nr.听2; HGB 搂听252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2, 搂听255 Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D眉sseldorf vom 29.11.2016 - 6 K 4005/14 K,F aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tr盲gt die Kl盲gerin.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin), ein Unternehmen der...-Gruppe (A) in der Rechtsform der GmbH, erwirbt und verwaltet Beteiligungen an deutschen Unternehmen f眉r Gesellschaften der A. Alleinige Gesellschafterin der Kl盲gerin ist die im Vereinigten K枚nigreich ans盲ssige B.
Rz. 2
Seit 1980 war die Kl盲gerin mehrheitlich an der in der Bundesrepublik Deutschland ans盲ssigen C beteiligt. Die Beteiligung, die in ihren Bilanzen im Anlageverm枚gen ausgewiesen ist, wuchs bis 2013 auf 鈥 % an.
Rz. 3
Am 9. Dezember 1986 erwarb die Kl盲gerin von C emittierte Optionsanleihen im Nominalwert von 鈥 DM. Die mit den erworbenen Anleihen verkn眉pften Optionsscheine berechtigten den jeweiligen Inhaber zum Erwerb von insgesamt 210 108 Aktien der C zum Preis von 鈥 DM je Aktie (Basispreis). Am 15. Dezember 1986 ver盲u脽erte die Kl盲gerin die Anleihen ohne die Optionsscheine, die sie zur眉ckbehielt und in ihrem Anlageverm枚gen zum 31. Dezember 1986 mit den anteiligen Anschaffungskosten in H枚he von 鈥 DM erfasste. Die Optionsscheine schrieb sie zum 31. Dezember 1987 um 鈥 DM auf 鈥 DM ab. Nach einer Ver盲u脽erung im Jahre 1990 verblieben bei ihr noch 210 000 Optionsscheine zu einem Buchwert von 鈥 DM.
Rz. 4
Im Jahr 1996 (Streitjahr) 眉bte die Kl盲gerin ihr Optionsrecht aus und erwarb 210 000 Aktien der C zu dem in den Optionsbedingungen festgelegten Basispreis f眉r insgesamt 鈥 DM. Sie aktivierte die Aktien im Anlageverm枚gen zum 31. Dezember 1996 mit diesen Anschaffungskosten zuz眉glich dem Buchwert der Optionsscheine.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kl盲gerin f眉r das Streitjahr zun盲chst erkl盲rungsgem盲脽 unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung nach 搂 164 Abs. 1 der Abgabenordnung.
Rz. 6
Nach einer Au脽enpr眉fung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die erworbenen Aktien mit den Anschaffungskosten zuz眉glich der urspr眉nglichen Anschaffungskosten der Optionsscheine, insgesamt mit 鈥 DM, zu aktivieren seien. Die Differenz zwischen dem Buchwert der eingesetzten Optionsscheine und deren historischen Anschaffungskosten sei steuerpflichtiger Ertrag. Es ergingen --unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr眉fung-- auf dieser Grundlage unter dem 28. August 2013 脛nderungsbescheide zur K枚rperschaftsteuer 1996, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur K枚rperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1996 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem盲脽 搂 47 Abs. 2 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1996.
Rz. 7
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht D眉sseldorf (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 369 ver枚ffentlichten Urteil vom 29. November 2016 - 6 K 4005/14 K,F statt. Es f眉hrte im Wesentlichen aus, mit der Optionsaus眉bung entfalle das bislang aktivierte Wirtschaftsgut "Option". F眉r den Aktienerwerb entstehe ein zus盲tzlicher Aufwand in H枚he des wegfallenden Bilanzpostens. Hierf眉r k枚nne nur der Wert ber眉cksichtigt werden, der nicht bereits durch wirtschaftliche Abwertung substantiell verbraucht gewesen sei. F眉r das Streitjahr sei keine Vorschrift ersichtlich, die --wie 搂 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 --StEntlG 1999/2000/ 2002-- (BGBl I 1999, 402) mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr-- eine Wertaufholung anordnen w眉rde.
Rz. 8
Mit seiner Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Es ist im Kern der Ansicht, dass die Vorentscheidung nicht dem handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff i.S. von 搂 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) entspreche, der auch f眉r die steuerrechtliche Bewertung i.S. von 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gelte. Die urspr眉nglich gezahlten Optionspr盲mien seien Anschaffungsnebenkosten. Diese st眉nden in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Aktienerwerb. Jedenfalls sei nicht der Buchwert, sondern der "aktuelle innere" Wert des aktivierten Optionsrechts am 29. November 1996, dem Tag der Optionsaus眉bung, zu ber眉cksichtigen. Dieser dem Marktwert entsprechende Wert liege unstreitig 眉ber den historischen Anschaffungskosten, durch die er begrenzt sei. Au脽erdem habe das FG sein Vorbringen, dass die Kl盲gerin bereits beim Optionserwerb beabsichtigt habe, nachfolgend Aktien zu erwerben, nicht ber眉cksichtigt.
Rz. 9
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 10
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 11
Sie meint, die Aus眉bung einer Option sei kein Tausch i.S. von 搂 6 Abs. 6 Satz 1 EStG, der zur Aufdeckung stiller Reserven f眉hre. Die vom FA vertretene Rechtsauffassung versto脽e gegen das Prinzip der Erfolgsneutralit盲t von Anschaffungsvorg盲ngen und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Die Ber眉cksichtigung der urspr眉nglich gezahlten Optionspr盲mien widerspreche zudem dem Realisationsprinzip und der "Zweivertragstheorie". Es bed眉rfe einer gesetzlichen Grundlage, soweit eine vorangegangene Teilwertabschreibung durch Wertaufholung kompensiert werden solle; 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG komme im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung. Erst eine sp盲tere Ver盲u脽erung der erworbenen Aktien f眉hre 眉ber einen h枚heren Ver盲u脽erungsgewinn zur Realisierung der stillen Reserven des Optionsrechts. Beim Optionserwerb habe sie, die Kl盲gerin, noch keine grunds盲tzliche Entscheidung dar眉ber getroffen, nachfolgend Aktien der C zu erwerben.
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Rz. 12
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 13
Das von der Kl盲gerin f眉r den Erwerb der Kaufoption urspr眉nglich gezahlte Entgelt geh枚rt zu den Anschaffungsnebenkosten der im Streitjahr zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien. Auf den aktuellen (teilwertberichtigten) Buchwert der Option, die als eigenst盲ndiger Verm枚gensgegenstand zu aktivieren ist und bei Optionsaus眉bung untergeht, ist dagegen --anders als das FG meint-- nicht abzustellen.
Rz. 14
1. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 1, 搂 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. 搂 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sind gem盲脽 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Beteiligungen im Anlageverm枚gen regelm盲脽ig mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
Rz. 15
a) Anschaffungskosten sind gem盲脽 搂 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm枚gensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm枚gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k枚nnen. Zu den Anschaffungskosten geh枚ren neben den nachtr盲glichen Anschaffungskosten als Folgekosten auch die Nebenkosten des Erwerbsvorgangs (搂 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Rz. 16
b) Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im EStG auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2000 - IX R 100/97, BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345, unter II.1., Rz 9, m.w.N.; vom 17. Oktober 2001 - I R 32/00, BFHE 197, 58, BStBl II 2002, 349, unter II.3.a, Rz 17; vom 26. April 2006 - I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656, unter II.2., Rz 15; vom 29. M盲rz 2017 - I R 73/15, BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065, Rz 10).
Rz. 17
aa) Die Annahme von Anschaffungskosten i.S. des 搂 255 Abs. 1 HGB setzt Aufwendungen des bilanzierenden Steuerpflichtigen voraus (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065, Rz 10, m.w.N.). Erforderlich ist eine bilanzielle Belastung, etwa durch den Abgang oder die wertm盲脽ige Verringerung eines Aktivpostens oder durch den Zugang eines Passivpostens (vgl. Krumm in Hachmeister/Kahle/Mock/Sch眉ppen, Bilanzrecht, 搂 255 HGB Rz 2, 22).
Rz. 18
bb) Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen der Einbeziehung von Nebenkosten und nachtr盲glichen Anschaffungskosten grunds盲tzlich umfassend. Er enth盲lt --unter Ausschluss der Gemeinkosten-- alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 - I R 108/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29, m.w.N.), somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsl盲ufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29, m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (vgl. Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 12. Juni 1978 - GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 29).
Rz. 19
cc) Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts k枚nnen nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tats盲chlich zuzuordnen sind. Hierzu ist ein blo脽er kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (sog. finaler Begriff der Anschaffungskosten). Dieser Zweck muss --aus der Sicht des Bilanzierenden-- auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft ("angestrebter Erfolg und betriebsbereiter Zustand") des angeschafften Wirtschaftsguts als Teil des Betriebsverm枚gens gerichtet sein (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2011 - I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761, Rz 15, m.w.N.; in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz 30).
Rz. 20
c) Gewinne sind nur zu ber眉cksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (搂 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Daraus folgt u.a., dass Anschaffungsvorg盲nge erfolgsneutral zu behandeln sind. Der Zugang von Wirtschaftsg眉tern zum Betriebsverm枚gen f眉hrt zu einer blo脽en Umschichtung in der Bilanz in H枚he der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung kann nur aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656, unter II.2., Rz 14).
Rz. 21
2. Nach diesen Ma脽gaben ist als Anschaffungskosten der erworbenen Aktien die Summe aus dem von der Kl盲gerin geleisteten Basispreis und --entgegen der Auffassung des FG-- den Anschaffungskosten der Option (gezahlte Optionspr盲mie) anzusetzen. Dies hat im Streitfall eine Gewinnerh枚hung zur Folge.
Rz. 22
a) Bestandteil der Anschaffungskosten i.S. von 搂 255 Abs. 1 Satz 1 HGB ist --wie das FG zu Recht erkannt hat und zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht-- der von der Kl盲gerin f眉r den Erwerb der in Rede stehenden Aktien geleistete Basispreis in H枚he von insgesamt 鈥 DM.
Rz. 23
b) Zu den Anschaffungskosten als Nebenkosten des Erwerbsvorgangs i.S. von 搂 255 Abs. 1 Satz 2 HGB geh枚rt au脽erdem das von der Kl盲gerin am 9. Dezember 1986 im Rahmen des Erwerbs der von C emittierten Optionsanleihe anteilig f眉r die Option zum Erwerb von 210 000 Aktien gezahlte Entgelt in H枚he von 鈥 DM.
Rz. 24
aa) Bei dem Optionsrecht handelt es sich --wie das FG zu Recht erkannt hat und zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht-- um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, f眉r das eine Teilwertabschreibung i.S. von 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht kommt, wenn der B枚rsenwert der Option bzw. bei nicht b枚rsengehandelten Optionen der innere Wert gesunken ist. Als Anschaffungskosten dieses Verm枚gensgegenstands gilt der Preis f眉r den Erwerb der Option (vgl. z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 38. Aufl., 搂 6 Rz 140 "Optionen"; Knop/K眉ting/Knop in Handbuch der Rechnungslegung, 搂 255 HGB Rz 121; Krumm, a.a.O., 搂 255 HGB Rz 24; Bl眉mich/Krumm, 搂 5 EStG Rz 740 "Optionsrechte" und Rz 1101).
Rz. 25
(1) Die Kl盲gerin hatte mit der im Rahmen des Erwerbs der Optionsanleihe erlangten Option noch kein festes Recht auf den nachfolgenden Erwerb der Aktien. Mit dem Optionsrecht hatte sie zwar ein Instrument zur Bestimmung des weiteren Geschehensablaufs in der Hand. Dieses war aber zun盲chst nur auf den Abschluss eines weiteren Vertrags zum Bezug der neuen Anteile der C gerichtet (zur "Zweivertragstheorie", wonach zwischen dem Erwerb des Optionsrechts als solchem und der Aus眉bung der Option mit Abschluss des Hauptvertrags zu unterscheiden ist, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2002 - I R 17/02, BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126, unter II.3.b, Rz 23; vom 19. Dezember 2007 - VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475, unter II.1.b, Rz 26; jeweils m.w.N.). Die Verpflichtung der C stellt eine wirtschaftlich und rechtlich selbst盲ndige Leistung dar, die losgel枚st von dem etwa nachfolgenden Effektengesch盲ft zu beurteilen ist. Es handelt sich nicht um eine Neben-, sondern um die eigentliche Hauptleistung aus der Optionsabrede, die inhaltlich spiegelbildlich dem Optionsrecht der Kl盲gerin entspricht. Das von C hierf眉r (anteilig) bezogene Entgelt dient ihrer Entsch盲digung f眉r die Bindung und die Risiken, die sie durch die Begebung des Optionsrechts eingeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126, unter II.2.a, Rz 18, m.w.N.). Die "Option" war als eigenst盲ndiger Verm枚gensgegenstand mit dem f眉r die Optionseinr盲umung anteilig gezahlten Entgelt zu aktivieren. Dies ist vorliegend zum 31. Dezember 1986 geschehen.
Rz. 26
(2) Die Kl盲gerin hatte die dergestalt aktivierte "Option" zum 31. Dezember 1987 um 鈥 DM auf 鈥 DM i.S. von 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG teilwertberichtigt. Da f眉r das Streitjahr unstreitig keine Vorschrift ersichtlich ist, die (wie 搂 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr) eine Teilwertaufholung anordnen w眉rde, war der "Option" im Zeitpunkt ihrer Aus眉bung der zuletzt von der Kl盲gerin ausgewiesene Buchwert beizumessen.
Rz. 27
bb) Zutreffend geht das FG auch davon aus, dass sich die Aus眉bung eines Optionsrechts mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts gegen die Hingabe des vereinbarten Basispreises --anders als die Aus眉bung eines Bezugsrechts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2004 - IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, unter II.1.c, Rz 27)-- nicht als partieller Tausch i.S. von 搂 6 Abs. 6 Satz 1 EStG darstellt, der als Realisationsakt zur Aufdeckung stiller Reserven eines hingegebenen Wirtschaftsguts f眉hrt; die Aus眉bung des Optionsrechts bedingt mithin keine Realisation der im Rahmen der Option vollzogenen Wertentwicklung. Die Aus眉bung einer Option ist weder Ver盲u脽erung noch Tausch (vgl. z.B. Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, 搂 5 EStG Rz 1072; H盲uselmann, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2008, 391; Johannemann/Herr, Recht der Finanzinstrumente --RdF-- 2011, 267, 270 f.; a.A. Bogensch眉tz, Festschrift f眉r Harald Schaumburg, 2009, 209, 219; Dinkelbach, Der Betrieb, 2006, 1642, 1644 f.; ders., RdF 2012, 270, 271; Schubert/Gadek in Beck Bil-Komm., 11. Aufl., 搂 255 HGB Rz 74). Denn die Kaufoption wird bei ihrer Aus眉bung nicht auf den Stillhalter 眉bertragen; sie geht unter (vgl. Krumm, a.a.O., 搂 255 HGB Rz 24; Bl眉mich/Krumm, 搂 5 EStG Rz 740 "Optionsrechte"; s.a. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 24. August 1944 - I 21/44, RFHE 54, 128). Der Verm枚gensgegenstand "Option" wird bei Abgabe der Optionserkl盲rung dahingehend verwendet, den Verpflichteten zu veranlassen, gegen Zahlung des vereinbarten Basispreises den vereinbarten Gegenstand --im Streitfall Aktien der C-- zu liefern. Hierbei wird das Optionsrecht "verbraucht". Mit der Aus眉bung der Option entf盲llt mithin das bilanzierte Wirtschaftsgut, so dass ein Aufwand in H枚he des entfallenden Buchwerts entsteht.
Rz. 28
cc) Im Falle der Aus眉bung der Option sind jedoch die von der Kl盲gerin f眉r die Einr盲umung der Option gezahlten Betr盲ge als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Aktien zu erfassen (vgl. allgemein z.B. Krumm, a.a.O., 搂 255 HGB Rz 24; Bl眉mich/Krumm, 搂 5 EStG Rz 740 "Optionsrechte"; Knop/K眉ting/Knop, a.a.O., 搂 255 HGB Rz 121; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., 搂 5 Rz 144; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 搂搂 4, 5 Rz 1323; a.A. [Buchwert] z.B. Haisch in HHR, 搂 5 EStG Rz 1072; H盲uselmann, Ubg 2008, 391, 397; Schmidt/Kulosa, a.a.O., 搂 6 Rz 140 "Optionen"; Wackerbeck, EFG 2017, 371; Haisch, RdF 2017, 170; Stadler/ Hartmann in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 3714; Haisch/ Helios in dies., Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 搂 2 Rz 109; H盲uselmann/Wagner, Betriebs-Berater 2002, 2431, 2432; zum Meinungsstand s.a. die von der Vorentscheidung in Bezug genommenen Literaturnachweise in EFG 2017, 369, Rz 27).
Rz. 29
(1) Der Erwerb der Option bewirkt, dass bereits in H枚he des hierf眉r aufgewendeten Betrags Anschaffungsnebenkosten des nachfolgenden Erwerbs vorliegen, auch wenn diese spezifische Bedeutung nur dann zum Tragen kommt, wenn das Optionsrecht tats盲chlich ausge眉bt wird und hierbei selbst untergeht. Diese Zuordnung (aufschiebend bedingt durch die nachfolgende Aus眉bung des Optionsrechts) ist dadurch gerechtfertigt, dass mit dem Erwerb der Option Bedingungen des sp盲teren "Hauptgesch盲fts" fixiert werden. Dies (ablehnend wohl Schmid/Renner, Deutsches Steuerrecht 2005, 815) wird durch die Qualifizierung der Option als eigenst盲ndiges Wirtschaftsgut nicht beeintr盲chtigt. Bis zum Zeitpunkt der Aus眉bung des Optionsrechts erleidet sie grunds盲tzlich ein "eigenes Schicksal". Wird das Recht an Dritte ver盲u脽ert, findet eine Gewinnrealisierung statt, verbleibt es im Betriebsverm枚gen, kann eine Teilwertabschreibung m枚glich sein, wird es endg眉ltig nicht genutzt, ist es erfolgswirksam auszubuchen. Insoweit ber眉hren Werterh枚hungen oder Wertminderungen, die w盲hrend der Haltezeit der zu aktivierenden Option im Betriebsverm枚gen des Optionsinhabers m枚glicherweise eingetreten sind, die Qualifizierung ausgehend vom Ursprungsbetrag (der H枚he nach) nicht. Daher wirkt sich bei einer wertgeminderten Option die Differenz zu den historischen Anschaffungskosten dieses Rechts im Zeitpunkt der Aus眉bung des Rechts gewinnerh枚hend aus.
Rz. 30
(2) Auf dieser Grundlage kommt es auf die Frage, ob die Kl盲gerin --woran das FG im Hinblick auf die ungew枚hnlich lange Haltezeit der Option und der mehrmalig ungenutzt verstrichenen Aus眉bungsm枚glichkeiten Zweifel hat-- bereits bei Erwerb der Option die konkrete Absicht hatte, diese nachfolgend zum Erwerb der Aktien zu verwenden, nicht an.
Rz. 31
(3) Die Ber眉cksichtigung der historischen Anschaffungskosten der Option widerspricht --anders als das FG und die Kl盲gerin meinen-- nicht dem Prinzip der Erfolgsneutralit盲t von Anschaffungsvorg盲ngen, die eine blo脽e Verm枚gensumschichtung abbilden.
Rz. 32
Umfang und H枚he der Anschaffungskosten werden durch tats盲chliche Gegebenheiten bestimmt. In dem Umfang und in der H枚he, in denen sie tats盲chlich entstanden sind, gehen sie erfolgsneutral in die nachfolgende Bilanzierung ein; ihr Bewertungsansatz darf dabei weder 眉ber- noch unterschritten werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 - I R 102/08, BFHE 227, 478, BStBl II 2011, 566, Rz 13). Beim Zugang von Wirtschaftsg眉tern zum Betriebsverm枚gen ist ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abgang daher ausgeschlossen. Die Kl盲gerin hat im Rahmen des Erwerbs der Optionsanleihen im Jahr 1986 anteilig an C einen Preis f眉r das Optionsrecht und im Streitjahr den vereinbarten Basispreis f眉r die Neuaktien gezahlt; dies ist in Summe der Betrag, der bei ihr f眉r die Anschaffung insgesamt abgeflossen ist. Er ist in voller H枚he auch beim Zugang der Aktien anzusetzen, damit sich der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral vollziehen kann. Der zwischenzeitliche im Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin eingetretene Wertverlust des Optionsrechts ber眉hrt diesen Erwerbsaufwand indes nicht (s. vorstehend unter II.2.b cc [1]). Entgegen der Vorentscheidung entspricht nur der Ansatz der historischen Anschaffungskosten f眉r das Optionsrecht, nicht der seines Buchwerts dem Prinzip der Erfolgsneutralit盲t von Anschaffungsvorg盲ngen.
Rz. 33
(4) Dieses Ergebnis verst枚脽t --anders als die Kl盲gerin meint-- nicht gegen das Periodizit盲tsprinzip. Dieses Prinzip der Abschnittsbesteuerung erfordert eine Jahresbetrachtung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 - VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479, Rz 23). Dem entspricht es, wenn das aktivierte Optionsrecht im Streitfall zum 31. Dezember 1987 mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wurde und die Aktien im Streitjahr mit dem daf眉r aufgewendeten Betrag aktiviert werden, auch wenn dadurch die Teilwertabschreibung aus 1987 im Ergebnis neutralisiert wird.
Rz. 34
c) Zwar kann eine Teilwertabschreibung der erworbenen Aktien zum 31. Dezember des Streitjahres i.S. von 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht kommen, wenn der Teilwert voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erf眉llt. Denn der Marktwert der erworbenen Aktien lag zu diesem Zeitpunkt oberhalb des vereinbarten Basispreises und der gezahlten Optionspr盲mien.
Rz. 35
3. Da schon die R眉ge der Verletzung materiellen Rechts revisionsrechtlich Erfolg hat, kommt es auf die vom FA ebenfalls erhobene Verfahrensr眉ge nicht an.
Rz. 36
4. Die Sache ist --auch hinsichtlich der mit der Klage angefochtenen Feststellungsbescheide-- spruchreif. Zur H枚he des Basispreises der Aktien und der Anschaffungskosten der Option (Optionspr盲mie im Zeitpunkt der Anschaffung der Optionsanleihe) besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Rz. 37
5. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 135 Abs. 1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13391377 |
BFH/NV 2019, 1282 |
BFH/PR 2019, 311 |
BStBl II 2020, 44 |
BFHE 2020, 124 |
BB 2019, 2325 |
BB 2019, 2353 |
BB 2020, 48 |
DB 2019, 2048 |
DStR 2019, 1905 |
DStRE 2019, 1229 |
DStZ 2019, 723 |
HFR 2020, 112 |