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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld f眉r ein in Australien studierendes Kind
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Leitsatz (amtlich)
1. Ab dem Entschluss, l盲nger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im au脽ereurop盲ischen Ausland (vgl. 搂 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, beh盲lt das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelm盲脽ig mehr als die H盲lfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt (Best盲tigung der Rechtsprechung).
2. F眉r die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten 眉berwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gr眉nde f眉r den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.
3. Steht w盲hrend des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die H盲lfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies f眉r eine Aufgabe des inl盲ndischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.
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Normenkette
AO 搂 8; EStG 搂听63 Abs. 1 S. 6, 搂听66 Abs. 2, 搂听70 Abs. 2 S. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin wird das Urteil des Nieders盲chsischen Finanzgerichts vom 07.01.2020 - 5 K 168/17 und der Aufhebungs- und R眉ckforderungsbescheid vom... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom... aufgehoben, soweit sie die Monate Juli 0002 bis einschlie脽lich Dezember 0003 betreffen.
Im 脺brigen wird die Revision zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Klageverfahrens tr盲gt die Kl盲gerin zu... und die Beklagte zu...
Die Kosten des Revisionsverfahrens tr盲gt die Kl盲gerin zu... und die Beklagte zu...
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) f眉r die Zeit von Juli 0002 bis... 0004 einen Kindergeldanspruch f眉r T hat, die ab... 0001 in Australien studierte und im... 0004 dort einen Studienabschluss erwarb.
Rz. 2
T... Nach den nicht mit Revisionsr眉gen angegriffenen und deshalb f眉r den Senat bindenden (搂听118 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wohnte sie in dieser Zeit im Haushalt der Kl盲gerin in N; diese war f眉r T kindergeldberechtigt.... 0001 flog T nach Australien und schrieb sich dort f眉r ein Auslandsstudium vom... bis zum... ein. Im ersten Studienjahr verbrachte T die vorlesungsfreie Zeit in Australien, wo die Kl盲gerin sie besuchte. Im Juni 0002 entschloss sich T zu einer Verl盲ngerung ihres Auslandsstudiums.
Rz. 3
Mit Schreiben vom... wies die damals zust盲ndige Familienkasse (Familienkasse) die Kl盲gerin darauf hin, dass bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr die Zugeh枚rigkeit zum Haushalt des Kindergeldberechtigten zu 眉berpr眉fen sei. Von einem Fortbestehen der Haushaltszugeh枚rigkeit sei auszugehen, wenn das Kind in den Ferien in den Haushalt der Eltern zur眉ckkehre oder ein Elternteil das Kind im Ausland besuche.
Rz. 4
Bis zum Erwerb ihres...-Zeugnisses am...0004 hielt sich T zweimal in der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) belegenen Wohnung der Kl盲gerin auf. W盲hrend ihres ersten, 眉ber 60 Tage dauernden Aufenthalts... war T eine Woche im Krankenhaus. Anschlie脽end fanden ambulante Rehabilitationsma脽nahmen statt. Au脽erdem besuchte T w盲hrend des ersten Aufenthalts... Der zweite Aufenthalt im Inland dauerte vom...12.0003 bis zum...01.0004.
Rz. 5
Von Juli 0002 bis... 0004 waren f眉r T folgende Zeiten vorlesungsfrei:
...
Rz. 6
Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung f眉r T ab August 0003 ein, h枚rte die Kl盲gerin an, hob mit Bescheid vom... die Kindergeldfestsetzung f眉r T ab... 0001 auf und forderte das von... 0001 bis Juli 0003 f眉r T gezahlte Kindergeld zur眉ck. Die Familienkasse ging davon aus, dass T ihren Wohnsitz und gew枚hnlichen Aufenthalt im... 0001 nach Australien verlegt habe, dass die Kl盲gerin deshalb gem盲脽 搂听63 Abs.听1 Satz听6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) f眉r T ab... 0001 (搂听66 Abs.听2 EStG) keinen Kindergeldanspruch mehr habe und dass die Kindergeldfestsetzung ab... 0001 aufzuheben sei (搂听70 Abs.听2 Satz听1 EStG).
Rz. 7
Die Kl盲gerin legte erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage.
Rz. 8
Das FG gab der Klage gegen den Aufhebungs- und R眉ckforderungsbescheid vom... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom... f眉r die Monate... 0001 bis einschlie脽lich Juni 0002 statt. Es ging davon aus, dass T zun盲chst nur f眉r ein Jahr im Ausland studieren wollte und ihren Inlandswohnsitz auch ohne Besuche in Deutschland bis zu ihrem Entschluss, l盲nger in Australien zu studieren, beibehielt. F眉r die Monate Juli 0002 bis einschlie脽lich... 0004 wies das FG die Klage ab. Mit dem Entschluss zu einer Verl盲ngerung des Auslandsstudiums im Juni 0002 habe T ihren Inlandswohnsitz aufgegeben und bis zum Ende des Streitzeitraums nicht erneut begr眉ndet; ihre Besuche in Deutschland ab Juni 0002 seien f眉r einen Fortbestand oder eine Neubegr眉ndung des inl盲ndischen Wohnsitzes nicht ausreichend. Der erste Inlandsaufenthalt lasse keine besondere Bindung zum Wohnsitz erkennen. Die L盲nge dieses Aufenthalts (眉ber 60听Tage) sei vor allem durch den Krankenhausaufenthalt und die Rehabilitationsma脽nahmen bedingt gewesen. Der kurze zweite Aufenthalt (gut zwei Wochen) lasse gleichfalls keinen R眉ckschluss auf das Innehaben einer Wohnung zu.
Rz. 9
Das Urteil ist in juris ver枚ffentlicht, der Leitsatz auch in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2021, 1081.
Rz. 10
Gegen das Urteil wendet sich die Kl盲gerin mit der Revision, soweit das FG die Klage abgewiesen hat. Die Familienkasse hat keine Revision eingelegt.
Rz. 11
W盲hrend des Revisionsverfahrens ist infolge einer 脛nderung von 搂听72 Abs.听3 Nr.听3 EStG, 搂听5 Abs.听1 Satz听1 Nr.听11 des Finanzverwaltungsgesetzes zum 01.03.2023 ein Beteiligtenwechsel eingetreten; seither ist die Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte) zust盲ndig.
Rz. 12
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽,
das Urteil des Nieders盲chsischen FG vom 07.01.2020听- 5听K听168/17 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid vom... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom... insgesamt aufzuheben, hilfsweise, die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen.
Rz. 13
Die Beklagte beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
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II.
Rz. 14
Die Vorentscheidung verst枚脽t gegen Bundesrecht (搂听118 Abs.听1 Satz听1 FGO), soweit sie den Kindergeldanspruch f眉r die Monate Juli 0002 bis einschlie脽lich Dezember 0003 betrifft. Die Kindergeldfestsetzung f眉r T war nach 搂听70 Abs.听2 Satz听1 EStG erst ab Januar 0004 aufzuheben; insoweit hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Im 脺brigen ist die Revision unbegr眉ndet.
Rz. 15
1.听a) Die Festsetzung des Kindergeldes ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der 脛nderung der Verh盲ltnisse an aufzuheben oder zu 盲ndern, wenn in den Verh盲ltnissen, die f眉r den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, 脛nderungen eintreten (搂听70 Abs.听2 Satz听1 EStG), wenn also eine rechtm盲脽ige Festsetzung durch 脛nderung der f眉r den Bestand des Kindergeldanspruchs ma脽geblichen Verh盲ltnisse nachtr盲glich unrichtig wurde (Senatsurteil vom 20.11.2008听- III听R听53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.a, m.w.N.). Dies kommt in Betracht, wenn ein Kind, f眉r das an sich ein Kindergeldanspruch besteht, seinen inl盲ndischen Wohnsitz (搂听8 der Abgabenordnung --AO--) aufgibt, ohne einen diesem gleichgestellten Wohnsitz oder seinen gew枚hnlichen Aufenthalt (搂听9 AO) zum Beispiel in einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union zu haben (搂听63 Abs.听1 Satz听6 EStG). F眉r solche Kinder besteht ab dem Folgemonat der Aufgabe des inl盲ndischen Wohnsitzes kein Kindergeldanspruch mehr (搂听63 Abs.听1 Satz听6 EStG i.V.m. 搂听66 Abs.听2 EStG). Daf眉r kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Kinderfreibetrag abgezogen werden (vgl. 搂听32 Abs.听6 Satz听4 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.02.2002听- VIII听R听85/98, BFH/NV 2002, 912, unter 2.a und b; Senatsurteil vom 28.04.2022听- III听R听12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz听13).
Rz. 16
b) Ob ein Kind einen Wohnsitz (搂听8 AO) im Inland hat, begr眉ndet oder aufgibt, h盲ngt von den Umst盲nden des Einzelfalls ab, die vom FG festzustellen und in eine Gesamtw眉rdigung einzubeziehen sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022听- III听R听12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz听14听ff. und vom 25.07.2019听- III听R听46/18, BFH/NV 2020, 208, Rz听20听f.), gegebenenfalls auch unter Ber眉cksichtigung von au脽erhalb des Streitzeitraums liegenden Umst盲nden (Senatsurteil vom 23.06.2015听- III听R听38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz听16). Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Wohnsitz eines Kindes in der elterlichen Wohnung f眉r die Dauer der gesamten Ausbildung fortbesteht, gibt es ebenso wenig wie den, dass der Inlandswohnsitz mit der Entscheidung f眉r einen mehrj盲hrigen Auslandsaufenthalt oder f眉r eine Verl盲ngerung eines zun盲chst nur auf ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts aufgegeben wird (vgl. z.B. Senatsurteile vom 25.07.2019听- III听R听46/18, BFH/NV 2020, 208, Rz听18; vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, m.w.N. und vom 07.04.2011听- III听R听77/09, BFH/NV 2011, 1351).
Rz. 17
aa) Die W眉rdigung der tats盲chlichen Verh盲ltnisse des Einzelfalls ist im Revisionsverfahren nur begrenzt 眉berpr眉fbar (搂听118 Abs.听2 FGO). Die vom FG zu beachtenden Grunds盲tze sind jedoch durch die Rechtsprechung gepr盲gt (z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022听- III听R听12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681; vom 12.11.2020听- III听R听6/20, BFH/NV 2021, 646; vom 25.07.2019听- III听R听46/18, BFH/NV 2020, 208; vom 23.06.2015听- III听R听38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 und vom 03.07.2014听- III听R听53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 sowie Senatsbeschluss vom 19.09.2013听- III听B听53/13, BFH/NV 2014, 38).
Rz. 18
bb) Nach st盲ndiger Rechtsprechung beh盲lt ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland untergebracht ist, seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung (nur dann) bei, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete R盲umlichkeiten jederzeit zur Verf眉gung stehen und erkennbar ist, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. Dazu muss das Kind die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelm盲脽igkeit --wenn auch in gr枚脽eren Zeitabst盲nden-- aufsuchen. Sucht das Kind die elterliche Wohnung nur noch selten oder gar nicht mehr auf, fehlt es am "Innehaben" einer Wohnung im Sinne des 搂听8 AO, selbst wenn f眉r das Kind weiterhin ein (Kinder- oder Jugend-)Zimmer in der elterlichen Wohnung zur jederzeitigen Nutzung bereitsteht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.11.2020听- III听R听6/20, BFH/NV 2021, 646, Rz听16; BFH-Urteil vom 12.01.2001听- VI听R听64/98, BFH/NV 2001, 1231). Zwar erlauben unter anderem auch die voraussichtliche Dauer der ausw盲rtigen Unterbringung, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, sowie die pers枚nlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und am Ausbildungsort R眉ckschl眉sse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines Wohnsitzes (vgl. etwa Senatsurteile vom 28.04.2022听- III听R听12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz听22; vom 25.07.2019听- III听R听46/18, BFH/NV 2020, 208, Rz听21 und vom 23.06.2015听- III听R听38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz听20听f., m.w.N.). Bei einem mehrj盲hrigen Auslandsaufenthalt kommt jedoch den Aufenthaltszeiten in der inl盲ndischen Wohnung eine besondere Bedeutung zu.
Rz. 19
cc) Bei der Frage, wie h盲ufig das Kind die elterliche Wohnung aufsuchen muss, damit es eine Wohnung im Sinne des 搂听8 AO beibeh盲lt, ist zwischen einj盲hrigen und mehrj盲hrigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken zu unterscheiden.
Rz. 20
(1) Bei bis zu einem Jahr dauernden Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken f眉hrt das Fehlen unterj盲hriger Inlandsaufenthalte des Kindes regelm盲脽ig f眉r sich allein noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes (Senatsurteile vom 28.04.2022听- III听R听12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz听20 und vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).
Rz. 21
(2) Bei einem sogenannten mehrj盲hrigen, das hei脽t auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt beh盲lt ein Kind seinen inl盲ndischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung hingegen regelm盲脽ig nur dann bei, wenn es sich w盲hrend der ausbildungsfreien Zeiten 眉berwiegend im Inland aufh盲lt und die Inlandsaufenthalte R眉ckschl眉sse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz听22). Das ist der Fall, wenn das Kind w盲hrend seines Inlandsaufenthalts die Wohnung nutzt; kurze Unterbrechungen --zum Beispiel zu Besuchszwecken oder wegen eines Krankenhausaufenthalts-- sind unsch盲dlich. Bei mehrj盲hrigen Auslandsaufenthalten nicht ausreichend sind kurze, 眉blicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begr眉ndete Besuchsaufenthalte in der elterlichen Wohnung von zwei bis drei Wochen pro Jahr (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27.12.2011听- III听B听14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; Senatsurteil vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz听24; BFH-Urteil vom 23.11.2000听- VI听R听107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.3.c).
Rz. 22
(3) War ein Auslandsaufenthalt zun盲chst nur auf ein Jahr angelegt, entschlie脽t sich das Kind jedoch, den Auslandsaufenthalt zu verl盲ngern, gelten die Kriterien, welche die Rechtsprechung f眉r einen mehrj盲hrigen Auslandsaufenthalt entwickelt hat, (erst) ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Verl盲ngerung entschlie脽t. Das Fehlen unterj盲hriger Inlandsaufenthalte bis dahin hat nicht die Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge (Senatsurteil vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655). Ab dem Entschluss, l盲nger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im Ausland zu bleiben, beh盲lt das Kind seinen Inlandswohnsitz in der Regel nur dann bei, wenn es sich im Folgenden regelm盲脽ig mehr als die H盲lfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufh盲lt und dabei --von kurzen Unterbrechungen abgesehen-- die inl盲ndische Wohnung nutzt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind von Jahr zu Jahr entschlie脽t, seinen Auslandsaufenthalt um jeweils ein Jahr zu verl盲ngern.
Rz. 23
dd) F眉r die Berechnung, ob sich ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten 眉berwiegend im Inland aufh盲lt und --von kurzen Unterbrechungen abgesehen-- die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Zeiten, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende der Ausbildung im Inland aufh盲lt, bleiben au脽er Betracht (Senatsurteile vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz听23 und vom 28.04.2010听- III听R听52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.b).
Rz. 24
Ein Kind, das sich in den ersten Jahren in der ausbildungsfreien Zeit 眉berwiegend in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat, verliert seinen dortigen Wohnsitz f眉r diese Jahre nicht r眉ckwirkend, wenn es mit zunehmender Studiendauer seltener nach Hause kommt und --trotz h盲ufiger oder langer Besuche in den ersten Ausbildungsjahren-- 眉ber die gesamte Ausbildungszeit (Studienzeit) gesehen nicht mehr als die H盲lfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat. Umgekehrt sind besonders h盲ufige oder lange Aufenthalte in der elterlichen Wohnung zu Beginn eines mehrj盲hrigen Auslandsaufenthalts --ein "Aufenthalts眉berschuss"-- f眉r sich genommen kein Grund, einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in sp盲teren Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahren anzunehmen, obwohl das Kind die elterliche Wohnung dann nicht mehr oder nur noch selten aufsucht.
Rz. 25
Steht bereits w盲hrend des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die H盲lfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies f眉r eine Aufgabe des inl盲ndischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn die H盲lfte der ausbildungsfreien Zeit des Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres ohne Inlandsaufenthalt verstrichen ist.
Rz. 26
ee) Bei der Frage, ob das Kind die ausbildungsfreie Zeit 眉berwiegend im Inland beziehungsweise in der dortigen Wohnung verbracht hat, z盲hlen alle Aufenthaltstage. Die Gr眉nde f眉r den Aufenthalt im Inland spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. Der Wohnsitzbegriff des 搂听8 AO kn眉pft an die tats盲chliche Gestaltung an (Senatsurteil vom 12.11.2020听- III听R听6/20, BFH/NV 2021, 646, Rz听15). Entscheidend sind die tats盲chlichen Verh盲ltnisse; die Voraussetzungen f眉r das "Innehaben" einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinn sind objektiviert (Senatsurteil vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz听26). Besuche der Eltern beim Kind oder fehlende finanzielle Mittel f眉r Heimreisen des Kindes k枚nnen fehlende Inlandsaufenthalte somit nicht kompensieren (Senatsurteile vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz听26 und vom 23.06.2015听- III听R听38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz听18, m.w.N.). Umgekehrt spielt es aber auch keine Rolle, von welchen Beweggr眉nden sich das Kind bei seinen Aufenthalten in der inl盲ndischen Wohnung leiten lie脽 (vgl. Senatsurteil vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz听26, m.w.N.; BFH-Urteil vom 23.11.1988听- II听R听139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, unter 1.b). Dass das Kind von der elterlichen Wohnung aus seine Neigungen und Interessen auslebt und seine Ziele --auch gesundheitlicher Art-- verfolgt, dass es soziale und pers枚nliche Bindungen am Wohnort aufrechterh盲lt und bei den Inlandsaufenthalten weiter pflegt, ist Teil der Nutzung der Wohnung und kein Grund, Aufenthaltstage unber眉cksichtigt zu lassen.
Rz. 27
2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene W眉rdigung ist unter Ber眉cksichtigung dieser Pr眉fungsma脽st盲be zu beanstanden. Das FG-Urteil enth盲lt keine tragf盲hige Tatsachengrundlage f眉r die Annahme, dass T ihren inl盲ndischen Wohnsitz bereits im Juni 0002 aufgegeben hat (zum Fehlen einer tragf盲higen Tatsachengrundlage vgl. z.B. Senatsurteil vom 02.12.2004听- III听R听49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, unter II.1.d, m.w.N.).
Rz. 28
Eine Zur眉ckverweisung ist nicht erforderlich, da der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG selbst entscheiden kann. T hat ihren Wohnsitz im dritten Studienjahr aufgegeben, als im Dezember 0003 feststand, dass sie ihre ausbildungsfreie Zeit nicht 眉berwiegend in der elterlichen Wohnung verbringen wird. Der Kindergeldanspruch der Kl盲gerin ist somit ab Januar 0004 entfallen.
Rz. 29
a) Die mangelnden Heimfahrten im ersten Studienjahr sind f眉r den Kindergeldanspruch folgenlos und bei der Berechnung, ob T im Anschluss daran die 眉berwiegende ausbildungsfreie Zeit im Inland beziehungsweise in der elterlichen Wohnung zugebracht hat, nicht zu ber眉cksichtigen. Denn nach den Feststellungen des FG war der Auslandsaufenthalt zun盲chst nur auf ein Jahr angelegt und T hat den Entschluss, ihren Aufenthalt in Australien zu verl盲ngern, erst im Juni 0002, kurz vor dem vom FG festgestellten Ende des ersten Studienjahres (...), gefasst. Zu diesem Zeitpunkt waren die ausbildungsfreien Zeiten des ersten Studienjahres bereits verstrichen. Bis dahin galten die Ma脽st盲be f眉r einen nur einj盲hrigen Auslandsaufenthalt.
Rz. 30
b) Infolge des Entschlusses der T, das Studium in Australien um mindestens ein Jahr zu verl盲ngern, galten im zweiten Studienjahr die Kriterien f眉r einen mehrj盲hrigen Auslandsaufenthalt, weshalb es f眉r die Beibehaltung des inl盲ndischen Wohnsitzes unter anderem darauf ankommt, ob T im zweiten Studienjahr --von kurzen Unterbrechungen abgesehen-- in der ausbildungsfreien Zeit 眉berwiegend die elterliche Wohnung genutzt hat.
Rz. 31
Da T im zweiten Studienjahr 眉ber 60听Tage in Deutschland war und sich dabei --von kurzzeitigen Unterbrechungen wie dem Krankenhausaufenthalt abgesehen-- in der inl盲ndischen Wohnung der Kl盲gerin aufhielt, ist davon auszugehen, dass sie auch im zweiten Studienjahr diese noch im Sinne des 搂听8 AO "innehatte". Die Gr眉nde f眉r den Aufenthalt spielen --wie ausgef眉hrt-- bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. Dass sich T wegen guter Erfahrungen in einer bestimmten Klinik in Deutschland behandeln lie脽, rechtfertigt es nicht, den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung unber眉cksichtigt zu lassen. Neben den ausreichenden Inlandsaufenthalten und den sozialen Bindungen der T sprechen auch die 眉brigen vom FG festgestellten Umst盲nde, wie die Wohnverh盲ltnisse in Australien und Deutschland, f眉r eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes.
Rz. 32
c) Umst盲nde, die f眉r eine Aufgabe der Wohnung im Juni 0002 oder zu Beginn des dritten Studienjahres sprechen, hat das FG nicht festgestellt.
Rz. 33
Der Entschluss, einen Auslandsaufenthalt zu verl盲ngern, ist als solcher nicht mit einer Aufgabe des Inlandswohnsitzes verbunden. F眉r T stand in der elterlichen Wohnung weiterhin ein eigenes Zimmer zur jederzeitigen, einschr盲nkungslosen Nutzung zur Verf眉gung, in Australien lebte sie hingegen nur in einer Wohngemeinschaft.
Rz. 34
d) Hinsichtlich des dritten Studienjahres ist die Vorentscheidung jedoch ab Januar 0004 richtig, denn nach den Umst盲nden des Streitfalls ist davon auszugehen, dass T ihren inl盲ndischen Wohnsitz im Dezember 0003 aufgegeben hat. Denn sie kehrte nicht rechtzeitig nach Deutschland zur眉ck, um dort mehr als die H盲lfte der ausbildungsfreien Zeit des dritten Studienjahres zu verbringen. Dies stand im Dezember 0003 fest. Das FG hat somit zutreffend im Hinblick auf 搂听63 Abs.听1 Satz听6 EStG einen Kindergeldanspruch der Kl盲gerin f眉r T f眉r die Zeit von Januar bis... 0004 verneint.
Rz. 35
aa) F眉r das dritte Studienjahr gelten die Kriterien f眉r einen mehrj盲hrigen Auslandsaufenthalt, wonach es regelm盲脽ig f眉r eine Aufgabe des Wohnsitzes spricht, dass das Kind nicht mehr als die H盲lfte der ausbildungsfreien Zeit die elterliche Wohnung nutzt. T hielt sich im dritten Studienjahr nur noch gut zwei Wochen, vom...12.0003 bis zum...01.0004, im Haushalt der Kl盲gerin auf. Tage, die T im zweiten Studienjahr 眉ber das von der Rechtsprechung geforderte Mindestma脽 hinaus in der Wohnung der Kl盲gerin zubrachte (ein "Aufenthalts眉berschuss"), sind nicht auf die Aufenthaltszeiten im dritten Studienjahr anzurechnen.
Rz. 36
Dass T im dritten Studienjahr nicht mehr als die H盲lfte ihrer ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbringen w眉rde, stand im Streitfall bereits vor ihrer Ankunft am...12.0003 fest. Nach den genannten Grunds盲tzen spricht dies daf眉r, dass T ihren inl盲ndischen Wohnsitz im Dezember 0003 aufgegeben hat.
Rz. 37
bb) Auch in der Gesamtschau mit den 眉brigen relevanten Kriterien l盲sst die W眉rdigung des FG, wonach T in den Monaten Januar bis... 0004 keinen inl盲ndischen Wohnsitz mehr hatte, keinen Rechtsfehler erkennen. Aufenthalte von zwei bis drei Wochen im Jahr sind nach der Rechtsprechung grunds盲tzlich nicht ausreichend, um einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung aufrecht zu erhalten, selbst wenn das Kind im Inland soziale Kontakte pflegt. Vor dem Hintergrund, dass T das ihr zur Verf眉gung stehende Zimmer in der elterlichen Wohnung im dritten Studienjahr nur gut zwei Wochen genutzt hat, sind etwa die einfache Unterbringung in Australien und die Meldung in der Wohnung der Kl盲gerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Rz. 38
Zwingende Umst盲nde, die einem l盲ngeren Inlandsaufenthalt im dritten Studienjahr entgegenstanden, hat das FG nicht festgestellt, weshalb der Senat darauf nicht weiter eingehen muss. Nach den Feststellungen des FG wurde die K眉rze des Aufenthalts in Deutschland ma脽geblich dadurch bestimmt, dass sich T in ihrer vorlesungsfreien Zeit freiwillig in ihrer australischen... engagiert hat; um ein zwingend in Australien abzuleistendes Praktikum handelte es sich dabei nicht. Nach den Angaben der Kl盲gerin arbeitete T in der vorlesungsfreien Zeit in Australien. Dass T --wie von der Kl盲gerin vorgetragen-- im... 0003 und auch sonst immer wieder reiseunf盲hig gewesen sei, hat das FG nicht festgestellt.
Rz. 39
cc) Das Schreiben der Familienkasse vom..., in dem diese unter anderem ausgef眉hrt hat, ein Inlandsaufenthalt in der elterlichen Wohnung k枚nne unter Umst盲nden durch Besuche der Eltern ersetzt werden, hat sich im Streitfall nicht ausgewirkt. F眉r die beiden ersten Studienjahre steht der Kl盲gerin Kindergeld zu, auch wenn der damalige Besuchsaufenthalt der Eltern in Australien einen Inlandsaufenthalt der T nicht ersetzen konnte (Senatsurteil vom 25.09.2014听- III听R听10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz听25听f.). F眉r das dritte Studienjahr spielen die Aufenthalts- und Besuchszeiten im ersten und zweiten Studienjahr keine Rolle. Einen Besuch der Kl盲gerin bei T im dritten Studienjahr hat das FG nicht festgestellt.
Rz. 40
dd) Dass andere Eltern unter gleichen Umst盲nden (zu Unrecht) Kindergeld erhalten haben, hat das FG nicht festgestellt; es ist auch ohne Bedeutung. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und auf Fehlerwiederholung gibt es wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht (z.B. BFH-Urteil vom 17.05.2017听- V听R听52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz听37, m.w.N.).
Rz. 41
ee) Soweit die Kl盲gerin Verfahrensr眉gen erhoben hat, sind diese f眉r den Ausgang des Klage- beziehungsweise Revisionsverfahrens nicht entscheidungserheblich. Dass der Sachverhalt hinsichtlich des Anspruchs f眉r die Zeit von Januar bis... 0004, f眉r welche die Klage und die Revision abgewiesen wurden, noch aufkl盲rungsbed眉rftig sei oder dass dem FG insoweit Verfahrensfehler unterlaufen seien, wurde nicht substantiiert vorgetragen.
Rz. 42
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听136 Abs.听1 Satz听1 FGO.
...
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15778409 |
BFH/NV 2023, 1125 |
BFH/PR 2023, 336 |
BStBl II 2023, 970 |
DStR 2023, 1707 |
DStRE 2023, 1017 |